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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Für die Prüfung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblich ist die innerhalb der einschlägigen Begründungsfrist von den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 vorgelegte Zulassungsbegründung. Denn nur diese genügt - anders als die weiteren vom Kläger persönlich eingereichten Schriftsätze - dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO. Die Mandatsniederlegung der Prozessbevollmächtigten hat nach § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO im Außenverhältnis keine Wirksamkeit entfaltet.
41. Ausgehend davon ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, mit weiteren Nachweisen.
7Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kläger setzt sich nicht mit den entscheidungstragenden materiell-rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern greift die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allein mit der Rüge von Verfahrensfehlern an, die indes nicht vorliegen.
8a) Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen, indem es ihm in der mündlichen Verhandlung am 2. August 2017 das Wort abgeschnitten und ihn daran gehindert habe, seine 34 Klageziele umfassend vorzutragen und diesbezüglich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Anträge zu stellen. Diese Rüge greift jedoch nicht durch.
9Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Rechtliches Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden.
10Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003 ‑ 1 PBvU 1/02 -, juris Rn. 42, und vom 29. Mai 1991 ‑ 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7.
11Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs besteht darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Zudem verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen.
12Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017- 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8, mit weiteren Nachweisen.
13Dabei ist auch anerkannt, dass ein Beteiligter gegen eine kränkende und unsachliche Behandlung vor Gericht - die nicht notwendig in einem Wortentzug bestehen muss - auch durch die Vorschriften über das rechtliche Gehör geschützt ist. Eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber grundsätzlich nur dann mit Erfolg im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte die durch die ‑ behauptete - kränkende und unsachliche Verhandlungsführung hervorgerufene Behinderung erfolglos beanstandet hat. Ist dies nicht geschehen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass der Beteiligte auf eine entsprechende Rüge verzichtet und deswegen sein Rügerecht verloren hat. Jedoch gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Im besonderen Ausnahmefall kann ein Beteiligter durch ein unsachliches Verhalten des die mündliche Verhandlung leitenden Richters in einem so erheblichen Maße eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden sein, dass er psychisch außerstande war, in der mündlichen Verhandlung seine Rechte unbehindert geltend zu machen. In solchen krassen Ausnahmefällen kann dem Beteiligten im Rechtsmittelverfahren nicht entgegengehalten werden, er hätte das Verhalten des Richters schon in der mündlichen Verhandlung beanstanden müssen.
14Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 ‑ VI C 7.73 -, juris Rn. 14, und vom 22. November 1963 - IV C 103.63 -, BVerwGE 17, 170, 171 f.; BFH, Urteil vom 17. Oktober 1979 - I R 247/78 -, juris Rn. 10; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 208; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 108 Rn. 27.
15Wird gerügt, einem Beteiligten sei in der mündlichen Verhandlung das Wort abgeschnitten und dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, ist darüber hinaus die Darlegung erforderlich, dass die beabsichtigten weiteren Ausführungen zur weiteren Klärung des Streitgegenstands geeignet gewesen wären.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1976 ‑ VII CB 46.76 -, juris Rn. 4.
17Nicht vom Grundsatz rechtlichen Gehörs umfasst ist dagegen das Recht eines Beteiligten, vor Gericht auch solche Dinge zur Sprache zu bringen, die erkennbar neben der Sache liegen.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1966 - V C 80.64 -, juris Rn. 20.
