Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Frage, ob bei der Einräumung der Befugnis zur Gewässerbenutzung überhaupt Veranlassung zur Rücksichtnahme bestehen kann, beurteilt sich danach, ob zwischen dem Eintritt der Nachteile und der Gewässerbenutzung ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht.
Dabei ist ein Ursachenbeitrag nur rechtlich relevant, wenn sein Gewicht es rechtfertigt, gerade (auch) der Gewässerbenutzung die Nach¬teile als Folgewirkung zuzurechnen. Die praktische Bedeutung des Ursachenbeitrags darf nicht so gering sein, dass er die Nachteile bei wertender Betrachtung nicht wirklich spürbar beeinflusst.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die der Dipl.-Ing. X. S. GmbH & Co. KG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom 11. November 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger ist seit dem 22. Januar 2014 aufgrund Auflassung und Grundbucheintragung Eigentümer des Grundstücks in N. , Gemarkung N1. , Flur 7, Flurstücke 201 und andere. Voreigentümerin des Grundstücks war seine während des zweitinstanzlichen Verfahrens verstorbene Mutter. Das als "L. I. " bezeichnete Grundstück wird im östlichen Bereich zu Wohnzwecken genutzt und dient im Übrigen als Freigelände. Es grenzt nach Norden und Westen an das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück Gemarkung N1. , Flur 7, Flurstück 310. Die nördlich des Flurstücks 201 gelegene Fläche des Flurstücks 310 liegt höher als das Grundstück des Klägers. Sie ist mit einer Hotelanlage nebst Sport- und Freizeiteinrichtungen ("Hotel H. I. ") bebaut, die seit dem Ende der 1960er Jahre aus einem landwirtschaftlichen Anwesen entstanden ist. Für die Versorgung der Hotelanlage mit Trink- und Brauchwasser fördert der Beigeladene wie schon seine Rechtsvorgänger Grundwasser. Hierzu nutzt er Brunnen, die nahe der Grenze zum Flurstück 201 niedergebracht sind. Südlich der Hotelanlage befinden sich in nord-südlicher Richtung drei Teiche, und zwar zwei - der "obere" und der "mittlere" - auf dem Flurstück 201 und einer - der "untere" - auf dem Flurstück 310. Der mittlere Teich fällt zeitweise trocken. In den unteren Teich leitet der Beigeladene das Niederschlagswasser der Hotelanlage ein.
3Mit wasserrechtlicher Erlaubnis vom 19. September 1978 erteilte der Beklagte dem seinerzeitigen Betreiber der Hotelanlage, Herrn X. S. , die bis Ende 1998 befristete Befugnis zur Entnahme von bis zu 9.200 m³ Grundwasser/Jahr.
4Im Mai 2003 teilte Herr S. dem Beklagten auf dessen Nachfrage hin mit: Er fördere in den letzten Jahren in zwei Brunnen zwischen 25.000 und 28.500 m³ Grundwasser/Jahr. Der Wasserverbrauch sei als Folge von Erweiterungen der Hotelanlage erheblich gestiegen.
5Unter dem 15. August 2004 beantragte die Dipl.-Ing. X. S. GmbH & Co. KG, die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen, die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser durch den Brunnen II im Umfang von 80 m³/Tag und 30.000 m³/Jahr. Nach dem Antrag sind auf dem Flurstück 310 vier Brunnen vorhanden, von denen der ca. 40 m tiefe Brunnen II zur Förderung des Grundwassers und der ursprüngliche Förderbrunnen IV als Wasserspeicher genutzt werden sowie die Brunnen I und III stillgelegt sind. Zu dem Antrag legte die Antragstellerin ein Gutachten der G. Beratende Geologen GmbH (im Folgenden: Büro G. ) vom 12. Dezember 2005 zu den hydrogeologischen Gegebenheiten vor. Darin ist ausgeführt: Der Hotelkomplex liege am Südrand einer Höhe und überdecke diese weitgehend. Für ihn würden täglich ca. 80 bis 120 m³ Wasser benötigt. Auf dem in einer tiefer gelegenen Quellmulde befindlichen Grundstück des Klägers fließe das Wasser aus einem Quellbereich in den oberen Teich und von dort diffus in Richtung des mittleren Teichs. Der mittlere Teich sei in einer flachen Talmulde angelegt und nicht abgedichtet. Er erhalte wegen der Versiegelung der Höhe und der Ableitung des Niederschlagswassers deutlich weniger Wasser als früher. In ihm staue sich nach starken Regenfällen und in Nässeperioden Wasser. Bei dem Wasser handele es sich möglicherweise auch um Grundwasser aus einem oberflächennahen Grundwasserleiter, der von nördlich der Hotelanlage versickerndem Niederschlagswasser gespeist werde. Das Wasser versickere durch den Untergrund und den Damm. Nach längeren Trockenperioden falle der Teich trocken. Im Brunnen II werde Grundwasser aus einem tieferen Grundwasserleiter gefördert, der mit dem höheren Grundwasserleiter nicht oder nur geringfügig in Verbindung stehe. Der Pumpbetrieb im Brunnen II beeinflusse die Wasserstände im mittleren Teich nicht oder nur in sehr geringem Maß. Ein repräsentativer Pumpversuch im Brunnen II habe wegen der erforderlichen Wasserversorgung der Hotelanlage nicht durchgeführt werden können.
6Die vom Beklagten am Verfahren beteiligte Mutter des jetzigen Klägers, die frühere Klägerin, erhob Einwände. Sie hielt die Annahmen und Schlussfolgerungen des Büros G. für unzureichend und gab an: Der mittlere Teich sei ein seit jeher vorhandener natürlicher Teich in einem Quellgebiet und ökologisch wertvoll. Er sei auch durch Entschlammungen nicht wesentlich verändert worden. Früher habe er immer reichlich Wasser geführt. Sein Wasserstand sinke seit einigen Jahren vor allem im Sommer stark ab. Das gehe auch auf die Grundwasserentnahme für die Hotelanlage zurück. Hierzu legte die frühere Klägerin gutachterliche Stellungnahmen der Stadtwerke E. AG vom 14. Juni 2006 und 10. Juli 2007 vor. Darin heißt es: Der mittlere Teich habe Verbindung zum Grundwasser. Die Grundwasserverhältnisse seien durch die hohe Grundwasserentnahme für die Hotelanlage, die auch Auswirkungen auf den oberen Grundwasserleiter habe, und durch mangelnde Neubildung stark gestört. Das trage zum Trockenfallen des mittleren Teichs bei.
7Dem trat die Dipl.-Ing. X. S. GmbH & Co. KG entgegen. Sie gab an: Die Einwände seien Teil vielfacher grundlos unternommener Versuche zur Behinderung der Hotelanlage. Der mittlere Teich sei künstlich durch die Anschüttung von Bauschutt zu einem Damm angelegt worden. Er habe jedenfalls bis Mitte der 1990er Jahre nicht in der vorhandenen Form existiert. Der Damm sei nicht fachgerecht erstellt worden und undicht. Der Teich sei auch wegen vorhandener Drainageleitungen undicht. Die Undichtigkeit sei die wesentliche Ursache für sein Trockenfallen. Er müsse vor weiteren Maßnahmen zur Verbesserung seiner Wasserführung abgedichtet werden. Der Wasserstand im Teich sei zumindest auch in starkem Maße abhängig von den Witterungsverhältnissen. Die Grundwasserentnahme sei für den Hotelbetrieb unverzichtbar.
8Der vom Beklagten eingeschaltete Geologische Dienst NRW führte unter dem 8. August 2007 aus: Der bisherige Pumpbetrieb für die Hotelanlage habe das Grundwasser um mehr als 20 m abgesenkt. Der Grundwasserspiegel im Brunnen II liege nunmehr tiefer als die Sohle des mittleren Teichs. Es sei zu vermuten, dass das für die Grundwasserentnahme genutzte Festgestein sich unter den mittleren Teich fortsetze und dieser Teich im Absenkungsbereich des Brunnens II liege.
9Zur weiteren Erkundung der Grundwasserverhältnisse schlug der Geologische Dienst NRW die Durchführung eines Pumpversuchs unter Errichtung einer Grundwassermessstelle am mittleren Teich vor. Dem schloss sich der Beklagte an. Der Pumpversuch wurde in der Folgezeit nicht durchgeführt.
