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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Indizierung des Internet-Angebotes unter der Adresse http: //www.C. .de", für das der Kläger als Vorsitzender des Vereins J. e.V." verantwortlich zeichnet.
3Im April 2006 beantragte die Kommission für den Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle), das Internetangebot in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, weil es geeignet sei, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden und daher mindestens als jugendgefährdend einzustufen sei. Das Angebot enthalte zahlreiche Bilder mit Darstellungen abgetriebener menschlicher Föten ohne Kopf oder mit abgetrennten Gliedmaßen: Weiter werde ein vergleichender Zusammenhang zwischen Abtreibung und dem Holocaust hergestellt, ohne dass jedoch eine den Holocaust verharmlosende Tendenz ersichtlich sei. Dem Antrag waren Ausdrucke der Startseite und einzelner Seiten des Internet-Angebotes beigefügt.
4Der Antrag wurde in der Sitzung der Bundesprüfstelle am 01. März 2007 im Zwölfergremium behandelt. In der Sitzung, die von der stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesprüfstelle geleitet wurde und an der der Kläger persönlich, seine Ehefrau und sein Verfahrensbevollmächtigter teilnahmen, wurde das Internetangebot von den Beisitzern und Beisitzerinnen gesichtet. Im Rahmen der Verhandlung führte der Verfahrensbevollmächtigte u.a. aus, dass der Vergleich zwischen Abtreibungen und Holocaust dahin zu verstehen sei, dass früher Juden umgebracht worden seien, heute brächten Frauen ungeborene Babys um. Eine Abtreibung erledige heute das, was früher die Nazis mit Menschen gemacht hätten, die im Wege" gewesen seien. Wenn der Holocaust oft als absolutes, niemals sich wiederholendes Ereignis geschildert werde, so solle diese Darstellung die Menschen heute in dieser Hinsicht wach halten und zur Vorsicht ermahnen. Im Verlauf der Sitzung beantragte der Kläger, alle Gremiumsmitglieder dahingehend zu befragen, ob sie in der Vergangenheit in ein sie persönlich betreffendes Abtreibungsgeschehen einbezogen gewesen seien oder Dritten zu einer Abtreibung durch Rat und Tat Hilfe geleistet hätten. Die stellvertretende Vorsitzende der Bundesprüfstelle verweigerte diese Befragung der Beisitzer. Daraufhin befragte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers selbst zwei der Beisitzer persönlich, die eine Beantwortung dieser Frage ablehnten. Mit Blick auf diese Weigerungen erklärte der Verfahrensbevollmächtigte die stellvertretenden Vorsitzende der Bundesprüfstelle und die beiden befragten Beisitzer für befangen.
5Mit der Entscheidung Nr. 0000 vom 01. März 2007 wurde das Internet-Angebot http://www.C. .de" in den (nichtöffentlichen) Teil C der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Internetseite sei jugendgefährdend. Die drastischen Abbildungen von abgetriebenen Föten oder einzelnen Körperteilen dieser Föten auf der Startseite und in der Rubrik ohne Worte" leisteten voyeuristischen Tendenzen und Sensationslust insbesondere bei gefährdungsgeneigten Jugendlichen, die bereits solche Tendenzen zeigten, Vorschub und brächten die große Gefahr einer Abstumpfung minderjähriger Betrachter mit sich. Diese Tendenzen würden durch die auf den Internetseiten im Zusammenhang mit Abtreibungen verwendeten Begriffe wie Ermordung", Mord" oder größtes Verbrechen der Neuzeit" (Rubrik Einschränkungen") verstärkt. Daneben sei als sozialethisch desorientierend und damit jugendgefährdend von den Beisitzerinnen und Beisitzern bewertet worden, dass mit der Wortschöpfung C. und an zahlreichen Stellen auf den Internet-Seiten unter dieser gleichnamigen Adresse ein Vergleich zwischen Abtreibungen, die nach den geltenden Gesetzen bei Vorliegen bestimmter Vorraussetzungen ausdrücklich nicht strafbar seien, und dem Massenmord an Juden durch die Nationalsozialisten aufgestellt werde. Dadurch würden insbesondere jugendliche Mädchen, die - aus welchen Gründen auch immer - vor der Entscheidung stünden, ob sie eine Abtreibung vornehmen ließen oder nicht, zutiefst verstört und verunsichert, weil ihnen das Bild vermittelt werde, sie seien zumindest ansatzweise als genauso kriminell wie die Handelnden im NS-Regime anzusehen. Gleichzeitig bewirke dieser Vergleich, dass die während des Dritten Reiches begangenen Verbrechen in den Augen jugendlicher Betrachterinnen und Betrachter relativiert und verharmlost würden, weil sie dadurch mit einer Tötung ungeborenen Lebens auf die gleiche Stufe gestellt würden, die nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen legal sei. So verstanden stehe das Internet-Angebot in krassem Widerspruch zu dem vom Grundgesetz getragenen und in der Gesellschaft vorherrschenden Erziehungsziel, bei