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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2332/09

Datum:
21.03.2012
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2332/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0321.1A2332.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4120/08
Schlagworte:
Nebentätigkeit Vortragstätigkeit Nebenbeschäftigung Geschenk Belohnung Weisungsrecht Verbotsgesetz
Normen:
BBG a.F. §65 Abs.2; BBG a.F. §55 Satz2
Leitsätze:

Der thematische Bezug eines bei einem privaten Veranstalter gehaltenen Vortrags zu den dienstlichen Aufgaben eines Beamten in seinem Hauptamt mag dem Dienstherrn Anlass geben, das Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Nebenbeschäftigung zu prüfen; dieser Bezug macht das Halten des Vortrags im Regelfall aber nicht zum Gegenstand der dienstlichen Pflichten des Beamten in seinem Hauptamt.

Eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung für eine als Nebenbeschäftigung ausgeübte Vortragstätigkeit stellt kein Geschenk und keine Belohnung "in Bezug auf das Amt" im Sinne des § 70 Satz 1 BBG a. F. dar.

Das allgemeine beamtenrechtliche Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf die Abwicklung privatrechtlicher Verträge des Beamten.

§ 66 Abs. 2 Satz 3 BBG a. F. ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2008 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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