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Einem Prüfling steht gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) i.V.m. Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der von ihm im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format zu.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2018 (Az. LJPA-572/18) verurteilt, dem Kläger unentgeltlich eine Kopie der von ihm unter der Kennziffer XXXX/XX im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger nahm unter der Kennziffer XXXX/XX am zweiten juristischen Staatsexamen im Land Nordrhein-Westfalen teil und legte am 26. September 2018 erfolgreich die mündliche Prüfung ab. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 beantragte er gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen Einsicht in die von ihm im zweiten juristischen Staatsexamen angefertigten Aufsichtsarbeiten. Zugleich bat er um eine Übersendung der entsprechenden Kopien in elektronischer Form oder auf postalischem Wege.
3Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 erklärte sich das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen dem Kläger gegenüber bereit, die von ihm beantragten Kopien (insgesamt 348 Seiten) zu dem im Voraus zu bezahlenden Betrag von 69,70 Euro zu übersenden. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. Nummer 31000 des Teil 3 Auslagen, Hauptabschnitt 1, der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) seien für die Seiten 1 bis 50 pro Seite 0,50 Euro und für jede Folgeseite 0,15 Euro zu zahlen. Die Zulässigkeit einer Vorschusszahlung folge aus § 16 GebG NRW.
4In Reaktion hierauf verlangte der Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 eine unentgeltliche Zurverfügungstellung der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten. Hierbei berief er sich auf Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/461EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) und insofern auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, zur Frage des Personenbezugs von Prüfungsarbeiten und dem diesbezüglichen Bestehen von Auskunftsansprüchen.
5Mit Bescheid vom 6. November 2018, dem Kläger förmlich zugestellt am 15. November 2018, lehnte das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen den Antrag des Klägers auf unentgeltliche Übersendung der Kopie der von ihm angefertigten Prüfungsarbeiten ab. Dem Kläger stehe kein entsprechender Anspruch zu. Der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO sei nicht eröffnet, da die in den Klausurbearbeitungen enthaltenen personenbezogenen Daten weder ganz noch teilweise automatisiert verarbeitet würden noch Daten darstellen würden, die in einem Dateisystem gespeichert werden oder gespeichert werden sollen.
6Der Kläger hat am 17. Dezember 2018 Klage erhoben.
7Der Kläger ist der Ansicht, seine Klage sei als Kombination einer Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und begründet.
8Nach seiner Auffassung sei die DS-GVO vorliegend sachlich anwendbar. Die sachliche Anwendbarkeit der DS-GVO werde zunächst nicht durch die Bereichsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO ausgeschlossen. Das „nordrhein-westfälische Prüfungswesen“ sei weder in seiner Gesamtheit aller in Betracht kommenden Prüfungen noch in der Ausprägung der Organisation und Durchführung der zweiten juristischen Staatsprüfung dem Anwendungsbereich der DS-GVO entzogen. Der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO sei lediglich deklaratorischer Natur und solle die Grenzen der Rechtsetzungskompetenzen der EU nachvollziehen. Die Organisation und Durchführung von juristischen Staatsprüfungen sei weder hinsichtlich der dahinterstehenden staatlichen Interessen noch der Gefährdungslage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vergleichbar mit der „nationalen Sicherheit“ (vgl. Erwägungsgrund 16 Satz 1 DS-GVO) oder der Datenverarbeitung durch Verfassungsschutzbehörden (vgl. LT-Drs. NRW 17/1981, S. 135). Die konkrete Reichweite von Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO sei für den Einzelfall in autonomer, unionskonformer Auslegung zu bestimmen. Der Europäische Gerichtshof lege vergleichbare Vorschriften wie Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) durchgängig extensiv aus und lasse schon vage Bezüge zu unionsrechtlichen Regelungen ausreichen. Weder vor dem Hintergrund des effet utile noch aus systematischen Gründen bestünden Anhaltspunkte, warum Art. 16 Abs. 2 AEUV und der darauf beruhende Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO anders als Art. 18 AEUV und/oder Art. 51 GRCh zu interpretieren wären. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass die in Rede stehende Tätigkeit im Einzelfall durch Regelungen des Unionsrechts beeinflusst werde. Es reiche aus, dass die in Frage stehende Tätigkeit – hier die Organisation und Durchführung von berufsqualifizierenden juristischen Staatsprüfungen im Land Nordrhein-Westfalen – bei abstrakter Betrachtung überhaupt einen Bezug zum Unionsrecht haben könne. Ein potenzieller Binnenmarktbezug sei vorliegend gegeben, da nicht nur deutsche Staatsbürger an der zweiten juristischen Staatsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen teilnehmen könnten, sondern auch ausländische Juristen, die entweder die Erste Juristische Prüfung erfolgreich abgelegt hätten oder deren ausländischer juristischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden sei und die zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen worden seien. Zudem sei der Beklagte auch für die EU-Eignungsprüfung gemäß §§ 16 ff. des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zuständig. Die Regelungen des EuRAG gingen u.a. zurück auf Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Eignungsprüfung werde gemäß § 18 Abs. 1 EuRAG durch das Prüfungsamt durchgeführt, das für die zweite juristische Staatsprüfung zuständig sei. Nach § 18 Abs. 3 EuRAG würden grundsätzlich für die Eignungsprüfung die Vorschriften für die zweite juristische Staatsprüfung desjenigen Landes entsprechend gelten, in dem das Prüfungsamt eingerichtet sei – in Nordrhein-Westfalen mithin das Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) und auch § 23 i.V.m. § 56 JAG NRW. Würde man die Frage, ob ein Rechtsanwalt aus einem anderen europäischen Mitgliedstaat Auskunft nach Art. 15 DS-GVO gegenüber dem Beklagten hinsichtlich seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 21 EuRAG verlangen könne, angesichts der Anwendbarkeit des Unionsrechts anders beurteilen im Vergleich zu einem nationalen Prüfungsteilnehmer des zweiten juristischen Staatsexamens, so widerspräche dies dem Paradigma des einheitlichen Binnenmarktes und würde den nationalen Prüfungsteilnehmer in Bezug auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung faktisch schlechter stellen.
9Entgegen der Auffassung des Beklagten würden die schriftlichen Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung auch nach der derzeitigen Praxis des nordrhein-westfälischen Landesjustizprüfungsamtes in einem „Dateisystem“ gespeichert i.S.v. Art. 4 Nr. 6 DS-GVO. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO sei neben der automatisierten Verarbeitung gleichermaßen auch die manuelle Verarbeitung von personenbezogenen Daten vom Anwendungsbereich der DS-GVO umfasst, sofern diese in einem Dateisystem gespeichert seien oder gespeichert werden sollen. Nach Art. 4 Nr. 6 DS-GVO sei der Begriff des Dateisystems als jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten definiert, die nach bestimmten Kriterien zugänglich seien. Die streitgegenständlichen Prüfungsarbeiten des Klägers seien nach mindestens zwei Kriterien, nämlich dem persönlichen Teil seiner Kennziffer („XXXX“) als Pseudonym und dem Jahr, in dem die Arbeiten angefertigt worden seien („XX“), in der Sammlung aller angefertigten Prüfungsarbeiten bei dem Beklagten zugänglich. Für die Bestimmung der Anwendbarkeit des Datenschutzrechts könne es im Übrigen nicht maßgeblich sein, mit wie vielen verschiedenen Kriterien z.B. ein Aktenordner beschriftet werde, da ansonsten die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts vollkommen der Disposition des Verantwortlichen überlassen werden würde. Gerade die Benutzung eines Pseudonyms, wie vorliegend der Kennziffer XXXX/XX, ermögliche einen leichten Zugriff auf gesammelte personenbezogene Daten eines Betroffenen, da es dem Verantwortlichen möglich sei, über die Zuordnungsliste zu dem Pseudonym eine Vielzahl von weiteren Kriterien heranzuziehen. Auch der Europäische Gerichtshof lege in seiner neuesten Rechtsprechung zur Reichweite des sachlichen Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts – die noch nach der Datenschutzrichtlinie (DSRL) zu bewerten war –, ein extensives Verständnis der „Datei“ zugrunde (vgl. Urteil vom 10. Juli 2018, Rs. C-25/17 – Zeugen Jehovas). Der Begriff der „Datei“ nach Art. 2 lit. c) Richtlinie 95/46/EG sei im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Begriff des „Dateisystems“ in Art. 4 Nr. 6 DS-GVO.
10Die Prüfungsarbeiten des Klägers stellten auch personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar. In seinem Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, habe der EuGH bereits ausgeführt, dass es sich sowohl bei den schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung als auch bei den Korrekturanmerkungen um personenbezogene Daten des betreffenden Prüflings handele. Gründe für eine anderweitige Beurteilung des Personenbezugs der Prüfungsarbeiten des Klägers seien nicht von dem Beklagten vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
11Auch ansonsten seien die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO vorliegend erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 5 DS-GVO habe die erstmalige Zurverfügungstellung der Informationen nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO unentgeltlich zu erfolgen. Nur für weitere Kopien könnten nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO angemessene Entgelte durch den Verantwortlichen verlangt werden. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO könnten die personenbezogenen Daten auch in einem gängigen elektronischen Format durch den Verantwortlichen bereitgestellt werden; der Kläger habe dies mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 ausdrücklich zugelassen. Entgegenstehende Rechte Dritter nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO lägen nicht vor. Auch bestehe kein Fall der Beschränkung des Auskunftsrechts des Klägers durch nationale Regelungen nach Maßgabe der Öffnungsklausel des Art. 23 DS-GVO. Es liege insbesondere kein Fall des § 12 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) vor, der eine Beschränkung des Auskunftsrechts des Klägers rechtfertigen würde.
12Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW sei eine den kostenlosen Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 DS-GVO beschränkende nationale Norm i.S.v. Art. 23 Abs. 1 lit. e) DS-GVO, sei dem zu widersprechen. Denn diese Norm genüge nicht den Anforderungen der fakultativen Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. e), Abs. 2 DS-GVO. § 23 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW könne allenfalls als zusätzlich neben den allgemeinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO tretende spezifischere nationale Norm angesehen werden. Die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 lit. e) DS-GVO sei schon nach der allgemeinen Auslegungsregel singularia non sunt extenda als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Auch aus der Kodifikationsform der DS-GVO als Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV werde deren vollharmonisierender Ansatz deutlich. Der Europäische Gerichtshof bejahe die restriktive Auslegung von Ausnahmevorschriften in stetiger Rechtsprechung. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die streitgegenständliche Ausübung des Auskunftsrechts gegenüber dem Beklagten ein „sonstiges wichtiges Ziel“ des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates gefährden würde. Die Beschränkung des Auskunftsanspruchs des Klägers und aller weiteren Prüfungsteilnehmer an der zweiten juristischen Staatsprüfung stelle auch keine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme i.S.v. Art. 23 Abs. 1 DS-GVO dar. „Notwendigkeit“ sei als eine verschärfte Form des Erforderlichkeitsgrundsatzes zu sehen, die streng im Sinne eines „zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnisses“ (pressing social need) auszulegen sei. Neben der Wesensgehaltsgarantie und dem Notwendigkeitskriterium sei auch die Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Norm zu prüfen. § 23 Abs. 2 JAG NRW sei bereits nicht verhältnismäßig i.S.d. Art. 23 DS-GVO, da eine hierauf gestützte Rechtsvorschrift die Ziele benennen müsse, deren Sicherung sie dienen soll. Solche Ziele benenne § 23 Abs. 2 JAG NRW nicht. Darüber hinaus habe der Beklagte weder die Kosten substantiiert aufgezeigt, die auf ihn zukommen würden im Falle einer umfassenden Ausübung des Auskunftsrechts durch die Prüfungsteilnehmer der zweiten juristischen Staatsprüfung, noch habe er hinreichend konkretisiert, inwiefern die „Funktionsfähigkeit“ des Landesjustizprüfungsamtes gefährdet würde, sofern kein Entgelt hierfür verlangt werden könnte. Soweit der Beklagte ausführe, dass es elementar für Prüfungseinrichtungen sei, dass Einsichtnahmen „strukturiert“ erfolgten, sei es bemerkenswert, dass es anscheinend kein organisatorisches Problem für die „Funktionsfähigkeit“ des Landesjustizprüfungsamtes darstellen würde, wenn alle Prüfungsteilnehmer einen entgeltlichen Antrag auf Erstellung und Übersendung schriftlicher Kopien nach bisheriger Praxis stellen würden. Der Beklagte gehe davon aus, dass wenn ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO bejaht werden würde, davon auszugehen wäre, dass „nahezu alle Kandidaten“ diesen kostenlos in Anspruch nehmen würden. Die bloße rechtmäßige Inanspruchnahme eines Betroffenenrechts nach Wegfallen eines bislang wohl prohibitiv wirkenden Entgelts stelle im datenschutzrechtlichen Sinne aber kein „Risiko“ dar, das sich bei einer Abwägung zugunsten eines Verantwortlichen auswirken würde, da jedes bestehende Betroffenenrecht nach der DS-GVO auch effektiv ausgeübt werden können müsse. Den dadurch entstehenden Aufwand hätten die Verantwortlichen, sowohl öffentliche als auch private Stellen, finanziell und organisatorisch zu tragen, ohne ein gesondertes Entgelt hierfür zu verlangen. Die Anfertigung der Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO widerspreche auch nicht dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS-GVO, da Schutzgegenstand des Datenschutzrechts die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen sei. Datenverarbeitungen im Zuge der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs, die aufgrund und im Rahmen des ausdrücklichen Willens des Betroffenen hin erfolgten, würden gerade nicht gegen den Datenminimierungsgrundsatz verstoßen, sondern bildeten die notwendige Grundlage für die etwaige Geltendmachung weiterer Betroffenenrechte.
13Es sei im Übrigen auch keineswegs der Fall, dass der europäische Verordnungsgeber „den status quo der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften“ über die Öffnungsklauseln der DS-GVO habe beibehalten wollen. Vor allem im Bereich der Betroffenenrechte sollte durch die DS-GVO das datenschutzrechtliche Schutzniveau in allen Mitgliedstaaten angehoben werden. Hierdurch ergebe sich mitunter in den Mitgliedstaaten ein Anpassungsbedarf bezüglich der bestehenden nationalen Normen. Nationale Regelungen, die mit der DS-GVO kollidierten, würden seit Inkrafttreten der DS-GVO mangels eines Geltungsvorrangs zwar nicht nichtig. Die DS-GVO beanspruche im Konfliktfall allerdings einen umfassenden Anwendungsvorrang. In Art. 23 Abs. 2 DS-GVO sei zudem die Wendung „gegebenenfalls“ nicht als Relativierung des Mindestschutzstandards zu verstehen, sondern solle verdeutlichen, dass nicht alle Vorgaben für jede Sachmaterie geeignet seien. Irrelevante Angaben im Hinblick auf die konkrete Regelungssituation könnten ausgenommen werden. Die Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 DS-GVO seien ansonsten aber kumulativ zu erfüllen, soweit sie – wie in der vorliegenden Konstellation – sinnvollerweise auch erfüllt werden könnten.
14Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass ihm weder vor noch nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung seitens des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen aktiv Informationen nach Maßgabe des Art. 13 DS-GVO mitgeteilt worden seien. Auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamtes werde lediglich auf die allgemeine Datenschutzerklärung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen verwiesen. In dieser Datenschutzerklärung werde unter „Rechte der betroffenen Person“ auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO hingewiesen und darüber informiert, dass beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten würden. Auf weitere Beschränkungen des Auskunftsrechts werde nicht hingewiesen.
15Der Kläger beantragt – schriftsätzlich –,
161. Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2018, Az. LJPA-572/18, wird aufgehoben.
172. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unentgeltlich eine Kopie der von dem Kläger unter der Kennziffer XXXX/XX im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
18Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf unentgeltliche Zurverfügungstellung von Kopien der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten nebst Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO.
21Die sachliche Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung werde hinsichtlich der angefertigten Aufsichtsarbeiten bereits durch die in Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO enthaltene Bereichsausnahme ausgeschlossen. Danach finde die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht „in den Anwendungsbereich des Unionsrechts“ falle. Dies gehe zurück auf die Ermächtigungsgrundlage in Art. 16 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 AEUV zum Erlass der Datenschutz-Grundverordnung („Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten … durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen“). Neben den in Erwägungsgrund 16 zur Datenschutz-Grundverordnung genannten, die nationale Sicherheit betreffenden Tätigkeiten (wie etwa die Datenverarbeitung durch Verfassungsschutzbehörden, vgl. LT-Drs. NRW 17/1981, S. 135), gebe es durchaus weitere Verwaltungstätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fallen würden. Nicht erfasst würden namentlich solche Bereiche, die nach den üblichen Abgrenzungskriterien, dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität den Nationalstaaten zustünden. Auch und gerade das nordrhein-westfälische juristische Prüfungswesen falle insofern nicht „in den Anwendungsbereich des Unionsrechts“. Eine Anwendbarkeit des Unionsrechts könne auch nicht etwa daraus abgeleitet werden, dass bei der Durchführung der Prüfung die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte zu beachten wären. Denn auch die Charta gelte gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh nur unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Art. 51 Abs. 2 Satz 1 GRCh stelle klar, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehne und weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union begründe noch die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben ändere. Soweit der Kläger meine, einen Unionsrechtsbezug mit der Begründung herleiten zu können, der Beklagte sei neben der Durchführung der zweiten juristischen Staatsprüfung auch für die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation und die Durchführung der Eignungsprüfung gemäß §§ 16 ff. EuRAG zuständig, so könne dem nicht gefolgt werden. Bei der Durchführung der zweiten juristischen Staatsprüfung und der Durchführung der Eignungsprüfung nach dem EuRAG handele es sich um eigenständige und rechtlich voneinander getrennte Prüfungsverfahren. Die rechtliche Trennung der Verfahren werde insbesondere dadurch verdeutlicht, dass die Durchführung der zweiten juristischen Staatsprüfung nach dem JAG NRW in die Zuständigkeit des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen falle. Hingegen fielen die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation und die Durchführung der Eignungsprüfung nach dem EuRAG in die Zuständigkeit des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 EuRAG i.V.m. §§ 1 ff. des Abkommens über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 24. Mai 2003, GV NRW 2003, S. 370) . Darüber hinaus sei dem EuRAG – anders als dem JAG NRW – ein Unionsrechtsbezug immanent, weil es unmittelbar die Anforderungen an die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland für in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassene Rechtsanwälte regele, die unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten konkretisiere und regelmäßig einen grenzüberschreitenden Sachverhalt betreffe. Ein derartiger Unionsrechtsbezug fehle hingegen bei der Durchführung der zweiten juristischen Staatsprüfung auf Grundlage des JAG NRW, wenn – wie hier – der Prüfungsteilnehmer ein deutscher Staatsangehöriger sei, der gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen als nationaler Behörde die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Kopien der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten nebst Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format begehre. Der alleinige Umstand, dass nach § 18 Abs. 3 EuRAG ergänzend für die Eignungsprüfung die Vorschriften für die zweite juristische Staatsprüfung desjenigen Landes entsprechend gelten, in dem das Prüfungsamt eingerichtet sei, ändere nichts daran, dass es sich um rechtlich und tatsachlich voreinander getrennte Prüfungsverfahren handele.
22Ungeachtet des vorbeschriebenen Eingreifens der Bereichsausnahme sei der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung auch nicht nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO eröffnet. Bei der rein manuellen, analogen Ordnung und Aufbewahrung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die lediglich über die Kennziffer des Prüflings auffindbar seien, könnte es sich allenfalls um eine nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten handeln, die in einem „Dateisystem“ gespeichert seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn sowohl nach Art. 4 Nr. 6 DS-GVO als auch nach dem Erwägungsgrund 15 Satz 3 zur Datenschutz-Grundverordnung sei für das Vorliegen eines Dateisystems eine Zuordnung nach mehreren bestimmten „Kriterien“ erforderlich. Die beim Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen praktizierte alleinige Vergabe einer Kennziffer als einziges Kriterium, um die analog abgelegten Aufsichtsarbeiten dem jeweiligen Prüfling zuordnen zu können, reiche insofern zur Begründung eines Dateisystems nicht aus. Hierfür bedürfe es vielmehr einer größeren Anzahl an Zuordnungskriterien. Darüber hinaus ergebe sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Datenschutz-Grundverordnung, namentlich dem Zweck des Schutzes der Betroffenen von Datenverarbeitungen, dass für die Ordnung und Strukturierung nicht automatisiert verarbeiteter Daten gewisse materielle Aspekte zu fordern seien, die durch die Ordnung und Aufbewahrung von Aufsichtsarbeiten, die dem Prüfling lediglich über eine Kennziffer zugeordnet werden können, allein noch nicht erreicht werden. Denn bei einer zu weiten Auslegung von Erwägungsgrund 15 Satz 3 zur Datenschutz-Grundverordnung sowie von Art. 4 Nr. 6 DS-GVO würden nahezu alle bloß aufbewahrten Dokumente von der Datenschutz-Grundverordnung erfasst, da sich jedenfalls ein singuläres, wie auch immer geartetes Ordnungskriterium für Aktensammlungen stets finden lasse. Das aber würde den ausdrücklich von Art. 2 Abs. 1 DS-GVO intendierten eingeschränkten Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung konterkarieren.
