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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2009 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3I.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 11. September 2007, mit denen er die Kläger zur Beseitigung der auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 29, Flurstück 149, Garten 12/13 errichteten Gartenlaube anordnete, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben sei keine Gartenlaube im Sinne des § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Lauben in Kleingärten seien höchstens mit einer Grundfläche von 24 qm zulässig. Die von den Klägern errichtete bauliche Anlage habe eine Grundfläche von ca. 48 qm. Dass sie auf der Grenze der beiden Gartenparzellen stehe, ändere an der formellen und materiellen Illegalität nichts. Doppellauben seien nach dem Bundeskleingartengesetz nicht zulässig. Auch eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 2 BauNVO komme nicht in Betracht. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 BKleingG. Das Vorgehen sei auch nicht gleichheits oder treuwidrig. Der Beklagte gehe planmäßig gegen rechtswidrige Zustände auf städtischen Kleingartenanlagen vor. Der Umstand, dass er in der Bauphase keine Einwände erhoben habe, hindere ein Vorgehen ebenfalls nicht. Für eine Duldung und damit eine Verwirkung des Eingriffsrechts sei nichts ersichtlich oder vorgetragen.
5Hiergegen wenden die Kläger im Wesentlichen ein, die bauliche Anlage sei nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW genehmigungsfrei und materiell legal. Die Begrenzung des § 3 Abs. 2 BKleingG auf 24 qm Grundfläche beziehe sich auf den "Kleingarten", also die jeweilige Parzelle. Diese Vorgabe werde von den jeweiligen Hälften der Doppellaube eingehalten. Sie entspreche auch im übrigen § 3 Abs. 2 BKleingG. Dieser enthalte insbesondere keine Höhenbegrenzung. Dass das Bundeskleingartengesetz Doppellauben nicht ausdrücklich zulasse, sei irrelevant. Entscheidend sei, dass es sie nicht ausschließe. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die analoge Anwendung des § 22 Abs. 2 BauNVO zu Unrecht abgelehnt. Die Interessenlage sei vergleichbar. Insbesondere stünden Doppellauben nicht im Widerspruch zu den Zielen des Bundeskleingartengesetzes. Der Zweck von Gartenlauben, der kleingärtnerischen Nutzung zu dienen, werde durch Doppelgartenlauben in keiner Weise beeinträchtigt. Eine Nutzung zu Wohnzwecken werde nicht wahrscheinlicher. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Doppelgartenlauben auf Eigentümergärten gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig seien. Schließlich habe der Beklagte mit Schreiben vom 2. November 2007 zu erkennen gegeben, dass er die Errichtung von Doppellauben zu fördern bereit sei. Deshalb dürfe er nicht gegen bereits errichtete Doppellauben vorgehen.
6Dieses Vorbringen lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Beseitigung der baulichen Anlage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW anordnen konnte. Dessen Voraussetzungen liegen vor.
7Die von den Klägern errichtete bauliche Anlage ist formell illegal. Sie ist nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW genehmigungsfrei. Denn es handelt sich nicht um eine Gartenlaube in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz.
8Zwar liegt eine Kleingartenanlage im Sinne dieser Vorschrift vor. Der Bebauungsplan Nr. 5976/15 der Landeshauptstadt E. weist den fraglichen Bereich (Gemarkung H. , Flur 29, Flurstücke 147 und 149) als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingärten" aus. Damit hat die Landeshauptstadt E. wirk-sam eine Kleingartenanlage im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW festgesetzt.
9Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20.11.1992 11a NE 50/88 , NVwZRR 1993, 600 f.; BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 – 4 C 55.81 – BRS 42 Nr. 94; BayVerfGH, Entscheidung vom 27.4.2001 – Vf. 2 –VII-99-, NVwZ 2001, 1027.
10Auch die für die Kleingartenanlage als bauliche Gesamtanlage erforderliche Baugenehmigung hat der Beklagte am 14. Mai 2002 dem Bürger und Kleingartenverein I. e.V. erteilt.
11zur Genehmigungspflichtigkeit der Gesamtanlage vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.1987 7 B 3066/87 , NWVBl. 1988, 115 f.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, LoseblattKommentar, Stand: Juli 2009, § 65 Rn. 33.
