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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5907/12

Datum:
08.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 5907/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1108.26K5907.12.00
 
Leitsätze:

1. Die Einführung einer Dienstpflicht, die es Beamten verbietet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild ihre Religionszugehörigkeit erkennbar zu machen, bedarf ungeachtet der Frage ihrer generellen materiell-verfassungsrechtlichen Zulässigkeit als eine für die Grundrechtsverwirklichung wesentliche Entscheidung einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Regelung durch den Parlamentsgesetzgeber.

2. Einzelfall einer rechtswidrigen, weil nicht beurteilungsfehlerfreien Ablehnung der Berufung einer muslimischen Bewerberin, welche bislang in Ausübung des Dienstes ein Kopftuch getragen hat und dies auch für den Fall ihrer Berufung weiterhin beabsichtigt, in das Beamtenverhältnis auf Probe.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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