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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt diese selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dabei ordnet der Senat das Zulassungsvorbringen zu Gunsten der Kläger jeweils dem Zulassungsgrund zu, der der Sache nach angesprochen wird.
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger, mit der diese die Aufhebung der der Beigeladenen zu 1. von dem Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 21. Dezember 2016 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses (Haus 2) auf dem Grundstück in T., Gemarkung I., Flur 27, Flurstück 979 (im Folgenden: Vorhaben) sowie die Aufhebung des Bescheides über die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortskern I1.“ der Beigeladenen zu 2. (im Folgenden: Bebauungsplan) begehren, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Es liege keine Verletzung von Bestimmungen des Abstandsflächenrechts vor. Die Kläger könnten sich als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans liegenden Grundstücks nicht auf einen Gebietswahrungsanspruch berufen. Ein solcher betreffe ohnehin nur die Art der baulichen Nutzung und begründe in Wohngebieten kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser. Den Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen der Beklagte Befreiungen erteilt habe, komme keine – erst recht keine plangebietsübergreifende – nachbarschützende Wirkung zu. Die Kläger könnten demnach allein eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geltend machen, die aber nicht gegeben sei. Von einer rücksichtslosen erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf ihr Grundstück könne angesichts der Grundstücksverhältnisse und der jeweiligen konkreten Lage und Größe ihres Wohnhauses und des Vorhabens nicht die Rede sein. Das Vorhaben sei auch weder im Hinblick auf den von ihm verursachten Schattenwurf noch wegen der Möglichkeit, von dort aus auf das Grundstück der Kläger zu blicken, für diese unzumutbar. Unter den Aspekten der Erschließung oder der von ihnen befürchteten Auswirkungen auf den Hochwasserschutz ergebe sich ebenfalls nichts für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu ihren Lasten.
5Ohne Erfolg rügen die Kläger weiterhin, die Baugenehmigung verletze sie insbesondere wegen der mit ihr verbundenen Befreiungen von verschiedenen Festsetzungen des Bebauungsplans in ihren Rechten.
6Soweit sie sich in diesem Zusammenhang erneut auf einen Gebietswahrungsanspruch berufen, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend klargestellt, dass ein solcher nur die Art der baulichen Nutzung betrifft. Das Vorhaben steht als Mehrfamilienwohnhaus nicht im Widerspruch zu der für das Vorhabengrundstück geltenden Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets. Darüber hinaus legen die Kläger nicht dar, dass ihnen nach dem Willen des Rates der Beigeladenen zu 2. mit der Festsetzung des Baugebiets als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks insoweit überhaupt ein plangebietsübergreifender Nachbarschutz hat eingeräumt werden sollen.
7Dies gilt auch für die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen der Beklagte der Beigeladenen zu 1. Befreiungen erteilt hat. Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche haben ebenso wie Gestaltungsfestsetzungen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.
8Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2018 – 10 A 508/17 –, juris, Rn. 5 f., und vom 17. September 2013 – 2 B 1050/13 –, juris, Rn. 17 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen.
9Dass sich ein Wille des Rates der Beigeladenen zu 2. ermitteln ließe, wonach die hier fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausnahmsweise Nachbarschutz vermitteln sollen, zeigen die Kläger auch mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Sie berufen sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 14 ff., und behaupten eine „Vergleichbarkeit“ des damals entschiedenen Falles mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, ohne sich aber mit den von dem Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auseinanderzusetzen. Dass eine mögliche fehlerhafte Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans einen Abwehranspruch der Kläger nur begründen könnte, wenn das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos wäre, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt.
10Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2020 – 7 A 4751/18 –, juris, Rn. 6, und vom 17. September 2013 – 2 B 1050/13 –, juris, Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen.
11Soweit die Kläger rügen, dass durch die Befreiungen die Grundzüge der Planung berührt würden, Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiungen nicht erforderten, die Durchführung des Bebauungsplans nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führe und der Beklagte das ihm bei der Erteilung von Befreiungen eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe, kann sich allein daraus eine Verletzung in ihrer Rechten nicht ergeben.
12Dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen einer von ihm auf das Grundstück der Kläger ausgehenden erdrückenden Wirkung zu deren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde, folgt aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglichen Maßstäbe zutreffend wiedergegeben und in Anwendung dieser Maßstäbe eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen dessen baulicher Dimensionen im Verhältnis zum Grundstück der Kläger und der auf diesem vorhandenen Bebauung verneint. Dem setzen die Kläger nichts Erhebliches entgegen. Das Verwaltungsgericht hat bereits berücksichtigt, dass das bauliche Volumen des Vorhabens mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss das Volumen des eineinhalbgeschossigen Wohnhauses der Kläger deutlich überschreiten und auch der First des Vorhabens 2,69 m über dem First ihres Hauses liegen wird. Angesichts der Größe des Grundstücks der Kläger und des Abstands zwischen ihrem Wohnhaus und dem Vorhaben ist die Annahme, das Vorhaben nehme dem Grundstück der Kläger „die Luft“ oder „beherrsche“ es, fernliegend. Schon gar nicht lässt sich sagen, das Grundstück der Kläger werde quasi „eingemauert“.
13Das Vorhaben ist auch nicht etwa deshalb den Klägern gegenüber rücksichtslos, weil ihr Grundstück durch dessen Realisierung unzumutbaren Einblicken ausgesetzt würde. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es entspricht in bebauten Gebieten vielmehr dem Regelfall, dass aus den Fenstern eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.
14Vgl. hierzu zum Beispiel OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 22, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30, jeweils mit weiteren Nachweisen.
15Umstände, die den Klägern insoweit ausnahmsweise einen besonderen Schutzanspruch vermitteln könnten, benennen sie auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht.
16Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots können die Kläger ebenso wenig mit Erfolg aus dem von dem Vorhaben verursachten Schattenwurf herleiten. Dass ein Gebäude einen Schatten auf das Nachbargrundstück wirft, ist – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend klargestellt hat – regelmäßig zumutbar, denn auch dies entspricht in bebauten Gebieten dem Regelfall. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal besonnt oder belichtet werden.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris, Rn. 63, Beschlüsse vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 22, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30, jeweils mit weiteren Nachweisen.
18Zwar wird der Schatten des südöstlich des Wohnhauses der Kläger geplanten Vorhabens je nach Jahreszeit in den Vormittagsstunden mehr oder weniger auf Teile ihres Wohnhauses einschließlich der Terrasse fallen. Diese zu erwartende Verschattung wird aber, dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ersichtlich nicht über das zumutbare Maß hinausgehen. Die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück der Kläger wird jedenfalls in weiten Teilen durch das Vorhaben nicht behindert.
19Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorhaben entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gegen Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstößt. Die Kläger behaupten, dass, was sie selbst ausgemessen und ausgerechnet hätten, „die Abstandsflächen um 35 cm nicht eingehalten werden“. Da sie ihre angeblichen Erkenntnisse aber in keiner Weise näher erläutern, genügt diese Behauptung den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung ersichtlich nicht.
20Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu ihrem Nachteil zeigen die Kläger auch nicht auf, soweit sie auf „die Gefahren des T.‑baches“ hinweisen. Sie meinen, das Vorhaben werde den Abfluss des Wassers im Fall eines Hochwassers verhindern und die Überschwemmungsgefahr für ihr Grundstück erhöhen. Diese Befürchtung ist spekulativ und ohne eine ins Detail gehende Darstellung der örtlichen Verhältnisse, an der es die Kläger fehlen lassen, nicht plausibel.
21Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei mit Blick auf eine sich zum Nachteil ihres Grundstücks verschlechternde Erschließungssituation nicht rücksichtslos, setzen sich die Kläger nicht hinreichend auseinander. Dass künftige Bewohner des Vorhabens auch im Bereich ihres Grundstücks verbotswidrig im öffentlichen Straßenraum parken könnten, reicht für die Annahme, die angefochtene Baugenehmigung sei zu ihren Lasten rechtswidrig, nicht aus.
22Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
23Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
24Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Kläger stellen – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils unter den von ihnen genannten Aspekten nicht ernsthaft in Frage. Die Zulassung der Berufung rechtfertigende besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten lassen sich nicht allein mit dem – vom erforderlichen Begründungsaufwand zu unterscheidenden – Umfang der angefochtenen Entscheidung begründen.
25Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
26Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
27Danach weist die in der Zulassungsschrift aufgeworfene Frage: „Haben die Kläger einen Rechtsanspruch/Schutzanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot von § 15 BauNVO hinausgeht?“ eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen unterstellt einen Gebietswahrungsanspruch der Kläger, der jedoch, selbst wenn er ihnen als Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets zustünde, allein die Art der baulichen Nutzung beträfe. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung ist hier jedoch weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt worden. Die sich in einem solchen Fall etwaig ergebende Rechtsfragen,
28vgl. hierzu zuletzt OVG NRW, Urteil vom 23. September 2019 – 10 A 1114/17 –, juris, Rn. 43,
29sind daher hier nicht klärungsbedürftig. Unter welchen Voraussetzungen Nachbarn, die Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks sind, gegen ein unter Befreiungen von anderen Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigtes Vorhaben einen Abwehranspruch geltend machen können, ist in der Rechtsprechung geklärt.
30Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.
31Daran fehlt es hier. Die Kläger rügen eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 25. Februar 2003 – 10 B 2417/02 –, juris, ohne einen diese Entscheidung tragenden Rechtssatz zu benennen, von dem das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung abgewichen sein soll.
32Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen, bietet keinen Anlass, die Berufung zuzulassen.
33Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 10 A 591/17 –, juris, Rn. 14.
35Danach zeigen die Kläger, soweit sie beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung nicht hinreichend untersucht habe, eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht auf. Sie beklagen, dass sich der Berichterstatter der Kammer während des Ortstermins lediglich auf ihrem eigenen Grundstück aufgehalten habe. Hätte er dagegen, wie von ihnen angeregt, auch die Umgebung in Augenschein genommen, „hätte sich das Ausmaß der unzulässig weit erteilten Befreiungen, die quasi zur Aushöhlung des Bebauungsplans führen“, gezeigt. Die Kläger übersehen, dass es nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für die zu entscheidende Frage, ob das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos ist, allein auf die Auswirkungen des Vorhabens auf ihr eigenes Grundstück ankommt und nicht auf die Auswirkungen, die das Vorhaben auf die Umgebung im Übrigen hat. Zu einer Inaugenscheinnahme der Umgebung im Übrigen musste sich der Berichterstatter der Kammer daher nicht veranlasst sehen.
36Dass der Sachverhalt hinsichtlich der für die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zum Nachteil der Kläger maßgeblichen Umstände von dem Verwaltungsgericht weiter hätte aufgeklärt werden müssen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger rügen insoweit, dass es zur Beurteilung des von dem Vorhaben ausgehenden Schattenwurfs der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte. Einen förmlichen Beweisantrag zur Einholung eines solchen Gutachtens haben die Kläger nach Lage der Akten nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht hätte sich eine weitere Sachaufklärung auch insoweit nicht aufdrängen müssen. Wie vorstehend ausgeführt, entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall, dass ein Gebäude einen Schatten auf das Nachbargrundstück wirft. Dass dieser Umstand hier ausnahmsweise zu unzumutbaren Verhältnissen auf dem Grundstück der Kläger führen könnte, durfte das Verwaltungsgericht angesichts der Lage der Grundstücke beziehungsweise des Wohnhauses der Kläger und des Vorhabens zueinander ohne weitergehende Sachaufklärung ausschließen.
37Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
40Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).