Kindern und Jugendlichen ein historisches Bewusstsein und die Fähigkeit zu historisch angemessenen differenziertem Urteilsvermögen zu entwickeln. Mit dieser Jugendgefährdung müsse das Recht des Klägers auf Meinungsfreiheit abgewogen werden, der mit dem Internet-Angebot seine grundsätzliche Ablehnung von Schwangerschaftsabbrüchen in sehr drastischer Weise deutlich machen wolle. Da es sich zudem um ein Thema handele, welches in der Öffentlichkeit immer wieder kontrovers diskutiert werde, komme der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers zwar ein erhebliches Gewicht zu. Der Jugendschutz wiege hier jedoch weit schwerer als der Eingriff in die freie Meinungsäußerung, zumal die Äußerung der Meinung durch den Jugendschutz nur eingeschränkt werde. Auch vor dem Hintergrund, dass eine Demokratie von dem Bestehen und der kritischen Auseinandersetzung vielfältiger Meinungen lebe, sei eine meinungsbildende Auseinandersetzung jedoch dann nicht möglich, wenn eine Meinung - wie hier - einseitig und aus jeglichem Kontext gerissen präsentiert werde. Vor dem Hintergrund, dass sich Kinder und Jugendliche noch in einem Entwicklungsprozess befänden und dabei noch leicht zu beeinflussen seien, schade die Konfrontation mit den verfahrensgegenständlichen Inhalten eher, als dass sie zu einer gefestigten Meinungsbildung beitrügen. Gerade der Jugendmedienschutz müsse die Eigenverantwortlichkeit von Kindern und Jugendlichen stärken, damit sie frühzeitig negative Einflüsse erkennen, verantwortlich reagieren und damit umgehen könnten. Im Rahmen des Lernprozesses könne diese Fähigkeit jedoch nur durch eine Begleitung gewährleistet werden, die potenziell jugendgefährdende Inhalte auch kritisch beleuchte. Dies sei vorliegend in keiner Weise gegeben. Daher müsse im Rahmen der Abwägung das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung hinter dem Jugendschutz zurück stehen. Ein Fall von geringer Bedeutung liege nicht vor, da zum einen der Grad der von dem Internet-Angebot ausgehenden Jugendgefährdung als nicht nur gering einzustufen und aufgrund der unbestimmten Zugriffsmöglichkeit im Internet nicht als geringfügig anzusehen sei.
6Gegen die dem Kläger am 05. April 2007 zugestellte Entscheidung hat er am 04. Mai 2007 Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 21. Juni 2007 abgelehnt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2007 zurückgewiesen.
7Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Indizierungsentscheidung sei formell fehlerhaft gefasst worden. Die Antragsbefugnis der Kommission für Jugendmedienschutz sei ebenso zweifelhaft wie die Verfassungsmäßigkeit des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages als Rechtsgrundlage für diese Antragstellung. Der Antrag sei auch nicht bestimmt genug formuliert und nicht ordnungsgemäß begründet worden. Er habe darüber hinaus vornehmlich auf das Bildmaterial des Internetangebotes abgehoben und trotz des Hinweises auf den Holocaust keine ihn verharmlosende Tendenz gesehen. Demgegenüber habe die Bundesprüfstelle diesen vergleichenden Zusammenhang zum Schwerpunkt ihrer Entscheidung gemacht. Sie sei bei der Entscheidung auch nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. U.a. hätten als befangen abgelehnte Mitglieder an der Entscheidung mitgewirkt. Auch in der Sache sei die Indizierungsentscheidung fehlerhaft. Ein Medium könne nur indiziert werden, wenn es schwer jugendgefährdend sei. Dies sei in der Entscheidung jedoch nicht festgestellt worden. In der Indizierungsentscheidung sei auch nicht im Einzelnen dargelegt worden, inwieweit das Angebot geeignet sei, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu gefährden". Auf den Seiten der Internetadresse werde objektiv über Abtreibung und ihre Folgen berichtet und dazu Stellung genommen. Diese Informationen richteten sich nicht speziell an Kinder oder Jugendliche, sondern an die Allgemeinheit. Kinder hätten nicht ohne weiteres Zugriff auf die Internetseiten, da sie von Personen, die sich für das Problem Abtreibung interessierten, gezielt aufgerufen werden müssten. Kleine Kinder könnten durch die gezeigten Bilder nicht beeinträchtigt werden, da sie mit ihnen nichts anfangen könnten. Kinder und Jugendliche müssten auch frühzeitig lernen, mit ihrem Körper verantwortlich umzugehen. Dazu benötigten sie auch Informationen darüber, was bei einem Schwangerschaftsabbruch passiere. In den staatlich unterstützten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen würde verschwiegen oder falsch dargestellt, dass das menschliche Leben bereits mit der Zeugung beginne und nicht etwa erst nach der 12-Wochen-Frist, in der die derzeitige Rechtslage eine widerrechtliche Abtreibung straflos zulasse. Die Indizierung der Internet- Adresse