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1. Die in einem Personalausweis zu leistende Unterschrift setzt ein erkennbar aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das sich als Wiedergabe zumindest des Familiennamens der antragstellenden Person darstellt; erforderlich ist zudem ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der charakteristische, die Nachahmung erschwerende Merkmale aufweist, und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.
2. In der Linienführung müssen mindestens einzelne Buchstaben aus dem Na-men der unterzeichnenden Person zu erkennen sein, wobei die Buchstaben zwar nicht klar und deutlich zum Ausdruck kommen müssen; die Mängel dürfen jedoch nicht so weit gehen, dass die Konturen der (Schrift-) Zeichen und ihre Verknüpfung in einer bestimmten Reihenfolge nicht mehr zumindest andeutungsweise erkennen lassen, dass das Gebilde ursprünglich aus der aus Buchstaben bestehenden Verschriftlichung des jeweiligen Namens entstanden ist.
3. Von einer formgültigen Unterschrift ist auch jedenfalls dann nicht mehr auszugehen, wenn das Schriftbild keinen einzigen Buchstaben zumindest andeutungsweise erkennen lässt, der mit dem maßgeblichen Namen in Zusammenhang steht, also in diesem enthalten ist und sich an der zumindest ungefähr richtigen Stelle der entsprechenden Buchstabenreihenfolge befindet.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 13. April 2022 die Ausstellung eines neuen Personalausweises unter Verwendung einer Unterschrift, die sie eigenen Angaben zufolge im Rechtsverkehr seit vielen Jahrzenten verwendet. Nachdem die Sachbearbeiterin der Beklagten diese Unterschrift mit der Begründung nicht akzeptiert hatte, dass der vollständige Name der Klägerin nicht lesbar sei, unterschrieb diese in der von ihr verlangten Weise und behielt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes vor. Unter dem 31. Mai 2022 beantragte sie nochmals schriftlich die Ausstellung des Personalausweises mit ihrer bisherigen Unterschrift.
3Mit Bescheid vom 15. Juli 2022 bestätigte die Beklagte die mündliche Ablehnung dieses Antrags und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die von der Klägerin bislang im Rechtsverkehr verwendete Unterschrift entspreche selbst bei Anwendung des gebotenen großzügigen Maßstabs nicht den entsprechenden Mindestanforderungen. Insbesondere sei keine Wiedergabe ihres Nachnamens zu erkennen, sondern allenfalls eine Abkürzung der beiden ersten Vornamen, ein Strich und ein weiterer Punkt. Die Unterschrift stelle allenfalls ein Handzeichen oder eine Abkürzung, aber keine volle Unterschriftsleistung dar.
4Die Klägerin hat am 11. August 2022 Klage erhoben.
5Sie trägt im Wesentlichen vor: Ihre bislang übliche Unterschrift stehe mit den entsprechenden Mindestanforderungen in Einklang. Bei dieser handele es sich um einen stark individualisierten, charakteristischen Schriftzug, der auch eine vollständige Wiedergabe ihres Nachnamens erkennen lasse. Die vorangestellte Abkürzung ihres ersten Vornamens Xxxxxxxxx durch ein „X.“ sei zulässig, was auch die Beklagte einräume. Die nachfolgenden Nachnamenbestandteile – stilisiertes „X“, wellenförmiges „-xxxxx“, Bindestrich, Abwärtsbewegung hin zu „-xx“ und i-Punkt – gingen deutlich über das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Erkennbarkeit der individuellen Namenswiedergabe für einen mit der Klägerin und ihrer Unterschrift vertrauten Adressaten hinaus. Einer lesbaren Wiedergabe sämtlicher Buchstaben oder Wortbestandteile des Namens bedürfe es nicht. Auch im Hinblick auf die Erschwerung einer Nachahmung sei vielmehr wesentlich, dass der Schriftzug in seiner Linienführung und Gliederung einen individuellen Charakter aufweise. Selbst ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug könne eine Individualisierung erlauben, wenn dieser individuelle, charakteristische Merkmale aufweise, welche die Wiedergabe eines Namens erkennen ließen. Der bislang üblichen Unterschrift der Klägerin seien die einzelnen – wenngleich unterschriftstypisch stilisierten – Buchstaben ihres Nachnamens eindeutig zu entnehmen.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Juli 2022 zu verpflichten, der Klägerin einen Bundespersonalausweis mit der von ihr im Rechtsverkehr bisher üblicherweise verwendeten Unterschrift auszustellen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und vertieft dieses im Wesentlichen wie folgt: Dass sich der streitrelevante Schriftzug als bewusste und gewollte Namensabkürzung darstelle, komme durch die Punkte hinter den drei Gebilden zum Ausdruck. Insbesondere befinde sich hinter dem zweiten Gebilde kein Bindestrich, sondern ein Punkt. Die drei Gebilde ließen sich zudem jeweils allenfalls als einzelne Buchstaben interpretieren, keinesfalls aber als vollständige Wiedergabe des Nachnamens der Klägerin. So seien im zweiten Gebilde kein „Xxxxxx“ und insbesondere kein wellenförmiges „xxxxx“ zu erkennen.