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Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
2Der mit Schreiben vom 17. Januar 2019 gestellte Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsverfolgung zweiter Instanz hat keinen Erfolg.
3Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat, soweit – wie hier für den Antrag auf Zulassung der Berufung – vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt (oder eine andere der in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personen) vorgeschrieben ist, das Prozessgericht einer Partei auf deren Antrag durch Beschluss einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Letzteres ist erst der Fall, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung und Vertretung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.
4Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 ‑ 2 B 4.17 ‑, NVwZ 2017, 1550 = juris Rn. 11.
5Die Vorschrift des § 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist dabei, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt zumutbare Anstrengungen unternimmt und ferner, dass er nicht mittellos ist. Andernfalls käme allenfalls die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den (strengeren) Voraussetzungen der §§ 114 ZPO ff. in Betracht.
6Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, NVwZ 2017, 1550 f.; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 7. Juli 2017 - 2 S 1435/17 -, juris Rn. 2 ff. m. w. N.; zusammenfassend Vollkommer, in: Zöller, ZPO - Kommentar, 31. Aufl. 2016, § 78b Rn. 4 f.
7Das vorausgeschickt, liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts hier nicht vor.
8Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger ausreichende eigene Anstrengungen nachgewiesen hat, selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Denn jedenfalls erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung in zweiter Instanz von vornherein aussichtslos.
9Gründe für die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ergeben sich weder aus der Antragsbegründung noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht - anders als der Kläger zur Begründung seines Antrags anführt - ersichtlich seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, so dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) nicht in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung ersichtlich das Vorbringen des Klägers hinreichend zur Kenntnis genommen und erwogen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls Gelegenheit erhalten, zur Sache vorzutragen.
10Im Weiteren unterliegt die Richtigkeit des angegriffenen Urteils auch in der Sache keinen ernstlichen Zweifeln, so dass auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausscheidet. Zugleich drängt es sich auf, dass selbst im Falle der Zulassung der Berufung aus anderen Gründen dieselbe in der Sache keinen Erfolg haben könnte.
11Denn dem Kläger steht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der mit der Klage verfolgte Anspruch zu, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2018 zu verpflichten, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
12Die vom Kläger erstinstanzlich geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit seiner Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen entbehren angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - jeder Grundlage. Mit diesem Urteil hat nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit Ausnahme der hier nicht relevanten Beitragspflicht von Zweitwohnungen bestätigt und damit insoweit auch die bereits zuvor ergangene einhellige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung.
13Vgl. z. B.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.17 u. a. -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 -, juris Rn. 32
14Die Vereinbarkeit mit Unionsrecht ist ebenfalls nicht zweifelhaft, wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 - ergibt.
15Damit steht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mangels Verstoßes gegen Verfassungsrecht oder Unionsrecht Anwendung finden. Namentlich ist geklärt, dass das Abstellen auf die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der bewusste Verzicht auf Empfangsgeräte nicht zu einem Befreiungsanspruch aus Härtefallgründen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RStVG führen kann, weil der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft hat.
16Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 87 ff. (Anknüpfung an die Wohnung) und Rn. 81 f..
17Allenfalls wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen der Übertragungswege Rundfunk zu empfangen, etwa im Falle der im Bundesgebiet allenfalls theoretischen Möglichkeit eines „Funklochs“, sind Umstände eines atypischen Falles in Betracht zu ziehen, der hinreichende Anknüpfungspunkte für einen Härtefall bieten und eine Befreiung begründen könnte.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 -, juris Rn. 32
19Schon deshalb kann sich der Kläger zur Begründung des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Befreiungsanspruchs auch nicht mit Erfolg auf seine subjektive Befindlichkeit berufen, die ihn veranlasst, wie ein Einsiedler zu leben und auf den Konsum von Fernsehen und Radio zu verzichten. Der Hinweis auf eine attestierte psychische Erkrankung begründet keine andere Beurteilung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch insoweit eine atypische Fallkonstellation verneint. Sieht man von den in § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV erfassten Fällen ab, führen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 RBStV körperliche Einschränkungen nur zu einer Beitragsermäßigung auf 1/3 und auch nur unter den dort im Einzelnen genannten weiteren Voraussetzungen. Dass aber ein Sachverhalt, der - wie im Falle des Klägers ohne weiteres ersichtlich - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RBStV nicht erfüllt und damit nicht einmal eine Beitragsermäßigung rechtfertigt, einen besonderen Härtefall darstellen soll, der eine Beitragsbefreiung fordert, entspricht weder der Systematik des § 4 RBStV noch dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. An eine Atypik wäre allenfalls bei Personen mit von § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV nicht erfassten absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen zu denken, wie beispielsweise bei Wachkomapatienten oder bei einer schweren Demenz.
20Vgl. zur Problemstellung VG Berlin, Urteil vom 29. Juni 2017 - 8 K 32.17-; VG Saarland, Urteil vom 25. Januar 2016 - 6 K 857/15 -, juris Rn. 124.
21Das bedarf indes hier keiner Vertiefung, weil auch das vom Kläger erstinstanzlich vorgelegte neurologische psychiatrische Gutachten von Herr Dr. med. E. vom 24. Juli 2012 für solcherart objektivierbare absolute Einschränkungen seiner Aufnahmemöglichkeiten nichts hergibt.
22Auf eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit kann sich der Kläger schließlich ebenfalls zur Begründung eines Härtefalls ersichtlich nicht berufen, nachdem die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV offenbar nicht vorliegen. Es fehlt weiterhin ein Bescheid der zuständigen Behörde, aus dem sich ergibt, dass eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 mit der Begründung versagt worden ist, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Die Stellung eines Antrags auf Grundsicherung, wie ihn der Kläger im Klageverfahren angeführt hat, reicht dazu nicht aus. Im Übrigen schlösse eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit die Beiordnung eines Notanwalts aus den eingangs genannten Gründen ohnehin aus.
23Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).