23Die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und damit der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO würden für den streitgegenständlichen Sachverhalt auch nicht über die landesrechtliche Anwendbarkeitserklärung des § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW gelten. Danach seien auf Verarbeitungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und die Vorschriften des Teils 2 des DSG NRW entsprechend anzuwenden, soweit nicht der Teil 1 des DSG NRW oder andere spezielle Rechtsvorschriften abweichende Regelungen enthalten. Bezogen auf das vom Kläger geltend gemachte Begehren, Einsicht in die von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten zu erhalten, enthalte § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW als spezielle Rechtsvorschrift i.S.v. § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW eine abweichende Regelung, aufgrund derer die entsprechende Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung über die landesrechtliche Anwendbarkeitserklärung des § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW gleichfalls ausgeschlossen sei. Denn nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW sei dem jeweiligen Prüfling auf Antrag die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer lediglich in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes zu gestatten, nicht hingegen durch unentgeltliche Zurverfügungstellung von Kopien der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten nebst Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW begründe mithin einen gegenüber § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW i.V.m. Art. 15 Abs. 3, Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO spezielleren Anspruch auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten. Im Rahmen des spezialgesetzlich gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW verbürgten Rechts auf Einsichtnahme in die angefertigten Aufsichtsarbeiten sei die Fertigung von Kopien derselben durch das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen lediglich gegen Erstattung der hierfür anfallenden Auslagen gemäß § 124 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG) i.V.m Ziffer 2000 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG vorgesehen. Hiernach würden sich die üblichen Kosten auf jeweils 0,50 Euro für die ersten 50 kopierten Seiten und jeweils 0,15 Euro für alle weiteren Seiten belaufen.
24Halte man die Datenschutz-Grundverordnung – entgegen der vorstehenden Ausführungen – dennoch unmittelbar oder entsprechend für sachlich anwendbar, habe der Kläger gleichwohl keinen Anspruch auf unentgeltliche Zurverfügungstellung von Kopien der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeiten nebst Prüfergutachten in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format. Denn der geltend gemachte Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO werde jedenfalls in zulässiger Weise gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e) DS-GVO durch die spezialgesetzliche Regelung des § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW, § 124 JustG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 JVKostG i.V.m Ziffer 2000 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG beschränkt. Die konkret benannten Interessen hätten lediglich den Charakter von Regelbeispielen, so dass auch weitere – in Art. 23 Abs. 1 lit. e) DS-GVO nicht ausdrücklich aufgeführte – Interessen eine Beschränkung rechtfertigen könnten. Auch der Europäische Gerichtshof habe in der Rechtssache Peter Nowak bereits ausdrücklich klargestellt, dass datenschutzrechtliche Auskunftsrechte eines Prüflings hinsichtlich von ihm angefertigter Prüfungsarbeiten auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 lit. e) DS-GVO durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Zwecke des Schutzes „sonstiger wichtiger Ziele“ des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates eingeschränkt werden könnten. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW sei eine formell-gesetzliche, mitgliedstaatliche Rechtsvorschrift im vorgenannten Sinne, die wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses, nämlich zum einen die Funktionsfähigkeit sowie den strukturierten Ablauf des Prüfungsverfahrens und zum anderen das finanzielle Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen wahre. Das Land Nordrhein-Westfalen sei zwar nicht Mitgliedstaat im Sinne des Art. 23 DS-GVO. Es sei aber als Teil eines Mitgliedstaates von der Regelung mit umfasst. Für Prüfungseinrichtungen sei es elementar, dass die Einsicht in die Prüfungsunterlagen strukturiert erfolge. In Anbetracht der hohen Anzahl an Prüfungen sei es auch erforderlich, dass das Einsichtsrecht zeitlich beschränkt werde. Der Antrag auf Einsichtnahme sei binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Die Fristenregelung in § 23 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW sei erforderlich, um einen funktionierenden Geschäftsablauf zu garantieren, und auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) zu sehen. Allen Kandidaten kostenlos Kopien ihrer Aufsichtsarbeiten nebst Prüfergutachten zur Verfügung stellen zu müssen, sei auch mit den personellen Möglichkeiten des Landesjustizprüfungsamtes nicht zu bewerkstelligen. Auch sei zu bedenken, dass die mit den unterschiedlichsten Schreibgeräten, häufig auch mit Füllfederhalter, angefertigten Klausuren nicht zuverlässig rein maschinell kopiert oder gescannt werden könnten. Nach den Erfahrungen des Landesjustizprüfungsamtes seien Kopien von Klausuren oft ohne manuelle Korrektur der Kopier- bzw. Scaneinstellungen kaum lesbar. Zudem müssten die Klausuren, die, um den Verlust von einzelnen Blättern zu vermeiden, geklammert seien, entklammert und später wieder geklammert werden. Es wäre daher bei Bejahung eines solchen Anspruches damit zu rechnen, dass jedes Jahr die ca. 18.000 Klausuren (also etwa 552.000 Seiten bei ca. 2.300 Kandidaten und einem durchschnittlichen Umfang der Bearbeitungen von 30 Seiten) zunächst elektronisch erfasst (eingescannt), gespeichert, ausgedruckt und versandt werden müssten. Damit würde nicht nur die Funktionsfähigkeit des Landesjustizprüfungsamtes gefährdet, sondern dies würde zugleich auch den Zweck der Datenschutz-Grundverordnung ad absurdum führen. Anstatt Daten zu minimieren, würde aus einer derzeit nicht-automatischen „analogen“ Speicherung in einer Papierakte durch das Scannen der Aufsichtsarbeiten eine digital gespeicherte personenbezogene Datenmasse hergestellt werden. Die Beschränkung des Informationsrechts der Prüflinge auf die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Landesjustizprüfungsamtes sei bei alledem auch verhältnismäßig. Insbesondere würden hierdurch die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kandidaten nicht beschnitten. Es stehe den Prüflingen frei, Fotos ihrer Aufsichtsarbeiten nebst Prüfergutachten anzufertigen, was angesichts der heutzutage jedem Kandidaten zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten (insbesondere Smartphones) keinen erheblichen Aufwand bedeute. Darüber hinaus könnten die Prüflinge sich im Rahmen des Rechts auf Einsichtnahme im Einzelfall auch Kopien durch die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes gegen Auslagenerstattung anfertigen lassen.
25Entgegen der Auffassung des Klägers seien auch die formellen Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 DS-GVO erfüllt. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW sei in ihrer jetzigen Fassung im Jahr 2003 in das JAG NRW eingefügt worden, mithin zu einem Zeitpunkt lange vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass Art. 23 Abs. 2 DS-GVO keine Aussage dazu treffe, wie detailliert die einschränkende Gesetzgebungsmaßnahme i.S.d. Art. 23 Abs. 1 DS-GVO zu sein habe. Der Verordnungsgeber der Datenschutz-Grundverordnung habe insbesondere nicht in den status quo der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften eingreifen wollen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zwingend, dass bei jeder beschränkenden nationalen Gesetzgebungsmaßnahme die formellen Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 DS-GVO in Gänze kumulativ beachtet werden müssten, was aus dem im Eingangssatz des Art. 23 Abs. 2 DS-GVO enthaltenen Wort „gegebenenfalls“ abgeleitet werden könne. Dies müsse insbesondere bei beschränkenden Vorschriften wie § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW gelten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung bereits existent gewesen seien. Dies zugrunde gelegt, erfülle die beschränkende Vorschrift des § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW die in Art. 23 Abs. 2 DS-GVO aufgestellten formellen Anforderungen an einschränkende Gesetzgebungsmaßnahmen. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW regele die Einsichtsmöglichkeit des Prüflings in seine Prüfungsarbeiten. Die Norm lasse erkennen, dass die Daten zum Zwecke der Durchführung des Prüfungsverfahrens verarbeitet würden. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Einsicht auch die Gutachten der Prüfer umfasse. Ohne diese Begutachtung könne der Zweck der Verarbeitung, die Durchführung des Prüfungsverfahrens mit der Leistungsbeurteilung als elementarem Bestandteil, nicht erfolgen. Mit den Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfer würden auch die Kategorien der personenbezogenen Daten grundsätzlich in der Norm bezeichnet. Der Umfang der vorgenommenen Beschränkung werde dadurch deutlich, dass die Norm genau bezeichne, welche Daten eingesehen werden könnten, wo die Einsicht zu erfolgen habe und welche zeitliche Beschränkung für die Stellung des Antrags auf Einsichtnahme gelte.
26Soweit der Kläger im Übrigen eine unzureichende Information nach Art. 13 DS-GVO rüge, sei dies für das vorliegende Verfahren, namentlich für das Bestehen eines Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO, rechtlich unerheblich. Ungeachtet dessen habe der Kläger die Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung als Rechtsreferendar im Vorbereitungsdienst angefertigt. Gegenüber Landesbediensteten bedürfe es keiner gesonderten Information nach Art. 13 und 14 DS-GVO, weil die Mitgliedstaaten gemäß Art. 88 DS-GVO durch Rechtsvorschriften spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorsehen könnten. Das Land Nordrhein-Westfalen als Teil eines Mitgliedstaates habe mit Erlass der Vorschriften in § 30 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW, §§ 7 Abs. 1, 86 ff. Landesbeamtengesetz (LBG NRW) von der in Art. 88 DS-GVO eröffneten Möglichkeit, speziellere datenschutzrechtliche Vorschriften hinsichtlich der Verarbeitung von Beschäftigtendaten zu erlassen, Gebrauch gemacht. Hiernach sei Rechtsreferendaren u.a. die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihre (Personal-) Akten eröffnet. Damit sei der Datenschutz hinreichend gewährleistet. Einer darüber hinausgehenden aktiven Information der Landesbediensteten nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 13 und 14 DS-GVO bedürfe es nicht.
27Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17. April 2020 und vom 20. April 2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
28Entscheidungsgründe:
29I. Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
30II. Die Klage hat Erfolg.
311. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage in Kombination mit einer allgemeinen Leistungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO statthaft. Nach § 113 Abs. 4 VwGO ist dann, wenn neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden kann, im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
32Vgl. zur Statthaftigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Datenschutzrecht etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2020 – 1 S 397/19 –, juris Rn. 26.
33a) Mit dem Antrag zu 1. begehrt der Kläger im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO die Aufhebung eines Verwaltungsakts.
34Das Landesjustizprüfungsamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. November 2018 den Antrag des Klägers auf Übersendung kostenfreier Kopien förmlich abgelehnt. Dieses Schreiben ist nach den bei öffentlich-rechtlichen Erklärungen entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
35vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2018 – 2 K 177.17 –, juris Rn. 16 (zur Rechtsnatur eines Ablehnungsschreibens bezüglich der Einsichtnahme in Prüfberichte), sowie VG Köln, Urteil vom 22. Juni 2017 – 13 K 6770/15 –, juris Rn. 38 (zur Versagung des Anspruchs auf Einsichtnahme in Sachakten) jeweils mit weiteren Nachweisen,
36als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu qualifizieren. Der Kläger hat und musste das an ihn gerichtete Schreiben als hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung verstehen. Das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene, an ihn adressierte, auf einen konkreten Sachverhalt Bezug nehmende Schreiben erweckt auch mit seiner äußeren Form und Abfassung den Eindruck, das Landesjustizprüfungsamt beabsichtige, dem Kläger gegenüber durch einen der Bestandskraft fähigen Bescheid verbindlich zu regeln, dass er auf die von ihm begehrte unentgeltliche Leistung keinen Rechtsanspruch habe.
