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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 466/14

Datum:
10.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 466/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1110.4A466.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3802/12
Schlagworte:
Widerruf Rücknahme Geeignetheitsbestätigung Anfängliche Rechtswidrigkeit Geldspielautomat Tankstelle Bistro Intendiertes Ermessen Vertrauensschutz
Normen:
VwVfG NRW § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Abs. 3; VwVfG NRW § 48; GewO § 33c Abs. 3;; GewO § 33f Abs. 1 GewO; SpielV § 1 Abs. 1; SpielV § 3 Abs. 1
Leitsätze:

1. Bei Verwaltungsakten, die möglicherweise von Anfang an rechtswidrig sind, kommt ein Widerruf in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW in Betracht.

Hierbei erübrigt sich eine Prüfung, ob die Behörde erst aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Entscheidend ist nur, ob die Behörde im Zeitpunkt des Widerrufs (weiterhin) zu einer Nichterteilung berechtigt ist.

2. In Fallgestaltungen, in denen ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, nicht vorliegen, ist die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf einen Widerruf intendiert.

In diesen Fällen ist einem etwaigen Vertrauensschutz des Begünstigten bereits durch die Möglichkeit der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 49 Abs. 6 VwVfG NRW ausreichend Rechnung getragen.

3. Ein in den Räumlichkeiten einer Tankstelle betriebenes Bistro ist kein „Raum“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, da es keine hinreichende Abschirmwirkung gegen Kinder, Jugendliche und potentiell suchtgefährdete Spieler aufweist.

Gegenstand der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO ist allein die Geeignetheit des Aufstellungsortes. Diese wird nicht dadurch erreicht, dass ein Geldspielgerät aufgestellt wird, das durch ein technisches Sperrsystem den Anforderungen des Jugendschutzes genügt.

 
Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.1.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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