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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 353/17

Datum:
06.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 353/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1006.11A353.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 11417/16
Leitsätze:

Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit nach § 14 Abs. 1 OBG NRW bezweckt das Ab-stellen von Altkleidersammelcontainern – unter Berücksichtigung des jeweiligen Auf-stellungsortes – in der Regel die Befüllung des Containers, nicht aber das bei der Befüllung (unter Umständen) auftretende verkehrswidrige Verhalten der Benutzer.

Ein Austausch der Rechtsgrundlage ohne Wesensänderung scheidet bei § 14 Abs. 1 OBG NRW und § 61 Abs. 1 BauO NRW in der Regel aus, weil sowohl unterschiedli-che Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen als auch dementsprechend verschiedene Ermessenserwägungen anzustellen sind.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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