19An diesen Maßstäben gemessen legt der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dar. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. August 2017 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, sein Klageziel zu erläutern. Dabei hat der Kläger unter anderem erklärt, die Akteneinsicht in den Prüfungsvorgang sei nicht sein primäres Klageziel, sondern sie sei Mittel zum Zweck. Anschließend ist in der Sitzungsniederschrift aufgeführt, dass der Kläger den Antrag so stelle, wie schriftsätzlich unter „Z02“ von ihm formuliert. Des Weiteren beantrage er ausdrücklich, die Beklagte zu verpflichten, das Prüfungsergebnis bezogen auf den Auszubildenden W. detailliert mitzuteilen und nicht nur so wie bereits geschehen im Wege der Übersendung des Abschlusszeugnisses. Schließlich - nachdem die Erschienenen dem Sitzungsprotokoll zufolge Gelegenheit erhalten hatten, ihre Anträge weiter zu begründen - hat das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung geschlossen. Angesichts dieses dokumentierten Sitzungsverlaufs ist für den vom Kläger vorgetragenen Gehörsverstoß nichts ersichtlich. Insbesondere gibt es danach keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in einem, wie er behauptet, „nicht mehr angemessenen Ton“ das Wort abgeschnitten und er dadurch in eine psychische Drucksituation gebracht worden wäre, die ihn an einem weitergehenden Vortrag bzw. an einer unmittelbaren Rüge der Sitzungsleitung des Verwaltungsgerichts gehindert hätte. Der Kläger hätte noch vor der Schließung der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit gehabt, zusätzliche Anträge zu Protokoll zu stellen und diese zu begründen. Dass das Verwaltungsgericht sich inhaltlich mit dem Klagebegehren auseinandergesetzt hat, ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils.
20b) Im Anschluss an das vorstehend Gesagte geht der weitere Einwand des Klägers von vornherein ins Leere, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil der von ihm beanstandete Gehörsverstoß dazu hätte führen müssen, dass das Verwaltungsgericht sich gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 42 Abs. 2, 48 ZPO für befangen erklärt. Auch für eine pauschale Voreingenommenheit des Verwaltungsgerichts dem Kläger gegenüber, wie sie in der Zulassungsbegründung vom 6. Oktober 2017 etwa mit Blick auf die von ihm bereits zuvor gestellten Befangenheitsanträge sowie die Art und Weise, in der seine Schriftsätze und Anträge abgefasst waren, angesprochen wird, ist nichts ersichtlich.
21c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 88 VwGO verstoßen.
22Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach § 88 VwGO das aus dem gesamten Beteiligtenvorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel.
23Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1998 - 2 B 10.98 -, juris Rn. 2, und vom 5. Februar 1998 - 2 B 56.97 -, juris Rn. 5.
24Auf die Formulierung der Klageanträge kommt es - wie schon aus dem Wortlaut des § 88 VwGO hervorgeht - nicht entscheidend an.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 2 B 56.97 -, juris Rn. 5.
26Legt man dies zugrunde, hat der Kläger einen Verstoß gegen § 88 VwGO nicht dargelegt. Der Kläger hat sein Klagebegehren durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. August 2017 zu Protokoll gestellten Klageanträge markiert. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat er in der mündlichen Verhandlung zwar auch erklärt, die Akteneinsicht in den Prüfungsvorgang sei Mittel zum Zweck, um sein primäres Klageziel zu erreichen. Dieses (andere) Klageziel hat er in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht ausdrücklich formuliert, um es dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten. Hätte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung am 2. August 2017 darauf abzielen wollen, die Prüfung seines ehemaligen Auszubildenden anzufechten, hätte er dies dort zu erkennen geben müssen, um sein Klagebegehren entsprechend auszugestalten. Da er dies nicht getan hat, war dieses Klagebegehren auf die vom Verwaltungsgericht beschiedenen Klageanträge beschränkt. Diese stellen bei objektiver Betrachtung zudem ein sachgerechtes Klagebegehren dar, weil der Kläger erklärtermaßen mit Hilfe der von der Beklagten herausverlangten Informationen belegen wollte, dass es bei dem gesamten Ablauf der Prüfung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch schriftsätzlich ein Auskunftsverlangen in den Vordergrund seiner Klage gestellt hat. Die Beklagte hatte mit der Klage beigefügtem Bescheid vom 28. November 2016 einen Informationsantrag des Klägers abgelehnt. Wie oben unter a) ausgeführt, hatte der Kläger auch hinreichend Gelegenheit, sein Klagebegehren klarzustellen bzw. zu erweitern.
272. Im Anschluss an die Ausführungen unter 1. ist auch der der Sache nach mit geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
31Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).