10Unter dem 28. August 2009 teilte der Beklagte der früheren Klägerin mit: Der mittlere Teich sei unter Verstoß gegen § 31 WHG errichtet worden. Er sei daher rechtswidrig mit der Folge, dass Nachbarschutz nicht beansprucht werden könne. Daher könne auch der Pumpversuch nicht gefordert werden. Es müsse konkret dargelegt werden, welche Eigentumspositionen durch die Grundwasserförderung nicht nur geringfügig beeinträchtigt würden.
11Die frühere Klägerin entgegnete, der Teich sei natürlichen Ursprungs und, wie sich aus alten Unterlagen ergebe, schon lange Zeit vor dem Inkrafttreten von § 31 WHG vorhanden gewesen.
12Mit Bescheid vom 11. November 2009 erteilte der Beklagte der Dipl.-Ing. X. S. GmbH & Co. KG die wasserrechtliche Erlaubnis, Grundwasser in einer Menge von bis zu 80 m³/Tag und 30.000 m³/Jahr zu Tage zu fördern und es zu Trink- und Brauchwasserzwecken zu nutzen.
13Die frühere Klägerin hat am 27. November 2009 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Bei den Teichen auf ihrem Grundstück handele es sich um seit Menschengedenken vorhandene natürliche Quellteiche. Das langjährige Vorhandensein der Teiche werde durch historische Karten sowie sonstige Unterlagen belegt. In den mittleren Teich, der ein schützenswertes Biotop sei, werde auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis vorgereinigtes Abwasser eingeleitet. Dieser Teich sei 1995 lediglich gepflegt worden. Dafür habe es keiner Genehmigung bedurft. Durch die Grundwasserförderung für die Hotelanlage sei der Grundwasserspiegel stark abgesenkt worden, was zumindest eine wesentliche Ursache für sein Trockenfallen sei. Früher habe der mittlere Teich lediglich periodisch im Sommer kein Wasser geführt. Seit etwa dem Jahr 2000 sei er ständig von etwa Ende April bis September/Oktober eines Jahres trocken. Die tatsächliche Fördermenge an Grundwasser für den Hotelbetrieb sei in der Vergangenheit nicht kontrolliert worden. Der Wasserbedarf des Hotelbetriebs belaufe sich auf mindestens 50.000 m³/Jahr.
14Die frühere Klägerin hat - sinngemäߠ- beantragt,
15die der Dipl.-Ing. X. S. GmbH & Co. KG als Rechtsvorgängerin des Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom 11. November 2009 aufzuheben.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er hat vorgetragen: Der Teich sei zumindest im jetzigen Umfang künstlich und ohne das erforderliche Zulassungsverfahren angelegt worden. Zudem seien nachteilige Auswirkungen der erlaubten Grundwasserentnahme auf Belange der früheren Klägerin nicht zu erwarten. Der Teich sei in der Vergangenheit immer wieder ausgetrocknet, ohne dass dies im Zusammenhang mit der jetzigen Grundwasserentnahme stehen könne.
19Der Beigeladene hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er hat vorgetragen: Der Teich sei in einer sumpfigen Mulde angelegt worden. Er sei Mitte der 1990er Jahre durch Ausbaggern in seine jetzige Form gebracht und vertieft worden. Dabei sei der Teich so trocken gewesen, dass der Bagger auf seiner Sohle gestanden habe. Auch in den Jahren davor sei der Teich ständig trocken gefallen. Bei der Fläche des Teichs habe es sich zuvor um eine feuchte Wiese gehandelt. Der Bauschutt in dem Damm und die Drainagen unterhalb seiner Sohle belegten seine künstliche Anlegung. Entscheidende Ursache seines Trockenfallens sei die Undichtigkeit. Die beiden anderen Teiche fielen nicht trocken. Für die Hotelanlage seien über mehrere Jahre hinweg ca. 9.000 m³ Grundwasser/Jahr gefördert worden. Lediglich zu Beginn der 1980er Jahre seien ca. 60.000 m³ Grundwasser/Jahr gefördert worden, ohne dass jedoch die Klägerin in diesem Zeitraum Beschwerde wegen der Wasserführung im mittleren Teich geführt habe. Seit etwa dem Jahr 2000 belaufe sich die jährliche Wasserentnahmemenge auf ca. 30.000 m³. Gefördert werde das Wasser in einer Tiefe von 65 bis 75 m. Finanzielle oder wirtschaftliche Interessen an dem Teich habe die frühere Klägerin nicht. Sie versuche lediglich ihn, den Beigeladenen, zu schädigen.
22Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die wasserrechtliche Erlaubnis sei gegenüber der früheren Klägerin nicht rücksichtslos. Es könne nicht festgestellt werden, dass für sie nachteilige Wirkungen der erlaubten Grundwasserentnahme zu erwarten seien. Das Trockenfallen des mittleren Teichs habe mehrere Ursachen. Allein das Unterbleiben der weiteren Grundwasserförderung führe nicht dazu, dass der Teich wieder Wasser haben werde. Eine Einstellung des Pumpbetriebs für die Hotelanlage ändere nichts an dem abgesenkten Grundwasserstand.
23Auf Antrag der früheren Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 die Berufung zugelassen. Nach Zulassung der Berufung und dem Tod der früheren Klägerin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. September 2015 die Fortführung des Prozesses übernommen.
24Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger ergänzend und vertiefend vor: Der Beklagte habe es bei Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis fehlerhaft unterlassen, Ermessen unter Berücksichtigung der Eigentümerbelange seiner Mutter auszuüben. Er werde von der erlaubten Grundwasserentnahme nachteilig betroffen. Der mittlere Teich sei seit mindestens den 1930er Jahren ununterbrochen vorhanden. Die in diesem Teich aufgefundenen alten Tonrohr-Drainagen seien dem Quellgebiet zuzuordnen. Als Folge der Grundwasserentnahmen für den Hotelbetrieb gebe es aber keine Quelle mehr. Bei klimatisch ausreichender Versickerungsrate und ohne Grundwasserförderung seitens des Beigeladenen werde sich der Grundwasserspiegel heben. Anschließend werde der mittlere Teich wieder Wasser führen. Der Beigeladene könne für die Hotelanlage Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz beziehen. Demgegenüber sei er, der Kläger, für die Abwasserentsorgung auf den mittleren Teich angewiesen. Für nachteilige Auswirkungen der Grundwasserförderung auf den mittleren Teich spreche auch, dass benachbarte Fischteiche seit der Grundwasserförderung durch den Beigeladenen und seine Rechtsvorgänger erheblich weniger Wasser führten.
25Der Kläger beantragt,
26das angefochtene Urteil zu ändern und die der Dipl.-Ing. X. S. GmbH & Co. KG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom 11. November 2009 aufzuheben.
27Der Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend sowie vertiefend vor: Er habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Mit den Belangen der früheren Klägerin habe er sich umfassend auseinandergesetzt. Der Teich sei ein temporäres Feuchtbiotop. Die erlaubte Grundwasserförderung sei nicht kausal für das Trockenfallen. Ein Wiederanstieg des Grundwassers bis zu seinem früheren Stand im Fall der Einstellung der Grundwasserförderung sei fraglich.
30Der Beigeladene beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend sowie vertiefend vor: Es sei ausgeschlossen, dass die Grundwasserentnahme für die Hotelanlage ursächlich für das Trockenfallen des mittleren Teichs sei. Der Teich sei schon in der Vergangenheit immer wieder trocken gefallen, als für den Hotelbetrieb kein oder kaum Grundwasser entnommen worden sei. Die fehlende Ursächlichkeit für das Trockenfallen folge auch daraus, dass es zwischen dem oberen und dem mittleren Teich kleinere Tümpel gebe, die auch im Sommer ständig feucht seien. Sollte der mittlere Teich in der Vergangenheit vorhanden gewesen sein, sei er zumindest vergrößert und anders gestaltet worden. In einer älteren Landkarte sei das Gelände als "Sumpf" gekennzeichnet. Auch eine Mitursächlichkeit der Grundwasserförderung für das Trockenfallen des mittleren Teichs sei gutachterlich nicht belegt und werde bestritten. Eine Mitursächlichkeit könne das Klagebegehren ohnehin nicht stützen. Bei Auseinandersetzungen um die Erweiterung der Hotelanlage in den 1990er Jahren habe die frühere Klägerin sogar den Zufluss von Oberflächen- und Quellwasser zu ihrem Grundstück beanstandet. Ein Wiederanstieg des Grundwassers im Fall der Einstellung der Grundwasserentnahme werde bestritten, sei nicht konkret zu prognostizieren und von der früheren Klägerin verspätet geltend gemacht worden. Das allenfalls geringe Interesse an der Wasserführung des Teichs werde deutlich überwogen durch das Interesse an der Wasserversorgung der Hotelanlage. Die erlaubte Einleitung von Abwasser in den Teich sei weiterhin möglich.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne (erneute) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
36Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet.
37Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig.
38Der Kläger ist zur Prozessführung befugt. Er hat den Prozess mit Schriftsatz vom 15. September 2015 als neuer Eigentümer des Grundstücks "L. I. " von seiner Mutter, die zuvor Eigentümerin des Grundstücks gewesen war und die Klage fristgerecht erhoben hatte, übernommen. Hierzu war er berechtigt. Der Eigentumsübergang auf den Kläger, dem eine Auflassung zugrunde liegt und der mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch am 22. Januar 2014 vollzogen worden ist, hatte auf den Prozess gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zunächst keinen Einfluss. Denn das Eigentum an dem Grundstück war - und ist - streitbefangen im Sinne von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil es die Berechtigung zur Klage gegen die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis vermittelt. Jedoch war es dem Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO möglich, den Prozess als Rechtsnachfolger seiner Mutter mit Zustimmung des Gegners fortzuführen. Die Zustimmung haben der Beklagte und der Beigeladene stillschweigend dadurch erteilt, dass sie sich nach der Übernahme der Prozessführung gegenüber dem Kläger zur Sache geäußert haben, ohne die Übernahme zu rügen. Die Übernahme des Prozesses ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Mutter des Klägers zuvor verstorben war. Der Tod der Mutter des Klägers hatte nicht zu einer Unterbrechung des Prozesses (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO) geführt. Eine Unterbrechung tritt im Fall des Todes der Partei nicht ein, wenn die Partei - wie hier - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird der Prozess für die Rechtsnachfolger fortgesetzt.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - 20 F 6.09 -, juris.
40Die Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten besteht hierfür fort (§ 86 ZPO). Im Zeitpunkt der Übernahme des Prozesses durch den Kläger war das Verfahren auch nicht ausgesetzt (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
41Der Kläger kann geltend machen, durch die wasserrechtliche Erlaubnis in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass früher seiner Mutter ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zustand und der Anspruch auf ihn übergegangen sowie vom Beklagten verletzt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das Eigentum an dem Grundstück erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis erworben hat. Als Folge des Eigentumswechsels und der Übernahme des Prozesses ist er, was Nachbarrechte gegenüber der wasserrechtlichen Erlaubnis und deren Geltendmachung betrifft, in die Rechtsstellung seiner Mutter eingerückt. Die den Anspruch gegebenenfalls tragenden Belange sind grundstücksbezogen und nicht abhängig von der Person des Eigentümers.
42Der Kläger hat das erforderliche schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist für ihn nicht deshalb nutzlos, weil ihm die begehrte Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis keinen Vorteil verschaffen würde. Der Kläger sieht sich, genauso wie zuvor seine Mutter als frühere Klägerin, durch die erlaubte Grundwasserförderung in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interesse, mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren zu können (§ 903 Satz 1 BGB), dadurch beeinträchtigt, dass dem Grundstück weniger Wasser zufließt, als das unter unbeeinflussten Verhältnissen der Fall wäre, und hierdurch die Wasserführung in dem mittleren Teich gemindert wird. Das Interesse an der Abwehr derartiger Folgen der wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf vor dem Hintergrund seiner Eigentumsbefugnisse keiner besonderen Rechtfertigung. Geschützt vom Eigentum ist nicht allein ein in wirtschaftlicher Hinsicht auf die Vermeidung von Werteinbußen gerichtetes Interesse an dem Grundstück, sondern auch das von subjektiven Wertschätzungen geprägte Interesse an der Erhaltung bzw. Schaffung eines - wie hier - aus Gründen der Grundstücksgestaltung gewünschten Zustands des Grundstücks. Darüber hinaus verweist der Kläger auch auf die Einbindung des mittleren Teichs in die Anlagen zur Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers.
43Dafür, dass der Kläger das von ihm verlautbarte Interesse an der Wasserführung des Teichs lediglich vorschiebt, um dem Beigeladenen Schaden zuzufügen, oder das Verfahren aus sonstigen Gründen missbraucht, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Die Nachbarstreitigkeiten zwischen dem Kläger und seiner Mutter auf der einen sowie dem Beigeladenen und dessen Rechtsvorgängern auf der anderen Seite lassen nicht den Schluss zu, dass es dem Kläger nicht um die Wahrung seiner Eigentumsbelange geht, sondern nur darum, den Hotelbetrieb zu behindern. Es ist nicht von vornherein unlauter, vermeintliche Nachbarrechte nachdrücklich zu verfolgen. Das gilt auch hinsichtlich des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen. Die vom Kläger bei der ins Auge gefassten Lösung gesehenen Risiken sind nicht völlig von der Hand zu weisen. Nichts anderes folgt daraus, dass die frühere Klägerin und/oder der Kläger in den 1990er Jahren gegen die Hotelanlage mit dem Einwand vorgegangen sind, diese führe zu einem übermäßigen und unverträglichen Zufluss von Wasser zum klägerischen Grundstück. Der Kläger setzt sich zu diesem Verhalten nicht dadurch treuwidrig in Widerspruch, dass er im vorliegenden Verfahren einen zu geringen Wasserzufluss zum Grundstück bemängelt. Das jetzige Anliegen zielt ebenso wie die seinerzeitige Kritik auf die Beibehaltung bzw. Schaffung von ohne die Hotelanlage gegebenen Verhältnissen bezogen auf den Wasserzufluss.
44Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45Rechtsgrundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis sind die §§ 2, 3 und 7 des Wasserhaushaltsgesetzes in der bei ihrer Erteilung geltenden und damit vorliegend noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 - BGBl. I S. 3245 - (WHG a. F.). Das der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erlaubte Zutagefördern von Grundwasser bedarf als Benutzung des Grundwassers der Erlaubnis (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG a. F.; nunmehr § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG in der Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 - BGBl. I S. 2585 -, WHG n. F.).
46Über die Erteilung der Erlaubnis ist in Ausübung von Ermessen zu entscheiden, sofern ihr kein zwingender Versagungsgrund entgegensteht (§ 6 WHG a. F., nunmehr § 12 Abs. 1 und 2 WHG n. F.) Bei der Ausübung des Ermessens sind neben öffentlichen Belangen auch individuelle Interessen der von der Gewässerbenutzung nachteilig betroffenen Dritten zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a. F.; nunmehr § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG n. F.). Geschützt von diesem Erfordernis werden Dritte, die zum Kreis der rechtmäßigen Wasserbenutzer und derjenigen Personen zählen, deren private Belange nach den Umständen des Einzelfalls von der Benutzung in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen werden. Diesem Personenkreis steht ein Anspruch auf ermessensgerechte, vor allem Rücksicht nehmende, Beachtung und Würdigung seiner Belange zu.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2004 - 7 B 62.04 -, NVwZ 2005, 84, und Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, ZfW 1988, 271.
48Das trifft auch dann zu, wenn - was hier wegen der Mehrzahl der für die Wasserführung im mittleren Teich bedeutsamen Faktoren in Rede steht - die zu erlaubende Gewässerbenutzung lediglich eine von mehreren Ursachen für eine Beeinträchtigung darstellt. Bei der Entscheidung über die Einräumung der Befugnis zu einer Gewässerbenutzung durch Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind die ursächlich mit dieser Gewässerbenutzung verbundenen Nachteile entscheidungserheblich. Für das Bestehen des Ursachenzusammen-hangs reicht es aus, dass die Gewässerbenutzung für den Eintritt der Nachteile mitursächlich ist. Die Frage, ob bei der Einräumung der Befugnis zur Gewässerbenutzung überhaupt Veranlassung zur Rücksichtnahme bestehen kann, beurteilt sich danach, ob zwischen dem Eintritt der Nachteile und der Gewässerbenutzung ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht.
