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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2057/17

Datum:
13.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 2057/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0513.11A2057.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 3992/17
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8. Februar 2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den in Neuss gelegenen Standorten T.         Weg, C.-------straße , E.------straße , K.        Straße, L.-----straße , U.--------straße , X.-------straße , M.           Straße, Am L1.           und M1.     I.     unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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