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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist den Beteiligten vorab per Telefax zu übersenden.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller lehrt und forscht seit 1996 an der E. N. University in der Volksrepublik China. Die Universität verlieh ihm unter dem 2. April 1999 für die Dauer von fünf Jahren den Grad "Visiting Professor". Nach den Angaben des Antragstellers wird der Grad in der Volksrepublik China mit der abgekürzten Form "Prof." geführt.
4Mit Bescheid vom 15. November 2001 erteilte der Antragsgegner seine Zustimmung, den verliehenen Grad in der ausgeschriebenen Form "Visiting Professor (RC)" und der Abkürzung "Prof. (RC)" für die Dauer der Lehrtätigkeit an der E. N. University zu führen. Der per Luftpost an die Adresse des Antragstellers in der Volksrepublik China übersandte Bescheid enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.
5Auf Anfrage des Antragsgegners teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Dezember 2002 mit, er lehne den Klammerzusatz "RC" strikt ab, weil es sich hierbei "nach offiziellem internationalen Sprachgebrauch" um die Abkürzung für Taiwan handele. Angesichts der Spannungen zwischen Taiwan und der Volksrepublik China würde die Verwendung des Klammerzusatzes "RC" in der Volksrepublik China als Beleidigung und politischer Affront empfunden.
6Mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2003 änderte der Antragsgegner seinen Bescheid vom 15. November 2001 dahin ab, dass sowohl der ausgeschriebenen Form des ausländischen Grades wie auch der Abkürzung künftig nicht der Klammerzusatz "RC", sondern der Klammerzusatz "VRC" beizufügen sei.
7Mit Strafbefehl vom 24. Februar 2004 setzte das Amtsgericht Heidelberg gegen den Antragsteller wegen Titelmissbrauchs in fünf Fällen, begangen in der Zeit vom 3. Februar 2002 bis zum 14. August 2003, eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 144.000 EUR fest. Der Antragsteller erhob gegen den Strafbefehl Einspruch. Das Amtsgericht Heidelberg setzte als Termin zur Hauptverhandlung den 22. März 2005 fest.
8Mit beim Verwaltungsgericht am 25. Januar 2005 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass
9"1. der Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2004 insoweit nichtig ist, als er für die Führung des Titels 'Visiting Professor' und der Abkürzung 'Prof.' jeweils den Zusatz (RC) bestimmt,
102. der Widerspruch des Antragstellers vom 31. Dezember 2002 gegen den oben genannten Bescheid aufschiebende Wirkung hat und
113. der Antragsteller aufgrund des oben genannten Bescheids des Antragsgegners bis zum 21. Mai 2003 berechtigt war, den genannten Titel ausgeschrieben und abgekürzt jeweils ohne den Zusatz (RC) zu tragen".
12Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt.
13II.
14Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
15Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
16Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller, der eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Dafür könnte sprechen, dass die Entscheidung im vorliegenden Verfahren den Strafrichter zwar nicht bindet, aber Einfluss auf seine Beurteilung der Strafbarkeit haben kann.
17So für die Feststellungsklage nach § 43 VwGO: BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, jurisweb, Rdn. 19 (insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 31, 177 ff.), und 9. Mai 1957 - I C 31.54 -, BVerwGE 4, 363 (364).
18Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft allerdings das Klageverfahren und lässt sich nicht ohne Weiteres auf verwaltungsgerichtliche Eilverfahren übertragen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren gemindert ist, weil hier lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt und damit eine im Klageverfahren zu erzielende Klärung der mit der Beschwerde angesprochenen Fragen nicht erreicht werden kann.
19Der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes oder, wie das Verwaltungsgericht meint, eines Anordnungsanspruchs steht auch nicht zwingend entgegen, dass das Begehren des Antragstellers ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis betrifft. Er erstrebt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung letztlich die Feststellung, dass er in der Zeit nach Erlass des Bescheides vom 15. November 2001 bis zum 21. Mai 2003 den in der Volksrepublik China erworbenen Grad ohne den Klammerzusatz "RC" führen durfte. Es spricht Vieles dafür, dass (auch) in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnisse dann Gegenstand einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sein können, wenn sich aus dem früheren Rechtsverhältnis noch konkrete Auswirkungen ergeben oder aus sonstigen Gründen ein schutzwürdiges Klärungsinteresse besteht.
20Vgl. für Hauptsacheverfahren: BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 115.86 -, BVerwGE 80, 355 (365 f.), und Beschluss vom 6. Mai 1970 - VIII C 16.68 -, DVBl 1970, 866 (867), Kopp, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 43 Rdn. 18; a. A. wohl Schoch, in: ders./Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2004, § 80 Rdn. 246 und § 123 Rdn. 36
21Diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf das gegen den Antragsteller anhängige Strafverfahren wegen Titelmissbrauchs erfüllt sein. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an.
22Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
23Er hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2001 insoweit nichtig war, als er vor Erlass des Änderungsbescheides vom 15. Mai 2003 regelte, dass der Führung des Grades "Visiting Professor" und der Abkürzung "Prof." jeweils der Klammerzusatz "RC" hinzuzufügen war. Ungeachtet der Frage, ob der - unrichtige - Klammerzusatz "RC" nicht nur rechtswidrig, sondern im Sinne des § 44 VwVfG NRW nichtig war, lässt sich hieraus allenfalls eine Gesamtnichtigkeit, nicht aber eine allein auf den Klammerzusatz bezogene Teilnichtigkeit des Bescheides vom 15. November 2001 herleiten. Der Antragsteller hätte deshalb - die Nichtigkeit des Klammerzusatzes unterstellt - den in der Volksrepublik China verliehenen Grad weder in der Originalform noch in abgekürzter Form führen dürfen.
24Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er gemäß § 44 Abs. 4 VwVfG NRW im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Letzteres ist hier der Fall. Der Klammerzusatz "RC" war so wesentlich, dass der Antragsgegner seinen Bescheid vom 15. November 2001 ohne den Klammerzusatz nicht erlassen hätte. Wesentlich im Sinne des § 44 VwVfG NRW ist der nichtige Teil unter anderem dann, wenn der verbleibende Teil für sich allein einen anderen Sinn erhalten und dadurch den Zweck verfehlen würde, den der Verwaltungsakt insgesamt erfüllen soll.
25Kopp, VwVfG, 8. Aufl., 2003, § 44 Rdn. 62, m. w. N.; vgl. auch zur Teilbarkeit von Verwaltungsakten: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, BVerwGE 90, 42 (50), und Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 -, NVwZ 1984, 366 (366 f.), Kopp, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 113 Rdn. 16, m. w. N.
26So liegt es hier.
27Nach § 119 Abs. 3 Satz 1 HG NRW in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bedurfte die Führung anderer als der in § 119 Abs. 1 und Abs. 2 HG NRW a. F. genannten ausländischen Grade der Zustimmung des Antragsgegners. Zu diesen Graden gehört der dem Antragsteller in der Volksrepublik China verliehene Grad des "Visiting Professor". Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 6 HG NRW a. F. regelte der Antragsgegner durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der nach § 119 Abs. 3 Sätze 2 und 3 HG NRW a. F. erforderlichen Gleichwertigkeitsfeststellung sowie Verfahren und Form der Zustimmung. Diese Ermächtigung deckt die vom Antragsgegner erlassene Verordnung über das Verfahren der Zustimmung und die Führung ausländischer Grade (VO.AGr.) vom 13. Mai 1993, GV NRW S. 338, geändert durch Verordnung vom 2. September 1995, GV NRW S. 982, ab. Danach enthält der Bescheid des Antragsgegners über die Zustimmung zur Führung eines ausländischen Grades der vorliegenden Art drei Regelungen im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW: Er legt fest, dass der ausländische Grad in der Originalform und mit welcher Abkürzung er geführt werden darf (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 a VO.AGr.). Außerdem bestimmt der Bescheid, mit welchem auf den Staat hinweisenden Klammerzusatz die Herkunft des Grades sichtbar zu machen ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VO.AGr.). Dieser Klammerzusatz, der der Übersicht ausländischer Nationalitätenkennzeichen folgt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 VO.AGr.), ist wesentlich im Sinne des § 44 Abs. 4 VwVfG NRW. Denn die Bestimmung des Klammerzusatzes ist zwingend vorgeschrieben.
28OVG NRW, Urteile vom 16. März 1990 - 19 A 2051/88 -, und 16. Februar 1990 - 19 A 905/88 -, NVwZ 1991, 186 (187).
29Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO.AGr. Die Regelungen sehen ausnahmslos die Hinzufügung eines Klammerzusatzes vor und eröffnen dem Antragsgegner auch kein Ermessen, soweit er, wie hier, seine Zustimmung zur Führung des ausländischen Grades in der Originalform erteilt. Er kann lediglich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 VO.AGr. auf Antrag an die Stelle der Landesbezeichnung einen auf die verleihende Institution hinweisenden Klammerzusatz festlegen. Auch in diesem, hier nicht vorliegenden Ausnahmefall, ist die Hinzufügung eines Klammerzusatzes zwingend vorgeschrieben.
30Der Zweck des § 8 Abs. 2 VO.AGr. bestätigt, dass der vom Antragsgegner festgelegte Klammerzusatz "RC" materiell-rechtlich unverzichtbar und damit wesentlich im Sinne des § 44 Abs. 4 VwVfG NRW ist. Zweck der Regelung in § 8 Abs. 2 VO.AGr. ist es, die Inhaber deutscher akademischer Grade davor zu schützen, dass ihre erworbene Rechtsstellung durch missbräuchliche Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen, die nicht unter den in Deutschland üblichen Bedingungen oder unter vergleichbaren Voraussetzungen erworben wurden, beeinträchtigt und entwertet wird. Außerdem soll die Allgemeinheit davor bewahrt werden, nicht mehr erkennen zu können, ob der Träger eines ausländischen akademischen Grades diesen Grad unter den genannten Bedingungen und Voraussetzungen erworben hat.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1987 - 7 B 121.87 -, NVwZ 1988, 365 (365), und Urteil vom 19. November 1971 - VII C 31.70 -, BVerwGE 39, 77 (79 f.); OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 1997 - 19 A 4423/95 -, und vom 16. Februar 1990 - 19 A 905/88 -, a. a. O., m. w. N.
32Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, wenn der Antragsteller aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Klammerzusatzes "RC" befugt gewesen wäre, die nach seinen Angaben in der Volksrepublik China gebräuchliche Abkürzung "Prof." ohne einen Klammerzusatz im Sinne des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO.AGr. zu führen. In diesem Fall bestünde eine Verwechselungsgefahr, weil die Abkürzung "Prof." der Abkürzung eines in Deutschland erworbenen Professorengrades entspricht. Dies ist nach dem Zweck des § 8 Abs. 2 VO.AGr. und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allenfalls unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 b VO.AGr. hinzunehmen. Danach liegt ein Ausnahmefall, der den Verzicht auf einen Klammerzusatz rechtfertigen dürfte, vor, wenn auf besonderen Antrag die materielle Gleichwertigkeit des ausländischen Grades mit einem entsprechenden deutschen Grad festgestellt worden ist. Der Antragsteller hat dagegen einen solchen Antrag nicht gestellt und macht auch nicht geltend, dass der ihm in der Volksrepublik China verliehene Grad einem entsprechenden deutschen Grad materiell gleichwertig ist.
33Der Antragsteller hat weiter keinen Anspruch auf Feststellung, dass sein "Widerspruch" vom 31. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2001 aufschiebende Wirkung hat.
34Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben des Antragstellers vom 31. Dezember 2002 überhaupt um einen Widerspruch im Sinne des § 69 Abs. 1 VwGO handelt. Außerdem bedarf keiner näheren Erörterung, ob der Bescheid vom 15. November 2001, wie das Verwaltungsgericht meint, ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt ist, auf den § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Anwendung findet. Dagegen könnte sprechen, dass der Antragsteller die Zustimmung zur Führung seines in der Volksrepublik China verliehenen Grades ohne Klammerzusatz beantragt hat.
35Das Schreiben vom 31. Dezember 2002 hat jedenfalls deshalb keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, weil ein Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. November 2001 aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO iVm § 3 LOG NRW). Ist ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht statthaft, so hat er keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschrift bezweckt nämlich, den Adressaten des Verwaltungsaktes für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens vor einer Vollziehung des Verwaltungsaktes zu schützen, bevor die Widerspruchsbehörde oder im Falle einer Anfechtungsklage das Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts entschieden hat. Nur für diese Übergangszeit soll die aufschiebende Wirkung die Vollziehbarkeit hemmen. Daraus folgt, dass der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes sich nicht auf den Eintritt der aufschiebenden Wirkung berufen kann, wenn er sein vermeintliches Recht in der Sache nicht mehr durchsetzen kann, weil etwa der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist.
36Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1967 - IV C 124.65 -, NJW 1968, 955 (955).
37Dasselbe gilt, wenn, wie hier, eine Überprüfung des Verwaltungsaktes in einem Widerspruchsverfahren überhaupt nicht vorgesehen ist. In diesem Fall kann der Adressat des Verwaltungsaktes eine sachliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Widerspruchsverfahren von vornherein nicht erreichen. Damit besteht auch kein rechtfertigender Grund, von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über den unstatthaften Widerspruch abzusehen.
38Der Antragsteller hat schließlich keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er aufgrund des Bescheides bis zum 21. Mai 2003 berechtigt war, seinen in der Volksrepublik China erworbenen Grad ausgeschrieben und abgekürzt jeweils ohne den Klammerzusatz "RC" zu führen. Er beruft sich aus den dargelegten Gründen auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf eine (Teil-) Nichtigkeit des Klammerzusatzes und eine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der Senat versteht die Anträge nach ihrer Bedeutung für den Antragsteller als ein letztlich einheitliches Begehren, das mit Blick auf das anhängige Strafverfahren auf die Feststellung gerichtet ist, dass er in der Zeit nach Erlass des Bescheides vom 15. November 2001 bis zum 21. Mai 2003 berechtigt war, den ihm verliehenen Grad "Visiting Professor" und die Abkürzung "Prof." ohne den Klammerzusatz "RC" zu führen. Das vorliegende Verfahren ist deshalb auch mit Blick darauf, dass der Bescheid vom 15. November 2001 ohne den Klammerzusatz nicht ergehen durfte, solchen Verfahren vergleichbar, in denen die Zustimmung zur Führung eines ausländischen Grades beantragt wird. In derartigen Verfahren setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung fest.
41OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2003 - 19 E 1262/03 -, m. w. N.
42Der Streitwertkatalog 2004 sieht in Nr. 18.7 eine Streitwertfestsetzung in Klageverfahren auf 15.000 EUR vor. Dieser Betrag ist angesichts des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).
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