49Vgl. Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 13 Rn. 33; Ziekow, WHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 22.
50Allerdings ist ein solcher Ursachenbeitrag rechtlich nur relevant, wenn sein Gewicht es rechtfertigt, gerade (auch) der Gewässerbenutzung die Nachteile als Folgewirkung zuzurechnen. Die praktische Bedeutung des Ursachenbeitrags darf nicht so gering sein, dass er die Nachteile bei wertender Betrachtung nicht wirklich spürbar beeinflusst.
51Die frühere Klägerin gehörte hinsichtlich der erlaubten Grundwasserförderung zu dem Personenkreis, auf den Rücksicht zu nehmen war. Der Kläger ist durch den Eigentumserwerb in diese Rechtsstellung eingetreten. Nach den örtlichen Gegebenheiten wird das Grundstück "L. I. " der früheren Klägerin und des jetzigen Klägers durch die erlaubte Grundwasserförderung nachteilig betroffen, weil die Grundwasserförderung bei der gebotenen prognostischen Abschätzung ihrer Auswirkungen wahrscheinlich dazu führen wird, dass die dem Grundstück sonst - bei von der Grundwasserförderung unabhängigen Verhältnissen - zufließende Wassermenge geschmälert und hierdurch die Wasserführung in dem auf dem Grundstück vorhandenen mittleren Teich gemindert wird. Die Grundwasserförderung findet auf dem unmittelbar an das Grundstück "L. I. " angrenzenden Grundstück statt und greift zwangsläufig in die gegebenen natürlichen Grundwasserverhältnisse ein. Mit ihr wird eine gleichartige Grundwasserbenutzung fortgesetzt, die von den Rechtsvorgängern des Beigeladenen und/oder vom Beigeladenen auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 19. September 1978, wenn auch unter Missachtung des durch die Erlaubnis vorgegebenen Rahmens unter anderem hinsichtlich des Förderbrunnens sowie der Fördermenge und Zeitdauer, ausgeübt worden war. Die Grundwasserförderung wird, was aufgrund der Erfahrungen zu den Auswirkungen der bisherigen Grundwasserförderung des Beigeladenen und seiner Rechtsvorgänger sowie der sonstigen prognoserelevanten Umstände überwiegend wahrscheinlich und damit zu erwarten ist,
52vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 2. August 1996 - 4 B 129.96 -, Buchholz 445.4 § 10 WHG Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 19. August 1988 - 20 A 1017/87 -, ZfW 1990, 340,
53auf die für die Wasserführung in diesem Teich wesentlichen Faktoren derart einwirken, dass weniger Wasser in den Teich gelangt, als ihm sonst zufließen würde, und der ohnehin schwankende Wasserstand im Teich deshalb schneller abnimmt bis hin zum Trockenfallen. Weil der Teich gegenüber dem Untergrund und den Seiten nicht abgedichtet ist, ist er in seiner Wasserführung in besonderem Maße vom Zufluss von Wasser abhängig. Auch eine Schmälerung des Wasserzuflusses, die für sich genommen kein großes Ausmaß erreicht, ist für die Existenz des Teichs als mit Wasser bespannte Fläche bedeutsam.
54Bei dem Interesse an der Sicherung der Wasserführung des mittleren Teichs und der Verhinderung seines Trockenfallens handelt es sich um einen unter dem Gesichtspunkt der ermessensfehlerfreien Rücksichtnahme schutzwürdigen Belang der früheren Klägerin und des Klägers. Zwar vermittelt selbst eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung kein subjektives Recht auf Zufluss von Wasser (§ 2 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F.; nunmehr § 10 Abs. 2 WHG n. F.). Erst recht folgt ein solches Recht nicht aus dem Eigentum an einem Grundstück. Der Schutz Dritter gegenüber einer gestattungsbedürftigen Gewässerbenutzung ist aber nicht auf subjektive Rechte beschränkt. Er umfasst vielmehr auch schützenswerte Interessen unterhalb von Abwehrrechten. Das ergibt sich für die Bewilligung aus § 8 Abs. 3 und 4 WHG a. F., nunmehr § 14 Abs. 3 und 4 WHG n. F., und für die Erlaubnis aus dem Gebot der Rücksichtnahme.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 19. August 1988 - 20 A 1017/87 -, a. a. O.; Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a. a. O., § 13 Rn. 50.
56Welche Anforderungen dieses Gebot begründet, hängt wesentlich von einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem ab, was nach den jeweiligen Umständen, also nicht zuletzt den aufeinander treffenden berechtigten Interessen, einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen zuzumuten ist.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 4 B 80.01 -, BRS 64 Nr. 104, und Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122.
58Dabei zählt zu den rechtlich erheblichen Interessen, wie § 8 Abs. 4 WHG a. F. i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG, nunmehr § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WHG n. F., zeigt, unter anderem dasjenige an der Erhaltung eines tatsächlichen Zustands hinsichtlich des Wasserstands, also an der Verhinderung ungünstiger Veränderungen insoweit faktisch bestehender Gegebenheiten. Dazu gehören nachteilige Veränderungen des Grundwasserstands und hierdurch hervorgerufene Nachteile. Die Nachteile müssen nicht wirtschaftlicher Art sein, sondern ein Interesse berühren, das als solches im Ausgangspunkt Rücksichtnahme verdient. Das schließt lediglich Interessen aus, die nach Art oder Gewicht so geringwertig sind, dass sie bei dem Interessenkonflikt von vornherein nicht schutzwürdig sind.
59Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, ZfW 1990, 417.
60Soweit die Auffassung vertreten wird, ein rechtserheblicher Nachteil sei bei einem Vermögensgegenstand nur anzunehmen, wenn sich dafür ein in Geld bewertbarer Schaden ermitteln lasse,
61vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 -, ZfW 2005, 116,
62betrifft das Anforderungen, die im spezifischen Regelungszusammenhang der Vorschriften für die Erteilung einer Bewilligung stehen. Sie sind nicht auf die für das Gebot der Rücksichtnahme maßgeblichen Interessen zu übertragen.
63Die Schutzwürdigkeit kann dem Interesse der früheren Klägerin bzw. des Klägers an der Sicherung der Wasserführung des mittleren Teichs nicht abgesprochen werden.
64Der unveränderte Fortbestand des mittleren Teichs zählt zu den für die frühere Klägerin und den Kläger, die als Eigentümer des Grundstücks in den ihnen gezogenen rechtlichen Grenzen nach ihrem subjektiven Dafürhalten über die Nutzung und Gestaltung des Grundstücks befinden konnten bzw. können, wesentlichen Elementen der Verwendung des Grundstücks. Das Erhaltungsinteresse ist aufgrund der Lage des Grundstücks außerhalb eines nennenswerten Bebauungszusammenhangs an einem Hang, des historisch belegten Vorhandenseins von Teichen auf dem Grundstück und in seiner Umgebung sowie der ökologischen Vorteile kleinflächiger offener Wasserflächen in einer intensiv genutzten Umgebung auch objektiv zumindest nachvollziehbar. Es spiegelt sich in den Arbeiten an dem Teich wieder, die in den 1990er Jahren vorgenommen worden sind. Zudem wird der Teich zur Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers genutzt.
65Der Kläger ist nicht deshalb gehindert, sich auf nachteilige Auswirkungen der Grundwasserförderung auf die Wasserführung im mittleren Teich zu berufen, weil das Vorhandensein des Teichs im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen würde. Zwar ist ausschließlich ein schutzwürdiges Interesse ermessensrelevant. Ferner fehlt einem makelbehafteten Interesse die Schutzwürdigkeit.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 20 Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573, und Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 9 VR 13.02 -, juris.
67Darüber hinaus ist wasserrechtlich eine nicht gestattete, aber gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser unabhängig von ihrer Gestattungsfähigkeit schlechthin rechtswidrig.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1997 - 11 B 31.97 -, juris, und Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 71.75 -, ZfW 1978, 371.
69Es fehlt aber an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhandensein des Teichs gegen ein wasserrechtliches Gestattungserfordernis verstößt oder der Teich durch rechtswidrige Veränderungen die Gestalt erlangt hat, die Voraussetzung ist für Auswirkungen der dem Beigeladenen erlaubten Grundwasserförderung auf die Wasserführung im Teich.
