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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2785/15

Datum:
14.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 2785/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0914.15A2785.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 7540/14
Schlagworte:
Ordnungsruf Rederecht Ratsmitglied
Normen:
GO NRW § 43 Abs. 1; GO NRW § 51 Abs. 1
Leitsätze:

Bei der Ausübung der Ordnungsgewalt des Ratsvorsitzenden gemäß § 51 Abs. 1 GO NRW ist der Bedeutung des Rederechts eines Ratsmitglieds für die Demokratie und die Funktionsfähigkeit des Rats angemessen Rechnung zu tragen.

Die Ordnungsgewalt des Ratsvorsitzenden ist kein Instrument zur Ausschließung bestimmter inhaltlicher Positionen aus der Debatte.

Wenn ein Redebeitrag verschiedene Deutungsmöglichkeiten eröffnet, ist nicht von vornherein die Deutung zugrunde zu legen, die eine Ordnungsmaßnahme rechtfer-tigt.

Die Grenze zur Verletzung der Ordnung im Rat ist dort erreicht, wo es sich bei einem Redebeitrag nicht mehr um eine in¬haltliche Aus¬einandersetzung handelt, sondern eine bloße Provokation im Vorder¬grund steht oder wo es um die schiere Herabwürdi-gung anderer oder die Verletzung von Rechtsgü¬tern Dritter geht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der vom Beklagten in der öffentlichen Sitzung des Rats der Stadt X.         am 30. September 2014 der Klägerin gegenüber ausgesprochene Ordnungsruf rechtswidrig war.

Unter Einbeziehung des erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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