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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 294/16

Datum:
07.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 294/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0807.5A294.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 7847/13
Schlagworte:
Diskriminierungsverbot, „Racial Profiling“, Darlegungslast
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

1. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist wegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG anzunehmen, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich ist.

2. Für eine Identitätsfeststellung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG ist ein Gefahrenverdacht ausreichend.

3. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung liegt auch dann vor, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal, als (mit-)tragendes Kriterium („wegen“) neben anderen Gründen in einem Motivbündel, anknüpft.

4. Insoweit besteht eine Rechtfertigungsmöglichkeit zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anknüpfung an die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG stigmatisierende Wirkung zukommen kann, weshalb erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung eines entsprechenden Grundrechtseingriff bestehen.

5. Die an ein solches Merkmal anknüpfende Behörde trifft eine erhöhte Darlegungslast, weshalb diese Berücksichtigung zum Schutz des kollidierenden Verfassungsguts erforderlich ist.

6. Eine ausschließliche Anknüpfung an die Hautfarbe ist bei den hier in Rede stehen polizeilichen Standardmaßnahmen grundsätzlich nicht rechtfertigungsfähig.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Dezember 2015 wird geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass die Aufforderung der Beamten der Beklagten an den Kläger am 12. November 2013, seine Ausweispapiere vorzuzeigen, rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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