70Als Gewässerausbau planfeststellungspflichtig war und ist die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (§ 31 WHG in den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2009 geltenden Fassungen, nunmehr § 67 Abs. 2 WHG n. F.). Für die Wesentlichkeit der Umgestaltung eines Gewässers kommt es darauf an, ob der Zustand des Gewässers in für den Wasserhaushalt oder für sonstige Belange nicht nur unerheblicher Weise geändert wird.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2015 - 20 A 975/14 - DVBl. 2015, 1394, und Urteil vom 23. April 1986 - 20 A 24/84 -, ZfW 1987, 188.
72Ein Verstoß gegen die Planfeststellungspflicht unter dem Blickwinkel der Herstellung eines Gewässers scheidet aus, weil der Teich seit einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) vorhanden ist. Die anderslautende Auffassung des Beklagten in der an die frühere Klägerin gerichteten Mitteilung vom 28. August 2009, der Teich sei unter Verstoß gegen § 31 WHG a. F. errichtet worden, wird weder in diesem Schreiben anhand fundierter Erkenntnisse über die Entstehungsgeschichte des Teichs begründet noch findet sie in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten oder in sonstigen Unterlagen eine tragfähige Grundlage. Der Teich ist auf Luftbildern, beginnend ab dem Luftbild für den Zeitraum 1927 bis 1934, wiedergegeben und in amtlich herausgegebenen Karten dargestellt, von denen die älteste aus dem Jahr 1963 stammt. Die eingehende Auswertung der Luftbilder und des Kartenmaterials durch den Dipl.-Geologen Rosenberg belegt das durchgängige Vorhandensein des Teichs seit spätestens 1934. Nach diesem Zeitpunkt an dem Teich durchgeführte Veränderungsmaßnahmen haben ihn jedenfalls nicht so weitgehend und durchgreifend umgestaltet, dass er mit dem ursprünglichen Teich nicht mehr identisch wäre. Der Standort des Teichs ist seit der ersten Luftbildaufnahme für den Zeitraum 1927 bis 1934 unverändert geblieben. Abweichungen in seiner flächenmäßigen Ausdehnung und Gestaltung beschränken sich, sofern sie sich nicht ohnehin aus Schwankungen des Wasserstandes erklären, auf randliche Bereiche und deuten allenfalls auf räumlich eng begrenzte Vergrößerungen oder Verlagerungen hin.
73Aussagekräftige Anhaltspunkte dafür, dass der Teich nach dem für eine Planfeststellungsbedürftigkeit gemäß § 31 WHG maßgebenden Stichtag, dem 1. März 1960 (§ 45 WHG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Februar 1959 - BGBl. I S. 37 -) durch eine planfeststellungspflichtige wesentliche Umgestaltung eine Lage oder Tiefe erlangt hat, welche Voraussetzung für eine Beeinflussung seiner Wasserführung durch die Grundwasserförderung ist, sind ebenfalls nicht erkennbar. Die örtlichen Überprüfungen haben keinen greifbaren Hinweis auf solche Veränderungen ergeben; anderslautende Annahmen sind rein spekulativ und geben keinen Anlass zu einer weitergehenden Aufklärung des Sachverhalts. Der Umstand, dass der Teich Mitte der 1990er Jahre ausgebaggert worden ist, sagt über den Umfang dieser Maßnahme und ihre Folgen nichts Greifbares aus. Den von den Arbeiten gefertigten Lichtbildern ist im Wesentlichen lediglich zu entnehmen, dass die Fläche des Teichs seinerzeit nicht unter Wasser stand. Ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Unterlagen sind die Arbeiten seinerzeit in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde des Beklagten durchgeführt worden, die das rechtmäßige Vorhandensein des Teichs nicht in Frage gestellt sowie die Maßnahme als genehmigungsfreie Pflege und Instandsetzung eingestuft hat. Die untere Wasserbehörde des Beklagten ist seinerzeit weder gegen den Teich noch gegen die Arbeiten eingeschritten; auch später hat der Beklagte bis zur Mitteilung vom 28. August 2009 den Teich und dessen Legitimität nicht in Zweifel gezogen. Die von der Stadtwerke E. AG im Jahr 2007, also nach dem Ausbaggern, in dem auch zu diesem Zeitpunkt trocken gefallenen Teich vorgenommenen Rammkernsondierungen haben als oberste Schicht der Sohle Sedimente, d. h. Ablagerungen, ergeben. Sollte die Schicht dieser Sedimente vor dem Ausbaggern stärker gewesen sein, wofür spricht, dass die Arbeiten nach Angaben des Klägers in einem an die Untere Landschaftsbehörde des Beklagten gerichteten Schreiben vom 15. August 1995 unter anderem durch zunehmende Versandung des Teichs veranlasst waren, sind durch ihre teilweise Entfernung die ursprünglichen Geländeverhältnisse an der Sohle des Teichs wiederhergestellt worden. Die Wiederherstellung des früheren Zustands eines Gewässers ist nicht mehr als das Nachholen von Unterhaltungsmaßnahmen, wenn sich denn nicht, wofür hier nichts Konkretes spricht, der neue Zustand über einen langen Zeitraum hinweg so verfestigt hatte, dass der frühere Zustand faktisch aufgegeben war und nicht mehr "erhalten" werden konnte.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1989 - 20 A 2497/87 -, juris; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 961.
75Bei der vom Büro G. durchgeführten Begehung des Teichs stellte sich die Teichsohle im Wesentlichen als ehemaliger Talgrund dar, ohne dass - klammert man den Damm am südlichen Ende des Teichs aus - Hinweise auf eine künstliche Anlegung des Teichs bestanden. Vielmehr fanden sich Reste einer Drainage, die auf eine vor der Entstehung des Teichs liegende Entwässerung des Geländes zum Zweck seiner Nutzung als landwirtschaftliches Grünland zurückgeführt worden sind. Die Maßnahmen an dem Damm und das dafür verwendete Fremdmaterial bestätigen, da der Teich nach dem Vorstehenden schon zuvor vorhanden war, eine Umgestaltung, nicht aber deren Wesentlichkeit. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für potentiell ins Gewicht fallende wasserwirtschaftliche Auswirkungen des Fremdmaterials erkennbar. Soweit sich das Büro G. in der Folgezeit zu den Auswirkungen des Ausbaggerns des Teichs geäußert hat, hat es eine Vergrößerung und andere Modellierung des Teichs angesprochen, nicht aber eine Vertiefung. Die Aussage, es sei unbekannt, inwieweit die Vergrößerung Einfluss auf den Wasserstand im Teich habe, bietet, weil der Teich auch nach der Annahme des Büros G. aus Quellschüttungen gespeist worden ist bzw. wird, keinen Ansatz für die Annahme, gerade das Ausbaggern habe entscheidend dazu beigetragen, dass aus dem Untergrund zutage tretendes Wasser in den Teich gelangt.
76Entsprechendes gilt für einen möglichen Verstoß gegen das vor Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes für die Schaffung des Teichs bzw. seine Nutzung maßgebende Recht. Nach dem Preußischen Wassergesetz vom 7. April 1913 (prWG), das in N. bis zum Inkrafttreten des Landeswassergesetzes vom 22. Mai 1962 (GV. NRW. S. 235) galt, konnte der Eigentümer eines Grundstücks über das auf oder unter der Oberfläche befindliche Wasser verfügen, sofern nichts anderes bestimmt war oder Rechte Dritter entgegenstanden (§ 196 prWG). Für Rechte Dritter, die dem Teich entgegenstehen könnten, bieten die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück und seine Lage keinen Anhaltspunkt. Als andere Bestimmungen im Sinne von § 196 prWG kommen selbst in dem von der Klägerin bestrittenen Fall, dass der Teich erst durch die Schaffung des Damms an seiner südlichen Seite entstanden ist, ausschließlich diejenigen über die Beschränkungen der Benutzung von Wasserläufen in Betracht. Teiche und Quellen unterfielen den Wasserläufen, wenn sie unmittelbar mit einem in einem Bett abfließenden Gerinne verbunden waren (§ 1 Abs. 1 prWG). Letzteres trifft auf den Teich und die ihn speisenden Quellen nicht zu. Ein geregelter, in einem Bett stattfindender Zufluss zum oder Abfluss vom Teich ist auch für die Vergangenheit nicht festzustellen.