12Das auf den Gartenparzellen 12/13 aufstehende Vorhaben ist jedoch deshalb nicht genehmigungsfrei, weil es sich nicht um eine Gartenlaube im Sinne von § 3 Abs. 2 BKleingG handelt. Nach § 3 Abs. 2 BKleingG ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
13Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Anforderungen hier schon deshalb nicht erfüllt sind, weil die von den Klägern errichtete bauliche Anlage eine Grundfläche von mindestens 48 m² hat. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich um eine "Doppellaube" handelt. Denn § 3 Abs. 2 BKleingG stellt mit der Begrenzung der Grundfläche – entgegen der Auffassung der Kläger – auf den Baukörper, nicht auf die Gartenparzelle ab. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut selbst, wonach die Gartenlaube genau diese Grundfläche haben darf. Dies bedingt notwendig eine anlagenbezogene Betrachtung, nicht eine grundstücks- oder parzellenbezogene. Wo dieser Baukörper liegt – gegebenenfalls an der Grenze der Gartenparzelle – ist hierfür unerheblich.
14Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 14.8.1997 – 10 B 1869/97 -, BauR 1998, 93 ff.
15Die von den Klägern errichtete "Doppellaube" stellt nach dem äußeren Eindruck und nach dem Vortrag der Kläger selbst einen einheitlichen Baukörper und damit eine bauliche Anlage dar, auch wenn er zwei Nutzungseinheiten aufweisen mag. Als bauliche Anlage "Gartenlaube" hat er jedoch die Beschränkung des § 3 Abs. 2 BKleingG auf eine Grundfläche von 24 m² zu beachten. Dies ist hier nicht geschehen.
16Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall § 22 Abs. 2 BauNVO analog heranzuziehen wäre. Denn auch nach § 22 Abs. 2 BauNVO sind Doppelhäuser planungsrechtlich eine Erschei-nungsform eines "Gebäudes".
17BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185.
18Ist für ein solches Gebäude – wie in § 3 Abs. 2 BKleingG - eine maximale Grundfläche vorgegeben, beträfe diese selbst unter Anwendung des § 22 Abs. 2 BauNVO den gesamten Baukörper. Setzte etwa ein Bebauungsplan für Gebäude maximale Grundflächen oder Baufenster fest, wären diese nach der Regelung des § 22 Abs. 2 BauNVO für Doppelhäuser nicht etwa zu verdoppeln. Den Bauherren steht es ledig-lich frei, auf der vorgegebenen Grundfläche Einzel- oder Doppelhäuser zu errichten.
19Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185; OVG NRW, Beschluss vom 14.8.1997 – 10 B 1869/97 -, BauR 1998, 93 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21.7.2000 – 26 CS 00.1348 -, BRS 63 Nr. 96.
20§ 22 BauNVO regelt allein die Bauweise in Bezug auf die Nachbargrenze. Für das von § 3 Abs. 2 BKleingG betroffene Maß der baulichen Nutzung ist der Haustyp da-gegen unerheblich. Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält § 22 BauNVO nicht, umgekehrt will § 3 Abs. 2 BKleingG die Bauweise und damit die Einhaltung von Abstandsflächen weder direkt noch analog regeln.
21.
22OVG NRW, Beschluss vom 14.8.1997 – 10 B 1869/97 -, BauR 1998, 93 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21.7.2000 – 26 CS 00.1348 -, BRS 63 Nr. 96.
23Schon deshalb kommt § 22 BauNVO für die Frage der Größe des zulässigen Bau-körpers keine Bedeutung zu. Das mit § 22 Abs. 2 BauNVO geregelte Problem der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung nach Planungsrecht stellt sich hier weder direkt – es handelt sich um Anlagen auf demselben Grundstück – noch analog. Ob die Bebauung an der Parzellengrenze abstandsrechtlich oder nachbarrechtlich zulässig ist, richtet sich nicht nach § 3 Abs. 2 BKleingG, sondern - bei Erfüllung der sich aus ihm ergebenden Anforderungen - nach allgemeinem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
24Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob das Bundeskleingartengesetz Doppellauben grundsätzlich zulässt. Wie die Kläger insoweit zu Recht ausführen, enthält § 3 Abs. 2 BKleingG hierfür kein ausdrückliches Verbot. Ein solches ist auch nicht erforderlich, da mit der Begrenzung der Grundfläche auf 24 m² der Bundesgesetzgeber ein ausreichendes Sicherungsmittel für sein nicht zuletzt sozialpolitisch motiviertes Anliegen gefunden hat.
