Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 27. Dezember 2023 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen bzw. es dem Antragsteller unverzüglich zu ermöglichen, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antragsteller hat einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
6Das Gericht vermag auf der Grundlage seines Vorbringens nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass er nach seiner am 8. November 2022 aus der Strafhaft heraus erfolgten Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo derzeit einen auf Rücküberstellung, d.h. Rückkehr bzw. Wiedereinreise in das Bundesgebiet gerichteten Anspruch hat.
7Begehrt ein abgeschobener Ausländer die Rückgängigmachung der Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung, bedeutet eine entsprechende Verpflichtung nach § 123 VwGO bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient allerdings regelmäßig nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll grundsätzlich nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Aus diesem Grundsatz folgt, dass einem Eilantrag auf Rückgängigmachung einer Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden kann, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, schlechterdings unabweisbar ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit grundsätzlich zudem eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 18 B 104/14 -, juris, Rn. 6 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. Januar 2023 – 10 CE 22.2618, 10 CS 22.2630 –, juris und vom 27. Mai 2021 ‑ 19 CE 21.708 -, juris, Rn. 11 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 B 435/21 –, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. Juli 2018 - 7 B 10768/18 – juris, Rn. 24; OVG Saarland, Beschluss vom 14. April 2021 - 2 B 54/21 -, juris, Rn. 17.
9Als Grundlage für das verfolgte Begehren kommt allein ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser setzt kumulativ voraus, dass die Abschiebung rechtswidrig war und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung rechtlich und tatsächlich möglich ist. In einem solchen Fall kann der Betroffene verlangen, dass derjenige rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff und dem damit verbundenen, andauernden rechtswidrigen Zustand nicht gekommen wäre. Dabei sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs hoch.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 18 B 1059/20 –, juris, Rn 17 f. und Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 18 B 104/14 -, juris, Rn. 6 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2023 ‑ 10 CE 22.2618, 10 CS 22.2630 –, juris, Rn 3; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 2022 ‑ 2 B 435/21 –, juris, Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 14. April 2021 - 2 B 54/21 -, juris.
11Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung.
12OVG Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 B 435/21 –, juris Rn 10. und Beschluss vom 3. Dezember 2021 2 B 432/21 -, juris, Rn. 3.
13Für die Beurteilung, ob durch die rechtswidrige Abschiebung ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, ist dagegen auch die aktuelle aufenthaltsrechtliche Situation des Ausländers in den Blick zu nehmen. Der Aufenthalt im Ausland ist dann nicht fortlaufend rechtswidrig, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet wieder beendet werden müsste, weil der Ausländer sofort wieder ausreisepflichtig würde und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein Bleiberecht nicht glaubhaft gemacht ist.
14Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 – 19 CE 21.708 -, juris, Rn. 11 ff und vom 18. Dezember 2017 – 19 CE 17.1541 –, juris, Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 B 435/21 –, juris Rn 10 („muss die Abschiebung den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig in einem Bleiberecht verletzen“) und Beschluss vom 3. Dezember 2021 2 B 432/21 -, juris, Rn. 3; VG Aachen, Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 4 L 557/22 –, juris, Rn. 14; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 4 K 8091/19 - juris, Rn. 49.; VG Würzburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 – W 10 K 19.448 -, juris. Rn. 71; vgl. auch Dollinger in Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 58 Rn. 51.
15Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint ein Erfolg des Antragstellers im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nicht weit überwiegend wahrscheinlich. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist die Abschiebung des Antragstellers rechtswidrig erfolgt. Hierdurch ist aber kein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden. Denn nach einer Rückkehr des Antragstellers in das Bundesgebiet bestünde erneut eine vollziehbare Ausreisepflicht. Ein Bleiberecht hat er nicht glaubhaft gemacht.
16Die Abschiebung des Antragstellers am 8. November 2022 aus der Strafhaft heraus ist rechtswidrig erfolgt.
17Zwar lagen die Voraussetzungen § 58 Abs. 1 AufenthG für die Abschiebung vor. Danach ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus anderen Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Der Antragsteller war danach ausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels war und die ihm gesetzte Ausreisefrist war abgelaufen. Seine Asylverfahren waren abgeschlossen. In Bezug auf seinen Folgeantrag hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 7147/1.A - seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. August 2018 mit Urteil vom 22. Mai 2020 abgewiesen, den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das OVG NRW mit Beschluss vom 15. September 2022 - 2 A 2457/21.A - abgelehnt. Die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo war ihm auch ordnungsgemäß im Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 2018 angedroht worden. Vor diesem Hintergrund war zudem nicht gesichert, dass er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen würde.
