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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4408/18

Datum:
20.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 4408/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1120.15A4408.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 1130/16
Schlagworte:
Hochschulbibliothek Säumnisgebühren Gebührenobergrenze
Normen:
GG Art.20 Abs.3; GG Art.3 Abs.1
Leitsätze:

Über die Beachtung der spezifischen Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinaus besteht keine generelle Pflicht, bei der Normierung von Säumnisgebühren in der Gebührenordnung einer Hochschulbibliothek eine Degression oder eine Gebührenobergrenze vorzusehen.

Atypischen Fallgestaltungen und besonderen Härten kann im Einzelfall über eine Stundungs-, Ermäßigungs- und Erlassregelung Rechnung getragen werden.

 
Tenor:

Soweit die Beklagte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.250,- € festgesetzt hat, wird die Berufung der Klägerin zugelassen.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 
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