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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 610/18

Datum:
08.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 610/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0808.14B610.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 24 L 425/18
Leitsätze:

Ist nicht vorgesehen, dass ein zur Abführung der „Bettensteuer“ verpflichteter Beherbergungsunternehmer (Entrichtungspflichtiger) eine Steueranmeldung abzugeben hat, kann gegen ihn bei einer Verletzung der Entrichtungspflicht nur ein Haftungsbescheid ergehen, unabhängig davon, ob er die Steuer beim Steuerschuldner (Übernachtungsgast) vereinnahmt hat oder nicht (Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 13.2.2018 - 14 A 1866/17 -).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klage 24 K 1529/18 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2018, 3. Januar 2018, 8. Januar 2018, 9. Januar 2018 und 10. Januar 2018, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2018, wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.890,- Euro festgesetzt.

 
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