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Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf Grund der Sonderregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, bei der die Anwendung des § 9 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen ist, setzt nicht nur die Erfüllung der dort genannten speziellen Voraussetzungen, sondern zusätzlich auch diejenige der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG voraus.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Klägerin ist insoweit allerdings zuzugestehen, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses, wonach die Erteilung der von der Klägerin begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausscheiden dürfte, da ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei, wie es § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorschreibe, nicht mit der Rechtslage übereinstimmt.
4Eine Niederlassungserlaubnis wird nur dann unter den in § 9 Abs. 2 AufenthG festgelegten Voraussetzungen erteilt, wenn im Aufenthaltsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Sofern in diesem Gesetz - wie hier in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - hinsichtlich eines bestimmten Aufenthaltszwecks Sonderregelungen für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis bestehen, findet § 9 Abs. 2 AufenthG mit Blick auf diese Spezialregelung keine Anwendung.
5Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2006, A 1 § 9 Rn. 2 und § 28 Rn. 24; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 28 Rn. 16; Nr. 9.1.2 und Nr. 28. 2. 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU .
6Dies ändert vorliegend jedoch nichts an den mangelnden Erfolgsaussichten der Klage. Das Begehren der Klägerin ist nämlich deswegen unbegründet, weil sie - soweit ersichtlich - seit Jahren Sozialhilfe bezieht und damit ihr Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist, was gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf Grund der gesetzlichen Sonderregelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, bei der - wie bereits ausgeführt - die Anwendung des § 9 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen ist, setzt nicht nur die Erfüllung der dort genannten speziellen Voraussetzungen, sondern zusätzlich auch diejenige der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG voraus.
7Vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 25. April 2006 - 11 K 1392/05 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 24. Mai 2006 - 12 K 1834/06 -, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2006, A 1 § 28 Rn. 25; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 9 AuslG Rn. 11 und § 28 Rn. 15; Zeitler, HTKAuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 2 04/2005 Nr. 1.3; Nr. 9.1.2 und Nr. 28. 2. 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU .
8Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Klägerin eine Ausnahme von der danach in Rede stehenden Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gerechtfertigt ist, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.