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Es wird festgestellt, dass die Beobachtung des Klägers bis zum 13.11.2008 einschließlich der während dieses Zeitraums erfolgten Erhebung und Speicherung von Daten zu seiner Person rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Mit Schreiben vom 06.03.1996 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: BfV) Auskunft bezüglich der über seine Person gespeicherten Daten. Er wies insoweit auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Publizist, rechtspolitischer Berater der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, seine Tätigkeit als Sachverständiger in Gesetzgebungsverfahren im Bereich Sicherheits- und Polizeigesetze sowie seine diesen Bereich betreffenden Publikationen hin. Zugleich bat er um Auskunft, aus welchem Grunde das geheimdienstkritische Magazin "Geheim", für das er als Redakteur und Autor tätig sei, im neuesten Verfassungsschutzbericht als "linksextremistisch'" eingestuft werde. Mit Bescheid vom 24.06.1996 erhielt der Kläger u.a. die Auskunft, dass Daten zu seiner Person gespeichert seien, die seine Mitarbeit bei der Zeitschrift "Geheim", seine Kontakte zu und Zusammenarbeit mit linksextremistischen bzw. linksextremistisch beeinflussten Personenzusammenschlüssen sowie deren Presseerzeugnissen beträfen. Neben in "Geheim" veröffentlichten Beiträgen des Klägers seit 1986 seien Aufsätze, Artikel, Reden und Interviews in Schriften der DKP-beeinflussten "Deutschen Friedensunion", Schriften des damals DKP-gesteuerten Pahl Rugenstein-Verlages, Zeitung des "Kommunistischen Bundes", "Arbeiterkampf", Zeitung der "Vereinigten Sozialistischen Partei", "Sozialistische Zeitung", Publikationen der "Deutschen Kommunistischen Partei", in der Schrift "Clockwork 129 a" des früheren RAF-Umfeldes und der Broschüre der "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten -VVN-BdA-" "Schwarz-Braun-Buch" gespeichert. Des Weiteren werde im Datenschutzreferat der Verwaltungsvorgang geführt, der beim BfV aufgrund eines Auskunftsantrages an das Bundesministerium des Innern (im Folgenden BMI) vom 24.06.1989 entstanden sei. Nachdem der Kläger bemängelt hatte, dass ihm nicht mitgeteilt worden sei, welche Kontakte und welche Personenzusammenschlüsse gemeint seien, und ob auch Daten über seine Anwalts-, Vortrags- und parlamentarische Beratertätigkeit gespeichert worden seien, erhielt er mit Bescheid vom 26.11.1996 u.a. die Auskunft, bei den Personenzusammenschlüssen handele es sich um die "Deutsche Kommunistische Partei" und Umfeldorganisationen (im Zentralorgan der DKP sei eine Autorenlesung des Klägers angekündigt worden; des Weiteren habe der Kläger auf einer gemeinsamen Veranstaltung mit der VVN-BdA und der Stadtbibliothek Bremen eines seiner Bücher vorgestellt; der Kläger sei als Referent auf einer DKP-Veranstaltung in Esslingen aufgetreten), "Rote Hilfe e.V." (der Kläger sei als Referent zu Veranstaltungen dieser Organisation in mehreren Städten aufgetreten) und "Militante Linksextremisten" (der Kläger sei als Referent zu einer Unterstützungsversammlung für mutmaßliche Mitglieder der "Autonomen Antifa" in Göttingen angekündigt worden; er sei Unterstützer eines Aufrufs für den Hafturlaub eines inhaftierten RAF-Mitglieds gewesen). Im vorliegenden Zusammenhang seien keine Daten über die Anwalts- und parlamentarische Beratertätigkeit des Klägers gespeichert worden.