37Der Kläger ist als Adressat dieses Verwaltungsakts auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) bedurfte es vor Erhebung der Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Auch wurde die Klage am 17. Dezember 2018 gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts und damit fristgerecht erhoben. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Zustellungsurkunde am 15. November 2018 zugestellt. Da das Fristende am 15. Dezember 2018 auf einen Samstag fiel, endete die Monatsfrist erst mit Ablauf des 17. Dezember 2018 gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB. Hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Bescheides ist der Kläger auch rechtschutzbedürftig, da bei Eintritt der Bestandkraft des Bescheides diese seinem – mit dem Antrag zu 2. verfolgten – (Leistungs-) Begehren entgegengehalten werden könnte.
38b) Mit dem Antrag zu 2. begehrt der Kläger eine Verurteilung des Beklagten auf Vornahme eines Realakts, so dass dieses Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist.
39Zwar wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Frage unterschiedlich beantwortet, ob es sich bei einer datenschutzrechtlichen (Eigen-) Auskunft über personenbezogene Daten um einen Verwaltungsakt handelt, dessen Erlass mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen ist,
40vgl. in diesem Sinne etwa VG Dresden, Urteil vom 26. Juli 2017 – 6 K 1372/15 –, juris Rn. 17,
41oder ob es sich mangels Regelungscharakters der bloßen Auskunft um einen Realakt handelt, der mit der allgemeinen Leistungsklage eingeklagt werden kann,
42vgl. in diesem Sinne etwa VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. April 2019 – 7 K 1062/16 –, juris Rn. 30; offen gelassen von OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juni 2019 – 11 LC 121/17 –, juris Rn. 36, jeweils mit weiteren Nachweisen.
43Nach Auffassung der Kammer kann diese Frage hier allerdings dahinstehen. Denn jedenfalls die hier begehrte unentgeltliche „Übersendung einer Kopie“ der in Rede stehenden Daten entweder in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format ist als schlichter Realakt zu bewerten. Die begehrte Anfertigung und Übersendung einer solchen Kopie ist ein schlicht hoheitliches Handeln, das keine rechtsverbindliche Regelung durch Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW beinhaltet.
44Vgl. ebenso VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 14. Juni 2007 – 4 K 54/07.NW –, juris Rn. 19 (Anspruch auf Kopie eines Dokuments aus dem Stadtarchiv).
45Auch der Umstand, dass der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei Vorliegen der Voraussetzungen eine gebundene Entscheidung vorsieht, spricht dafür, dass auch die Entscheidung über die Herausgabe entsprechender Kopien – in Papierform oder in einem elektronischen Format – keinen eigenständigen Regelungsgehalt hat, sondern sich in tatsächlicher Hinsicht im Normvollzug erschöpft.
46Vgl. demgegenüber zur Verwaltungsaktsqualität von Auskünften nach pflichtgemäßem Ermessen grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1969 – I C 65.67 –, juris Rn. 40; siehe hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 16. Februar 1999 – 10 VG 1745/98 –, juris Rn. 29.
47Soweit der Kläger die Kopien – in Papierform oder in einem elektronischen Format – als „unentgeltlich“ einfordert, ändert dies nichts an der vorstehenden rechtlichen Bewertung. Denn die Unentgeltlichkeit wird von der Anspruchsnorm vorgegeben und ist damit selbst Anspruchs- bzw. Leistungsinhalt. Vor allem verlangt der Kläger keine individuelle Gebühren- und Auslagenbefreiung aus persönlichen oder sachlichen Gründen, die in der Regel mittels Verpflichtungsklage geltend zu machen wäre.
48Vgl. SächsOVG, Urteil vom 20. Januar 2014 – 3 A 623/12 –, juris Rn. 41, und vom 2. Dezember 2016 – 7 C 17/16.F –, juris Rn. 20.
49Der Kläger ist auch hinsichtlich des Antrags zu 2. mit Blick auf den von ihm geltend gemachten Anspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog.
502. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 6. November 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Leistung zu, § 113 Abs. 4 VwGO.
51a) Die Kammer lässt es im Ergebnis offen, ob sich der Anspruch des Klägers mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO vor dem Hintergrund der unmittelbaren Geltung der Datenschutz-Grundverordnung seit dem 25. Mai 2018 (Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV, Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) bereits aus einer direkten Anwendung des Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO ergibt.
52Nach Auffassung der Kammer spricht allerdings Überwiegendes dafür, dass der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO ausgeschlossen ist. Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO findet diese Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den „Anwendungsbereich des Unionsrechts“ fällt. Die Durchführung berufsbezogener Prüfungen, durch die die grundsätzliche Befähigung zur Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der EU erworben wird, die ihn zu Berufsausübung – nötigenfalls nach entsprechender Berufsanerkennung – in anderen Mitgliedstaaten berechtigt, und die dabei anfallende Verarbeitung personenbezogener Daten dürften allein aufgrund der abstrakten Relevanz für die Grundfreiheiten und den Binnenmarkt eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Tätigkeit darstellen.
53Die Begrenzung in Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO auf solche Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, beruht auf Art. 16 Abs. 2 AEUV, der seinerseits die Regelungsbefugnis der Union für das Datenschutzrecht hierauf begrenzt. Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO soll folglich seinerseits lediglich (deklaratorisch) die Grenzen der Rechtsetzungskompetenzen der EU nachvollziehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Verordnung ist daher vor allem der Bereich der nationalen Sicherheit, wie auch Erwägungsgrund 16 hervorhebt.
54Vgl. Ennöckl, in: Sydow (Hrsg.), Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 8; Kühling/Raab, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung / BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 2 DS-GVO Rn. 21; Ernst, in: Paal/Pauly (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung / Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl. 2018, Art. 2 DS-GVO Rn. 11; Bäcker, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Mai 2019), Art. 2 DS-GVO Rn. 7; Zerdick, in: Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 8.
55Soweit der Beklagte in diesem Kontext sinngemäß ausführt, die EU habe für den hier maßgeblichen Bereich der Juristenausbildung einschließlich der Durchführung der Prüfungen und der Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen keine Kompetenz, ist anzumerken, dass die EU im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung gemäß Art. 6 lit. e) AEUV zumindest eine Unterstützungs-, Koordinierungs- bzw. Ergänzungsfunktion hat und insofern auch eine EU-Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung betreibt (vgl. vor allem Art. 165, 166 AEUV). Schon dies ist für die Öffnung des Anwendungsbereichs nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO ausreichend.
56Vgl. so schon VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2020 – 3 L 1028.19 –, juris Rn. 18 (zur Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung auf die Führung einer Schülerakte).
57Hinzu kommt, dass die zweite juristische Staatsprüfung noch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgelegt wird (vgl. § 30 Abs. 1 JAG NRW) und damit, zumindest soweit es um die Ausgestaltung dieses Ausbildungsverhältnisses geht, auch Kompetenzen der EU aus den Bereichen des Arbeitsrechts betroffen sein können. Auch Art. 88 DS-GVO lässt erkennen, dass die Datenschutz-Grundverordnung auf die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext grundsätzlich anwendbar ist. Die Examensprüfungen betreffen den Abschluss und die rechtliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 31 Abs. 1 JAG NRW). Das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen der Abschlussprüfung ist insofern auch für das Beschäftigungsverhältnis von Relevanz. Im Bereich des Arbeitsrechts ergänzt die EU die Rechtssetzungsinitiativen der einzelnen EU-Länder durch Festlegung von Mindeststandards im Hinblick auf Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie die Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten (vgl. vor allem Art. 153 AEUV). Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt auch dieser abstrakte Bezug zu den Kompetenten der EU die Eröffnung des Anwendungsbereichs.
58Vgl. zur gebotenen abstrakten Betrachtungsweise im Bereich des Arbeitsrechts auch BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 17 P 18.2581 –, juris Rn. 50 (zur Einschlägigkeit der Datenschutz-Grundverordnung bei Datenübermittlungen an die Personalvertretung); zur Geltung der Datenschutz-Grundverordnung in einem Arbeitsverhältnis siehe auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 –, juris Rn. 198, mit Hinweis auf Düwell/Brink, Die EU-Datenschutz-Grundverordnung und der Beschäftigtendatenschutz, NZA 2016, 665.
59Unabhängig davon folgt die Kammer der Argumentation des Klägers, dass vorliegend die Binnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV) bei der hier gebotenen abstrakten Betrachtung schon deshalb berührt sein dürfte, weil EU-Bürger aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Freizügigkeit sowie der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Deutschland das Referendariat nach nationalem Recht absolvieren und die zweite juristische Staatsprüfung ablegen und sodann ihrerseits wiederum etwa die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als europäischer Rechtsanwalt in ihrem Heimatstaat auf der Grundlage der insoweit bestehenden Vorschriften über die Berufsanerkennung beantragen können. Auch dieser abstrakte Bezug ist ausreichend. Denn für die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO gilt, dass alle Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Unionsrechts erfasst werden, unabhängig davon, ob hierbei Unionsrecht oder Recht der Mitgliedstaaten – wozu auch das Landesrecht der Bundesländer zu zählen ist – durchgeführt wird. Art. 16 Abs. 2 AEUV enthält nämlich nicht die Einschränkung des Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), wonach die Charta für die Mitgliedstaaten nur „bei der Durchführung des Rechts der Union“ gilt.
60Vgl. Zerdick, in: Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 5; siehe auch zu Art. 16 AEUV: Brühann, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 16 AEUV Rn. 65.
61Bei der Auslegung des Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO ist entsprechend der in Art. 1 DS-GVO formulierten weiten Zielsetzung der Datenschutz-Grundverordnung davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich und damit auch Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO weit zu fassen sind, so dass grundsätzlich jede Datenverarbeitung einbezogen wird, die bei abstrakter Betrachtung überhaupt einen Bezug zum Unionsrecht haben kann.
62Vgl. Bäcker, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Mai 2019), Art. 2 DS-GVO Rn. 7; Grzeszick, Nationale Parlamente und EU-Datenschutzgrundverordnung, NVwZ 2018, 1505 (1507); siehe auch zu Art. 16 AEUV: Brühann, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 16 AEUV Rn. 65 ff.
63Bereits zu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr war anerkannt, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie im Sinne einer solchen abstrakten Betrachtungsweise weit zu fassen ist. Nach dieser Vorschrift fand die Richtlinie keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den „Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts“ fallen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) war die Anwendung der auf die Binnenmarktkompetenz gestützten Richtlinie 95/46/EG vor dem Hintergrund ihrer Zielrichtung, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, generell nicht davon abhängig, ob eine Verarbeitung von Daten im Einzelfall ein grenzüberschreitendes Element enthält oder mit der Ausübung einer der Grundfreiheiten der Verträge verbunden ist.
