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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 3558/20.PVL

Datum:
24.09.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 3558/20.PVL
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0924.20A3558.20PVL.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 2939/19.PVL
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 5 PB 18.21
Normen:
LPVG NRW §§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, 79 Abs. 2;; BGB §§ 241 Abs. 2, 626 Abs. 2 Satz 1 und 2;; SGB IX § 174 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2; ArbGG §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 87 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 398 Abs. 1, 525 Satz 1
Leitsätze:

1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Dienststelle für ein Gerichtsverfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds entfällt nicht dadurch, dass dessen Amtszeit während des gerichtlichen Verfahrens endet, sofern sich ohne Unterbrechung eine neue Amtszeit anschließt (Anschluss an BAG, Beschluss vom 27.1.2011 ‑ 2 ABR 114/09 ‑).

2. Beantragt die Dienststelle die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds, muss sie den Personalrat über die Sozialdaten, die Kündigungsart und die Kündigungsgründe umfassend unterrichten.

3. Ist das betreffende Personalratsmitglied schwerbehindert, steht es der Dienststelle frei, den Antrag auf Zustimmung zu dieser Kündigung beim Integrationsamt vor, während oder erst nach der Personalratsbeteiligung zu stellen (Anschluss an BAG, Urteil vom 11.5.2000 ‑ 2 AZR 276/99 ‑).

4. Der Antrag der Dienststelle auf Zustimmung des Personalrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB zu stellen. Diese Frist gilt auch für die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Gericht.

5. Die für den Fristbeginn nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB maßgebliche Kenntnis von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen liegt vor, wenn der Kündigungsberechtigte zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (Anschluss an BAG, Urteil vom 11.6.2020 ‑ 2 AZR 442/19 ‑).

6. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung löst jede weitere Pflichtwidrigkeit einen neuen Fristbeginn aus.

7. Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB kann in einer schwerwiegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten liegen. Zu diesen zählt die Loyalitätspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB mit dem Inhalt, die Dienststelle und deren Ansehen nicht zu schädigen (Anschluss an LAG München, Urteil vom 29.7.2020 ‑ 11 Sa 332/20 ‑).

8. Ausgehend davon kann es einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn ein Personalratsmitglied eines Universitätsklinikums gegenüber Stellenbewerbern zum Ausdruck bringt, dass zumindest eine größere Erfolgschance zwingend mit einer Mitgliedschaft in einer bestimmten Gewerkschaft verknüpft sei.

9. Länger zurückliegende Pflichtverletzungen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung herangezogen werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die früheren Vorgänge mit den neueren Vorgängen in einem so engen sachlichen Zusammenhang stehen, dass die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die als Gesamtverhalten zum Anlass der Kündigung genommen worden sind (Anschluss an BAG, Urteil vom 15.3.2001 ‑ 2 AZR 147/00 ‑).

 
Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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