3Im August 1998 stellte der Kläger unter Hinweis auf seine Tätigkeit in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss und seine Bewerbung um Stellen im Hochschulbereich erneut einen Auskunftsantrag. Unter dem 20.11.1998 teilte das BfV dem Kläger mit, seit der letzten Auskunft seien weitere Daten über seine Mitarbeit bei der linksextremistischen Zeitschrift "Geheim" sowie seine Kontakte und seine Zusammenarbeit mit linksextremistischen bzw. linksextremistisch beeinflussten Personenzusammenschlüssen sowie deren Presseerzeugnissen gespeichert worden. So sei er bei Veranstaltungen der "Rote Hilfe e.V.", des VVN-BdA Hannover sowie der SDAJ (u.a. zum Thema Verfolgung von Kurden und ihrer Organisationen in Deutschland) und der "Initiativgruppe für die Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges" aufgetreten. Des Weiteren seien Beiträge oder Interviews des Klägers in der "Sozialistische Zeitung", der "Junge Welt" sowie der mit Unterstützung der "Rote Hilfe" herausgegebenen Broschüre "10 Jahre grenzüberschreitende Kurdenverfolgung" veröffentlicht worden. Es sei u.a. Aufgabe des BfV, linksextremistisch oder linksextremistisch beeinflusste Personenzusammenschlüsse und Presseerzeugnisse zu überwachen.
4Auf weiteren Antrag teilte das BfV am 05.06.2000 mit, es seien weitere Erkenntnisse zur Person des Klägers angefallen. Diese beträfen Beiträge in der Zeitschrift "Geheim", ein Interview des Klägers in der Tageszeitung "Neues Deutschland", Veröffentlichungen in "Unsere Zeit -UZ-" (Vorstellung des Klägers als Verfasser eines Memorandums betreffend Schaffung eines unabhängigen Polizeikontrollgremiums, Befassung mit einem Aufruf des Klägers zur internationalen Pressebeobachtung im Fall Öcalan, Buchem-pfehlung für das vom Kläger verfasste Buch "Erste Rechts-Hilfe. Rechts- und Verhaltenstipps im Umgang mit Polizei, Justiz und Geheimdiensten", Bericht über die Teilnahme des Klägers an einer Diskussion beim 11. UZ-Pressefest zum Thema "Politische Verfolgung in der Bundesrepublik"; Meldung in der UZ vom 24.3.2000 über eine Einladung des Klägers und des Rechtsanwalts I. zu einer Pressekonferenz zum Thema "Rehabilitierung von Justizopfern des Kalten Krieges" nebst Hinweis am Schluss der abgedruckten Presseerklärung auf zu diesem Thema von beiden veröffentlichte Bücher), Veröffentlichung eines Beitrages des Klägers in der Publikation "Die Rote Hilfe" sowie Veröffentlichung eines mehrseitigen Interviews des Klägers im SDAJ-Magazin zum Thema "Eine Verfassung, um die uns viele beneiden, aber..".
5Unter dem 24.06.2005 wurden dem Kläger weitere zwischenzeitlich zu seiner Person angefallene Informationen mitgeteilt. Es handelte sich dabei um mehrere - im einzelnen bezeichnete - Veröffentlichungen des Klägers in "Geheim", "Unsere Zeit", "Marxistische Blätter", "Neues Deutschland", "Junge Welt", "Antifa", "Özgür Genclik" sowie vom Kläger mitunterzeichnete Aufrufe der VVN-BdA (Aufruf zur Unterstützung antirassistischen und antifaschistischen Engagements vor Ort), der "Roten Hilfe" (die Archive öffnen), des "Appell von Hannover e.V." und der "Internationale Initiative, Freiheit für Abdullah Öcalan - Frieden in Kurdistan" (Veto! Verboten ist den Frieden zu verbieten! Appell an die politische Vernunft). Des Weiteren werden Artikel des Klägers in den Publikationen "Die Woche", "Antiatom Aktuell", "Gegenwind" und "Frankfurter Rundschau" genannt. Daten über die berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers auf nationaler und internationaler Ebene seien nicht erfasst. