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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 1026/18

Datum:
06.02.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 1026/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0206.15E1026.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 2276/18
Schlagworte:
Allgemein zugängliche Quellen Personenbezogene Daten Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner Rechtliches Interesse
Normen:
IFG NRW § 5 Abs. 4; IFG NRW § 9 Abs. 1 Hs. 1; IFG NRW § 9 Abs. 1 Hs. 2 c), e)
Leitsätze:

Stützt sich die Behörde auf den in ihrem Ermessen stehenden Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 4 IFG NRW, muss sie bei ihrer Ermessensausübung konkret und substantiiert darlegen, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Nur unter dieser Bedingung ist es bei der engen Auslegung der informationsfreiheitsrechtlichen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt, aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand den Informationszugang abzulehnen.

Mit der in § 5 Abs. 4 IFG NRW enthaltenen Zumutbarkeitsklausel werden die individuellen Umstände des Antragstellers berücksichtigt, wie zum Beispiel Behinderung, technische Ausstattung und Wohnsitz. Ebenfalls zulässig ist ein Verweis auf behördliche Publikationen unabhängig davon, ob diese kostenlos oder zu Marktpreisen erhältlich sind.

Der Begriff der personenbezogenen Daten in § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW entspricht dem im Datenschutzrecht verwendeten, der heute Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zu entnehmen ist.

§ 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW gilt auch für Mitarbeiter von Behörden und Gerichten, die in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden.

Der Gefahrenbegriff des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchstabe c) IFG NRW deckt sich mit dem in § 6 IFG NRW verwendeten Beeinträchtigungs- bzw. Gefährdungsbegriff.

Die Offenlegung ist im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchstabe c) IFG NRW geboten, wenn die öffentliche Stelle nach einer Abwägung zu dem Ergebnis kommen muss, dass nicht nur die Gründe für eine Offenbarung überwiegen, sondern die Offenbarung nahezu zwingend ist.

Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchstabe e) IFG NRW erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.

 
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