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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 6/16

Datum:
05.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 6/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0105.12L6.16.00
 
Schlagworte:
Ruhestand Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Regelaltersgrenze Antrag Stichtag
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; LRiStaG § 4 Abs. 3; LRiStaG § 101, LRiStaG § 105 Abs. 1
Leitsätze:

Die für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand der Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen einzuhaltende Antragsfrist von sechs Monaten ist verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich wie der frühest mögliche Beginn des Fristlaufs am 1. Januar 2016.

 
Tenor:

1.              Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 38.979,66 Eurofestgesetzt.

 
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