77Die Wasserführung des mittleren Teichs wird nach dem Ergebnis der örtlichen Überprüfungen im Verwaltungsverfahren maßgeblich mit bestimmt durch die Grundwasserverhältnisse in seiner Umgebung, die ihrerseits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit stark von der erlaubten Grundwasserförderung beeinflusst werden.
78Der mittlere Teich ist gegenüber dem Untergrund nicht abgedichtet und verfügt über keinen geregelten Zufluss von Oberflächenwasser. Als Folge der fehlenden Abdichtung kann Grundwasser bei ausreichend hohem Grundwasserstand direkt von unten und/oder den Seiten in den Teich gelangen. Gleiches gilt für unterirdisches Wasser oberhalb der gesättigten Zone, das mit Grundwasser in Verbindung steht. Ferner wird der Teich nach dem Gutachten des Büros G. vom 12. Dezember 2005 von Quellschüttungen gespeist, die sich unweit oberhalb von ihm befinden und nicht punktuell auftreten, sondern flächig in Gestalt von Quellmulden und Quellsumpfgebieten, sowie abhängig vom unterirdischen Wasser sind. Übereinstimmend hiermit zieht der Dipl.-Geologe S1. , der sich zuvor im Rahmen seiner Tätigkeiten für die Stadtwerke E. AG zu den Auswirkungen der erlaubten Grundwasserförderung geäußert hatte, in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2012 aus den hydrogeologischen Gegebenheiten die Schlussfolgerung, dass das Grundwasser im Bereich des mittleren Teichs bei entsprechendem Grundwasserstand als Quelle austritt und dem Teich zufließt. Zudem stimmt die Sohle des Teichs nach der Stellungnahme des Büros G. vom 17. September 2007 im Wesentlichen mit dem im ehemaligen Talgrund anstehenden wasserdurchlässigen Bodenmaterial überein. Zusätzlich sind an zwei Stellen im Teich Kies und Tonrohre angetroffen worden, bei denen es sich um Reste einer früheren Drainage handeln dürfte, die auf das oberflächennahe Anstehen von Wasser in einer so großen Menge hindeutet, dass die Bewirtschaftung des Geländes erschwert war. Schließlich stützt der Kläger in Übereinstimmung mit der früheren Klägerin, die als langjährige Eigentümerin und Bewohnerin des Grundstücks mit den örtlichen Verhältnissen vertraut war, seine Einwände gegen die erlaubte Grundwasserförderung darauf, die Wasserführung des Teichs habe im Laufe der bisherigen intensiven Grundwasserförderung für die Hotelanlage des Beigeladenen so stark abgenommen, dass der Teich sehr viel häufiger als früher und inzwischen regelmäßig trocken falle. Das Trockenfallen des Teichs ist als solches zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist hauptsächlich, ob es wesentlich von der bislang vom Beigeladenen und seinen Rechtsvorgängern ausgeübten Grundwasserförderung verursacht worden ist oder ob andere Ursachen, vor allem die Versiegelung des Geländes der Hotelanlage und die Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers mittels einer Rohrleitung in den unteren Teich, den Ausschlag gegeben haben. Die Grundwasserförderung und das Fehlen der Versickerung des Niederschlagswassers wirken sich gleichermaßen auf das Grundwasser und/oder die Quellschüttungen aus.
79Die erlaubte Grundwasserförderung mindert mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Höhe des Grund- bzw. Schichtwasserstands im Bereich des mittleren Teichs und oberhalb desselben, also auch die Ergiebigkeit der Quellschüttungen, die der Wasserführung des Teichs zugute kommen.
80Durch die Förderung des Grundwassers wird dessen Abstand zur Geländeoberkante und damit auch zur Sohle des Teichs gegenüber den unbeeinflussten Verhältnissen abgesenkt. Die erlaubte Fördertiefe von ca. 40 m unterhalb der Geländeoberkante am Standort des Brunnens II reicht weit unter die Höhenlage der Sohle des nur unweit entfernten Teichs hinab. Die Sohle des Teichs liegt bei ca. 132 m üNN, während der Förderbrunnen in einer Tiefe von ca. 100 m üNN endet. Dem Erläuterungsbericht zum Erlaubnisantrag zufolge ist die Förderpumpe in einer Tiefe von ca. 40 m, also in einer Höhe von ca. 100 m üNN, installiert.
81Mit dieser Tiefe nutzt der Brunnen II nach übereinstimmender Auffassung der im Verwaltungsverfahren herangezogenen sachkundigen Stellen, also des Büros G. , des Dipl.-Geologen S1. und des Geologen X1. vom Geologischen Dienst NRW, das Grundwasserdargebot eines Kluftgrundwasserleiters. Unterschiedlicher Meinung sind die im Zuge der Erkundung und Bewertung der örtlichen Gegebenheiten tätig gewordenen Sachverständigen hinsichtlich der Frage, ob dieser Grundwasserleiter die Quellschüttungen im Bereich des mittleren Teichs tatsächlich beeinflusst oder von dem in den Quellschüttungen zutage tretenden Wasser durch nicht oder allenfalls ganz gering wasserdurchlässige Schichten getrennt wird mit der Folge, dass die erlaubte Grundwasserförderung die oberflächennahen Grund- und Schichtwasserverhältnisse nicht oder zumindest nicht spürbar und damit nicht entscheidungsrelevant beeinflusst.
82Die Annahme des Vorhandenseins einer derartigen Trennschicht wird nicht von entsprechenden aussagekräftigen Erkenntnissen zu den Untergrundverhältnissen getragen. Im Gegenteil deutet nach den vorliegenden fachlichen Einschätzungen ganz Überwiegendes darauf hin, dass das oberflächennahe Grundwasser, dessen Höhe und Menge mitentscheidend für die Wasserführung im Teich ist, durch die erlaubte Grundwasserförderung gemindert wird. Das stimmt damit überein, dass die bisherige Entwicklung der Abnahme des Wasserstands im Teich und seines Trockenfallens in einem solchen Ursachen-Wirkungs-Zusammenhang eine plausible Erklärung findet, während andere potentielle Ursachen eher im Bereich des Theoretischen liegen. Nach dem Vorbringen der früheren Klägerin und des Klägers fällt die bisher für die Hotelanlage des Beigeladenen praktizierte Grundwasserförderung zeitlich zusammen mit einer auffälligen Zunahme des Absinkens des Wasserspiegels im Teich und der Häufigkeit seines Trockenfallens. Angesichts der Abhängigkeit der Wasserführung des Teichs von Quellschüttungen in seiner Nähe und des Fehlens signifikanter Veränderungen der Witterungsverhältnisse oder in der sonstigen Umgebungssituation des Teichs gibt es keinen substantiierten Anhaltspunkt dafür, dass diese Darstellung unrichtig sein könnte. Die Auswirkungen der Hotelanlage auf die Neubildung von Grundwasser und/oder das dem Teich oberhalb des Grundwasserspiegels zufließende Wasser, die vom Büro G. im Verhältnis zur Grundwasserförderung als alternative Ursache für das Absinken der Wasserführung des Teichs und sein Trockenfallen erwogen werden, sind nicht konkret bekannt. Dafür, dass sie die Auswirkungen der Grundwasserförderung in ihrer Bedeutung für den Grundwasserstand so überlagern, dass die Grundwasserförderung in ihrer Bedeutung als Ursachenbeitrag ganz zurücktritt, spricht nichts Greifbares. Die frühere Klägerin und die anderen Beteiligten haben im Verwaltungsverfahren übereinstimmend die Durchführung eines letztlich unterbliebenen Pumpversuchs zur weiteren Erkundung der Folgen der Grundwasserförderung für die Wasserführung im Teich als sachdienlich erachtet. Der Schluss auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit derartiger Folgen und ihrer nachteiligen Wirkung ist auch ohne den Pumpversuch oder sonstige weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts gerechtfertigt.