64Vgl. EuGH, Urteile vom 20. Mai 2003, Rs. C-465/00, Rs. C-138/01 und Rs. C-139/01 – Österreichischer Rundfunk, Rn. 41 ff., und vom 6. November 2003, Rs. C-101/01 – Lindqvist, Rn . 40 ff.; siehe zur Rspr. des EuGH auch Brühann, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 16 AEUV Rn. 67.
65Ganz im Sinne dieser weiten Auslegung hat der EuGH auch und gerade in der Sache Peter Nowak gegen Data Protection Commissioner, d.h. mit Blick auf den Informationszugang zu einer korrigierten Arbeit einer berufsbezogenen Prüfung, den Anwendungsbereich der Richtlinie Art. 3 Abs. 2 RL 95/46/EG als eröffnet erachtet, ohne dies auch nur ansatzweise zu hinterfragen.
66Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, Rn. 33.
67Da die bisherige Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH auf die Nachfolgeregelung in Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO zu übertragen sein dürfte,
68so auch Franzen, in: Franzen/Gallner/Oetker (Hrsg.), Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2020, Art. 2 DS-GVO Rn. 3,
69dürfte aus Sicht der Kammer insofern für den hiesigen Streitgegenstand mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 lit. a) DS-GVO nichts anderes gelten, zumal auch die Datenschutz-Grundverordnung weiterhin u.a. die Stärkung des Binnenmarkts bezweckt (Erwägungsgrund 2 Satz 2).
70Vgl. zum Ganzen auch Peter, Einsichtnahme in Examensarbeiten: Kopiert das Justizprüfungsamt jetzt kostenlos? – Eine datenschutzrechtliche Betrachtung nach der DSGVO, ZJS 2019, 252 ff.
71Letztendlich braucht die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung hier aber nicht beantwortet zu werden.
72So auch BSG, Urteil vom 18. Dezember 2018 – B 1 KR 40/17 R –, juris Rn. 29 (keine Vertiefung der Frage nach einer unmittelbaren Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung auf den Bereich der Gesundheitspolitik vor dem Hintergrund der jedenfalls bundesgesetzlich angeordneten entsprechenden Anwendung).
73b) Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedenfalls aus § 5 Abs. 8 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) i.V.m. Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO. Denn nach § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW sind auf Verarbeitungen, die „nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts“ fallen, die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und die Vorschriften des Teils 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieser Teil oder andere spezielle Rechtsvorschriften abweichende Regelungen enthalten. Die Voraussetzungen der insoweit jedenfalls entsprechend anzuwendenden Art. 2 Abs. 1, 12 und 15 DS-GVO sind erfüllt (vgl. hierzu unten (1)). Andere spezielle Rechtsvorschriften mit abweichenden Regelungen i.S.d. § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW sind nicht vorhanden (vgl. hierzu unten (2)).
74(1) Die vom Kläger unter der Kennziffer XXXX/XX im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten werden von Art. 2 Abs. 1 DS-GVO erfasst (vgl. hierzu unten (a)). Der daraus resultierende Anspruch gegen das Landesjustizprüfungsamt auf eine unentgeltliche Kopie (vgl. hierzu unten (b)) ist weder durch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO (vgl. hierzu unten (c)) noch durch Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO ausgeschlossen (vgl. hierzu unten (d)). Der Anspruch ist auch nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, insbesondere nicht durch Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes, beschränkt i.S.v. Art. 23 DS-GVO (vgl. hierzu unten (e)).
75(a) Die Betroffenenrechte aus der Datenschutz-Grundverordnung sind gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO vorliegend anwendbar. Danach gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
76Diese tatbestandlichen Anforderungen sind vorliegend gegeben. Bei den Klausuren einschließlich der Korrekturen handelt es sich um „personenbezogene Daten“ des Klägers (vgl. hierzu unten (aa)). Die korrigierten Examensklausuren werden vom Landesjustizprüfungsamt nichtautomatisiert „verarbeitet“ (vgl. unten (bb)) und in einem „Dateisystem“ gespeichert (vgl. unten (cc)).
77(aa) Nach der grundlegenden Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
78Bereits in seinem Urteil im Fall C-434/16 (Nowak) hat der EuGH – noch mit Blick auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. a) der Richtlinie 95/46/EG – ausgeführt, dass die Antworten eines Kandidaten in einer schriftlichen Prüfung und die Kommentare des Prüfers zu diesen Antworten personenbezogene Daten des Prüflings darstellen können und damit u.a. der Auskunftspflicht unterliegen.
79Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, mit Anm. Schütze, EuGH: Definition personenbezogener Daten, ZD-Aktuell 2018, 05926; siehe auch Pauly, Rechtsentwicklungen im Datenschutzrecht 2019, DB Beilage 2019, Nr. 3, 53 (57), der davon ausgeht, dass der EuGH mit seiner Entscheidung dem Betroffenen folglich auch „einen Anspruch auf eine elektronische Kopie seiner Examensklausuren gewährt“ habe.
80Die in Art. 2 lit. a) der Richtlinie 95/46/EG enthaltene Begriffsdefinition entspricht im Wesentlichen jener des sie unmittelbar ersetzenden Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Die vom EuGH vorgenommene rechtliche Einordnung ist deshalb und mit Blick auf die maßgeblichen zugrundeliegenden Erwägungen auf die Examensarbeiten des Klägers übertragbar. Demnach sind personenbezogene Daten nicht lediglich sensible oder private Informationen, sondern alle Arten von Informationen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind.
81Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, Rn. 34 f.; siehe zur Dreidimensionalität der Personenbezogenheit auch Klabunde, in: Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 11.
82Prüfungsarbeiten einschließlich der Korrekturen des Prüfers erfüllen diese Voraussetzung nach Auffassung des EuGH u.a. insoweit, als sie einerseits den Kenntnisstand und das Kompetenzniveau des Prüflings in einem bestimmten Bereich sowie gegebenenfalls seine Gedankengänge, sein Urteilsvermögen und sein kritisches Denken widerspiegeln,
83vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, Rn. 37,
84und sich andererseits die Verwendung dieser Informationen, die insbesondere im Erfolg oder Scheitern des Prüflings der in Rede stehenden Prüfung zum Ausdruck kommt, auf dessen Rechte und Interessen auswirken, insbesondere seine Chancen, den gewünschten Beruf zu ergreifen oder die gewünschte Anstellung zu erhalten, bestimmen oder beeinflussen kann,
85vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 – Nowak, Rn. 39.
86All dies trifft auch auf die Examensarbeiten des Klägers zu.
87Vgl. ebenso in Bezug auf Bachelor- und Masterarbeiten bereits VG Hamburg, Beweisbeschluss vom 20. März 2020 – 17 K 1312/19 –, juris Rn. 45 f.
88Dass dem jeweiligen Korrektor eine Identifizierung während der Korrektur nicht möglich war, ist bei alledem unerheblich.
89Vgl. Frank, in: Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 23.
90(bb) Unter „Verarbeitung“ ist nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten zu verstehen wie u.a. das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen oder die Speicherung.
91Die Organisation und das Ordnen erfasst dabei den Aufbau einer wie auch immer gearteten Struktur innerhalb der Daten, wobei es keine Rolle spielt, ob diese simpel oder komplex ist.
92Vgl. Schild, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Februar 2020), Art. 4 DS-GVO Rn. 43.
93Der Begriff der Speicherung bezeichnet die Überführung des Informationsgehalts personenbezogener Daten in eine verkörperte Form in einer Weise, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Daten aus dem Datenträger wiederzugewinnen.
94Vgl. Herbst, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), Datenschutzgrundverordnung / BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 24.
95Das Speichern erfasst somit quasi als Kehrseite der Löschung und Vernichtung deren Unterlassung – auch ohne aktives Tun – schlicht durch weitere Aufbewahrung.
96Vgl. Reimer, in: Sydow (Hrsg.), Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 61.
97Nach § 64 Satz 1 JAG NRW sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten des juristischen Staatsexamens einschließlich der Gutachten der Prüfer fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen fünfzig Jahre aufzubewahren. Zu diesem Zweck werden die Klausuren – nach Jahrgängen und Kennziffern geordnet – im Landesjustizprüfungsamt archiviert. Auch nach Abschluss der Prüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling werden die Daten mithin dort noch vorgehalten. Dieses Aufbewahren personenbezogener Daten in Papierakten unterfällt als Unterfall der Organisation, des Ordnens und auch des Speicherns in einer nicht digitalen Form dem Begriff der Verarbeitung. Diese endet erst mit der endgültigen Löschung der Daten durch Aussonderung und Vernichtung der Akten.
98(cc) Diese nichtautomatisierte Speicherung der personenbezogen Daten erfolgt schließlich auch in einem Dateisystem. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 6 DS-GVO ist ein „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird.
99Mit der Berücksichtigung der nichtautomatisierten Datenverarbeitung mittels eines Dateisystems bezweckt der Verordnungsgeber einen technologieneutralen Datenschutz, um ein Risiko der Umgehung der Verordnung zu vermeiden (vgl. Erwägungsgrund 15). Der Begriff ist entsprechend weit auszulegen.
100Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2019 – 8 B 10/19 –, juris Rn. 21 (Auflistung von Namen und Anschriften von Parzellenpächtern als Dateisystem).
101Erfasst werden damit grundsätzlich auch Akten oder Aktensammlungen, die in Papierform geführt werden.
102Vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. November 2018 – 5 Sa 7/17 –, juris Rn. 64 ff. (Personalakte als Dateisystem).
103Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass insbesondere diese tatbestandlichen Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien, vermag sich die Kammer dieser Ansicht nicht anzuschließen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass bei der manuellen Verarbeitung die Sammlung bzw. die in ihr enthaltenen Daten nach bestimmten, d.h. zumindest „zwei“ Kriterien zugänglich sein müssen,
104vgl. in diesem Sinne etwa Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 47; a.A. Ernst, in: Paal/Pauly (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung / Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl. 2018, Art. 4 DS-GVO Rn. 53 („Es genügt für die Einordnung als Dateisystem, dass ein einziges Merkmal die Informationen erschließt.“),
105so sind hier zwei Kriterien, namentlich der Jahrgang und die laufende Nummer im jeweiligen Jahr, für das Aufbewahrungssystem der Klausuren im Landesjustizprüfungsamt maßgeblich. Dass diese beiden Kriterien zu einer Kennziffer zusammengeführt werden, ändert nichts daran, dass beide Merkmale maßgeblich sind für die Sortierung und das Wiederauffinden der Klausuren eines jeden einzelnen Prüflings. Hinzu kommt, dass der Name des Prüflings hinterlegt ist und der Kennziffer zugeordnet werden kann. Auch sonst ist anerkannt, dass Akten oder Aktensammlungen jedenfalls dann von Art. 4 Nr. 6 DS-GVO erfasst werden, wenn sie etwa nach Aktenzeichen geordnet und nach der Betreffsangabe bzw. dem Namen umgeordnet werden können.
