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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 1188/18

Datum:
17.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1188/18
ECLI:
ECLI:DE:VGAC:2018:0917.4L1188.18.00
 
Schlagworte:
einstweilige Anordnung; Feststellungsantrag; Antragsbefugnis; wehrpflichtiges subjektives Organrecht; kommunaler Ausschusses; Vorsitzender; Mitglied; Beschlussfähigkeit; Ratsbeschluss; Unbestimmtheit
Normen:
VwGO 123 Abs 1; VwGO § 43 Abs 1; VwGO § 42 Abs 2; GO NRW § 49 Abs 1; GO NRW § 58 Abs 3
Leitsätze:

Dem Vorsitzenden eines kommunalen Ausschuss ist aufgrund seiner Pflicht zur Feststellung der Beschlussfähigkeit ein wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewie-sen; dieses Recht vermittelt ihm im Fall eines nicht hinreichend bestimmten Ratsbeschlusses eine Antragsbefugnis für einen Feststellungsantrag, mit dem geklärt werden soll, ob eine bestimmte Person (noch) Mitglied des jeweiligen Ausschusses ist.

 
Tenor:

1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 2. bis zum Ablauf der Wahlperiode bzw. zur Niederlegung seines Mandates persönlicher Vertreter im Ausschuss der Stadt O.        für Bildung, Soziales und Sport in der am 30. September 2014 vom Antragsgegner beschlossenen Reihenfolge ist.

    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3; etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,‑ Euro festgesetzt.

Gründe:

 
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