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Will ein Prüfling von mehreren erbrachten Prüfungsleistungen zurücktreten, muss nicht nur der Rücktrittswille eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, sondern müssen auch die Prüfungsleistungen, auf die sich der Rücktritt beziehen soll, eindeutig bezeichnet werden.
Zur Bezeichnung krankheitsbedingter Rücktrittsgründe genügt in der Regel nicht die Angabe der Erkrankung. Vielmehr müssen die Krankheitssymptome dargelegt werden, die die Prüfungsunfähigkeit im Prüfungszeitpunkt begründen sollen.
Es obliegt dem Prüfling, sich unverzüglich um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands zu bemühen, sobald ihm die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens bewusst geworden ist.
Zur Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger ist bei der Beklagten im Studiengang Bachelor of Laws eingeschrieben. An den Abschlussprüfungen im Modul „Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung“ nahm er am 28.9.2011 und 28.3.2012 erfolglos teil.
3Mit Schreiben vom 11. und 13.12.2012 teilte er der Beklagten mit, er habe am 27.11.2012 erfahren, dass er an der Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität – ADS – leide, und trete daher von – nicht näher benannten – Klausuren zurück.
4Am 25.9.2013 nahm der Kläger erfolglos an dem letzten Prüfungsversuch in dem Modul „Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung“ teil. Mit Bescheid vom 25.10.2013 teilte die Beklagte dem Kläger neben dem Ergebnis der Klausur mit, dass er alle Prüfungsversuche dieses Moduls ausgeschöpft habe.
5Der Kläger erhob hiergegen am 18.11.2013 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er aus, er sei mit seinen Schreiben aus Dezember 2012 wirksam von allen nicht bestandenen Klausuren zurückgetreten, so dass er im Modul „Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung“ noch nicht alle Prüfungsversuche ausgeschöpft habe.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe alle Prüfungsversuche ausgeschöpft, da seine Erkrankung an ADS keinen Rücktrittsgrund darstelle. Weitere Prüfungsversuche könnten auch nicht im Wege des Nachteilsausgleichs gewährt werden. Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens 9 K 604/14 hob die Beklagte mit Bescheid vom 2.4.2015 den Widerspruchsbescheid vom 30.1.2014 auf.
7Mit Bescheid vom 13.7.2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11./13.12.2012 auf nachträglichen Rücktritt von Klausuren ab. Eine Erkrankung an ADS stelle ein Dauerleiden dar und rechtfertige daher keinen Rücktritt. Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25.10.2013 zurück. Eine Änderung der dort mitgeteilten Note komme nicht in Betracht. Der Kläger erhielt die Bescheide am 20.7.2015.
8Am 23.7.2015 erhob der Kläger gegen die Ablehnung seines Rücktritts Widerspruch.
9Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag des Klägers vom 10.8.2015, ihn vorläufig zu einem weiteren Prüfungsversuch im Modul „Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung“ zuzulassen, hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 19.10.2015 (9 L 1161/15) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde (14 B 1292/15) wies der Senat mit Beschluss vom 3.12.2015 zurück.
10Der Kläger hat am 17.8.2015 gegen den Bescheid vom 25.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2015 Klage erhoben und diese am 19.8.2015 um die Anfechtung des Bescheids vom 13.7.2015 erweitert.
11Er hat geltend gemacht, seine Erkrankung an ADS stelle einen anzuerkennenden Rücktrittsgrund dar, denn sie habe sein wahres Leistungsbild verfälscht. Seit Erstellung der Diagnose sei er – auch medikamentös – therapiert worden und habe seine Prüfungsergebnisse deutlich verbessern können. Mit Blick auf diese Behandlungsmöglichkeiten sei die Erkrankung nicht als Dauerleiden zu qualifizieren. Er habe seine Prüfungsunfähigkeit erst nach Ablegung der Prüfung erkannt und den Rücktritt unverzüglich erklärt.
12Der Kläger hat beantragt,
13den Bescheid vom 13.7.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Rücktritt von den Klausuren am 28.9.2011 und 28.3.2012 im Modul „Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung“ zu genehmigen und ihm zwei weitere Prüfungsversuche in diesem Modul zu gewähren,
14den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2015 aufzuheben.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat geltend gemacht, die Erkrankung des Klägers an ADS rechtfertige keinen Rücktritt von Prüfungsleistungen, da sie sein wahres Leistungsbild nicht verfälscht habe, sondern vielmehr kennzeichne. Im Übrigen habe der Kläger den Rücktritt nicht unverzüglich erklärt.
18Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1.9.2016 abgewiesen. Die Erkrankung des Klägers an ADS stelle ein Dauerleiden dar, das seine Leistungsfähigkeit während der streitgegenständlichen Prüfungen generell eingeschränkt habe und dies auch weiterhin tue. Nach den vorgelegten Attesten sei eine Heilung auch gegenwärtig noch spekulativ und nicht in absehbarer Zeit zu erwarten. Da die Erkrankung im Prüfungszeitraum noch nicht diagnostiziert gewesen sei und auch nicht von selbst abklinge, sei sie auch damals ein Dauerleiden gewesen. Ein Rücktrittsgrund liege damit nicht vor. Da der dritte Prüfungsversuch verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden sei, stünden dem Kläger – wie im Bescheid vom 25.10.2013 festgestellt – keine weiteren Prüfungsversuche zu.
19Der Kläger hat gegen das ihm am 5.9.2016 zugestellte Urteil am 5.10.2016 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 7.11.2016 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2016 die Berufung zugelassen.
20Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger mit Schriftsatz vom 29.12.2016 geltend, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, ob eine längerfristige Erkrankung heilbar sei, um nicht als Dauerleiden zu gelten, sondern ob sie hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsvermögen hinreichend therapierbar sei. Dies sei bei einer Erkrankung an ADS der Fall. Seine Erkrankung sei für ihn im maßgeblichen Prüfungszeitraum auch nicht erkennbar gewesen, da er seit seiner Kindheit ständig an Lernschwierigkeiten gelitten habe. Seine ca. zwei Wochen nach Erhalt der Diagnose abgegebene Rücktrittserklärung sei auch unverzüglich erfolgt. Eine frühere Erklärung sei ihm nicht zumutbar gewesen, da er zunächst den Zusammenhang zwischen seinen bisherigen Prüfungsleistungen und der Erkrankung habe herstellen und die Diagnose habe verarbeiten müssen. Im Übrigen habe nicht die Gefahr bestanden, dass sich der Kläger durch spekulatives Abwarten weitere Prüfungschancen verschaffen würde, da ihm die Prüfungsergebnisse bei Erhalt der Diagnose bereits seit langem bekannt gewesen seien.
21Der Kläger beantragt,
22den angegriffenen Gerichtsbescheid aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen,
23und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der Anerkennung des Rücktritts des Klägers im Bescheid vom 13.7.2015 und die Feststellung im Bescheid vom 25.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2015, dass er alle Prüfungsversuche im Modul „Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung (BWL III)“ ausgeschöpft habe, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines Rücktritts von den Klausuren am 28.9.2011 und 28.3.2012 in dem Modul „Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung“ und auf Gewährung von zwei weiteren Prüfungsversuchen in diesem Modul.
29Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Laws an der Beklagten vom 31.10.2003 (PO) sind im Falle eines Rücktritts die hierfür geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 PO). Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Gründe und teilt seine Entscheidung dem Prüfling schriftlich mit (§ 8 Abs. 2 Satz 4 PO).
30Der Kläger hat den Rücktritt weder eindeutig erklärt noch seine Rücktrittsgründe unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht.
31Eine Rücktrittserklärung muss gegenüber der zuständigen Stelle eindeutig den Willen zum Ausdruck bringen, dass die Prüfung oder ein bestimmter Prüfungsteil nicht fortgesetzt werden oder dass eine bereits erbrachte Prüfungsleistung nicht gelten soll.
32Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 270.
33Will der Prüfling von mehreren bereits erbrachten Prüfungsleistungen zurücktreten, muss nicht nur der Rücktrittswille eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, sondern müssen auch die Prüfungsleistungen, auf die sich der Rücktritt beziehen soll, eindeutig bezeichnet werden. Denn nur so kann der Prüfungsausschuss entscheiden, ob die für den jeweiligen Rücktritt geltend gemachten Gründe diesen jeweils entschuldigen.
34Diesen Anforderungen werden die Schreiben des Klägers vom 11. und 13.12.2012 nicht gerecht. Zwar hat der Kläger mit dem Schreiben vom 13.12.2012 seinen Rücktrittswillen eindeutig zum Ausdruck gebracht. Mit seiner Bezugnahme auf alle nicht bestandenen Klausuren und die nicht bestandene Seminararbeit hat er jedoch die Prüfungsleistungen, von denen er zurücktreten will, nicht hinreichend spezifiziert. Hierzu hätte er die Klausuren mit Modulbezeichnung und Prüfungstermin benennen müssen. Es ist nicht Aufgabe des Prüfungsausschusses, die von dem Kläger nicht bestandenen Klausuren einschließlich der Klausurtermine herauszusuchen, um die hierzu geltend gemachten Rücktrittsgründe zuzuordnen und zu überprüfen. Bereits vor diesem Hintergrund hat der Kläger keinen Anspruch auf Genehmigung seines Rücktritts.