106Vgl. Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 47.
107Entscheidend bleibt, dass ein gleichartiger Aufbau bestimmter Kriterien gegeben ist, der schon dann vorliegt, wenn Akten nach ihrer äußeren Beschriftung ein gleiches System beinhalten. Entscheidend ist die einheitliche und gleiche Gestaltung.
108Vgl. Schild, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Februar 2020), Art. 4 DS-GVO Rn. 83.
109Akten und Aktensammlungen und die Deckblätter dazu fallen nur dann nicht unter den Dateibegriff, wenn ihr Inhalt nicht in der Art einer Datei strukturiert ist, d.h. eine manuelle Auswertbarkeit nicht gegeben ist (vgl. auch Erwägungsgrund 15 Satz 3).
110Vgl. Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 47.
111Bei der manuellen Verarbeitung werden mit anderen Worten nur „unstrukturierte Akten“ nicht erfasst.
112So auch Schild, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Februar 2020), Art. 4 DS-GVO Rn. 33.
113So fallen etwa lediglich unsortierte Blätter, Fließtexte bzw. Notizen auf Papier nicht darunter. Ansonsten ist die Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung fast immer, wo personenbezogene Daten vorliegen, schon bei einfachsten Formen einer Organisation der Daten gegeben.
114Vgl. in dieser Deutlichkeit etwa Schneider, Datenschutz, 2. Aufl. 2019, 3. Kapitel, Abschnitt II. 1. („Automatisierte Verarbeitung, Dateisystem“).
115Selbst handschriftliche Aufzeichnungen können ein Dateisystem sein, wenn sich der Inhalt leicht erschließen lässt, die gespeicherten personenbezogenen Daten mithin leicht wieder auffindbar sind, also die Datenstrukturierung leichte Wiederauffindbarkeit gewährleistet.
116Vgl. Schild, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Februar 2020), Art. 4 DS-GVO Rn. 83, mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10. Juli 2018, Rs. C-25/17 – Zeugen Jehowas (noch zum im Wesentlichen inhaltsgleichen Begriff der „Datei“ gemäß Art. 2 lit. c der Richtlinie 95/46/EG).
117Ausgehend hiervon sind etwa die nach Steuernummern oder sonstigen Aktenzeichen sortierten Papierakten als Dateisystem anzusehen.
118Vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 3. April 2019 – 2 K 1002/16 –, juris Rn. 11.
119Auch eine Sammlung nach Namen geordneter gespeicherter Lichtbilder, mit deren Hilfe verlorene, zerstörte oder aus anderen Gründen unbrauchbar gewordene elektronische Gesundheitskarten neu erstellt werden sollen, stellt ohne Zweifel bereits ein „Dateisystem“ dar.
120Vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2018 – B 1 KR 31/17 R –, juris Rn. 16.
121Nach alledem hat die Kammer – auch ohne Inaugenscheinnahme des Archivs des Landesjustizprüfungsamtes – keinen Zweifel daran, dass die Examensklausuren nebst Prüfergutachten ebenfalls in einem Dateisystem gespeichert sind.
122(b) Gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung (Satz 1). Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen (Satz 2). Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt (Satz 3). Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
123(aa) Der Kläger ist als Verfasser der Klausuren die „betroffene Person“ und damit Anspruchsinhaber. Als Behörde, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, ist das Landesjustizprüfungsamt als „Verantwortlicher“ i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO materiell-rechtlich anspruchsverpflichtet.
124(bb) Auch inhaltlich umfasst der Anspruch die vom Kläger begehrte Leistung, namentlich die Anfertigung von Fotokopien oder wahlweise einer Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format.
125Das Recht auf eine Kopie ergänzt den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Beide Rechte stehen selbstständig nebeneinander.
126Vgl. Bäcker, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung / BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 15 DS-GVO Rn. 39; vgl. auch Halder/Johanson, Datenschutz in studentischen Rechtsberatungen – Teil 2, NJOZ 2019, 1457 (1459): das Verlangen nach einer Kopie ist eigener Auskunftsanspruch und nicht „die Auskunft“ nach Absatz 1.
127Wenngleich im Übrigen zwar Inhalt und Reichweite sowie dogmatische Einordnung des Rechts auf eine Kopie im Einzelnen noch umstritten sind,
128vgl. zum Streitstand etwa Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Februar 2020), Art. 15 DS-GVO Rn. 85, mit zahlreichen Nachweisen,
129so umfasst der Anspruch inhaltlich aber mindestens das – hier geltend gemachte – Recht auf eine papierne Fotokopie jener Bestandteile einer in Papierform geführten Akte, die personenbezogene Daten des Antragstellers enthält.
130Vgl. Ehmann, in; Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 32.
131Nach Maßgabe des Satzes 3 steht dem Antragsteller jedenfalls bei einer elektronischen Antragstellung wahlweise das Recht zu, eine Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format zu erhalten. Hierfür genügt es, wenn der Verantwortliche ein objektiv in den gängigen Verkehrskreisen übliches Datenformat wählt – im Zweifel als PDF-Dokument.
132Vgl. Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Februar 2020), Art. 15 DS-GVO Rn. 83.1.
133Der Antragsteller kann – wie im vorliegenden Fall geschehen – die Wahl zwischen einer Fotokopie im Papierformat oder einer Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format auch dem Verantwortlichen überlassen. Der Anspruch ist in einem solchen Fall dann erfüllt, sobald eines der Formate zur Verfügung gestellt wurde. Der für die Erfüllung maßgebliche Leistungsort ist grundsätzlich der Wohnort des Anspruchstellers, d.h. es liegt eine Schickschuld vor, was sich aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO („übermitteln“) sowie des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO („stellt zur Verfügung“) ergibt.
134Vgl. Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Februar 2020), Art. 15 DS-GVO Rn. 84.
135(cc) Die hier begehrte Kopie muss dem Kläger schließlich auch kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die erste Kopie, die der Verantwortliche zur Verfügung zu stellen hat, ist zwingend unentgeltlich. Dies folgt zum einen bereits unmittelbar aus Art. 15 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO, wonach (nur) für alle weiteren Kopien ein Entgelt gefordert werden kann. Zum anderen folgt die Unentgeltlichkeit auch aus Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO, wonach Informationen, alle Mitteilungen und Maßnahmen u.a. gemäß Art. 15 DS-GVO unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (s. auch Erwägungsgrund 59 Satz 1).
136Vgl. Ehmann, in; Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 28; Franck, in: Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 32; Bäcker, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung / BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 15 DS-GVO Rn. 45.
137Die betroffene Person soll nicht durch die Auferlegung von Entgelten von der Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte abgehalten oder gar abgeschreckt werden. Die Unterrichtung hat daher unentgeltlich zu erfolgen, um eine effektive Wahrnehmung der Betroffenenrechte zu gewährleisten.
138Vgl. Greve, in: Sydow (Hrsg.), Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 27.
139(c) Der Anspruch des Klägers aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist vorliegend nicht durch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO ausgeschlossen.
140Gemäß Art. 15 Abs. 4 DS-GVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie seinerseits nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen. Insoweit ist das Recht auf Erhalt einer Kopie seinem Umfang nach beschränkt. Ausweislich Erwägungsgrund 63 sind unter Rechte und Freiheiten vor allem Geschäftsgeheimnisse sowie Rechte des geistigen Eigentums (insbesondere das Urheberrecht an Software) zu verstehen.
141Vgl. Paal, in: Paal/Pauly (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung / Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 41 f.
142Solche einem Anspruch des Klägers entgegenstehende Rechte und Freiheiten anderer Personen sind hier weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Vor allem steht der Umstand, dass auch die Korrekturen des Prüfers und dessen Gutachten mitherausgegeben werden, dem Anspruch nicht entgegen. Denn die Korrekturen und das Prüfergutachten werden von vornherein mit der Maßgabe erstellt, dass sie auf Antrag auch dem Prüfling zugänglich gemacht werden. Dem Prüfer steht schon deshalb kein Recht auf Geheimhaltung seiner Bewertung zu.
143Vgl. zum Fehlen des Urheberrechtsschutzes bei Gutachten, die von vornherein zur Veröffentlichung bestimmt sind: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2019 – 20 K 2482/14 –, nicht veröffentlicht.
144(d) Der Anspruch ist des Weiteren im vorliegenden Fall auch nicht durch Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO ausgeschlossen. Danach kann nur bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Nach Satz 3 hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
145Durch Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO wird gewährleistet, dass der Unentgeltlichkeitsgrundsatz nicht bei Missbrauchsfällen gilt.
146Vgl. ausführlich hierzu Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 43.
147Der Antrag des Klägers ist nicht rechtsmissbräuchlich. Vor allem ist der Antrag nicht deshalb exzessiv, weil Kopien in einem Umfang von insgesamt 348 Seiten begehrt werden. Der Umfang ist sachlich begründet und ergibt sich schlichtweg daraus, dass sämtliche Seiten personenbezogene Daten des Klägers enthalten. In der Sache jeweils berechtigte Anträge können nach dem vorgenannten Sinn und Zweck des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO keine Kosten für die betroffene Person erzeugen.
148Vgl. in diesem Sinne auch Franck, in: Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 39.
149(e) Der Anspruch des Klägers ist schließlich auch nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt i.S.v. Art. 23 DS-GVO.
150Nach Art. 23 Abs. 1 DS-GVO können u.a. die Rechte aus Art. 15 DS-GVO durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt; zudem muss die Gesetzgebungsmaßnahme eines der in den Buchstaben a) bis j) genannten Ziele sicherstellen. Darüber hinaus muss jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 gemäß Art. 23 Abs. 2 DS-GVO insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf die in den Buchstaben a) bis h) genannten Anforderungen.
151(aa) Weder § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW noch § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) oder § 124 JustG NRW stellen in einem solchen Sinne eine Beschränkung des Rechts auf eine unentgeltliche Kopie nach Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO dar. Diese Vorschriften sind nach Ansicht der Kammer entgegen der Auffassung des Beklagten schon im Ansatz nicht als rechtsbeschränkend auszulegen. Eine beschränkende Vorschrift im vorstehenden Sinne hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit § 12 DSG NRW erlassen. Die dort aufgeführten Beschränkungen sind hier indes nicht einschlägig
152(aaa) Vor allem lässt sich § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW, auf den sich der Beklagte maßgeblich stützt, nicht entnehmen, dass das Recht eines Prüflings in Bezug auf die von ihm angefertigten Klausuren nebst deren Korrektur auf eine bloße Einsichtnahme vor Ort beschränkt und damit zugleich das Recht auf Erhalt einer Kopie ausgeschlossen ist.
