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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 3079/15

Datum:
17.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 3079/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0217.13A3079.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 14/15
Normen:
BtMG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BtMG § 5 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; i. V. m. GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 4; GG Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:

Der Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung steht der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen.

Ein Anspruch auf Zugang zu tödlichen Betäubungsmitteln zur Durchführung eines Suizids mittels einer behördlichen Erlaubnis steht zu den Wertungen des Gesetzgebers, wie sie in dem Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des neuen § 217 StGB (erneut) zum Ausdruck gekommen sind, in Widerspruch.

Ein Anspruch des Einzelnen auf staatliche Hilfe zur Umsetzung eines Suizidwunsches auf eine konkrete Art und Weise lässt sich unmittelbar aus den Grundrechten oder aus den Rechten der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht ableiten.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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