Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1371/17

Datum:
03.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1371/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1103.15B1371.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 5281/17
Schlagworte:
Versammlung Öcalan-Bilder Seitentransparente Breite Fahnen Abmessung
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1
Leitsätze:

Das Zeigen des Bildnisses von Abdullah Öcalan bei einer öffentlichen Versammlung ist auch heute noch regelmäßig als Verwenden eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung - der PKK - i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG anzusehen.

Das Mitführen von (Seiten-)Transparenten bei einer öffentlichen Versammlung kann nicht allein wegen der allgemeinen Möglichkeit ihres Missbrauchs zur Verhinderung der Identifizierung von Störern untersagt oder reglementiert werden. Es bedarf vielmehr konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass das Mitführen der Transparente - bzw. deren Größe - die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet. Eine derartige Prognose kann die Versammlungsbehörde etwa auch mit konkreten Vorfällen belegen, die sich in der Vergangenheit in vergleichbaren (Versammlungs-)Situationen ereignet haben.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 18 K 17619/17 - gegen die beschränkende Verfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2017 wird hinsichtlich Ziffer 5 vollständig und hinsichtlich Ziffer 4 Satz 1 bis 3 insoweit wiederhergestellt, als danach (Seiten‑)Transparente nicht länger als 3 Meter sein dürfen und zwischen Seitentransparenten ein Abstand von mindestens einem Meter zu belassen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsteller jeweils zu 1/12 und der Antragsgegner zu 2/3.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank