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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1517/20

Datum:
10.12.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1517/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1210.1A1517.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 1355/19
 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 11. Oktober 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2019, bei der Berechnung der für den Kläger zu berücksichtigenden Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG seine vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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