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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 951/09

Datum:
22.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 951/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0322.18A951.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3073/08
Schlagworte:
"Vier-Augen-Prinzip" Ausweisung Einreiseverbot Rückkehrentscheidung Befristung Rückführungsrichtlinie
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1; ARB 1/80 Art. 14; ARB 1/80 Art. 13; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1; ZP Art. 59; Richtlinie 2008/115/EG Art. 2 Abs. 2 lit.b); Richtlinie 2008/115/EG Art. 11 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG (sog. "Vier-Augen-Prinzip") sind nach der Aufhebung dieser Richtlinie auch auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, nicht mehr anzuwenden. Eine Fortgeltung nur für diesen Personenkreis verstieße gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls.

2. Ausländer, die infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sind, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie).

3. Eine unterbliebene Befristung des aufgrund einer Ausweisung entstehenden Einreiseverbots kann selbst im Fall unterstellter Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie nicht zur Rechtswidrigkeit auch der Ausweisung führen, sondern allenfalls die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots berühren.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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