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte habe ihm keine erschöpfende Auskunft erteilt. Seine Tätigkeit sei nicht vollständig erfasst, viele - näher benannte - Veranstaltungen im In- und Ausland würden nicht aufgeführt. Außerdem fehlten Angaben über nicht öffentlich zugängliche Informationen. Soweit angegeben werde, die beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten würden nicht erfasst, sei darauf hinzuweisen, dass die aufgelisteten Tätigkeiten auch diesen Bereich erfassten. Außerdem bat der Kläger um Auskunft, welche tatsächlichen Anhaltspunkte für "extremistische Bestrebungen" vorlägen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 wurde der Widerspruch des Klägers teilweise zurückgewiesen. Weitere zur Person des Klägers gespeicherte Daten seien geheimhaltungsbedürftig. Die Daten seien teilweise als Verschlusssache gem. § 4 SÜG eingestuft; zudem würden sie Rückschlüsse auf die Arbeitsweise sowie konkrete Beobachtungsfelder und Informationsquellen des BfV ermöglichen. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass keine Quellen gezielt gegen den Kläger eingesetzt würden. Es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er extremistische Bestrebungen und Personenzusammenschlüsse nachdrücklich unterstütze. Insoweit sei auf seine regelmäßigen Veröffentlichungen in linksextremistischen bzw. linksextremistisch beeinflussten Publikationsorganen hinzuweisen sowie darauf, dass er über Jahrzehnte hinweg regelmäßige und intensive Kontakte zur DKP und deren Vorfeldorganisationen pflege und daher mit diesen in einer Weise zusammenarbeite, dass diese hierdurch in den von ihnen ausgehenden linksextremistischen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt würden. Insoweit könne nicht von einer sich (lediglich) auf berufliche Berührungspunkte gründenden "Kontaktschuld" gesprochen werden.
6Bezüglich des Auskunftsanspruchs hat der Kläger am 21.10.2005 Klage erhoben (Verfahren 20 K 6178/05 und 20 K 2329/08). Auf entsprechende Aufforderungen zur Aktenvorlage sind in dem Verfahren 20 K 6178/05 (Auskunft betreffend Daten, die nach dem 5.6.2000 gespeichert worden sind) sowie in dem Verfahren 20 K 2329/08 (Auskunft betreffend Daten, die vor dem 5.6.200 gespeichert worden sind) und dem vorliegenden Verfahren Sperrerklärungen seitens des BMI abgegeben worden. Der im Verfahren 20 K 6178/05 seitens des Klägers gestellte Antrag gemäß § 99 Abs. 2 VwGO ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt worden. Der Kläger hat daraufhin erklärt, in den beiden anderen Verfahren keinen Antrag gemäß § 99 Abs. 2 VwGO stellen zu wollen.
7Mit Schreiben vom 09.11.2006 hat der Kläger die Sperrung und nachfolgend die Löschung der mitgeteilten Daten beantragt.
8Am 27.02.2007 hat er bezüglich des Löschungsbegehrens seine Klage erweitert. Mit Bescheid vom 22.05.2007 lehnte die Beklagte das Löschungsbegehren ab. Die zum Kläger erfassten Daten seien sowohl zulässigerweise gespeichert als auch für die Aufgabenerfüllung des BfV weiterhin erforderlich. Es komme nicht darauf an, ob die in den genannten Publikationen enthaltenen Aussagen des Klägers einen linksextremistischen Inhalt aufwiesen. Entscheidend sei, dass dieser den betreffenden Organisationen und Gruppierungen in erheblichem Umfange für diese unentbehrliche Agitations- und Propagandadienste leiste. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Keine einzige der mitgeteilten Informationen enthalte eine Aussage mit verfassungsfeindlichem bzw. linksextremistischem Inhalt. Anknüpfungspunkt für die Speicherung sei lediglich die Veröffentlichung der dem Kläger zugeschriebenen Meinungsäußerungen in Publika-tionsorganen, die als linksextremistisch bewertet würden, bzw. regelmäßige und intensive Kontakte mit als linksextremistisch eingeschätzten Organisationen. Damit sei Grundlage der Speicherung letztlich ein "Kontakt-Verdacht" bzw. der "Kontakt-Extremismus". Erst recht könne nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grunde Veröffentlichungen des Klägers in Organen wie "Die Woche", "Antiatom Aktuell", "Gegenwind" und "Frankfurter Rundschau" gespeichert würden, weil diese Zeitungen sicherlich nicht als linksextremistisch bewertet werden könnten.
9Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2007 zurückgewiesen.
