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Stützt sich die Behörde auf den in ihrem Ermessen stehenden Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 4 IFG NRW, muss sie bei ihrer Ermessensausübung konkret und substantiiert darlegen, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Nur unter dieser Bedingung ist es bei der engen Auslegung der informationsfreiheitsrechtlichen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt, aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand den Informationszugang abzulehnen.
Mit der in § 5 Abs. 4 IFG NRW enthaltenen Zumutbarkeitsklausel werden die individuellen Umstände des Antragstellers berücksichtigt, wie zum Beispiel Behinderung, technische Ausstattung und Wohnsitz. Ebenfalls zulässig ist ein Verweis auf behördliche Publikationen unabhängig davon, ob diese kostenlos oder zu Marktpreisen erhältlich sind.
Der Begriff der personenbezogenen Daten in § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW entspricht dem im Datenschutzrecht verwendeten, der heute Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zu entnehmen ist.
§ 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW gilt auch für Mitarbeiter von Behörden und Gerichten, die in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden.
Der Gefahrenbegriff des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchstabe c) IFG NRW deckt sich mit dem in § 6 IFG NRW verwendeten Beeinträchtigungs- bzw. Gefährdungsbegriff.
Die Offenlegung ist im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchstabe c) IFG NRW geboten, wenn die öffentliche Stelle nach einer Abwägung zu dem Ergebnis kommen muss, dass nicht nur die Gründe für eine Offenbarung überwiegen, sondern die Offenbarung nahezu zwingend ist.
Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchstabe e) IFG NRW erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
4Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.
5Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils mit weiteren Nachweisen.
6Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten.
7Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018- 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen.
8Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
9I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Namentlich handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die keinem anderen Gericht zugewiesen ist. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW geregelte Informationsanspruch ist eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Anspruchsgrundlage, weil er eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt begründet. Daher sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen - die Verwaltungsgerichte mit dem Informationsfreiheitsrecht als fachgebietsunabhängigem Teilgebiet des Verwaltungsrechts befasst.
10Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 17. September 2018 - 7 B 6.18 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 15 E 100/18 -, juris Rn. 12, vom 26. August 2009 - 8 E 1044/09 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juni 2005 - 8 E 283/05 -, juris Rn. 11 ff.
11Danach ist der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, weil der Antragsgegner in seiner Ablehnungsentscheidung vom 14. März 2018 ausdrücklich auch einen Anspruch des Antragstellers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW verneint hat und diese Norm als allein streitentscheidende Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Damit ist im Übrigen zugleich die gerichtsinterne Zuständigkeit der mit dem Informationsfreiheitsrecht betrauten Spruchkörper zu bejahen.
12II. In der Sache bietet die beabsichtigte Klage mit dem sinngemäßen (Haupt-)Antrag,
13den Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheids vom 14. März 2018 zu verpflichten,
14dem Antragsteller das Dienst- und Lebensalter der Mitglieder des 10. Familiensenats des Oberlandesgerichts I2. , deren Dienst- und Lebensalter bislang nicht offengelegt wurde,
15sowie
16die Verhinderungszeiten der Mitglieder des 10. Familiensenats des Oberlandesgerichts I1. für die Entscheidungstermine vom 6. Dezember 2016, vom 7. September 2017, vom 19. September 2017, vom 19. Oktober 2017 sowie im Zeitraum vom 22. August 2017 bis zum 19. Oktober 2017, vom 11. Dezember 2017, vom 14. Dezember 2017, vom 19. Dezember 2017, vom 21. Dezember 2017 und vom 3. Januar 2018,
17mitzuteilen,
18keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
191. Der zur Entscheidung gestellte Informationsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist voraussichtlich aufgrund von § 5 Abs. 4 IFG NRW ausgeschlossen, soweit er auf die (bislang noch nicht erfolgte) Offenlegung des Dienst- und Lebensalters der Mitglieder des 10. Familiensenats des Oberlandesgerichts I. gerichtet ist.
20Gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
21Sinn und Zweck der Norm ist, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 15 E 146/17 -, juris Rn. 20, Urteile vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 66, und vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 134.
23Stützt sich die Behörde auf den in ihrem Ermessen stehenden Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 4 IFG NRW, muss sie bei ihrer Ermessensausübung konkret und substantiiert darlegen, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Nur unter dieser Bedingung ist es bei der engen Auslegung der informationsfreiheitsrechtlichen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt, aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand den Informationszugang abzulehnen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 15 E 146/17 -, juris Rn. 22, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 137.