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die zulässige Klage, über welche die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Personalausweises mit der von ihr im Rechtsverkehr bislang verwendeten Unterschrift, die auch der Unterschrift entspricht, die sie anlässlich ihres Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises vom 21. März 2012 geleistet hat; die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 13. April bzw. 15. Juli 2022 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14Anspruchsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 1 PAuswG. Nach dieser Vorschrift werden Personalausweise Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG auf Antrag ausgestellt. Der daraus folgende Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises korrespondiert mit der gesetzlichen Verpflichtung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG, wonach Deutsche, die - wie die Klägerin - das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, grundsätzlich verpflichtet sind, einen Personalausweis in der gesetzlich vorgesehenen Form zu besitzen.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - 1 C 41.90 -, juris, Rn. 19, m.w.N.
16Welche Eintragungen für diesen Identitätsnachweis ausreichend und erforderlich sind, unterliegt allein staatlicher Bestimmung und Festlegung. Ein Recht auf bestimmte Eintragungen in einen Personalausweis kann deshalb allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen Vorschriften bestehen.
17Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11. November 2022 - 7 A 10318/22.OVG -, juris, Rn. 21.
18Wesentlicher Bestandteil des Ausweises ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 PAuswG die Unterschrift. Der Begriff der Unterschrift ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig. Form und Bestandteile der zu leistenden Unterschrift sind im Personalausweisgesetz nicht geregelt, und die Vorgaben in Nr. 6.2.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes, die nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung hier entsprechend anzuwenden sind (vgl. deren 3. Absatz unter "Allgemeines"), sind für die Kammer nicht bindend; als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift fehlt ihr die entsprechende Außenwirkung.
19Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 4 V 1223/21 -, juris, Rn. 18 u. 21.
20Zur näheren Bestimmung der an die Unterschrift im Personalausweis zu stellenden Mindestanforderungen orientiert sich die Kammer an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine formgültige Unterschrift in anderen Rechtsbereichen, die auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgeht. Bei der Heranziehung dieser Rechtsprechung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Personalausweis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PAuswG der Identitätsfeststellung dient und auch die Unterschrift ein Identitätsmerkmal ist, indem sie den Abgleich mit einer Unterschriftsprobe und auch mit im Rechtsverkehr geleisteten Unterschriften des Namenseigners ermöglicht; sie sollte deshalb eine repräsentative Vergleichsunterschrift darstellen.
21Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 B 549/04 -, ju-ris, Rn. 5; VG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 4 V 1223/21 -, juris, Rn. 22 ff.
22Die in einem Personalausweis zu leistende Unterschrift setzt ein erkennbar aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das sich als Wiedergabe zumindest des Familiennamens der antragstellenden Person darstellt; erforderlich ist zudem ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der charakteristische, die Nachahmung erschwerende Merkmale aufweist, und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.
23Vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05 -, juris, Rn. 10, sowie Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10 -, juris, Rn. 8, vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09 -, juris, Rn. 12, und vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 -, juris, Rn. 8.
24Bei der Beurteilung, ob es sich nach dem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild um eine Unterschrift handelt, ist angesichts der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen; im Einzelfall kann bis zu einem bestimmten Grad selbst ein vereinfachter, von einem längeren Abschleifungsprozess gekennzeichneter und deshalb undeutlicher Namenszug ausreichend sein.
25Vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05 -, juris, Rn. 10, und vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58 -, juris, Rn. 8 u. 9, wonach die Absicht der unterzeichnenden Person irrelevant sei, weil sonst auf Laune und Gewohnheit beruhende willkürliche Zeichen als Unterschrift anerkannt werden müssten, sowie Beschlüsse vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 -, juris, Rn. 8, und vom 13. Juli 1967 - Ia ZB 1/67 -, juris, Rn. 12.