153Maßgeblich für das Verhältnis zweier Anspruchsnormen zueinander sind, soweit es keine speziellen gesetzlichen Vorgaben für das konkrete Konkurrenzverhältnis gibt, die allgemeinen Kollisions- und Konkurrenzregeln.
154Vgl. nur Barczak, Normenkonkurrenz und Normenkollision, JuS 2015, 969 ff., mit weiteren Nachweisen.
155Die freie Anspruchskonkurrenz lässt Ansprüche grundsätzlich nebeneinander und ohne Wechselwirkungen bestehen. Nur soweit ein Gesetz die Betroffenenrechte abschließend regelt, ist ein Rückgriff auf allgemeine Regeln ausgeschlossen. Aus dem bloßen Vorhandensein einer bereichsspezifischen oder höherrangigen Regelung ergibt sich nicht zwingend deren abschließender Regelungscharakter.
156Vgl. Franck, in: Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 64.
157Dies gilt auch und gerade mit Blick auf Datenschutzrechte, die den Persönlichkeitsschutz im Hinblick auf die bei der Datenverarbeitung drohenden Gefahren erweitern und nicht bereits bestehende Rechte einschränken sollen (vgl. auch Erwägungsgrund 11).
158Vgl. Franck, in: Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 64.
159Ausgehend von diesen Grundsätzen stehen die Rechte aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO und § 23 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW nebeneinander.
160Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW, der gemäß § 56 Abs. 1 JAG NRW auch für die Einsicht in die Prüfungsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung gilt, ist dem Prüfling die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt nach Satz 2 in den Räumen des Justizprüfungsamtes. Der Antrag ist nach Satz 3 binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.
161Weder Wortlaut noch Systematik oder Gesetzeswerk lassen zwingend den Schluss zu, dass der Erhalt einer Kopie durch § 23 Abs. 2 JAG NRW ausgeschlossen sein soll. So spricht weder der Wortlaut des § 23 Abs. 2 JAG NRW davon, dass „nur“ eine Einsichtnahme zulässig wäre, noch ist dem Gesetz an anderer Stelle ein Verbot der Herausgabe von Kopien zu entnehmen. Auch der unterschiedliche Regelungsinhalt der beiden Anspruchsnormen spricht dafür, dass das Einsichtnahmerecht des § 23 Abs. 2 JAG NRW neben dem Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO steht. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf eine Einsichtnahme in die Originalunterlagen, während das Recht auf eine Kopie nur Zugang zu einer Reproduktion vermittelt. Dass es sich nicht zuletzt deshalb – erst recht aus der Perspektive des Datenschutzrechts – bei dem Recht auf Auskunft bzw. bei dem Recht auf Erhalt einer Kopie einerseits und dem Recht auf Einsichtnahme in Originalunterlagen andererseits um verschiedene und sich insoweit ergänzende Ansprüche handelt, wurde auch schon aus der früheren Regelung in § 34 Abs. 9 BDSG a.F. ersichtlich. Danach war dem Betroffenen zusätzlich die Möglichkeit einer entgeltfreien Einsichtnahme „vor Ort“ zu gewähren, wenn die Auskunft ausnahmsweise entgeltlich war.
162Vgl. zur Differenzierung zwischen Auskunft und Akteneinsicht in diesem Kontext auch Poschenrieder, Ein Recht auf Auskunft begründet kein Recht auf Akteneinsicht – Grenzen von Art. 15 DSGVO im Besteuerungsverfahren, DStR 2020, 21 ff.
163Schließlich bestätigt die tatsächliche Verwaltungspraxis des Landesjustizprüfungsamtes die hier vorgenommene Auslegung insoweit, als bisher auf Antrag eines Prüflings tatsächlich Kopien angefertigt und per Post zur Verfügung gestellt werden.
164(bbb) Entgegen der Auffassung des Beklagten wird durch das nordrhein-westfälische Landesrecht auch nicht die in Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO geregelte „Unentgeltlichkeit“ der Kopie für den hier maßgeblichen Bereich beschränkt.
165So enthält § 23 Abs. 2 JAG NRW selbst – anders als zum Beispiel § 120 Abs. 7 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) oder § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB – keine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass bei der Erstellung von Kopien eine Auslagenerstattung verlangt werden kann.
166Bei der im Schreiben des Landesjustizprüfungsamtes vom 19. Oktober 2018 für eine Auslagenerstattung genannten Rechtsgrundlage (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW) und bei der in der Klageerwiderung herangezogenen Regelung des § 124 JustG NRW handelt es sich um allgemeine gebührenrechtliche Vorschriften, nach denen Auslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge nach Maßgabe der in Bezug genommenen Tarifstellen zu erstatten sind. Diese Vorschriften erfassen jedwede Amtshandlung, bei der Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge erstellet werden, und beziehen sich nicht spezifisch gerade auf die Anfertigung von Kopien von Examensklausuren. Würde man diese Vorschriften als Beschränkung des Anspruchs auf eine unentgeltliche Kopie nach Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO genügen lassen, wäre der Anspruch in der Konsequenz stets ausgeschlossen. Es liegt auf der Hand, dass diesen allgemeinen Vorschriften bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung schon deshalb keine beschränkende Wirkung im Sinne von Art 23 DS-GVO in Bezug auf die Unentgeltlichkeit zukommen kann.
167(cc) Ungeachtet des Umstands, dass sowohl § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW als auch die vorgenannten gebührenrechtlichen Vorschriften in Bezug auf Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO schon im Ansatz nicht als rechtsbeschränkend auszulegen sind, liegen auch die Voraussetzungen des Art. 23 DS-GVO, die eine beschränkende Regelung erfüllen muss, nicht vor.
168Vor allem ist nicht festzustellen, dass eine Beschränkung auf ein Einsichtnahmerecht vor Ort und die Möglichkeit des Erhalts nur kostenpflichtiger Kopien der Sicherstellung eines oder mehrerer der in den Buchstaben a) bis j) genannten öffentlichen Ziele dient. Die abschließende Aufzählung der Ausnahmen macht deutlich, dass die Mitgliedstaaten keine darüber hinausgehenden Beschränkungen vornehmen dürfen bzw. darüber hinausgehende Beschränkungen unzulässig sind.
169Vgl. Bertermann, in: Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 3.
170Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine Beschränkung auf ein Einsichtnahmerecht vor Ort und die Möglichkeit des Erhalts nur kostenpflichtiger Kopien insbesondere nicht zum „Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats“ im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. e) DS-GVO erforderlich. Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 20. Februar 2017, Rs. C-434/16 (Nowak), Rn. 61, ausgeführt, dass eine Beschränkung der Rechte aus Art. 15 DS-GVO auch und gerade in Bezug auf den Zugang zu korrigierten berufsbezogenen Prüfungsarbeiten danach grundsätzlich möglich sei. Mit Blick auf den vorliegenden Fall vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen, dass die materiell-rechtlichen Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 lit. e) DS-GVO hier erfüllt sind.
171Mit dem „Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats“ geht die Beschränkungsmöglichkeit der Union und der Mitgliedstaaten zwar sehr weit. Art. 23 Abs. 1 lit. e) DS-GVO enthält letztlich einen Auffangtatbestand zum Schutz öffentlicher Interessen.
172Vgl. Bäcker, Kühling/Buchner (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung / BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 22.
173Gleichwohl verlangt Art. 23 Abs. 1 lit. e) DS-GVO, dass eine Beschränkung dem Schutz „wichtiger Ziele“ des öffentlichen Interesses dienen muss. Aus den in Art. 23 Abs. 1 lit. e) DS-GVO genannten Regelbeispielen folgt überdies, dass die Verordnung mit „öffentlichen Interessen“ in erster Linie wirtschaftliche und finanzielle Zwecke, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich, sowie die öffentliche Gesundheit und die soziale Sicherheit im Blick hat (vgl. auch Erwägungsgründe 73, 111 und 112).
174Vgl. Bertermann, in: Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 3; Gola, in: Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 9 (auch „humanitäre Hilfe“); Stender-Vorwachs, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Februar 2020), Art. 23 DS-GVO Rn. 26.
175Damit findet Art. 23 Abs. 1 lit. e) DS-GVO vor allem für existenznotwendige Bereiche des öffentlichen Lebens Anwendung.
176Vgl. Stender-Vorwachs, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Februar 2020), Art. 23 DS-GVO Rn. 27; siehe auch Peuker, in: Sydow (Hrsg.), Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auf. 2018, Art. 23 Rn. 25: „substantielles Interesse von erheblichem Gewicht“.
177Zu den wichtigen wirtschaftlichen und finanziellen Interessen zählen nicht diese als solche, sondern die dahinter stehenden Rechtsgüter, die der Finanzierung der Politik eines Mitgliedstaates oder der EU dienen. Nicht bereits jedes mit der Finanzierung der Politik zusammenhängende Interesse vermag daher für sich genommen eine Beschränkung des Transparenzgebotes zu tragen.
178Vgl. Paal, in: Paal/Pauly (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung / Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 31.
179Im Einzelfall wird eine Abwägung zwischen dem staatlichen Interesse und dem datenschutzrechtlichen Interesse der betroffenen Person vorzunehmen sein.
180Vgl. Paal, in: Paal/Pauly (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung / Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl. 2018, Art. 23 Rn. 31; siehe zum Erfordernis einer Abwägung auch Peuker, in: Sydow (Hrsg.), Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auf. 2018, Art. 23 Rn. 25.
181Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte nicht dargelegt, dass der Ausschluss kostenloser Kopien in einem solchen Sinne einem überwiegenden wichtigen Ziel dient.
182Soweit sich der Beklagte auf die drohende Kostenlast beruft, die bei Anerkennung eines Anspruchs auf unentgeltliche Kopien auf den nordrhein-westfälischen Landeshaushalt zukommen dürfte, überwiegt allein dieser finanzielle Belang – insbesondere angesichts der allgemeinen Intention der Datenschutz-Grundverordnung, die Betroffenenrechte zu stärken – für sich genommen nicht das hier in Rede stehende Betroffenenrecht.
183Vgl. in diesem Sinne zu § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB auch Walter, in: beck-online – Großkommentar, Stand: 15. März 2020, § 630g Rn. 22, mit Hinweis auf Walter/Strobl, Erweiterte Auskunfts- und Einsichtnahmerechte in Patientenakten, MedR 2018, 472 ff., und Riemer, Der Datenauskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO als pre-trial-discovery und prima lex des Auskunftsrechts, DSB 2019, 223 ff.; für eine Unanwendbarkeit des § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB seit Inkrafttreten der DS-GVO auch Hartwig/Schäker, in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl. 2020, § 17 Rn. 71; für zumindest ein Recht auf kostenlose elektronische Übersendung der Patientenakte Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 630g Rn. 4 ff. und 28.