greife in das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie auf Meinungs- äußerungsfreiheit ein und stelle eine unzulässige Zensur dar, weil Äußerungen des Klägers zu rechtswidrigen Abtreibungen generell unmöglich gemacht werden sollten und so verhindert werden solle, dass schwangere Frauen zu einer generellen Ablehnung von Abtreibungen bewogen werden könnten. Dies unterlaufe die Schutzbemühungen einzelner Bürger für das ungeborene Leben und sei unvereinbar mit dem Schutzauftrag des Staates hierfür. Auf den Internetseiten werde kein Vergleich von Abtreibungen mit dem Holocaust aufgestellt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass vor gar nicht langer Zeit Millionen Menschen bekanntermaßen rechtswidrig ums Leben gebracht worden seien und dass dies heute wiederum mit Millionen Menschen geschehe. Wenn die Leser der Internetseiten die Vergleiche zögen, sei das ihre eigene - wenn auch beabsichtigte - geistige Tätigkeit und nicht die des Klägers. Es sei im Übrigen auch zulässig, einen solchen Vergleich zu ziehen. Letztendlich bewerte die Bundesprüfstelle mit sehr unterschiedlichen Maßstäben die Jugendgefährdung eines Mediums, wie ein von ihr in einem Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung pornographischer Schriften abgegebenes Gutachten zeige. Daraus könne man schließen, dass ihr nicht bekannt sei, welche Tatbestände wirklich jugendgefährdend seien und welche nicht.
8Der Kläger beantragt,
9die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 01. März 2007 - Nr. 0000 - aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Entscheidung sei formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die Beisitzerinnen und Beisitzer seien entsprechend den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes ernannt worden. Es hätten an der Entscheidung auch die Personen mitwirken können, gegen die der Kläger in der Sitzung den Befangenheitsantrag gestellt habe. Er sei alleine darauf gestützt worden, dass die von ihm geforderte Befragung der Beisitzerinnen und Beisitzer bzw. die Beantwortung der Frage, ob sie in der Vergangenheit in ein sie persönlich betreffendes Abtreibungsgeschehen einbezogen worden seien und/oder Dritten zu einer Abtreibung durch Rat und Tat Hilfe geleistet hätten, abgelehnt worden sei. Diese Frage greife in die Privat- und Intimsphäre der Beisitzerinnen und Beisitzer ein und lasse sich auch vor dem Hintergrund des Verfahrens nicht rechtfertigen, weil die Art und Weise der Darstellung auf den Internet-Seiten des Klägers am Maßstab der Jugendgefährdung und nicht die darin vertretene politische oder gesellschaftliche Einstellung zum Thema Abtreibung zu bewerten gewesen sei. Sie sei daher schon unzulässig gewesen, so dass auch das Verfahren, dass nach der Durchführungsverordnung bei der Ablehnung von Mitgliedern der Bundesprüfstelle wegen Besorgnis der Befangenheit vorgesehen sei, nicht habe durchgeführt werden müssen. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sei nach § 21 Abs. 2 Jugendschutzgesetz antragsbefugt, weil sie nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag die vorgesehene zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz sei. Der Indizierungsantrag sei auch hinreichend bestimmt gewesen, da in ihm auf die beispielhafte Beschreibung der beanstandeten Bilder Bezug genommen werde. Er könne im Übrigen auch durch die Vorsitzende der Bundesprüfstelle im Interesse des Jugendschutzes von Amts wegen durch eigene Ermittlungen konkretisiert werden. Auch materiell sei die Entscheidung rechtmäßig. Die Massivität und Detailorientiertheit der gezeigten Bilder von abgetriebenen Föten und einzelnen Gliedmaßen auf den Internet-Seiten lasse sich durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht rechtfertigen. Der Kläger habe zwar unstreitig das Recht, sich mit der geltenden Abtreibungspraxis kritisch auseinander zu setzen und dabei seine Kritik auch durch geeignete Abbildungen oder Fotografien zu illustrieren. So sei er möglicherweise unter bestimmten Umständen nicht daran gehindert, ein einzelnes Bild zu veröffentlichen, um seine kritische Haltung zu verdeutlichen. Seine Meinungsfreiheit begründe jedoch kein berechtigtes Interesse daran, eine Vielzahl von Fotografien mit einer solchen Detailgenauigkeit zu veröffentlichen. Ebenfalls sozialethisch desorientierend sei die Gleichsetzung der Abtreibungspraxis mit dem Holocaust. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Bewertung mehrdeutiger Äußerungen könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass diese Gleichsetzung einen zulässigen Beitrag zur Meinungsäußerung darstelle. Die Indizierung führe auch nicht dazu, dass Schutzbemühungen einzelner Bürger für das ungeborene Leben verhindert würden. Insbesondere solle sie nicht verhindern, dass die Frage von Abtreibungen thematisiert oder dass schwangere Frauen hierdurch dazu bewogen werden könnten, Abtreibungen generell abzulehnen. Es gehe allein darum, in welcher Weise bestimmte Informationen dem jugendlichen Betrachter vermittelt würden und welche möglichen Auswirkungen dies auf Kinder und Jugendliche haben könne.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und im Verfahren 27 L 574/07 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