35Unabhängig davon hat der Kläger seine Rücktrittsgründe nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 PO „angezeigt“. Der Kläger macht sinngemäß geltend, an den jeweiligen Klausurterminen an einer angeborenen Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität gelitten zu haben. Den hierzu vorgelegten ärztlichen Attesten lässt sich jedoch nicht entnehmen, an welchen seine Leistungsfähigkeit erheblich einschränkenden Krankheitssymptomen der Kläger an welchen Prüfungsterminen gelitten hat. Die ärztlichen Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 10.1.2013 und 11.12.2015 und der Ärztin im Sozialpsychiatrischen Dienst T. vom 7.3.2013 beschränken sich auf die Angabe der Diagnose und eine Beschreibung des Krankheitsbildes im Allgemeinen. Zum Kläger wird lediglich ausgeführt, dass er seit Mitte Dezember 2012 Medikamente einnehme, wodurch sich seine Aufmerksamkeit und Lernfähigkeit verbessert habe. Die Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin X. vom 17.3.2016 beschreibt ebenfalls keine leistungseinschränkenden Krankheitssymptome an bestimmten Prüfungstagen, sondern die psychische Verfassung des Klägers in der Vergangenheit infolge der Erkrankung. Durch die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung hätten sich seine Aufmerksamkeitsprobleme so sehr gebessert, dass er eine Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten habe abschließen können.
36Die Benennung von die Prüfungsfähigkeit ausschließenden Symptomen an konkreten Prüfungstagen war jedoch erforderlich, da sich derartige Symptome nicht unmittelbar aus der Diagnose ergeben. So treten die mit dieser Erkrankung verbundenen Konzentrationsstörungen in unterschiedlichen Situationen in unterschiedlichem Ausmaß auf. Der Kläger trägt selbst – Erläuterungen des ADHS Deutschland e. V. zitierend – vor, dass sich auch an AD(H)S Erkrankte ganz hervorragend auf etwas konzentrieren könnten, das sie sehr interessiere. Hier könnten sie Höchstleistungen erbringen.
37Selbst wenn die Schreiben des Klägers aus Dezember 2012 eine ordnungsgemäße Rücktrittserklärung enthielten, wäre diese jedenfalls nicht unverzüglich im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 PO abgegeben worden. Eine Rücktrittserklärung ist nur dann unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, wenn sie zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben wurde, zu dem sie zumutbarerweise hätte erwartet werden können.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 13.
39Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Prüfungsunfähigkeit. Eine solche Kenntnis hat ein Prüfling bereits dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2012 ‑ 14 A 2365/11 -, juris, Rn. 9.
41Die genaue krankheitsbedingte Ursache muss dem Prüfling nicht bekannt sein.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 - 6 C 28.92 ‑, juris, Rn. 32.
43Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, von seiner Erkrankung an ADS und seiner hieraus resultierenden Prüfungsunfähigkeit an den streitgegenständlichen Klausurterminen erst durch die Diagnose vom 27.11.2012 erfahren zu haben, so dass die Frist erst an diesem Tag begonnen habe. Wenn die Symptome seiner Erkrankung an den Prüfungstagen ein Ausmaß angenommen hatten, das von Prüfungsunfähigkeit auszugehen war, kann dem Kläger dies nicht verborgen geblieben sein. Er hätte diese erhebliche Minderung seines Leistungsvermögens zum Anlass nehmen müssen, an seiner Prüfungsfähigkeit zu zweifeln und sich hierüber unverzüglich Klarheit zu verschaffen. Denn es gehört zu der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Obliegenheit des Prüflings zur Mitwirkung an der Prüfung, sich unverzüglich um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands zu bemühen, sobald ihm die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens bewusst geworden ist.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 - 6 C 28.92 ‑, juris, Rn. 32.
45In Anwendung dieser Grundsätze hätte sich der Kläger jedenfalls unverzüglich nach dem Prüfungsversuch vom 28.9.2011 – mit Blick auf die nach seinem Vorbringen zahlreichen erfolglosen Prüfungsversuche in der Vergangenheit auch schon früher – um Aufklärung seines Gesundheitszustands bemühen müssen. Dass er zu dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht gelangen konnte, ist nicht ersichtlich. Dies zeigt bereits der Umstand, dass er weitere erfolglose Prüfungsversuche im Sommer 2012 zum Anlass nahm, eine Lerntherapeutin aufzusuchen, um die Ursachen seines Scheiterns zu ergründen.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
47Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.