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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1355/17

Datum:
01.02.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1355/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0201.6B1355.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 1668/17
Schlagworte:
Auswahlentscheidung Konkurrentenstreit dienstliche Beurteilung Beurteilungsbeitrag Maßstabsabweichung Konkurrentenmitteilung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 88; BRL Pol NRW Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3, BRL Pol NRW Nr. 3.5 Abs. 7 Satz 1
Leitsätze:

1. Erfolgreiche Beschwerde eines Polizeikommissars in einem Konkurrenten-streitverfahren.

2. Der Ersteller einer dienstlichen Beurteilung muss Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbeziehen und Abweichungen nachvollziehbar be-gründen.

3. Das Votum der Behördenleitung nach Nr. 3.5 Abs. 7 Satz 1 BRL Pol NRW, wonach bei einem Beurteilungsbeitrag eine Abweichung vom voraussicht-lich in der Vergleichsgruppe anzulegenden Maßstab offensichtlich ist, ent-bindet nicht notwendig von der Verpflichtung zur nachvollziehbaren Be-gründung von Abweichungen vom Beurteilungsbeitrag.

4. Die Einstellung einer Konkurrentenmitteilung ins Intranet ist nicht ausrei-chend, wenn einer der unterlegenen Bewerber im für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Beförderung des Mitbewerbers eröffneten Zeitraum dienstunfähig erkrankt ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, diejenige von fünf dem Landrat des Kreises E.     als Kreispolizeibehörde zum 1. Dezember 2016 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 zu besetzen, für die der Beigeladene ausgewählt worden ist, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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