10Mit Schriftsatz vom 19.09.2007 hat der Kläger die genannten Bescheide zum Gegen-stand des Verfahrens gemacht. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er am 17.10.2007 zum stellvertretenden Mitglied des Bremischen Staatsgerichtshofes gewählt worden ist. Des Weiteren weist er darauf hin, dass er zu den Herausgebern des jährlich erscheinenden Grundrechte-Reports gehöre, welcher im Jahre 2008 mit der Theodor-Heuss-Medaille ausgezeichnet worden sei.
11Dazu hat die Beklagte - zunächst - mitgeteilt, dass die Wahl des Klägers als stellvertretendes Mitglied des Bremischen Staatsgerichtshofes keine Auswirkungen hinsichtlich des Löschungsbegehrens zeitige. Der Kläger unterstütze durch sein Gesamtverhalten, namentlich durch seine umfangreiche publizistische Tätigkeit für linksextremistische und linksextremistisch beeinflusste Publikationen, nachdrücklich Personenzusammenschlüsse, die sich ausdrücklich von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
12distanzierten. Dabei agiere er ganz bewusst nicht als Mitglied einer offen extremistischen Partei oder Organisation, weil er so seine Glaubwürdigkeit nach außen als vermeintlich unabhängiger Experte zu wahren versuche. Tatsächlich leiste er linksextremistischen Organisationen wie der "Rote Hilfe", die sich mit der RAF solidarisiere, oder der von DKP-Altkadern gegründeten "Initiativgruppe für die Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges" oder der linksextremistisch beeinflussten Organisation VVN-BdA nicht nur unentbehrliche publizistische Unterstützung, sondern auch konkrete Hilfestellung, indem er sein Fachwissen als Jurist bzw. Rechtsanwalt zur Verfügung und damit bewusst in den Dienst auch unbestritten außerhalb der Verfassung stehender Personenzusammenschlüsse stelle.
13Mit Schriftsatz vom 13.11.2008 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Beobachtung des Klägers - nach aktueller Prüfung durch das BMI und das BfV- eingestellt worden sei. Die zum Kläger erfassten Daten würden ab sofort gesperrt. Von der Löschung der Daten werde - trotz ihrer Löschungsreife - bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren abgesehen.
14Der Kläger hat daraufhin sein Begehren auf eine Feststellungsklage umgestellt, da die Beklagte von Anfang an nicht berechtigt gewesen sei, Daten über ihn zu speichern. Die Beklagte setze sich etwa in Bezug auf Veröffentlichungen in der Tageszeitung "Junge Welt", die über Abo und am Kiosk frei erhältlich sei, nicht damit auseinander, dass dort eine Vielzahl von Personen als Autoren und Interviewpartner aufträten, die auch nach Meinung der Beklagten über jeden Verdacht der Unterstützung von linksextremistischen Personenzusammenschlüssen erhaben sein dürften (z.B. Prof. Dr. Uta Ranke-Heinemann, Prof. Dr. Heiner Flasbeck, Peter Scholl-Latour, Prof. Dr. Klaus Hollmann, Gerhard Klaas, Peter Wiefelspütz, Willi Wimmer, Lukas Zeise, Dr. Karl-Heinz Bark, Peter Gauweiler, Jürgen Todenhöfer, Prof. Eugen Drewermann, Ottmar Schreiner). Zudem veröffentliche er in zahlreichen - im Einzelnen aufgeführten - Tageszeitungen und Rundfunk- und Fernsehanstalten. Er nutze diese Medien als publizistische Foren im Rahmen seiner professionellen publizistischen Arbeit. Diese Publikationsforen würden - zumeist auf Anfrage - bedient, indem er seine Fakten und Recherchen präsentiere und seine Meinung kund tue und diese in unterschiedlichen politischen und sozialen Zusammenhängen zur offenen und kritischen Diskussion stelle. Dort würden nicht selten an anderer Stelle erstveröffentlichte oder offen zugängliche Texte des Klägers zum Teil auch ohne sein Zutun veröffentlicht. In der Regel würden seine Originalbeiträge honoriert. Diese publizistische Tätigkeit sei - wie auch seine Vortrags- und Sachverständigentätigkeit - ein ganz wesentlicher