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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2978/11

Datum:
09.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 2978/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0309.20A2978.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 7771/09
Schlagworte:
Erlaubnis, Gewässer, Benutzung, Befugnis, Ermessen, Rücksichtnahme, Nachteil, Ursache, Zusammenhang, adäquat, relevant, Ursachenbeitrag, Folgewirkung, Zurechnung, Gewicht
Normen:
WHG §§ 6, 12, 13
Leitsätze:

Die Frage, ob bei der Einräumung der Befugnis zur Gewässerbenutzung überhaupt Veranlassung zur Rücksichtnahme bestehen kann, beurteilt sich danach, ob zwischen dem Eintritt der Nachteile und der Gewässerbenutzung ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht.

Dabei ist ein Ursachenbeitrag nur rechtlich relevant, wenn sein Gewicht es rechtfertigt, gerade (auch) der Gewässerbenutzung die Nach¬teile als Folgewirkung zuzurechnen. Die praktische Bedeutung des Ursachenbeitrags darf nicht so gering sein, dass er die Nachteile bei wertender Betrachtung nicht wirklich spürbar beeinflusst.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die der Dipl.-Ing. X.       S.       GmbH & Co. KG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom 11. November 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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