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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - zumal in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene (allgemeine) Interessenabwägung nicht zu beanstanden.
5Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass für eine andere Bewertung.
6Das Wahlplakat mit der Aufschrift „ZIONISMUS STOPPEN: ISRAEL IST UNSER UNGLÜCK - SCHLUSS DAMIT!“ ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - geeignet, den Eindruck einer Bedrohung der insbesondere in Deutschland lebenden jüdischen Bevölkerung zu erwecken. In einer Zusammenschau mit der Wendung „Israel ist unser Unglück“ spielt der Begriff des Zionismus auf den Topos einer „jüdischen Weltverschwörung“ an. Dies zeigt sich auch daran, dass die Formulierung „Israel ist unser Unglück“ als eine bloße Abwandlung der in der NS-Zeit propagierten Hassparole „Juden sind unser Unglück“ erscheint. Damit dürfte es sich nicht lediglich um eine Kritik am Staat Israel und dessen Politik handeln, sondern um eine gegen die jüdische Bevölkerung als solche gerichtete Aussage. Ob insofern eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (in Verbindung mit dem Straftatbestand des § 130 StGB) oder Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG gegeben ist,
7vgl. zu den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Maßstäben BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20 ff., und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 19 ff.; außerdem BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris Rn. 15 ff., vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, juris Rn. 30 ff., vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 -, juris Rn. 8 ff., und vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, juris Rn. 34 ff.,
8bleibt der Klärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
9Entsprechendes gilt für das Wahlplakat mit der graphisch im Vordergrund stehenden Aufschrift „WIR HÄNGEN NICHT NUR PLAKATE“ - sei es für sich genommen, sei es in einer Gesamtbetrachtung mit dem anderen von der streitgegenständlichen Auflage Ziffer 5 erfassten Wahlplakat. Sollte es überhaupt als von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung zu qualifizieren sein, ist es als Kundgabe der Gewaltbereitschaft oder auch als Ankündigung von und Bereitschaft zur Selbstjustiz zu verstehen. Der optisch in den Hintergrund tretende Zusatz „Wir kleben auch Aufkleber“ stellt diese Lesart nicht in Frage.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).