25Vgl. dazu auch Stange, a.a.O. § 3 Rn. 23.
26Ebenso wenig bietet die vorliegende Fallgestaltung Anlass zu der Entscheidung, ob die Regelung des § 3 Abs. 2 BKleingG "grenzständig (genauer parzellengrenzständig)" errichtete Gebäude auf beiden Seiten der Parzellengrenze dann mit einer Grundfläche von mehr als 24 m² zuließe, wenn diese nicht "im Wesentlichen deckungsgleich" wären. Eine solche Frage stellt sich hier nicht, da das von den Klägern errichtete Gebäude gerade im Wesentlichen deckungsgleich und damit auf den unbefangenen Betrachter als bauliche Einheit wirkt. Dass nicht jede Anlage, die eine Außenwand mit einer anderen teilt, deshalb baurechtlich gleich zu beurteilen ist, be-darf keiner weiteren Erläuterung. Dementsprechend kann sich auch ihre Zulässigkeit anders beurteilt werden.
27Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185; OVG NRW, Beschluss vom 14.8.1997 – 10 B 1869/97 – BauR 1998, 93 ff.
28Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine analoge Anwendung der Regelungen nach § 22 Abs. 2 BauNVO in der von den Klägern gewünschten Weise auch nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 BKleingG ausscheidet. Denn der Gesetzgeber hat die Begrenzung der Grundfläche gerade deshalb für erforderlich gehalten, um eine Entwicklung von Kleingartenanlagen hin zu Wochenendhaus-, Ferienhaus- oder Gartenhausgebieten zu verhindern.
29Vgl. BGH, Urteil vom 24.7.2003 – 3 ZR 203/02 – BGHZ 156, 71 ff.; Mainczyk, BKleingG, Kommentar, 9. Auflage 2006, § 3 Rn. 5 ff.
30Zugleich wird damit der sozialpolitischen Funktion des Kleingartens Rechnung getragen.
31BVerfG, Beschluss vom 23.9.1992 – 1 BvL 15/85 u. 36/87 –, BVerfGE 87, 114, 145 ff.; Stange, BKleingG, Kommentar, 2. Aufl. 1995, § 3 Rn. 2, 5, 14 ff.
32Mit der Begrenzung der Grundfläche und dem Erfordernis der einfachen Ausführung soll der für die Errichtung der Laube notwendige Kapitaleinsatz von vorn herein begrenzt werden. Aufwendigere Bauvorhaben widersprechen der sozialpolitischen Funktion des Kleingartens; sie schließen insbesondere bei einem Pächterwechsel in Gebieten mit weiterhin hoher Nachfrage nach Kleingärten diejenigen Bewerber aus, die sozial schwach sind und daher die Ablösungssumme für die Gartenlaube nicht erbringen könnten.
33Näher dazu Mainczyk, a. a. O., § 3 Rn. 8 a.; Stange, a.a.O., § 3 Rn. 5; Otte, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2009, BKleingG § 3 Rn. 8.
34Diese Zielrichtung verlangt nach einer strengen Auslegung der begrenzenden Anforderungen nach § 3 Abs. 2 BauNVO. Insbesondere liegt auf der Hand, dass größere Baukörper in der Regel eine aufwendigere Planung und einen höheren Kapitaleinsatz verlangen. Zudem sind größere Gebäude – auch wenn sie im Inneren geteilt sein mögen – einer Umnutzung zu Wohnzwecken eher zugänglich als kleine Anlagen. Aus diesem Grund lässt der Bundesgesetzgeber zwar zu, dass Bebauungsplan oder Baugenehmigung die zulässige Grundfläche reduzieren. Dagegen dürfen die Festsetzungen nicht überschritten werden.
35BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 – 4 C 55.81 –, BRS 42 Nr. 94; Mainczyk, Baulichkeiten in Kleingärten, NJ 2005, 241, 242.
36Die Missbrauchsgefahr wird besonders deutlich, wenn die benachbarten Gartenparzellen etwa von Ehepartnern gepachtet werden, die dort dann eine gemeinsame "Doppellaube" mit fast 50 m² Grundfläche errichten könnten. Eine solche Entwicklung ist auch dann nicht fernliegend, wenn – wie hier zumindest nicht auszuschließen – die derzeitigen Pächter keine verwandtschaftlichen Beziehungen haben. Durch üb-liche (Außen-) Kontrollen ließe sich nicht verhindern, dass selbst eine ursprüngliche Trennung später aufgehoben würde, um das Wohnen dort zu erleichtern. Diese Möglichkeit liegt damit selbst bei einer "einfachen" Doppellaube nahe. Das Verwal-tungsgericht hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der von den Klägern vertretenen Auslegung des § 3 Abs. 2 BKleingG selbst die Errichtung von Garten-lauben mit einer Grundfläche von insgesamt 96 m² auf vier angrenzenden Garten-parzellen möglich würde. Eine solche Grundfläche überstiege selbst diejenige eines durchschnittlichen Einfamilienhauses.
37Keiner abschließenden Klärung bedurfte es im übrigen, ob ein Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auch dann ermessensfehlerfrei wäre, wenn Gartenlauben, die im Übrigen vollständig die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BKleingG erfüllten, lediglich an der Grenze zusammengebaut würden. Denn ein solcher Fall liegt hier unabhängig von der Nichteinhaltung der maximal zulässigen Grundfläche nicht vor. Die von der Ordnungsverfügung erfasste bauliche Anlage ist nämlich auch keine Laube einfacher Ausführung, die nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauern-den Wohnen geeignet ist. Hierunter sind Lauben zu verstehen, die unter Verwen-dung kostengünstiger Baustoffe und Bauteile mit konstruktiv einfachen, auf die Funk-tion der Laube abgestellten Ausbaumaßnahmen errichtet wurden. Dies gilt nament-lich für die Inneneinrichtung, die nur in einfacher Ausführung unter Verwendung preiswerter Materialien zulässig ist.
38Vgl. Mainczyk, a. a. O., § 3 Rn. 8.
39Diese Anforderungen sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Die "Doppellaube" ist in massiver Bauweise errichtet. Sie wirkt nach dem äußeren Eindruck eher wie ein normales Wohnhaus, als dass sie an eine Laube denken ließe. Eingerichtet ist sie unter anderem mit einer Küchenzeile und einem Badezimmer. Der Boden ist gefliest. Eine zweite, noch nicht ausgebaute Ebene ist ebenfalls vorhanden. Damit ist die "Laube" zugleich nicht für das dauernde Wohnen ungeeignet. Lauben dürfen jedoch nur so ausgestattet und eingerichtet sein, dass nur ein vorübergehender Aufenthalt und keine mit der Führung des häuslichen Lebens typischerweise verbundenen Tä-tigkeiten möglich sind. Die (kleingärtnerische) Nutzung einer Laube besteht sowohl in der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeug-nissen, als auch in kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlass von Arbeiten oder Freizeiterholung im Garten. Gelegentliche behelfs-mäßige Übernachtungen mögen nicht ausgeschlossen sein.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 – 4 C 55.81 –, BRS 42 Nr. 94; BGH, Urteil vom 24.7.2003 – 3 ZR 203/02 – BGHZ 156, 71 ff.
41Gartenlauben dürfen jedoch keine Ausstattung oder Einrichtung haben, die eine regelmäßige Wohnnutzung etwa an den Wochenenden erlaubte. Ausgeschlossen sind daher etwa Anlagen und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung. Der Gesetz-geber hat eine Verstärkung des Freizeitelements der Kleingärten dadurch verhindert, dass er den Ausbau der Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen mit umfassender Erschließung (Elektrizität, Wasser und Abwasser) ausdrücklich abgelehnt hat.
