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Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 503/09

Datum:
28.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 503/09
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2009:1228.9L503.09.00
 
Tenor:

1. Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass die Schulleitung der L. B. S. den Kontakt zwischen ihm und der Elternvertretung herstellt,

wird abgelehnt. Unabhängig davon, ob mit "Elternvertretung" die Schulpflegschaft oder die Klassenpflegschaftsvorsit-zenden - wofür die Antragserwiderung der Antragsgegnerin spricht - gemeint sind, besteht kein Anordnungsanspruch. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) nehmen die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten wahr. Zur elterlichen Sorge gehört auch die Sorge für den Schulbesuch. Die elterliche Sorge obliegt im vorliegenden Verfahren allein der Mutter. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat indes keinen Anspruch gegenüber der Schule auf Zusammenarbeit, Information und Beratung. Vgl. zu §§ 3, 38 bis 40 der vormals geltenden Allgemeinen Schulordnung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Oktober 1993 - 19 A 1744/93 -, nachgewiesen in juris.

Ebenso besteht für ihn kein Recht auf schulische Mitwirkung,

vgl. zum vormaligen Schulmitwirkungsgesetz OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2001 - 19 B 1888/00, 19 E 956/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2001, 935,

für die die Namen der/des Schulpflegschaftsvor-sitzenden oder der Klassenpflegschaftsvorsitzenden von Bedeutung sein könnten.

Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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