16Die Indizierungsentscheidung der Beklagten vom 1. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Internet-Angebot des Klägers unter der Adresse http://C. .de" ist zu Recht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Teil C der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen worden.
17Die Indizierungsentscheidung leidet nicht an den vom Kläger geltend gemachten formellen Mängeln. Wie bereits in dem Beschluss der Kammer vom 21. Juni 2007, mit dem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde (Beschlus- sumdruck S. 3 Mitte bis S. 4 Mitte), und in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2007 über die dagegen erhobene Beschwerde im Einzelnen ausgeführt wurde (- 20 B 1068/07 -, Beschlussumdruck S.3 bis 5 oben), greifen die von ihm vorgetragenen Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung nicht durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen Bezug genommen. Auch der weitere Vortrag des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere ist die Indizierung entgegen seiner Ansicht wirksam von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) beantragt worden. Sie ist gemäß § 21 Abs. 2, § 18 Abs. 6 JuschG i.V.m. § 16 Satz 2 Nr. 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) antragsbefugt. Der Antrag war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zu unbestimmt, da ihm die von der KJM als jugendgefährdend angesehenen Seiten des Internet-Angebots als Ausdruck beigefügt waren und in der Begründung auf diese Bilder als Beispiele für die jugendgefährdende Wirkung des Mediums Bezug genommen wurde. Dadurch geht aus dem Antrag (noch) hinreichend deutlich hervor, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände das Internet- Angebot in die Liste aufgenommen werden sollte und auf welche Gesichtspunkte sich die Einschätzung der Jugendgefährdung stützte. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es weder gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV noch nach § 2 Abs. 1 DVOJuSchG.
18Auch in der Sache ist die Indizierungsentscheidung zu Recht ergangen.
19Nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 JuSchG sind Telemedien, zu denen das Internet- Angebot des Klägers nach § 1 Abs. 3 JuSchG gehört, in die Liste aufzunehmen, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste beantragt hat, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle unvertretbar.
20Die KJM als die gemäß § 14 Abs. 2 JMStV gebildete zentrale Aufsichtsstelle der Länder hat die Aufnahme des Internet- Angebots in die Liste jugendgefährdender Medien gemäß § 16 Satz 2 Nr. 7 JMStV wegen der von ihm ausgehenden jugendgefährdenden Wirkung bei der Bundesprüfstelle beantragt. Daher ist es in Teil C der Liste einzutragen, es sei denn, dass dieser Antrag offensichtlich unbegründet oder im Hinblick auf die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle unvertretbar ist. Beides ist nicht der Fall, weil das Internet- Angebot auch nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Prüfung durch die Bundesprüfstelle i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.
21Zu den jugendgefährdenden Medien zählen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG insbesondere unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Nach der Rechtsprechung und der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sind jugendgefährdend neben den in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG aufgeführten Regelbeispielen u.a. auch solche Medien, durch deren Inhalte die Kinder oder Jugendlichen sozialethisch desorientiert werden können. Da Kinder und Jugendliche noch keine festen Begriffe von ihrem Verhältnis in und zu der Gemeinschaft, der Rechts- und Werteordnung gefunden haben und diese erst entwickeln müssen, dabei auf Orientierungspunkte zurückgreifen und somit durch äußere Einflüsse steuerbar sind, kann all jenen Medien eine jugendgefährdende Wirkung zuzusprechen sein, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten Werten und Normen eklatant zuwiderläuft. Hierzu zählen z.B. auch solche Medien, die ausländerfeindlich oder diskriminierend sind, den Nationalsozialismus und seine Ideologie verherrlichen oder rehabilitieren, zum Drogenkonsum anreizen oder die Menschenwürde verletzen.