83Soweit das Vorhandensein der Trennung der Grundwasservorkommen durch eine kaum wasserdurchlässige Schicht vom Büro G. aus den Ergebnissen eines im Jahr 2005 durchgeführten Pumpversuchs hergeleitet wird, ist das nicht plausibel. Der Pumpversuch gibt allein Aufschluss über die relativen Veränderungen der Grundwasserstände während einer lediglich mehrstündigen Unterbrechung der ansonsten kontinuierlich stattfindenden Grundwasserförderung. Er wird folgerichtig auch vom Büro G. nicht als repräsentativ betrachtet. Ferner baut der Pumpversuch auf Grundwasserverhältnissen auf, die bereits durch das mehrjährige Fördern von Grundwasser für Zwecke der Hotelanlage beeinflusst worden waren, ohne dass zuvor die Ausgangssituation und die Folgen der ausgeübten Grundwasserförderung verlässlich abgeklärt sowie die Verträglichkeit der Fördermengen unter Berücksichtigung der Grundwasserneubildung fachlich beurteilt worden wäre. Die Rechtsvorgänger der Beigeladenen haben in der Vergangenheit im Zuge der Errichtung und des Betriebs der Hotelanlage vier Brunnen niedergebracht, von denen nach Angaben des Büros G. zwei zeitweilig zur Förderung von Wasser für eine Wärmepumpenanlage genutzt worden sind, einer (Brunnen IV) früher als Förderbrunnen gedient hat und einer (Brunnen II) aktuell als Brunnen für die erlaubte Grundwasserförderung verwendet wird. Die Grundwasserförderung hat dabei in ihrem Umfang und in ihrer Zeitdauer den mit der Erlaubnis vom 19. September 1978 gestatteten Rahmen weit überschritten. Erlaubt war eine Grundwasserförderung von bis zu 9.200 m³/Jahr bis Ende 1998. Praktiziert worden ist, ausgehend von den Angaben des für den damaligen Betreiber der Hotelanlage handelnden Herrn S. bei einer Besprechung am 12. Mai 2003, - abgesehen von zeitweilig zusätzlich für den Betrieb von Wärmepumpen geförderten Wassermengen - eine Förderung von bis zu ca. 28.500 m³/Jahr, und zwar durchgängig sowie über das Jahr 1998 hinaus, mit dessen Ende die Erlaubnis ausgelaufen ist. Das für die Vergangenheit angegebene Fördergeschehen fügt sich ein in die zur Erlaubnis beantragte Fördermenge von 30.000 m³/Jahr und die Ausführungen des Beigeladenen bzw. seiner Rechtsvorgänger, der Betrieb der Hotelanlage mitsamt den Nebeneinrichtungen sei auf die Versorgung mit dem zu fördernden Grundwasser angewiesen. Ob, was der Kläger angesichts des Fehlens aussagekräftiger Aufzeichnungen für möglich hält, noch erheblich mehr Wasser gefördert worden ist, kann dahingestellt bleiben.
84Die angesichts dieser Umstände vom Geologischen Dienst NRW gewonnene Einschätzung, der Ruhewasserspiegel im Brunnen II, der noch 1982 bei ca. 134 m üNN und damit deutlich oberhalb der Sohle des mittleren Teichs gelegen habe, sei durch die bisherige Grundwasserförderung für die Hotelanlage um mehr als 20 m, also auf eine Höhe deutlich unterhalb der Teichsohle, abgesenkt worden, ist unwidersprochen geblieben.
85Die geologischen Gegebenheiten im Untergrund des mittleren Teichs stützen nicht die Annahme, dass die Absenkung des für die Grundwasserförderung genutzten Grundwasserdargebots keine Auswirkungen auf die Grundwassersituation und die Quellschüttungen an dem sich oberhalb seiner Ufer erstreckenden Hang hatte oder haben wird. Der Geologische Dienst leitet aus den Erkenntnissen des Büros G. unmittelbar einleuchtend ab, dass sich das für die Grundwasserförderung in Anspruch genommene Festgestein bis unterhalb des mittleren Teichs erstreckt. Übereinstimmend hiermit ordnet der Dipl.-Geologe S1. den bei den Rammkernsondierungen unterhalb der Teichsedimente und einer geringmächtigen Lehmschicht angetroffenen Untergrund aus Festgestein dem für die Grundwasserförderung genutzten Grundwasserleiter zu. Er sieht für die Wasserführung des Teichs "mit allergrößter Wahrscheinlichkeit" eine Beeinflussung durch die Grundwasserförderung. Gegenläufige aussagekräftige Erkenntnisse liegen nicht vor. Das Büro G. hat auf der Grundlage des verfügbaren Erkenntnismaterials einen Einfluss der Grundwasserförderung auf die Wasserführung im Teich zumindest in Betracht gezogen und sich mit der Durchführung des vom Geologischen Dienst zur weiteren Erkundung vorgeschlagenen Pumpversuchs einverstanden erklärt. Soweit das Büro G. dabei als Ziel des Pumpversuchs die Klärung der Frage bezeichnet hat, ob die Grundwasserförderung die einzige Ursache für die Wasserverluste des Teichs ist, verfehlt das den rechtlichen Maßstab der Entscheidungserheblichkeit auch mitursächlicher Maßnahmen. Der Beklagte selbst hat, bevor er sich aufgrund von Erwägungen zur Schutzwürdigkeit der Klägerin eines anderen besonnen hat, die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis von der Durchführung des Pumpversuchs abhängig gemacht, der Sache nach also vom Nachweis, dass die Grundwasserförderung sich nicht nachteilig auf die Wasserführung des Teichs auswirkt. Das deckt sich mit der Darstellung des Geologischen Dienstes, wonach auf der Grundlage der Ergebnisse des Pumpversuchs über die zur Erlaubnis gestellte Grundwasserförderung entschieden werden könne.
86Eine prognostische Betrachtung der Auswirkungen der erlaubten Grundwasserförderung, die die bisher vom Beigeladenen bzw. dessen Rechtsvorgängern herbeigeführte Grundwasserabsenkung ausblendet, übergeht, dass ohne die Fortsetzung der Grundwasserförderung mit einem Ansteigen des Grundwasserstandes zu rechnen ist. Die angefochtene Erlaubnis bildet unter zeitlichen Gesichtspunkten die rechtliche Grundlage für eine Verlängerung der Folgen der bisherigen Grundwasserbenutzung und damit, weil die Erlaubnis vom 19. September 1978 in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht missachtet worden ist, für die Fortdauer rechtswidrig geschaffener Zustände. Die dahingehende fachlich fundierte Einschätzung des Dipl.-Geologen S1. vom 16. Januar 2012 wird vom Beklagten und der Beigeladenen zwar bestritten, aber nicht durch substantiierte Angaben hinterfragt oder gar erschüttert. Die Neubildung von Grundwasser durch versickerndes Niederschlagswasser ist ein naturwissenschaftlich gesichertes Phänomen und Grundvoraussetzung für das Vorhandensein von Grundwasser und dessen mengenmäßige Bewirtschaftung. Sie hat notwendig zur Folge, dass das Grundwasser ansteigt, soweit es nicht aufgrund der Untergrundverhältnisse abfließt oder aufgrund von Naturkräften oder menschlichen Zugriffs an die Oberfläche gelangt. Folgerichtig geht der Dipl.-Geologe S1. gleichsam als selbstverständlich davon aus, dass das Grundwasser bei einer Einstellung der Förderung für die Hotelanlage durch versickerndes Niederschlagswasser, wenn auch in Abhängigkeit von der Ergiebigkeit der Niederschläge und der sonstigen, vor allem klimatischen Rahmenbedingungen ansteigen wird. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht ohne weiteres, dass die künstliche Grundwasserabsenkung durch die praktizierte Grundwasserförderung die hydrogeologischen Rahmenbedingungen für die Ausbildung der Grundwasserverhältnisse unberührt gelassen hat und keine Anhaltspunkte auf Veränderungen hindeuten, die einen Grundwasseranstieg hindern würden. Zu diesen Rahmenbedingungen gehört, dass das für die Grundwasserförderung genutzte Dargebot nach Angaben des Büros G. aus Niederschlagswasser gespeist wird, das von der Höhe nördlich der Hotelanlage, folglich auch des Grundstücks des Klägers, stammt und damit in seiner Bildung insofern unabhängig von der Versiegelung des Geländes durch den Hotelkomplex ist. Ein Grund dafür, dass mit der Einstellung der zur Absenkung des Grundwassers führenden Maßnahmen nicht die naturgegebenen Prozesse wieder Platz greifen, obwohl die relevanten menschlichen Einwirkungen auf das Grundwasser enden, ist weder dargetan worden noch sonst erkennbar. Daraus, dass die konkrete Grundwasserneubildungsrate für den von der Grundwasserförderung betroffenen Grundwasserkörper unbekannt ist und die Versickerung von Niederschlags- und Oberflächenwasser oberhalb des Grundstücks der Klägerin wegen der weitflächigen Überbauung des Grundstücks des Beigeladenen und der Ableitung des Niederschlagswassers in den unteren Teich gegenüber der Ausgangssituation verändert worden ist, folgt lediglich, dass sich der Wiederanstieg des Grundwassers gegebenenfalls über längere Zeit hinweg erstreckt.