26Die Unterschrift muss dementsprechend zwar nicht in jeder Hinsicht lesbar sein; das Erfordernis der vollen Lesbarkeit würde den tatsächlichen Verhältnissen des täglichen Lebens nicht gerecht werden und überdies kein sicheres Unterscheidungsmerkmal sein, weil die Beurteilung der Lesbarkeit unterschiedlich ausfallen kann. Mit Blick darauf, dass der Personalausweis ein Mittel der Identitätsfeststellung ist, muss die Unterschrift jedoch in einem Mindestmaß nachvollziehbar den Namen des Ausweisinhabers wiedergeben.
27Vgl. VG Köln, Urteil vom 17. August 2021 - 10 K 3965/18 -, juris, Rn. 15.
28In der Linienführung müssen daher mindestens einzelne Buchstaben aus dem Namen der unterzeichnenden Person zu erkennen sein, zumal es anderenfalls an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Die Buchstaben müssen zwar nicht klar und deutlich zum Ausdruck kommen. Die Mängel dürfen jedoch nicht so weit gehen, dass die Konturen der (Schrift-) Zeichen und ihre Verknüpfung in einer bestimmten Reihenfolge nicht mehr zumindest andeutungsweise erkennen lassen, dass das Gebilde ursprünglich aus der aus Buchstaben bestehenden Verschriftlichung des jeweiligen Namens entstanden ist.
29Vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 1960 - VIII ZR 198/59 -, ZZP 73, 237 (238), und vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58 -, juris, Rn. 9 f., sowie Beschlüsse vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 -, juris, Rn. 6, vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 -, juris, Rn. 13, und vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 -, juris, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 1956 - (1) Ss 1566/55 (1131) -, NJW 1956, 923; RG, Beschluss vom 15. April 1929 - VI B 8/29 -, JW 1929, 1658, bereits auf das Erfordernis von Schriftzeichen abstellend.
30Ein Gebilde kann jedenfalls dann nicht als Unterschrift anerkannt werden, wenn es nur aus Symbolen und Zeichen besteht oder das ursprüngliche Schriftbild in willkürliche Striche und Linien aufgelöst ist.
31Vgl. VG Köln, Urteil vom 17. August 2021 - 10 K 3965/18 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58 -, juris, Rn. 10.
32Von einer formgültigen Unterschrift ist auch jedenfalls dann nicht mehr auszugehen, wenn das Schriftbild keinen einzigen Buchstaben zumindest andeutungsweise erkennen lässt, der mit dem maßgeblichen Namen in Zusammenhang steht, also in diesem enthalten ist und sich an der zumindest ungefähr richtigen Stelle der entsprechenden Buchstabenreihenfolge befindet.
33Die weitere Voraussetzung, dass der Schriftzug die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen muss, ist nicht erfüllt, wenn bei einem Dritten der Eindruck einer bewussten und gewollten Namensabkürzung erweckt wird; derartige Abkürzungen etwa in Gestalt einer in der Regel als "Abzeichnung" genutzten Paraphe, die nur aus einem oder mehreren Anfangsbuchstaben bestehen, können nicht mehr als ein aus zusammenhängenden Buchstaben gebildeter Namenszug gedeutet werden, der den voll Namen wiedergeben soll.
34Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 B 549/04 -, juris, Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 17. August 2021 - 10 K 3965/18 -, juris, Rn. 15; BGH, Urteile vom 15. November 2006 - IV ZR 122/05 -, juris, Rn. 10, vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 -, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 -, juris, Rn. 9, sowie Beschluss vom 13. Juli 1967 - Ia ZB 1/67 -, juris, Rn. 12, m.w.N. zur Rechtsprechung des Reichsgerichts.
35Da nach der allgemeinen Verkehrsauffassung in der Bundesrepublik zur Identitätsfeststellung allgemein der Familienname und nicht etwa der Vorname oder der Vor- und Familienname verwendet und im allgemeinen Rechtsverkehr in erster Linie mit dem Familiennamen unterzeichnet wird, beziehen sich die vorstehenden Mindestanforderung nur auf den Familiennamen, dem die Unterschrift zwingend zugeordnet werden können muss. Vornamen können bei der Unterschrift demgegenüber wegfallen oder abgekürzt werden.
36Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 B 549/04 -, juris, Rn. 6.