Teil seiner selbständigen beruflichen Erwerbstätigkeit. Diese übe er im Rahmen seiner grundgesetzlich geschützten Berufs-, Presse- und Meinungsfreiheit aus. Die Unterstellung der Beklagten, er würde sich bewusst taktisch-konspirativ verhalten, um Öffentlichkeit und auch die Dienste irre zu führen, werde durch keine konkreten Anhaltspunkte unterlegt und habe bereits verleumderischen Charakter. Aus seiner Tätigkeit werde eine "Solidarisierung" mit den genannten Organisationen abgeleitet. Dabei sei zu erwähnen, dass diese Organisationen nicht selten Bündnispartner von Gewerkschaften oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen oder von in Parlamenten vertretenen Parteien seien. Es berühre die Grundfesten der Berufsfreiheit eines Rechtsanwaltes, wenn aus dem Mandatsverhältnis darauf geschlossen werde, dass dieser die gleichen Auffassungen und Ziele vertrete wie die Person, die er vertrete. In diese Richtung gehe jedoch die Argumentation der Beklagten. Durch die nunmehr 38 Jahre dauernde Beobachtung werde er in seiner journalistischen Meinungsfreiheit sowie in seiner berufsrechtlichen Freiheit als Jurist und Wissenschaftler betroffen und beeinträchtigt.
15Nach der mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 hat die Beklagte die Begründung für die Beobachtung des Klägers in wesentlichen Punkten erstmals offen gelegt und ergänzt. Gründe für die Erhebung von Daten zur Person des Klägers seien seine Mitgliedschaft im -linksextremistisch beeinflussten- SHB, seine Mitgliedschaft in einer linksextremistischen Vereinigung (Redaktion der Zeitschrift "Geheim") und die spätere dortige Mitarbeit, eine nachdrückliche Unterstützung der DKP und von ihr beeinflusster Organisationen (VVN-BdA, DFU, Initiativgruppe für die Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges) durch publizistische Unterstützung von Zielsetzungen dieser Organisationen (Aufhebung des KPD-Verbotes, Agitation gegen "Berufsverbote", Forderung nach Auflösung der Verfassungsschutzbehörden) und umfangreiche Publikationstätigkeit in Zeitungen der DKP oder von ihr beeinflusster Organisationen.
16Der Kläger ist diesen Bewertungen entgegengetreten. Die Behauptung, er habe die Etablierung einer sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung vorgeschlagen, entbehre jeder Grundlage. Die Forderung nach dringend nötigen tiefgreifenden politischen und ökonomischen Veränderungen sowie nach einem konsequenten Ausbau demokratischer Strukturen, der Verbesserungen von Transparenz und demokratischer Kontrolle in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft sowie eine Stärkung und Absicherung der Bürgerrechte statt deren Aushöhlung lasse sich in keiner Weise in diese von der Beklagten angenommene Richtung interpretieren. Er werde zu Unrecht gleichsam zu einem Sicherheitsrisiko und gefährlichen "Staatsfeind" stilisiert. Die Beklagte identifiziere ihn in unzulässiger Weise mit den Medien, in denen er publiziere, bzw. mit den Veranstaltern, bei denen er referiere.
17Die Vorwürfe seitens der Beklagten gegen ihn hätten sich im Laufe des Verfahrens deutlich gesteigert. Während ihm zunächst lediglich Kontakte zu "linksextremistischen" bzw. "linksextremistisch beeinflussten" Personenzusammenschlüssen zur Last gelegt worden seien, ihm aber keine eigenen verfassungsfeindlichen Ziele oder Beiträge vorgeworfen worden seien, werde ihm nun eine "nachdrückliche Unterstützung" solcher Personenzusammenschlüsse vorgehalten. Sodann sei erstmals in der mündlichen Verhandlung der Vorwurf der Mitgliedschaft in einem "linksextremistischen Personenzusammenschluss" erhoben worden, nämlich in der Redaktion von "Geheim" sowie inzwischen auch noch im SHB. Nunmehr werde auch das vom Kläger Geschriebene in Misskredit gebracht und einem Extremismusvorwurf ausgesetzt.
