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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 793/13

Datum:
14.08.2013
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 793/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0814.12B793.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 864/13
Schlagworte:
U3, Förderung, Rechtsanspruch, Kindergartenplatz, frühkindliche Förderung, Wohnortnähe, wohnortnahe Förderung, Kindertagesstätte, Kindertagespflege, Tagesmutter, Wunsch- und Wahlrecht, Gewährleistungspflicht, unbedingte Gewährleistungspflicht, Kapazitätserweiterung
Normen:
SGB VIII §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Steht für ein Kind unter drei Jahren (U3) ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagesmutter und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfüllt der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung besteht nicht.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

 
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