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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 3417/15

Datum:
11.05.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 3417/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2016:0511.20K3417.15.00
 
Schlagworte:
IHK Aufgabenbereich Stiftung
Normen:
§ 1 Abs. 1 IHKG; § 1 Abs. 2 IHKG
Leitsätze:

1. Die IHK kann nicht Trägerin einer Stiftung sein, deren Zwecksetzung außerhalb des ihr vorgegebenen Aufgabenbereichs liegt.

2. Mit einer Stiftung dient die IHK spezifischen Interessen der gewerblichen Wirtschaft und genügt damit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 IHKG, soweit die von ihr geförderten Projekte nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft ihres Bezirks haben.

3. Mit der Förderung rein humanitärer Zwecke sowie als förderungsfähig anerkannte gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO überschreitet die IHK den ihr vorgegebenen Aufgabenkreis, weil dies allein im öffentlichen Interesse steht; das Interesse der gewerblichen Wirtschaft hingegen allenfalls reflexhaft berührt wird.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Fortführung der „IHK-Jubiläumsstiftung L.       “ rechtswidrig ist, soweit die Beklagte dadurch rein humanitäre Zwecke sowie als förderungsfähig anerkannte ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO ohne Bezug zur gewerblichen Wirtschaft verfolgt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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