42BVerfG, Beschluss vom 25.2.1998 - 1 BvR 207/97 - NJW-RR 1998, 1166 f.; BGH, Urteil vom 24.7.2003 – 3 ZR 203/02 – BGHZ 156, 71 ff.; Mainczyk, a. a. O., § 3 Rn. 9 ff.; Otte, a.a.O., § 3 Rn. 11 f.
43Über diese zulässige einfache Grundausstattung geht die umstrittene bauliche Anlage ersichtlich hinaus. Küchenzeile, Bad und Fernseher laden vielmehr zum regelmäßigen Wohnen geradezu ein. Die Einrichtungen belegen zudem, dass das Gebäude mit allen Versorgungsanlagen versehen ist, die der Gesetzgeber für Gartenlauben explizit gerade nicht erlauben wollte. Auch dies schließt seine Verein-barkeit mit § 3 Abs. 2 BKleingG aus.
44Vgl. BverfG, Beschluss vom 25.2.1998 – 1 BvR 207/97 – NJW-RR 1998, 1166 f.; BGH, Urteil vom 24.7.2003 – 3 ZR 203/02 – BGHZ 156, 71 ff.; Mainczyk, NJ 2005, 242.
45Verstärkt wird die sich zumindest objektiv nahezu aufdrängende Wohneignung dadurch, dass ein Obergeschoss die Einrichtung eines Schlafplatzes ermöglicht, auch wenn es möglicherweise nicht die bauordnungsrechtlich erforderliche lichte Höhe für einen Aufenthaltsraum hat. Allein seine Existenz und seine Höhe von etwa 2 m, die faktisch Platz für einen Schlafraum bietet, machen die Gartenlaube ent-gegen der Regelung des § 3 Abs. 2 BKleingG zum Wohnen geeignet. Aus diesem Grund dürfen Gartenlauben im Sinne dieser Vorschrift auch ohne ausdrückliche Regelung regelmäßig keine Höhe haben, die eine zweite Ebene ermöglichte. Jeden-falls Lauben mit einer Höhe von mehr als 4,20 m sind deshalb regelmäßig unzu-lässig.
46BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 – 4 C 55.81 –, BRS 42 Nr. 94; Mainczyk, a.a.O., § 3 Rn. 7; weitergehend Otte, a.a.O., § 3 Rn. 9 (max. 3,50 m).
47 48Auch dieses Maß hält das Vorhaben nicht ein. Es ist nach den Angaben der Kläger selbst 4,95 m, nach den Feststellungen des Beklagten 5,20 m hoch.
49Die damit nach § 63 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung ist weder beantragt noch erteilt. Sie wird auch nicht durch die für die Gesamtanlage erteilte Baugenehmigung ersetzt. Unabhängig davon, dass insoweit mit der Baugenehmigung für eine Kleingartenanlage nur Gartenlauben zugelassen werden, die § 3 Abs. 2 BKleingG entsprechen, die Genehmigungsbehörde also nicht über die Vorgaben des Bebau-ungsplans und des Bundeskleingartengesetzes hinausgehen darf,
50dazu Otte, a.a.O., § 3 Rz. 14; Gädtke/Temme/ Heintz/Czepuck, BauO NRW – Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 65 Rn. 25.
51steht das Vorhaben ohnehin im Widerspruch zur Baugenehmigung vom 14. Mai 2002. Nach der zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Baubeschreibung sind auf dem Gelände nur Gartenhäuser mit einer Grundfläche von 24 qm und einer Höhe von 3 m (Flachdach) oder 4 m (Spitzdach) zulässig. Auch diese eigenständi-gen Vorgaben der Baugenehmigung haben die Kläger nicht beachtet.
52Aus den gleichen Gründen, die zur formellen Illegalität führen, ist das Vorhaben materiell baurechtswidrig. Es widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5976/15 der Landeshauptstadt E. und der auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung für die Kleingartenanlage vom 14. Mai 2002. Denn die Kläger haben keine Gartenlaube errichtet. Nur sie wäre jedoch planungsrechtlich zulässig. Zudem hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der als Benutzungsordnung zu qualifizierenden Kleingartenordnung der Landeshauptstadt E1. (Satzung vom 30.6.2005) die jeweiligen Lauben schon deshalb unzulässig sind, weil sie nicht den nach § 6 der Satzung erforderlichen Abstand von 2 m zur Par-zellengrenze einhalten.