18Allerdings ist die Kammer seinerzeit davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anspruch glaubhaft gemacht hat, dass die Abschiebung zeitweise auszusetzen ist (§ 60a AufenthG). Das Gericht hat mit seinem am 8. November 2022 um 12:00 Uhr gefassten Beschluss - 27 L 2380/22 - dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller im Hinblick auf seine Reisefähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen und untersagt, ihn am 8. November 2022 in die Demokratische Republik Kongo abzuschieben sowie die bereits laufende Maßnahme abzubrechen. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom gleichen Tage die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen - 18 B 1197/22 -. Die Kammer hat in ihrer Entscheidung ausgeführt, dass der Antragsteller mit dem Antrag eine Reiseunfähigkeit zwar nicht glaubhaft gemacht habe. Insbesondere habe er nicht glaubhaft gemacht, dass einer Suizidgefahr durch die Gestaltung der Abschiebung nicht wirksam begegnet werden könne. Allerdings ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Antragsteller ausgehend von § 24 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG die Voraussetzungen für ein verfahrensmäßiges Recht auf Verpflichtung des Antragsgegners zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts glaubhaft gemacht hatte, nämlich eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Prüfung seiner Reisefähigkeit durch eine ärztliche Untersuchung bzw. der Klärung der Erforderlichkeit von seinerzeit nicht getroffenen Schutzmaßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung, und in der Folge zur Duldung bis zu dieser Prüfung.
19Durch die dennoch unter Verletzung der Verfahrensrechte des Antragstellers in Bezug auf die konkrete Maßnahme vollzogene Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo ist aber kein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden. Der Antragsteller war mangels Besitzes eines Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG) und würde es bei seiner Rückkehr erneut sein. Er ist wegen seiner Straffälligkeit mit Ordnungsverfügung der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde des Kreises I. vom 6. Mai 2014 in der Gestalt der Befristungsentscheidung vom 31. Mai 2016 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Klage hat das VG Aachen (4 K 950/14) mit - nach Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das OVG NRW (17 A 1571/16) rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 16. Juni 2016 abgewiesen. Ein Bleiberecht stünde dem Antragsteller auch im Falle seiner Rückkehr nicht zu.
20Auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vermag sich der Antragsteller auch heute nicht mit Erfolg zu berufen. Insoweit ist keine Änderung zur Situation vor der Abschiebung eingetreten. Dies folgt bereits aus § 42 Satz 1 AsylG. Danach ist die Ausländerbehörde - und anschließend auch das Verwaltungsgericht ‑ an die Entscheidungen des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts im asylrechtlichen Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. So liegt der Fall hier. Das Bundesamt hat im Bescheid vom 20. August 2018 festgestellt, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 7147/1.A - hat im Rahmen des Klageverfahrens mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. T. zu den sich im Zusammenhang mit der Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und ab 7 S. 1 AufenthG stellenden medizinischen und psychologischen Fragen. Auf der Basis unter anderem dieses Gutachtens und der weiteren Erkenntnisse des Gerichts zur Rückkehrsituation des Antragstellers ist das Gericht in seinem - nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das OVG NRW rechtskräftig gewordenen ‑ Urteil vom 22. Mai 2020 zur Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo hat.
21Angesichts dieser Bindungswirkung ist das Vorbringen des Antragstellers zu seinen nach Ankunft in der Demokratischen Republik Kongo neu aufgetretenen weiteren körperlichen Erkrankungen - so die im Arztbericht des Kooperationsarztes der Deutschen Botschaft vom 5. Dezember 2022 diagnostizierte schwere Malaria in hyperparasitärer Form, Thrombopenie (Kontext der Malaria in hyperparasitärer Form) und akute leichte Niereninsuffizienz (kompatibel mit der Dehydrierung) - schon von vornherein nicht zur Begründung eines auf Rücküberstellung in das Bundesgebiet gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs geeignet. Es handelt sich insoweit um Gefahren, die dem Antragsteller aufgrund des Aufenthalts bzw. im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Zielstaat der Abschiebung drohen, mithin um zielstaatsbezogene Folgen der Abschiebung und nicht um "unmittelbare Folgen der Abschiebung".
22Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 18 B 104/14 –, juris.
23Ein Bleiberecht des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr ergibt sich auch nicht aus einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis. Insbesondere ist eine (fortdauernde) Reiseunfähigkeit gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht.
24Für den für diese Beurteilung heranzuziehenden Maßstab ist auf die Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 8. November 2022 - 27 L 2380/22 - (S. 3 f. der Beschlussausfertigung) zu verweisen. Das Gericht hatte festgestellt, dass es in Bezug auf die staatlichen Schutzpflichten nicht nur darum gehe, während des eigentlichen Abschiebevorgangs selbstschädigende Handlungen eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers zu verhindern; eine Abschiebung habe vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmere, eine latent bestehende Suizidalität akut werde und deshalb die Gefahr bestehe, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst töte.
25Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 2 M 16/16 –, juris Rn. 4.
26Auf dieser Grundlage hat das Gericht seinerzeit eine Reiseunfähigkeit bzw. das Erfordernis weiterer Schutzpflichten bei der Durchführung der Abschiebung durch den Antragsteller als nicht hinreichend glaubhaft gemacht angesehen. Insbesondere fehlte es an diesbezüglich aktuellen aussagekräftigen Attesten. Die (älteren) dem Gericht vorliegenden ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen kamen zu unterschiedlichen Einschätzungen; sie reichten von der Verneinung einer Suizidalität (so die Stellungnahme des T. Krankenhauses vom 4. März 2022) bis zur Annahme, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Abschiebung damit zu rechnen sei, dass der Antragsteller in kürzester Zeit, spätestens unmittelbar nach Ankunft in der Demokratischen Republik Kongo, möglicherweise aber auch bereits im Rahmen des Abschiebeprozesses, psychisch schwer dekompensieren und in eine akute suizidale Krise mit konsekutiven Suizidhandlungen geraten werde (so die M-Klinik - Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T. - in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2020). Insoweit ist im Einzelnen auf die im Beschluss vom 8. November 2022 - 27 L 2380/22 -, Seite 4 bis 6 der Beschlussausfertigung, wiedergegebenen medizinischen und psychologischen Einschätzungen zu verweisen. Auch die telefonische Stellungnahme der zuständigen Psychologin der JVA B. , Frau D. vom 8. November 2022 (siehe Seite 6 f. der Beschlussausfertigung) erbrachte insoweit keine eindeutigen Erkenntnisse, da diese mitteilte, den Antragsteller nicht begutachtet zu haben. Letztlich bejahte die Kammer auf der Grundlage dieser unterschiedlichen Einschätzungen und der telefonischen Stellungnahme von Frau D. (lediglich) das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung des Antragstellers zur Prüfung seiner Reisefähigkeit bzw. des Erfordernisses von weiteren Schutzpflichten bei der Durchführung der Abschiebung.
27Eine fortdauernde Reiseunfähigkeit des Antragstellers ist aber auch aktuell nicht glaubhaft gemacht. Es liegen keine ärztlichen oder psychologischen Belege dafür vor, dass es nach dem Vollzug der Abschiebung am 8. November 2022 noch in einem unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang zu einer abschiebungsbedingten erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers gekommen ist.
28Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 19 CE 21.708 -, juris, Rn. 12 a.E.; siehe auch VG Würzburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 – W 10 K 19.448 -, juris, Rn. 71.