184Denn das Tragen der Kostenlast, d.h. das Erfordernis finanzieller Mehraufwendungen, wird von der Datenschutz-Grundverordnung dem Verantwortlichen bewusst aufgebürdet. Bei Behörden, die personenbezogene Daten von einer Vielzahl an Betroffenen verarbeiten, ist daher durch den Haushaltsgesetzgeber sicherzustellen, dass die nach dem Willen des Verordnungsgebers unentgeltlichen Datenschutzrechte auch erfüllt werden können. Würde man eine Beschränkung der Unentgeltlichkeit allein mit dem Argument der Kostenlast ausschließen können, würden Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO leerlaufen. Ganz abgesehen davon ist es für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Landeshaushalt im Allgemeinen bzw. der Justizhaushalt im Besonderen bei einer Anerkennung des Anspruchs auf kostenlose Kopien im vorliegenden Kontext tatsächlich ernsthaft gefährdet wäre.
185Soweit der Beklagte geltend macht, die Funktionsfähigkeit des Landesjustizprüfungsamtes sei bei einer Anerkennung eines Anspruchs auf kostenlose Kopien gefährdet, vermag sich die Kammer auch dieser Einschätzung nicht anzuschließen.
186Die Kammer hat schon Bedenken, ob die Mitgliedstaaten überhaupt dazu befugt wären, zugunsten der „Funktionsfähigkeit ihrer Behörden“ das Recht auf eine unentgeltliche Kopie dadurch auszuschließen, dass den Bürgern nur ein Einsichtnahmerecht vor Ort (in Kombination mit der Möglichkeit nur entgeltlicher Kopien) eingeräumt wird. Dies würde dem Grundgedanken widersprechen, dass der Verantwortlich die Kopie zu übersenden hat („Schickschuld“). Vor allem aber entspricht es den Grundprinzipen des Europarechts, dass die Organisation der Verwaltung an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auszurichten ist. Die fehlende Anpassung der Organisation an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts rechtfertigt daher nicht deren Nichtbeachtung oder Nichtumsetzung.
187Aber selbst dann, wenn man die Funktionsfähigkeit einer Behörde im Allgemeinen und auch des Landesjustizprüfungsamtes im Besonderen grundsätzlich als ein zu schützendes Ziel anerkennen wollte, welches die Einschränkung von Betroffenenrechten zu rechtfertigen im Stande ist,
188vgl. bereits zum Informationsfreiheitsrecht VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2016 – 17 K 4135/15 –, juris Rn. 38 ff,
189so ist für die Kammer jedoch nicht ersichtlich, dass es zu einer ernsthaften Gefährdung des Betriebs des Landesjustizprüfungsamtes kommen wird, wenn die Prüflinge anstelle des bisherigen Einsichtnahmerechts vor Ort und der bisherigen Möglichkeit des Erhalts kostenpflichtiger Kopien nun auch von ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO Gebrauch machen können. Schon bisher muss im Landesjustizprüfungsamt das Personal dafür vorgehalten werden, um die Termine für die Einsichtnahme abzustimmen und diese vor Ort durchzuführen sowie die beantragten kostenpflichtigen Kopien anzufertigen, zu versenden und abzurechnen. Soweit zukünftig tatsächlich mehr Anträge nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO beim Landesjustizprüfungsamt eingehen sollten, bleibt zu berücksichtigen, dass mit entsprechend weniger Anträgen auf eine Einsichtnahme vor Ort zu rechnen ist; auch entfällt der Aufwand für die Erstellung der Abrechnung der Kopien. Die Kammer geht davon aus, dass vor allem Anträge per E-Mail gestellt werden und die Prüflinge mit der Übersendung eines PDF-Dokuments einverstanden sein werden. Selbstredend müssen insofern im Landesjustizprüfungsamt Aufgaben umverteilt, neue Hard- und eventuell auch Software angeschafft und mitunter auch Personal neu eingestellt werden. Solche Anpassungsmaßnahmen werden vom Verordnungsgeber, der dem Verantwortlichen bewusst die Kostenlast auferlegt hat, letztendlich aber auch erwartet. Derart lässt sich eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Landesjustizprüfungsamtes in einer dem Land Nordrhein-Westfalen zumutbaren Weise nach Auffassung der Kammer durchaus vermeiden. Schon mit Blick auf die zunehmende Digitalisierung, wie sie in Nordrhein-Westfalen etwa durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW) und das Gesetzgebungsvorhaben der Landesregierung zur Beschleunigung der Digitalisierung (LT-Drs. 17/8795) auch rechtlich untermauert wird, müssen sich die Behörden vielmehr darauf einrichten, Kopie- und vor allem Scanvorrichtungen sowie das hierfür erforderliche Personal vorzuhalten. Nichts anderes gilt im Übrigen für die Gerichte mit Blick auf den Ausbau der elektronischen Aktenführung in Rechtssachen.
190Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die nordrhein-westfälische Landesregierung für das im Schulgesetz geregelte Einsichts-, Auskunfts- und Kopierecht bezüglich der die Schüler betreffenden Daten davon ausgeht, dass die Wörter „die Erstattung von Auslagen kann verlangt werden“ in § 120 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW wegen des Vorrangs des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zu streichen sind. Die Voraussetzungen des Art. 23 DS-GVO seien „nicht erfüllt“. Hier beruft sich die Landesregierung mithin weder auf eine Gefährdung des Haushalts noch auf eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs.
191Vgl. LT-Drs. 17/7770 vom 6. November 2019, S. 51 und 83.
192Schließlich erschließt sich der Kammer nicht, wieso nur bei einer Einsichtnahme vor Ort und einer entgeltlichen Zurverfügungstellung von Kopien ein „strukturierter Ablauf des Prüfungsverfahrens“ möglich sein soll. Nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO sind die beantragten Informationen zwar grundsätzlich unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen (Satz 1). Diese Frist kann aber nach Satz 2 um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist, was bezüglich der Anfertigung der Kopien der korrigierten Examensklausuren auf das Landesjustizprüfungsamt zutreffen dürfte. Auch mit Blick auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Zwischennachricht (Satz 3) wird nach Auffassung der Kammer dem Landesjustizprüfungsamt damit ein zumutbares Zeitfenster für die Erledigung der Anträge eingeräumt. Soweit der Beklagte anmerkt, dass es vorkommen könne, dass Klausuren – je nach genutztem Schreibgerät – nur schlecht lesbar eingescannt oder kopiert werden könnten, so handelt es sich schon nach den Schilderungen des Beklagten um Einzelfälle.
193Die Kammer folgt im Übrigen auch der Auffassung des Klägers, dass die Herstellung von Kopien auf Antrag der Betroffenen keinen Widerspruch zu dem Grundsatz der Datenminimierung darstellt, sondern eine notwendige – und damit auch eine datenschutzrechtlich gewollte – Folge der Ausübung der Betroffenenrechte ist. Im Übrigen sind die Kopien, nachdem sie dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wurden, beim Landesjustizprüfungsamt nicht mehr (als weitere Foto- oder Datenkopie) vorzuhalten, sondern zu vernichten bzw. zu löschen.
194Da bei alledem schon die Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 DS-GVO nicht erfüllt sind, kommt es für die Kammer nicht mehr darauf an, ob vorliegend die in Art. 23 Abs. 2 DS-GVO enthaltenen Mindestanforderungen an gesetzliche Beschränkungen erfüllt sein müssten und – bejahendenfalls – ob sie mit Blick auf die jetzige Fassung des Juristenausbildungsgesetzes eingehalten sind.
195(2) Ist der Anspruch des Klägers jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung gegeben, bleibt schließlich festzuhalten, dass dieser auch nicht durch andere spezielle Rechtsvorschriften mit abweichenden Regelungen i.S.d. § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW ausgeschlossen wird. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen zum Konkurrenzverhältnis von Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO zu § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW letztendlich hier entsprechend.
196Durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung der DS-GVO soll nach dem Willen des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers auch für diese Bereiche sichergestellt werden, dass im Grundsatz die für alle öffentlichen Stellen geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen. Es bleibe dabei aber beim „Vorrang des Spezialrechts“. Abweichungen seien wie bisher auch spezialgesetzlich zu regeln.
197Vgl. LT-Drs. 17/1981 vom 20. Februar 2018, S. 135.
198Eine vorrangige andere Rechtsvorschrift i.S.d. § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW, d.h. eine speziellere Norm, liegt dabei allerdings nur dann vor, wenn sie denselben Sachverhalt abschließend regelt, aber andere Tatbestandsvoraussetzungen formuliert oder eine andere Rechtsfolge vorsieht. Nur soweit ein Spezialgesetz die Betroffenenrechte in einem solchen Sinn abschließend regelt, ist ein Rückgriff auf die Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
199Nach Auffassung der Kammer regelt § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW den Zugang zu den korrigierten Examensklausuren – wie bereits ausgeführt – nicht abschließend. Die Vorschriften lassen es vielmehr zu, dass das Recht auf eine kostenlose Kopie neben das Recht auf Einsichtnahme tritt. Beide Anspruchsgrundlagen schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich. Sie betreffen unterschiedliche Sachverhalte und sind unterschiedlichen Inhalts. Das Recht auf Einsichtnahme im Landesjustizprüfungsamt umfasst eine Akteneinsicht in die Originale, während das Recht auf eine kostenlose Kopie eine Zusendung einer Reproduktion an den Wohnsitz des Antragstellers beinhaltet. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine abschließende Regelung, d.h. eine Beschränkung auf ein Einsichtnahmerecht, gewollt, so hätte er dies – spätestens mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung – in § 23 Abs. 2 JAG NRW zum Ausdruck bringen müssen.
200III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
201IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auch die Verpflichtung zur Leistung ist über den Wortlaut des § 167 Abs. 2 VwGO hinaus lediglich wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
202Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 37. EL (Stand Juli 2019), § 113 Rn. 194.
203V. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Verhältnis von Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO zu § 23 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 JAG NRW ist bislang noch nicht ober- bzw. höchstrichterlich entschieden. Aufgrund der Vielzahl an Anträgen, die beim Landesjustizprüfungsamt und im Übrigen auch bei den Prüfungsämtern für die erste juristische Staatsprüfung zukünftig noch gestellt werden können, besteht an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse.
204Vgl. zu den Anforderungen der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 126 ff.
205VI. Von einer Vorlage an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV hat die Kammer abgesehen, da zum einen mit der bereits ergangenen Entscheidung des EuGH vom 20. Februar 2017 in der Rechtssache C-434/16 wesentliche Auslegungsfragen bereits beantwortet sind (acte éclairé) und zum anderen die Kammer im vorliegenden Urteil die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht in Frage gestellt hat, sondern vielmehr von einer zumindest entsprechenden Anwendbarkeit der Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ausgegangen ist; damit bestand keine ausnahmsweise Vorlagepflicht als nicht-letztinstanzliches Gericht.
206Vgl. hierzu nur Wegener, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 267 Rn. 29 f.