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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2071/16

Datum:
21.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 2071/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0221.14A2071.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 2666/17
Leitsätze:

Will ein Prüfling von mehreren erbrachten Prüfungsleistungen zurücktreten, muss nicht nur der Rücktrittswille eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, sondern müssen auch die Prüfungsleistungen, auf die sich der Rücktritt beziehen soll, eindeutig bezeichnet werden.

Zur Bezeichnung krankheitsbedingter Rücktrittsgründe genügt in der Regel nicht die Angabe der Erkrankung. Vielmehr müssen die Krankheitssymptome dargelegt werden, die die Prüfungsunfähigkeit im Prüfungszeitpunkt begründen sollen.

Es obliegt dem Prüfling, sich unverzüglich um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands zu bemühen, sobald ihm die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens bewusst geworden ist.

Zur Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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