87Der Beklagte vermisst zwar einen aussagekräftigen Nachweis des Wiederanstiegs des Grundwassers im Sinne einer konkreten Prognose der flächenmäßigen Wasserbilanz. Ohne die Neubildung von Grundwasser führt eine Grundwasserentnahme aber tendenziell zu einer wasserwirtschaftlich unverträglichen Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers (§ 33a Abs. 1 Nr. 1 WHG a. F., nunmehr § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG n. F., § 4 Abs. 2 Nr. 1 Grundwasserverordnung). Der gebotene gute mengenmäßige Zustand des Grundwassers verlangt ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung (§ 33a Abs. 1 Nr. 3 WHG a. F., nunmehr § 47 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 WHG n. F.). Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die bisherige Förderung von Grundwasser für die Hotelanlage das Grundwasserdargebot bereits unumkehrbar überbeansprucht hat und das Grundwasser nicht mehr annähernd den früher vorhanden gewesenen oder doch zumindest einen für die Wasserführung des Teichs spürbar günstigeren höheren Grundwasserstand erreichen kann, fehlt. Ferner gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt für topografische Gegebenheiten oder sonstige Umstände, die auf wesentliche unterirdische Zuflüsse von Grundwasser zum Brunnen II aus entfernten Gebieten hindeuten oder sonst gegen eine Speisung des bislang für die Hotelanlage genutzten und weiterhin zu nutzenden Grundwasserdargebots vor allem aus in der Umgebung versickerndem Niederschlags- oder Oberflächenwasser sprechen würden. Der Beklagte ist denn auch seinerseits der Vereinbarkeit der Grundwasserförderung mit den Grundsätzen der mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassers vor Erteilung der angefochtenen Erlaubnis nicht nachgegangen, sondern hat sich im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen auf die Frage konzentriert, ob bzw. inwieweit die Grundwasserförderung nachbarrechtlich relevante Auswirkungen nach sich zieht. Er bietet mit seinem Verhalten angesichts seiner Verantwortlichkeit für die Bewirtschaftung des Grundwassers selbst keinen Hinweis darauf, dass eine durch Neubildung von Grundwasser nicht umkehrbare Verminderung des für die Wasserführung des Teichs relevanten Grundwasserdargebots hervorgerufen worden ist. Das Einzugsgebiet der Grundwasserförderung für die Hotelanlage und dessen Ergiebigkeit ist vom Beklagten ebensowenig näher betrachtet worden wie die Lage und Ausdehnung des sich ausbildenden Absenkungstrichters. Die Fortsetzung der erlaubt gewesenen Grundwasserförderung hat der Beklagte trotz erheblichen Überschreitens der zugelassenen Fördermengen ohne Prüfung der Auswirkungen hingenommen und die angefochtene Erlaubnis wiederum ohne Feststellung des verträglich nutzbaren Grundwasserdargebots erteilt.
88Die hiernach notwendige ermessensfehlerfreie Berücksichtigung der Interessen der früheren Klägerin, die sich mit denjenigen des Klägers decken, bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis entfällt nicht deshalb, weil das Ermessen vom Beklagten rechtmäßig ausschließlich im Sinne der erfolgten uneingeschränkten Erteilung der Erlaubnis ausgeübt werden durfte. Die Grundwasserförderung des Beigeladenen ist ebenso wie der Teich auf dem Grundstück des Klägers lediglich privatnützig. Ein Vorrang der Belange des Beigeladenen drängt sich nicht auf. Die Befristung der 1978 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis brachte es zwingend mit sich, dass nach Fristablauf erneut und auf der Grundlage der aktuell entscheidungserheblichen Gegebenheiten über eine Gestattung der Grundwasserförderung zu befinden war. Der materielle Nutzen der Grundwasserförderung für den Beigeladenen überwiegt nicht ohne weiteres das immaterielle Interesse der früheren Klägerin und des Klägers an einer Nutzung ihres Grundeigentums in einer den in der Vergangenheit gegebenen Rahmenbedingungen entsprechenden Art und Weise. Auf ein Angewiesensein des Beigeladenen auf die Grundwasserförderung deuten wegen der unstreitig möglichen oder ohne größere Schwierigkeiten zu ermöglichenden Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung allenfalls Vorteile der Eigenwasserversorgung jenseits der Verfügbarkeit von Wasser mit Trinkwasserqualität hin. Die Darstellung des Beigeladenen, es gehe dem Kläger lediglich darum, den Betrieb der Hotelanlage zu erschweren, entbehrt, wie ausgeführt, einer tragfähigen Grundlage.
89Eine hiernach gebotene abwägende Berücksichtigung der Interessen der früheren Klägerin ist der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht zu entnehmen. Der Erlaubnisbescheid enthält keine Gegenüberstellung und erst recht keine Bewertung der widerstreitenden Interessen einerseits der früheren Klägerin und andererseits der Adressatin der Erlaubnis. Eine Begründung, die eine Ermessensausübung zum Ausdruck bringen könnte, ist der Erlaubnis nicht beigefügt. Der Regelungsgehalt der Erlaubnis ist zugeschnitten auf die Gestattung der Grundwasserbenutzung unter Beachtung von betroffenen öffentlichen Belangen. Auch inhaltlich ist eine Berücksichtigung von individuellen Interessen der früheren Klägerin am Zufluss von unterirdischem Wasser oder von aus Grundwasser gespeistem Oberflächenwasser zum Teich nicht zu erkennen, geschweige denn eine Rücksichtnahme hierauf. Das steht in Übereinstimmung damit, dass der Beklagte vor Erteilung der Erlaubnis zu der Auffassung gelangt war, die frühere Klägerin verfüge nicht über eine rechtliche Position, auf deren Grundlage sie im Ausgangspunkt Rücksichtnahme auf ihre Belange beanspruchen könne. Der Beklagte hat der früheren Klägerin unter dem 28. August 2009 mitgeteilt, sie könne sich, weil der Teich bzw. seine Nutzung rechtswidrig sei, gegenüber der Grundwasserförderung nicht auf Nachbarschutz berufen und müsse für die Entscheidungserheblichkeit ihrer Einwendungen konkret darlegen, welche Eigentumspositionen beeinträchtigt werden. Der Erwiderung hierauf hat er ausweislich seines Aktenvermerks vom 1. Oktober 2009 eine solche Darlegung nicht entnommen. Von der zuvor gegenüber der Dipl.-Ing. X. S. GmbH & Co. KG als Vorhabenträgerin der Grundwasserförderung geäußerten Absicht, den Erlaubnisantrag abzulehnen, sofern der auf die Abklärung der Auswirkungen der Grundwasserförderung auf den Teich zielende Pumpversuch nicht durchgeführt werde, sowie die Grundwasserförderung wegen Fehlens der erforderlichen Gestattung zu untersagen, hat er aus diesem Grund Abstand genommen. Die von ihm danach bei Erteilung der Erlaubnis ersichtlich vertretene Meinung, eine nachteilige Betroffenheit der früheren Klägerin durch die Grundwasserförderung sei jedenfalls nicht schutzwürdig und damit nicht entscheidungserheblich, schließt es von vornherein aus, dass er Ermessen unter gedanklicher Einbeziehung eben dieser Belange der früheren Klägerin ausgeübt hat.
90Fehlt es hiernach völlig an der erforderlichen Berücksichtigung der Interessen der früheren Klägerin, ist nicht entscheidungserheblich, welches Gewicht diesen Interessen bei einer ermessensfehlerfreien Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Bewirtschaftung des Grundwassers und den Interessen des Beigeladenen zukommt.
91Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
92Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.