25Mit der in § 5 Abs. 4 IFG NRW enthaltenen Zumutbarkeitsklausel werden die individuellen Umstände des Antragstellers berücksichtigt, wie zum Beispiel Behinderung, technische Ausstattung und Wohnsitz. Ebenfalls zulässig ist ein Verweis auf behördliche Publikationen unabhängig davon, ob diese kostenlos oder zu Marktpreisen erhältlich sind.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2016 - 15 A 2051/14 -, juris Rn. 42 (zu § 9 Abs. 3 IFG Bund).
27Gemessen daran spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller den Informationszugang in Bezug auf das Dienst- und Lebensalter der Mitglieder des 10. Familiensenats des Oberlandesgerichts I. mit Blick auf § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht verlangen kann. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 14. März 2018 darauf verwiesen, dass der Antragsteller diese Daten - soweit er sie noch nicht erhalten hat - dem Handbuch der Justiz entnehmen kann. Auch der Antragsteller selbst spricht diese Möglichkeit in seiner Beschwerdebegründung an. Für eine Unzumutbarkeit dieser Art der Informationsbeschaffung gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Antragsteller kann das Handbuch der Justiz etwa in der Gerichtsbibliothek des Oberlandesgerichts I. oder laut OPAC dort im Präsenzbestand auch in derjenigen des Landgerichts C. - also an seinem Wohnort - einsehen.
282. Unbeschadet dessen ist der streitige Informationszugang bei summarischer Prüfung nach § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW abzulehnen.
29Der Antrag auf Informationszugang ist demnach abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden.
30Der Begriff der personenbezogenen Daten in § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW entspricht dem im Datenschutzrecht verwendeten, der heute Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zu entnehmen ist. Dieser versteht unter „personenbezogenen Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Erfasst sind alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Der Terminus der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen.
31Vgl. dazu bereits aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 15 A 1288/16 -, juris Rn. 25, Urteile vom 2. Juni 2015 - 2 A 1997/12 -, juris Rn. 126, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 95, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 15 A 2342/12 -, und vom 27. Januar 2010 - 8 A 203/09 -, juris Rn. 9.
32Er gilt auch für Mitarbeiter von Behörden und Gerichten, die in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten wie demjenigen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 15 A 1288/16 -, juris Rn. 27, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 98.
34Legt man diesen Maßstab an, sind die vom Antragsteller erfragten Daten - die in Rede stehenden Verhinderungszeiten ebenso wie im Handbuch der Justiz womöglich nicht veröffentlichte Dienst- und Lebensalter von Mitgliedern des 10. Familiensenats - personenbezogen im Sinne von § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW. Das Dienst- und Lebensalter ist eine Information, die sich naturgemäß individuell auf eine bestimmte Person bezieht. Entsprechendes gilt für die streitbefangenen Verhinderungszeiten. Diese können - wie der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 14. März 2018 ausgeführt hat - etwa auf Urlaub oder Krankheit beruhen und geben damit Aufschluss über persönliche Verhältnisse der betreffenden Person. Der Personenbezug entfällt nicht dadurch, dass der Antragsgegner die Frage nach den Verhinderungszeiten negativ beantworten würde, wenn keine Verhinderung vorgelegen hat. Denn auch in diesem Fall würde sich die Auskunft auf ein identifiziertes oder identifizierbares Mitglied des 10. Familiensenats beziehen und über dieses etwas aussagen. Mit einer anonymisierten bzw. abstrakten Antwort - bezogen auf „(irgend)ein beschlussfassendes Senatsmitglied - ließe sich der Informationsantrag des Antragstellers, der sich auf die Verhinderung einzelner Senatsmitglieder erstreckt, nicht bescheiden. Jedenfalls bliebe auch die Identifizierbarkeit des betreffenden Senatsmitglieds erhalten. Eine Abtrennbarkeit der personenbezogenen Daten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW erscheint somit nicht möglich.
35Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre eine Offenbarung der personenbezogenen Daten nicht ausnahmsweise aufgrund von § 9 Abs. 1 Hs. 2 IFG NRW gestattet.
36§ 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchstabe a) IFG NRW stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, weil es im streitgegenständlichen Umfang an einer Einwilligung der betroffenen Personen fehlt. Im Gegenteil gelten die erforderlichen Einwilligungen - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nach § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch den Antragsgegner vorgelegen haben.
37Der Antragsteller kann sich ferner nicht erfolgreich auf § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchstabe c) IFG NRW berufen.
38Diesem zufolge ist die Offenbarung der personenbezogenen Daten zulässig, wenn die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist.
39Der Gefahrenbegriff des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchstabe c) IFG NRW deckt sich mit dem in § 6 IFG NRW verwendeten Beeinträchtigungs- bzw. Gefährdungsbegriff.
40Vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 9 Rn. 975.
41Eine Gefahr liegt danach vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind.
42Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 -, juris Rn. 44, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 70.
43Die Offenlegung ist im Sinne des § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchstabe c) IFG NRW geboten, wenn die öffentliche Stelle nach einer Abwägung zu dem Ergebnis kommen muss, dass nicht nur die Gründe für eine Offenbarung überwiegen, sondern die Offenbarung nahezu zwingend ist.
44Vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 9 Rn. 976.
45Dafür spricht nichts Durchgreifendes. Um seine Rechte in familiengerichtlichen Verfahren wahrzunehmen, ist der Antragsteller nicht auf den begehrten verfahrensunabhängigen Informationszugang angewiesen. Zieht der Antragsteller die Wahrung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf Entscheidungen des 10. Familiensenats in Zweifel, kann er dies im Wege der dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel geltend machen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann ein seitens des Antragstellers gerügter Rechtsverstoß gezielt überprüft werden. Abgesehen davon hat der Antragsteller, soweit ersichtlich, weder ein Verfahren eingeleitet, in dem ihm die herausverlangten personenbezogenen Daten konkret von Nutzen sein könnten, noch hat er konkret dargelegt, mit Blick auf welche familiengerichtlichen Entscheidungen des 10. Familiensenats genau er einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters annimmt, der sich aus den streitgegenständlichen Informationen absehbar ableiten ließe.
46Was den Geschäftsverteilungsplan des 10. Familiensenats vom 21. Dezember 2017 anbelangt, hält der Antragsteller diesen offenbar in Händen. Er verfügt zudem über die Information, dass die Senatsvorsitzende nach Auskunft des Antragsgegners in seinem Bescheid am 14. März 2018 am 21. Dezember 2017 urlaubsbedingt am Dienst verhindert war. Ein weitergehendes rechtliches Interesse des Antragstellers an der Mitteilung von Verhinderungszeiten ist nicht ersichtlich. Er kann eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters auf dieser Informationsbasis rügen. Weshalb der Antragsteller im Weiteren an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des 10. Familiensenats zweifelt, erschließt sich nicht. Anzumerken sei dazu ohnehin, dass der auf den 21. Dezember 2017 datierte Geschäftsverteilungsbeschluss im sog. Umlaufverfahren,
47vgl. zu diesem etwa BVerwG, Urteil vom 25. April 1991 - 7 C 11.90 -, juris Rn. 10 ff.,
48zustande gekommen sein kann, weswegen aus der Verhinderung der Senatsvorsitzenden am 21. Dezember 2017 kein zwingender Rückschluss auf eine Nichtbeachtung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters folgt.
49Im Anschluss daran dürfte der Informationszugang nicht gemäß § 9 Abs. 1 Hs. 2 Buchstabe e) IFG NRW zulässig sein, der einen Rechtfertigungsgrund für die Offenbarung von personenbezogenen Daten für den Fall bereitstellt, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen.
50Ein rechtliches Interesse im Verständnis dieser Norm erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 103, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 8 A 175/03 -, juris Rn. 11 ff.
52Dies ist aus den zuvor genannten Gründen nicht der Fall.
53Schließlich stellt § 9 Abs. 3 IFG NRW keine Grundlage für eine Stattgabe dar, weil es dem Antragsteller nicht um die in dieser Vorschrift genannten Daten - Namen, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer - geht.
54III. Auch der sinngemäß gestellte Hilfsantrag,
55den Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheids vom 14. März 2018 zu verpflichten, den Informationsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
56bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
57Bei der Gewährung des Anspruchs auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW handelt es sich grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung, die der Antragsgegner, wie ausgeführt, wohl rechtmäßig getroffen hat. Eine Konstellation, in der – abgesehen vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 IFG NRW – ausnahmsweise auf Neubescheidung erkannt werden könnte,
58vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 115, und vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 135 ff.; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 39,
59liegt nicht vor.
60IV. Neben der Anspruchsgrundlage aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist aus informationsfreiheitsrechtlicher Perspektive für weitere Anspruchskonstruktionen wie aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kein Raum. Unmittelbar aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann der Antragsteller gleichfalls keinen Informationsanspruch ableiten. Der von ihm angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2018 - 2 BvR 780/16 -, juris Rn. 110, knüpft verfassungsrechtliche Auskunfts- und Hinweispflichten im Hinblick auf Gerichtsbesetzungen an einen konkret beabsichtigten Befangenheitsantrag.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
62Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).