22Zu den Fallgruppen und Nachweisen aus der Rechtsprechung Scholz/ Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage, 2004, Rz. 6, 20 ff. zu § 18 JuSchG.
23Die Beurteilung der Jugendgefährdung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle als sachverständige Aussagen zu begreifen sind, die im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordert, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern.
24Vgl. zu Trägermedien BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, NJW 1997, 602; Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -, BVerwGE 91, 211 (216).
25Dabei macht es mit Blick auf die besondere Qualifikation der Bundesprüfstelle zur Bewertung von Medienwirkungen keinen Unterschied, ob es um die Bewertung der Wirkungen eines Trägermediums oder eines Telemediums wie z.B. eines Internet- Angebots geht.
26OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 20 B 1068/07 -, n.v.
27Nach diesen Maßstäben hat die Bundesprüfstelle das Internet-Angebot des Klägers rechtsfehlerfrei als jugendgefährdend eingestuft.
28Es ist zunächst nichts dafür ersichtlich, dass sie bei der Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre bzw. den Aussagen des Klägers in dem Internet-Angebot einen Bedeutungsgehalt unterschiebt, der ihm so nicht zu entnehmen ist. Nach ihrer sachverständigen Einschätzung beruht die Jugendgefährdung auf drei voneinander unabhängigen Elementen des Internet- Angebotes: Den auf der Startseite und in der Rubrik ohne Worte" (und den Frames C1. ) enthaltenen drastischen, abstoßenden Abbildungen von Föten oder einzelnen Körperteilen dieser Föten, die ohne irgendeine sachliche Kommentierung oder Aufklärung zum Thema Abtreibung präsentiert würden; der plakativen und reißerischen Aufmachung der Seiten unter Verwendung von Begriffen wie Ermordung", Mord" oder größtes Verbrechen der Neuzeit" im Zusammenhang mit der Abtreibungspraxis in Deutschland und dem an zahlreichen Stellen gezogenen Vergleich zwischen einer Abtreibung und dem Massenmord an Juden durch die Nationalsozialisten, der insbesondere in der Wortschöpfung C. und dem dazugehörigen Namen des Internet- Angebotes zum Ausdruck komme.
29Damit hat die Bundesprüfstelle - wie im Übrigen auch die KJM - den Inhalt des Angebots als solchen zutreffend erfasst und den Aussagegehalt und die Zielsetzung der Aussagen nicht überinterpretiert. Soweit der Kläger die von ihm bewusst gewählte enge Verknüpfung zwischen dem Abtreibungsgeschehen heute und dem Massenmord an Juden unter der Herrschaft der Nationalsozialisten nicht in dem Sinn verstanden wissen will, dass damit diese Geschehen gleichgesetzt werden sollen, sondern lediglich ein vergleichender Zusammenhang zwischen ihnen hergestellt werden soll, um damit den Betrachtern der Seiten einen drastischen Denkanstoß zu geben, führt dies zu keiner anderen Bewertung.
30Zum einen ist diese vom Kläger angebotene Deutung der Verknüpfung im Gesamtzusammenhang der Internet-Seiten eher fernliegend. An zahlreichen von der Bundesprüfstelle in der Entscheidung im Einzelnen genannten Textstellen und dazugehörigen Bildern wird das Abtreibungsgeschehen als C. gekennzeichnet und bewusst in den Kontext zum Holocaust in seinem geschichtlichen Sinn gestellt. Beispielsweise heißt es unter der Rubrik H. : Es findet statt im Mutterschoß ein Holocaust, der namenlos. Vielleicht dass einst in fernen Zeiten die, welche heut dagegen streiten, als die gerechten Kämpfer gelten im Widerstand, der damals selten, und jene, die den bösen Brauch erklärn als Recht auf ihren Bauch", als die historisch schuldge Schar, die Massenmords Komplice war." Nahezu unmittelbar unter diesen Zeilen, als deren Autor jemand anderes als der Kläger benannt ist, wird ein Bild des Eingangstors zum Konzentrationslager Auschwitz gezeigt und von der Frage eingerahmt: Wurden die Juden in Auschwitz getötet oder ermordet?". Auch unter der Rubrik B. wird zunächst plakativ informiert": Es kommt nicht darauf an, was der Gesetzgeber zur Ermordung ungeborener Kinder aussagt. Ein Gesetz, das sich nicht nach den 10 Geboten Gottes (Naturrecht = Menschenrecht) orientiert, wird niemals die Würde des Rechts erreichen, weil ein naturwidriges Gesetz keine Gerechtigkeit bewirken kann. Rechtspositivismus: Summum - jus - saepe summe injuria esse desicitur! Das gesetzte Recht kann oft das größte Unrecht bedeuten!" Unmittelbar unter diesen Ausführungen befindet sich ein Bild der angeklagten Hauptkriegsverbrecher auf der Anklagebank vor dem Internationalen Militärgerichtshof (November 1945 bis Oktober 1946) in Nürnberg und die Bildunterschrift Die Angeklagten im Nürnberger Prozess beriefen sich auf geltendes Recht !". In diesem Gesamtzusammenhang kann auch die Aussage unter der Rubrik H. , dass man abtreibende Frauen nicht mit SS-Mördern gleichsetzen wolle und sich der Vergleich nicht auf die Täter, sondern das Ausmaß der ermordeten Menschen beziehe, den Aussagegehalt nicht relativieren und muss als bloßes Lippenbekenntnis angesehen werden. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er die enge Verknüpfung des heutigen Abtreibungsgeschehens mit dem Holocaust auf den Internet-Seiten nicht als Gleichsetzung in dem engen Sinne einer Unterstellung identischer Grausamkeiten verstanden wissen will, kann die Aussage durch diese enge Verknüpfung jedenfalls dahin verstanden werden, dass beiden Geschehen in den Augen des Klägers gewisse abstrakte Merkmale gemeinsam sind, insbesondere eine identische Grundeinstellung der Handelnden zur Ermordung von Menschen und damit ein äußerst vorwerfbares Maß an Gewissenlosigkeit. So heißt es unter der Rubrik F. , : Wo ist der geistige Unterschied zwischen der Ermordung von Juden im Dritten Reich und der Ermordung von diesen unschuldigen Kindern im Mutterleib?". Auch in diesem Sinn aber wird ein Unwerturteil ausgesprochen und mit dem heutigen Abtreibungsgeschehen derart eng verknüpft, dass beim Leser und Betrachter der Eindruck entstehen muss, dass die Vornahme einer Abtreibung im heutigen verfassungsrechtlichen Kontext genauso gewissenlos und verabscheuungswürdig ist wie die Beteiligung an der Ermordung der Juden in der NS-Zeit. Entsprechend hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung
31- Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 49/00, 55/00, 2031/00 -, nachgewiesen bei juris - dargelegt, dass schon der Begriff C. , mit dem der Kläger seine Internet-Seiten adressiert und der auch im Text der Internet-Seiten auftaucht, nicht nur als Vorwurf einer verwerflichen Massentötung menschlichen Lebens verstanden werden kann, sondern auch im Sinn einer Gleichsetzung von nationalsozialistischem Holocaust und dem als C. umschriebenen Abtreibungsgeschehen. Dass dieser Sinngehalt nicht nur fernliegend, sondern sogar naheliegend, wenn nicht gar gewollt ist, belegen auch die Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Anhörung in der Sitzung des Zwölfergremiums. Dort hat er auf Vorhalt zu dieser Verknüpfung von Abtreibungen heute und dem Holocaust ausgeführt, dass früher Juden umgebracht worden seien, heute brächten Frauen ungeborene Babys um. Wenn heutzutage Babys häufig im Weg" seien, erledige eine Abtreibung, was früher die Nazis mit Menschen gemacht hätten, die im Wege" gewesen seien.
32Mithin durfte und konnte die Bundesprüfstelle bei ihrer Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung davon ausgehen, dass die Äußerungen des Klägers in dem Internet-Angebot zumindest auch dahingehend verstanden werden können, dass mit der Verknüpfung des heutigen Abtreibungsgeschehens mit dem Holocaust der äußerst schwerwiegende Vorwurf verwerflichen Handelns gegen alle diejenigen erhoben wird, die heute in den verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen eine Abtreibung vornehmen oder vornehmen lassen.
