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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 432/17

Datum:
11.08.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 432/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0811.11A432.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 9380/16
Leitsätze:

Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung begründet nicht automatisch eine Sondernutzung.

Ob es sich bei dem Abstellen eines PKW mit Werbeaufschriften um eine Sonder-nutzung in der Form einer mobilen Werbeanlage (Werbefahrzeug) handelt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Kriterien können in diesem Zusammenhang beispielsweise sein: Erscheinungsbild des Fahrzeuges, Ort der Auf-stellung, Ausrichtung zur Straße, Entfernung zur Wohnung oder zum Betriebssitz des Halters oder die Dauer der Aufstellung.

Für die Annahme einer Sondernutzung müssen Ort und Dauer des Abstellens deut-lich für einen objektiv im Vordergrund stehenden Werbezweck sprechen, wenn keine weiteren Kriterien hinzutreten.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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