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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
4Dem Hauptantrag zu 1. und den Hilfsanträgen zu 3. bis 7. ist der Erfolg zu versagen, weil ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass in den von ihm benannten Einrichtungen ein belegbarer Platz verfügbar wäre, auf den sich sein Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 SGB VIII verdichten und auf den die Antragsgegnerin im Wege der zwischen ihr und den Einrichtungsträgern abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen oder in sonstiger Weise zugreifen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom heutigen Tag zum Aktenzeichen 12 B 683/23.
5Der Hilfsantrag zu 2. ist jedenfalls unbegründet, weil es hinsichtlich des geltend gemachten Einwirkungsanspruchs nach summarischer Prüfung wegen des dem Antragsteller angebotenen Betreuungsplatzes in der Kindertagesstätte M. Z. an einem Anordnungsgrund fehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag zum Aktenzeichen 12 B 811/23 verwiesen. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine gesonderten oder ergänzenden wesentlichen Nachteile geltend gemacht, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen ließen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).