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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 167/23

Datum:
01.03.2023
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 167/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0301.5B167.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 159/23
Schlagworte:
Reichsflagge Gefahr für die öffentliche Ordnung Ermessensnichtgebrauch Verwaltungsvorschrift
Normen:
OBG NRW § 14 Abs. 1; StGB § 130 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Februar 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 406/23 gegen die Ordnungsverfügung vom 7. Februar 2023 wird hinsichtlich Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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