53Der Beklagte hat die Beseitigung der formell und materiell illegalen baulichen Anlage ermessensfehlerfrei angeordnet. Die Baubehörden sind regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss des illegalen Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1995
55- 10 A 958/92 -; Urteil vom 22. Januar 1996
56– 10 A 673/94 -; Beschluss vom 18. März 1997
57– 10 A 853/93 -, BRS 59 Nr. 209.
58Denn es ist einerseits nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen. Zudem darf dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufge-drängt werden.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997
60– 10 A 853/93 -; BRS 59 Nr. 209.
61Es obliegt vielmehr dem Bauherrn, den Rückbau des Gebäudes auf ein rechtlich zulässiges Maß als Austauschmittel nach § 21 Satz 2 OBG NRW anzubieten. Auf diese Möglichkeit hat der Beklagte in seinem Anhörungsschreiben vom 10. Mai 2007 ausdrücklich hingewiesen.
62Vor diesem Hintergrund unterliegen die angefochtenen Verfügungen vom 11. September 2007 auch keinen der Beurteilung des Gerichts unterliegenden Ermessensfehlern, § 114 Satz 1 VwGO; insbesondere verstoßen sie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Entschließungsermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Die Bauaufsichtsbehörde hat die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gründe zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
63Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 61 Rn. 133.
64Bei Ausübung seines Ermessens hatte der Beklagte zu berücksichtigen, dass bei Verstößen gegen Bundesrecht, wie sie hier in Rede stehen, die Bauordnungsbehörden der Länder grundsätzlich gehalten sind, im Rahmen ihres nach Landesrecht bestehenden Entscheidungsermessens dem Bundesrecht Geltung zu verschaffen.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. 4.1998
66– 4 B 144/97 -, BRS 60 Nr. 169; OVG NRW, Urteil vom 28.5.2009 – 10 A 971/08 -, ZfBR 2009, 803 ff.
67Anhaltspunkte für einen Sonderfall sind weder ersichtlich noch dargelegt. Der Be-klagte geht – wie dem Senat aus den Verfahren 10 A 1668-1671/09 und 10 A 1724-1727/09 hinlänglich bekannt ist – flächendeckend gegen baurechtswidrige Zustände auf dem Gelände vor. Dass er – auch in zeitlicher Hinsicht - vergleichbare Verstöße in anderen Kleingartenanlagen tolerierte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
68Zu diesen Kriterien Otte, a.a.O., § 3 Rn. 16.
69Auch für eine Duldung durch langjähriges Nichteinschreiten oder eine "Baubegleitung" durch eine Mitarbeiterin des Beklagten ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich aus der in diesem Verfahren überreichten Hauptakte, dass er seit Genehmigung der Kleingartenanlage im Jahr 2002 immer wieder gegen festgestellte baurechtswidrige Zustände eingeschritten ist.
70Schließlich lässt sich ein Ermessensfehler nicht daraus ableiten, dass der Beklagte ein Pilotprojekt für die Errichtung von Doppellauben nicht ausgeschlossen hätte. Mehr ist dem Schreiben vom 2. November 2007 entgegen der Auffassung der Kläger nämlich nicht zu entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, der Beklagte habe entsprechende Doppellauben "propagiert" oder sie generell für zulässig angesehen. Im Gegenteil ist dieses Pilotprojekt, das von zahlreichen Be-dingungen, die die Kläger offenbar nicht erfüllen, abhängig gemacht wurde, von dem Beklagten nicht weiterverfolgt worden. Angesichts dessen bedurfte es keiner Ver-tiefung, ob der nach Ablauf der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung eingegangene Vortrag überhaupt Berücksichtigung finden konnte.
71II.
72Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es hier nach den Ausführungen unter I.
73III.
74Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Für die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage, ob Doppellauben nach dem Bundeskleingartengesetz zulässig sind, gilt dies schon deshalb nicht, weil sich diese Frage in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde. Die hier umstrittenen Gartenlauben sind unabhängig von dieser Frage nach § 3 Abs. 2 BKleingG unzulässig.
75Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.
76Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
77Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.