18Er habe nie geleugnet, politisch links orientiert zu sein, er sei aber der Demokratie und den Bürger- und Menschenrechten verpflichtet. Gerade dafür sei er als Mitherausgeber und Mitautor des jährlich erscheinenden "Grundrechte-Report" im Jahre 2008 mit der renommierten Theodor-Heuss-Medaille ausgezeichnet worden. In der von Frau Prof. Dr. Jutta Limbach und Dr. Ludwig Theodor Heuss unterzeichneten Verleihungsurkunde werde darauf hingewiesen, dass die im Grundrechte-Report enthaltenen Bestandsaufnahmen auf die immer offensichtlicher werdende Bedrohung der Verfassung nicht nur durch Extremisten und Fundamentalisten, sondern auch durch Behörden, Regierungen und Gesetzgebern in Bund und Land und damit auf den schleichenden Prozess einer von den Bürgern noch zu wenig wahrgenommenen Erosion der Grundrechte aufmerksam mache. Im Mittelpunkt stehe die Dokumentation und rechtliche Wertung des Ausbaus des Überwachungsstaates, der Verletzung der Pressefreiheit, der Einschränkung des Demonstrations- und Versammlungsrechts, der Verschärfung des Ausländer- und Flüchtlingsrechts und der zunehmenden Repression gegenüber Muslimen.
19Der Kläger habe mit seinen Arbeiten die bundesdeutsche Sicherheitspolitik und die staatlichen Sicherheitsorgane einer inhaltlich fundierten, teilweise harschen und mitunter auch spöttischen Kritik unterzogen, bewege sich damit aber ganz entschieden im Rahmen der Verfassung. Auch bissige und radikale, ja selbst überzogene Kritik an politischen und staatlichen Entscheidungen und Instanzen müsse in einer freiheitlichen Demokratie zulässig sein, ohne dass diese von den kritisierten Staatsorganen als "ex- tremistisch" stigmatisiert und zum Anlass einer dauerhaften geheimdienstlichen Überwachung genommen werden dürfe. Wenn man - wie der Kläger - als Publizist, Anwalt, parlamentarischer Berater oder Bürgerrechtsaktivist tätig sei, werde seitens der Beklagten unterstellt, dass man damit die Ziele und Bestrebungen der jeweiligen inkriminierten Vereinigungen mittrage oder gar unterstütze. Es sei nicht ersichtlich, welche konkret als verfassungsfeindlich geltenden Zielsetzungen von kommunistischen Parteien er tatsächlich unterstützt haben solle. Er habe niemals die Diktatur des Proletariats beschworen oder gefordert oder das DDR-System propagiert. Es sei nicht hinzunehmen, dass - wie in den 50er Jahren im Zusammenhang mit dem KPD-Verbot- noch heute die Verwendung bestimmter soziologischer Begriffe einen kritischen Soziologen in einen schweren Terrorverdacht und in U-Haft bringe, wenn er zu entsprechenden Themen forsche und schreibe, die als "anschlagsrelevant" gelten würden oder in denen dieselben Begriffe verwandt würden wie in Bekennerschreiben einer als terroristisch geltenden Gruppe. Wenn man - wie die Beklagte - den Begriff der tatsächlichen Anhaltspunkte weit auslege, statt ihn einzugrenzen, sei daraus die politische Konsequenz zu ziehen, geheimdienstliche Arbeit des Verfassungsschutzes in Bund und Ländern nicht länger auf teils schwammige oder generalklauselartige Regelungen zu stützen und damit eine uferlose Interpretation und Auslegung zu ermöglichen.
