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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 203/14

Datum:
26.05.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 203/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0526.19B203.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 136/14
Leitsätze:

1. Die Lehrerkonferenz muss nach § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW exakt drei Lehrer oder Mitarbeiter nach § 58 SchulG NRW in die Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen wählen; sie darf diese gesetzliche Mitgliederzahl weder über- noch unterschreiten.

2. Die Lehrerkonferenz darf über die in § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW normierte gesetzliche Mitgliederzahl von drei Personen aus der Gruppe der Lehrer oder Mitarbeiter hinaus weitere Personen auch nicht als Ersatzmitglieder oder Stellvertreter wählen.

3. Die Lehrerkonferenz muss die nach § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW erforderlichen drei Personen aus der Gruppe der Lehrer oder Mitarbeiter regelmäßig in getrennten Wahlgängen wählen.

4. Eine Unregelmäßigkeit bei der Wahlhandlung in ein Schulmitwirkungsgremium hat nur dann die Ungültigkeit der Wahl zur Folge, wenn sie für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein kann.

5. Für die Beachtlichkeit eines Besetzungsfehlers der Ordnungskonferenz im Sinne des § 46 VwVfG NRW kommt es nicht nur auf einen möglichen rechnerischen Einfluss der fehlerhaft teilnehmenden Person auf das Abstimmungsergebnis, sondern auch auf einen möglichen Einfluss auf die Beratung an.

 
Tenor:

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beschluss der Teilkonferenz des Gymnasiums L.---  vom 9. Januar 2014 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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