33Mit dieser Deutung hat die Bundesprüfstelle auch nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Auslegung von mehrdeutigen Äußerungen in der Abwägung mit dem hier berührten Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) außer Acht gelassen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass mit der Verknüpfung von Abtreibung und Holocaust eine mehrdeutige Äußerung vorliegt, zwingt dies nicht, für die Bewertung der Jugendgefährdung von der ihm günstigsten Deutungsmöglichkeit auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Behandlung mehrdeutiger Äußerungen im Bereich des Jugendschutzes ist eine Jugendgefährdung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es möglich ist, den benutzten Wörtern eine andere Deutung zu geben als die Bundesprüfstelle und die Gerichte angenommen haben. Entscheidend für die Annahme einer Jugendgefährdung ist vielmehr, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein nennenswerter Teil der Jugendlichen die Texte in der von der Bundesprüfstelle angenommenen Weise verstehen wird oder jedenfalls erkennen kann, dass in ihnen mit möglichen unterschiedlichen Deutungen gespielt wird, und ihnen zugleich aufgrund der sonstigen Begleitumstände eine Deutung nahegelegt wird, die ein Gefährdungspotential mit sich bringt, das die Maßnahme des Jugendschutzes rechtfertigt.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2007 - 1 BvR 1584/07 - , nicht veröffentlicht; so auch schon OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006 - 20 A 3060/05 -, nicht veröffentlicht, Abdruck S. 3,4.
35Nach diesen Grundsätzen kann der Aussagegehalt des Internet-Angebots - wie es die Bundesprüfstelle getan hat - ohne weiteres auch dahin verstanden werden, dass zwischen dem historischen Holocaust und dem heutigen Abtreibungsgeschehen ein enger Zusammenhang besteht, der sich nicht nur auf das Geschehen, sondern auch auf die Täter" erstreckt, und damit ihnen der Vorwurf äußerst verwerflichen Handelns bei der Vornahme einer Abtreibung gemacht wird. Die vom Kläger angebotene Deutungsmöglichkeit eines bloßen Denkanstosses, der keinen Vergleich beinhalten soll, legt einen derart hohen Grad an intellektuellem Differenzierungsvermögen zu Grunde, wie er von Kindern und Jugendlichen wohl kaum zu leisten ist und der angesichts des vielfältigen Bezugs zum historischen Holocaust auch bei vielen Erwachsenen wohl nicht geleistet wird.
36Auf der Grundlage dieses Verständnisses des Aussagegehaltes und der gesamten Aufmachung des Internet-Angebotes hat die Bundesprüfstelle es zu Recht als verrohend wirkend und geeignet angesehen, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren.
37Die Einschätzung einer verrohenden Wirkung im Sinne einer Desensibilisierung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf die im Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gezogenen Grenzen der Rücksichtnahme und der Achtung anderer Individuen
38- vgl. zur Definition Scholz/ Liesching, Rz. 16 zu § 18 JuSchG m. Nachweisen -
39ist überzeugend. Die Bundesprüfstelle stützt diese Einschätzung wie die antragstellende KJM darauf, dass auf den Seiten eine Vielzahl detailgenauer und drastischer Bilder abgetriebener Föten und Teilen von Föten gezeigt werden, ohne dass sie in aufklärende und erklärende Inhalte eingebettet sind. Solche Bilder werden beispielsweise ohne Kommentar geradezu überfallartig auf der Startseite des Internet-Angebotes abgebildet. Wenn die Bundesprüfstelle daraus folgert, dass die Anschauung dieser z.T. grausam verstümmelten Föten bei Jugendlichen, die zu einem kalten und mitleidslosen Voyeurismus neigen, diese Tendenz verstärken kann, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar. Selbst bei in dieser Hinsicht weniger gefahrgeneigten Jugendlichen besteht durch die Vielzahl der Bilder die Gefahr, dass sie nicht nur verstört und traumatisiert, sondern gegenüber entsprechend grausamen Bildern abgestumpft werden können. Diese Einschätzung hat der Kläger nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Weise durch substantiierten Vortrag erschüttert. Die Hinweise darauf, dass eine polizeiliche Ordnungsverfügung, die die Zurschaustellung vergleichbarer Bilder im öffentlichen Straßenraum untersagt hatte, gerichtlich aufgehoben wurde, sowie darauf, dass Kinder nach wissenschaftlichen Untersuchungen heute immer früher geschlechtsreif werden und daher auch frühzeitig u.a. Informationen dazu benötigten, was bei einem Schwangerschaftsabbruch passiert, stellen diese Einschätzung der Bundesprüfstelle aus den bereits im Beschluss der Kammer vom 21. Juni 2007 dargelegten Gründen (Beschlussabdruck S. 6 -7 ) nicht in Frage. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hierauf Bezug genommen. Auch der Hinweis darauf, dass die Bilder lediglich die Wirklichkeit wiedergeben und bereits an zahlreichen anderen Stellen zur Illustration verwendet worden sind, führt nicht weiter. Wie der absolute Verbotstatbestand des § 15 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG bzw. des § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV zeigt, sind auch bei der Wiedergabe tatsächlicher Geschehen in Darstellungen (Bildern, Filmen, Fernsehen) jugendschutzrechtliche Grenzen zu beachten, ohne dass es auf die Lebensrealität der Darstellung ankommt.