37Im Fall eines (Familien-) Doppelnamens müssen in der Unterschrift nicht alle Teile dieses Namens wiedergegeben werden. Vielmehr reicht die Unterschrift mit einem Teil des Doppelnamens aus, wenn im täglichen Leben ebenfalls nur mit diesem Namensteil unterschrieben und die bezweckte Identitätsfeststellung deshalb nicht gefährdet wird.
38Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 B 549/04 -, juris, Rn. 6.
39Nach diesen Maßstäben stellen die drei Gebilde, welche die Klägerin in ihrem Personalausweis als Unterschrift verwenden möchte, auch dann keine formgerechte Unterschrift dar, wenn man im Sinne ihres Vortrages davon ausgeht, dass diese Gebilde die Abkürzung ihres ersten Vornamens Xxxxxxxx durch ein „X.“ und ihre beiden durch einen Bindestrich getrennten Teile ihres Familiennamens Xxxxxx-Xxxxxxx darstellen sollen. Keiner näheren Erörterung bedarf daher die Annahme der Beklagten, wonach die in Rede stehende "Unterschrift" nur aus Abkürzungen bestehe, was zur Folge hätte, dass diese nicht die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen ließe und schon deshalb den vorstehenden Mindestanforderungen nicht entspräche. Nur ergänzend merkt die Kammer an, dass in dem mittleren Gebilde kein (nahe liegendes) "X" zu erkennen sein dürfte, weil dessen Strichführung unten und nicht, wie es am Anfang dieses Gebildes der Fall ist, oben ansetzt, und dass das Zeichen zwischen dem zweiten und dem dritten Gebilde mit Blick auf seine etwas breitere Form und seine leicht höhere Anordnung eher einem Bindestrich als einem (Abkürzungs-) Punkt ähneln dürfte.
40Legt man das von der Klägerin geltend gemachte Verständnis zugrunde, scheitert die Annahme einer formwirksamen Unterschrift daran, dass auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs kein einziger Buchstabe ihres zweiteiligen Familiennamens hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt und nicht zumindest andeutungsweise erkennbar wird, dass das zweite und dritte Gebilde aus der ursprünglichen, aus Buchstaben bestehenden Verschriftlichung dieses Doppelnamens entstanden ist.
41Die Strichführung am Anfang des zweiten Gebildes, die von oben nach unten, wieder nach oben und wieder nach unten verläuft, könnte zwar auf ein großes "X" hindeuten. Dieser Buchstabe würde allerdings nur in einer außerordentlich verschlissenen und undeutlichen Form zum Ausdruck kommen, die den Anforderungen an die Unterschrift in einem Personalausweis nicht mehr gerecht würde. In der sich anschließenden Zeichenführung und im dritten Gebilde lässt sich kein einziger Buchstabe auch nur ansatzweise erkennen.
42Selbst wenn man in der Strichführung am Anfang des zweiten Gebildes noch von einem "X" und somit von zumindest einem aus dem Familiennamen der Klägerin erkennbaren (Anfangs-) Buchstaben ausginge, ließe sich in der folgenden Zeichenführung in Bogenform nicht einmal andeutungsweise erkennen, dass dieser Bogen im Anschluss an das "X" ursprünglich aus einem aus Buchstaben bestehenden Namensteil, und zwar aus „-xxxxx“, entstanden ist. Der Bogen ähnelt seiner Länge und Form nach weder einem einzelnen noch einer Reihe von Buchstaben. Zudem kommt mit dem einzelnen Bogen auch nicht die unterschiedliche Größe der Buchstaben in „-xxxxx“ zum Ausdruck. So weisen diese Buchstaben zweimal Oberlängen auf ("X" und "x") und sind dreimal dem Mittelband zuzuordnen ("x", "x" und "x"), wobei diese unterschiedlichen Buchstabengrößen überdies im mehrfachen Wechsel angeordnet sind.
43Bei der Subsumtion ebenfalls die Größe von Buchstaben im Verhältnis zu Linien und ovalen Schleifen bewertend: BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91 -, juris, Rn. 12, und vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90 -, juris, Rn. 6.
44Entsprechendes gilt auch für das dritte Gebilde, das ebenfalls nicht erkennen lässt, ursprünglich aus den Buchstaben in "Xxxxxxx" entstanden zu sein. Diese Buchstabenreihe findet in diesem willkürlich erscheinenden Zeichen keine auch nur ungefähre Umsetzung.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Alt. 2, §§ 711 und 709 Satz 2 ZPO.