29Die Abschiebung des Antragstellers ist am 8. November 2022, vor nunmehr fast drei Monaten, erfolgt. Es ist auch unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass es während oder nach der Abschiebung zu einer suizidalen Krise gekommen ist. Nach Rücksprache mit der Deutschen Botschaft in Kinshasa hat der Antragsgegner der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16. November 2022 ärztliche Ansprechpartner in Kinshasa benannt, an die sich der Antragsteller wenden könne. Am 23. November 2022 wurde darüber hinaus die Adresse eines Kooperationsarztes der Deutschen Botschaft benannt. Zusätzlich wurde die Übernahme der Arztkosten bis zum 24. Dezember 2022 und nachfolgend bis zum 31. Januar 2023 zugesagt. Nach dem vorliegenden Arztbericht des Kooperationsarztes der Deutschen Botschaft vom 5. Dezember 2022 wurde eine schwere Malaria in hyperparasitärer Form, eine Thrombopenie (Kontext der Malaria in hyperparasitärer Form) und eine akute leichte Niereninsuffizienz (kompatibel mit der Dehydrierung) diagnostiziert. Danach hatte der Antragsteller die Praxis am 30. November 2022 aufgesucht und über Kopfschmerzen, Erbrechen alle 5 bis 10 Minuten, Fieber, Schüttelfrost und Bauchschmerzen geklagt. Es erfolgten Untersuchungen des Antragstellers und eine Behandlung, u.a. wegen einer diagnostizierten Malaria. Ausweislich des Arztberichts hatte der Antragsteller auch angegeben, wegen Depressionen in der Bundesrepublik Deutschland in Behandlung gewesen zu sein. Zu beklagten aktuellen psychischen Problemen verhält sich dieser Arztbericht indes nicht, die gestellte Diagnose bezieht sich hierauf nicht.
30Der Einwand der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die durch den Antragsteller dem behandelnden Kooperationsarzt gegenüber ebenso ausführlich geschilderten psychischen Symptome und Erkrankungen, u.a. die auch ihm gegenüber geäußerten Suizidgedanken, hätten keine Berücksichtigung gefunden, führt nicht zum Erfolg. Festzuhalten bleibt, dass der behandelnde Arzt eine psychische Erkrankung und die Gefahr von Suizidhandlungen nicht in seine Diagnose aufgenommen und auch keine Behandlungsnotwendigkeit formuliert hat, zumal der Antragsteller ihn, den diesbezüglichen Vortrag als zutreffend unterstellt, auf seine psychischen Symptome und Erkrankungen hingewiesen hat.
31Es kommt auch nicht darauf an, dass es sich bei dem Kooperationsarzt, wie die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hervorhebt, nicht um einen Facharzt für Psychiatrie oder einen Psychologen handelt. Es ist Sache des Antragstellers, die eine Reiseunfähigkeit begründenden Tatsachen durch entsprechende fachkundige Stellungnahmen glaubhaft zu machen. Dies gilt umso mehr, als es bereits vor der Abschiebung des Antragstellers an aktuellen, aussagekräftigen, eine Reiseunfähigkeit belegenden ärztlichen oder psychologischen Stellungnahmen fehlte, wie oben ausgeführt. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Antragsgegners, wie vom Antragsteller im Schriftsatz vom 1. Februar 2023 gefordert, bei dem Kooperationsarzt nachzufragen, warum die Ausführungen des Antragstellers in seinem Arztbericht nicht aufgeführt sind, nachdem er diesen bereits an den Kooperationsarzt vermittelt und die Behandlungskosten übernommen hatte. Dass der Antragsteller sich vor Ort - ggf. auch mit Hilfe seiner Prozessbevollmächtigten und seiner Familie in Deutschland - auch nur darum bemüht hätte, die von ihm vorgetragene Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes mittels weiterer ärztlichen Atteste glaubhaft zu machen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten zur Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Antragstellers und ihre Erwartung, dass die bei dem Antragsteller bisher latent bzw. chronisch bestehende Suizidalität spätestens dann akut zu werden drohe und in konkrete Suizidhandlungen umzuschlagen drohe, wenn er davon Kenntnis erlange, dass er keine Möglichkeit auf Rückkehr mehr habe, ersetzt solche psychologischen oder medizinischen Stellungnahme ersichtlich nicht und ist als anwaltlicher Vortrag zur Glaubhaftmachung einer psychischen Gesundheitsverschlechterung nicht geeignet.
32Ansatzpunkte für die Begründung eines sonstigen Bleiberechts sind nicht vorgetragen worden und für das Gericht auch nicht ersichtlich.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In Verfahren, die auf die Rückgängigmachung einer Abschiebung gerichtet sind, orientiert sich der Streitwert an demjenigen eines Hauptsacheverfahrens, das auf die Erteilung einer Duldung gerichtet ist (2.500,- EUR). Wegen der im vorliegenden Verfahren begehrten Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht in Betracht.
35vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2018 - 17 B 1029/18 - juris; anders: Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 18 B 104/14 - juris.
36Rechtsmittelbelehrung:
37(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
38Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
39Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
40Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
41Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
42Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
43(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
44Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
45Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
46Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
47Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
48War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.