40Ebenso wenig hat der Kläger die Bewertung der Bundesprüfstelle erschüttert, dass die Internet- Seite insbesondere jugendliche Mädchen im Sinne einer sozialethischen Desorientierung verunsichern kann. Kann man die Internet-Seiten dahingehend verstehen, dass eine Abtreibung als genauso verwerflich anzusehen sei wie die der staatlich angeordnete Massenmord an Juden unter dem NS-Regime, rückt es die Entscheidung für eine Abtreibung in die Nähe des verbrecherischen Tuns der Handelnden des NS-Regimes. Es liegt nahe, dass es auf ein jugendliches Mädchen zutiefst verstörend wirken kann, wenn eine Handlungsweise, die sich innerhalb der Grenzen der Verfassung und der gesetzlichen Fristenlösung hält, die in langen und äußerst schwierigen Diskussionen im demokratischen Rechtsstaat gefunden wurde, derart bewertet und damit in Frage gestellt wird, dass man sich legitimerweise für eine Abtreibung entscheiden darf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts hierzu im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2007 (Beschlussumdruck S. 6 unten/ S.7 oben) ergänzend Bezug genommen.
41Soweit das Angebot nach der Einschätzung der Bundesprüfstelle durch den Vergleich der Massenmorde der Nationalsozialisten mit der Abtreibungspraxis in Deutschland die während des Dritten Reiches begangenen Verbrechen in den Augen jugendlicher Betrachterinnen und Betrachter relativiert und verharmlost, erscheint dies angesichts der immer wieder betonten äußersten Verwerflichkeit derartigen Handelns nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung, da es sich um drei selbstständig nebeneinander stehende Begründungselemente für die Indizierungsentscheidung handelt und bereits die anderen beiden gerügten Inhalte des Internet-Angebots die Indizierungsentscheidung der Beklagten tragen können.
42Der danach eröffneten Möglichkeit der Indizierung steht Art. 5 GG nicht entgegen. Zwar unterfällt das Angebot - wovon auch die Indizierungsentscheidung ausgeht - dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass Behörden und Gerichte eine fallbezogene Abwägung zwischen dem mit der Indizierung verfolgten Zweck des Jugendschutzes und dem Gewicht des Eingriffs in die Meinungsfreiheit vorzunehmen haben.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 (21 ).
44Ein irgendwie gearteter Entscheidungsvorrang der Bundesprüfstelle mit der Folge etwa, dass ein Abwägungsdefizit zur Aufhebung der Indizierungsentscheidung führen müsste, besteht allerdings nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2003 - 20 A 1524/03 und 20 A 1525/03 -, n.v..
46Hiervon ausgehend teilt die Kammer die Auffassung der Bundesprüfstelle, dass den Belangen des Jugendschutzes Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Klägers einzuräumen ist. Nach der Bewertung der Bundesprüfstelle kommt den Belangen des Jugendschutzes wegen der verrohenden und sozialethisch desorientierenden Wirkung des Internet-Angebotes ein erhebliches Gewicht zu. Demgegenüber ist die Meinungsfreiheit des Klägers insgesamt weniger betroffen, da das Internet-Angebot nach seiner Zielrichtung weniger ein Mittel zur Meinungsbildung in offener Argumentation und Auseinandersetzung zum Thema Abtreibung", sondern vorrangig ein Mittel zur stimmungs-mäßigen Beeinflussung ist. Gerade die Vielzahl der abstoßenden und drastischen Bilder sowie die enge Verbindung, die der Kläger zwischen Abtreibungen heute und dem Holocaust knüpft, als Mittel zur stimmungsmäßigen Beeinflussung sind es, die jugendgefährdend wirken. Allein diese Form und diese eingesetzten Mittel, mit denen er seine Meinung äußert, führen zu der Qualifizierung als jugendgefährdend. Im Übrigen verbleibt auch nach der Aufnahme des Internet-Angebots in Teil C der Liste jugendgefährdender Medien die Möglichkeit, das Internet-Angebot, wenn auch unter Beachtung der nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geltenden Kautelen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV) für Erwachsene zugänglich zu machen.
47Soweit der Kläger sich durch die Indizierungsentscheidung in seinem Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) betroffen fühlt, ist nicht erkennbar, dass der Schutzbereich dieses Grundrechts berührt wird.
48Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen mit der Folge, dass der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.