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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 1500/05

Datum:
06.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 1500/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0706.18E1500.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 4161/05
Schlagworte:
Niederlassungserlaubnis Familiennachzug Erteilungsvoraussetzungen Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Normen:
AufenthG § 5; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 9 Abs. 2; AufenthG § 28 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf Grund der Sonderregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, bei der die Anwendung des § 9 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen ist, setzt nicht nur die Erfüllung der dort genannten speziellen Voraussetzungen, sondern zusätzlich auch diejenige der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG voraus.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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