20Entgegen der Behauptung der Beklagten sei er nie SHB-Mitglied gewesen, sondern habe schon als junger Individualist jegliche Verbands- und Parteimitgliedschaft gemieden. Er sei im Februar 1971 ohne Mitgliedschaft in den Vorstand des Freiburger SHB gewählt worden, sei allerdings zwei Monate später wegen inhaltlicher Differenzen von diesem Posten zurückgetreten. Er habe als unabhängiger Kandidat lediglich auf der Liste des SHB kandidiert und sei von diesem als AStA-Presse-Politik-Referent sowie später als Chefredakteur der Freiburger Studentenzeitung nominiert worden (AStA-Koalition aus SHB, Aktion Dritte Welt, Liberalem Studentenbund Deutschlands). Die Beziehungen zum SHB seien in der Folgezeit bei seiner Arbeit im AStA notgedrungen immer wieder zum Ausdruck gekommen, mitunter sei der Klammerzusatz SHB hinter seinem Namen vermerkt worden, obwohl er dies moniert habe. Ihm seien in den Jahren 1970/71 die Erkenntnisse des BfV über tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des SHB nicht bekannt gewesen, spätestens seit 1972 habe er überhaupt nichts mehr mit dem SHB zu tun gehabt. Seinerzeit sei die Trennung des SHB von der SPD noch nicht vollzogen gewesen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sozialistische Tendenzen und Bestrebungen nicht per se verfassungsfeindlich seien. In den Jahren nach 1968 habe es an den Hochschulen eine intensive und legitime Suche nach alternativen politischen Gruppen und neuen, gerechteren Gesellschaftsmodellen gegeben, und zwar auch solchen jenseits der "sozialistischen" Staaten des "Ostblocks". Heute, in Zeiten eines globalisierten Kapitalismus, deregulierter Märkte, eines zügellosen Wettbewerbs und einer grenzenlosen Profitgier seien Marxismus und Verstaatlichung sowie die Überwindung des Casino-Kapitalismus und des Marktradikalismus in aller Munde, und zwar keineswegs nur von Seiten notorischer "Extremisten".
21Nachdem die vagen "tatsächlichen Anhaltspunkte" spätestens 1972 weggefallen seien, gebe es für die Folgezeit bis 1986 nur noch wenige Artikel und Interviews des Klägers in bestimmten, von der Beklagten als linksextremistisch bewerteten Zeitungen oder Zeitschriften, die in den Dossiers des BfV vermerkt seien. Außerdem hätten neben seinen sonstigen Auftritten nur einige wenige Veranstaltungen mit ihm stattgefunden, die auch von inkriminierten Veranstaltern mit organisiert worden seien. Diese Aktivitäten rechtfertigten in keiner Weise die Überwachung des Klägers durch die Beklagte.
22In Bezug auf das geheimdienstkritische Magazin "Geheim" ergebe sich Folgendes: Der Anspruch des Magazins und des Klägers sei es gewesen, eine demokratische Gegenöffentlichkeit herzustellen in einem Sektor, der demokratisch nur schwer zu kontrollieren sei und den meisten Bürgern ansonsten verborgen bliebe. Er habe den anderen "Geheim"-Redakteuren deutlich gemacht, dass er wegen seiner umfangreichen anderen Verpflichtungen keine kontinuierliche Redaktionsarbeit leisten könne. So sei er an der Konzeption der einzelnen Hefte lediglich am Anfang beteiligt gewesen; danach sei er letztlich nur noch für seine eigenen Beiträge zuständig gewesen, insbesondere nach seinem Eintritt als rechtspolitischer Berater in die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im niedersächsischen Landtag im Jahre 1990. In dem Magazin hätten zahlreiche renommierte Fachleute Beiträge veröffentlicht, so - im einzelnen namentlich genannte - Abgeordnete der Grünen, der SPD, ehemalige Richter und Datenschutzbeauftragte, ein Ex-Präsident des MAD und auch Journalisten. Das Magazin habe nicht mit Kritik an den Geheimdiensten gespart. Es sei erstmals im Verfassungsschutzbericht 1995 ohne Begründung als "linksextremistisch" eingestuft worden.
23Der Titel "Nicht länger geheim" beruhe nach seiner Erinnerung auf einer von ihm stammenden Idee, und zwar ohne jeden Hintergedanken an das Buch von Mader. Es sei Sinn und Zweck des Magazins gewesen, bislang Geheimes transparent zu machen - also: nicht länger geheim. Mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Redaktion im Jahre 1999 sei dieser Zusatz wieder entfallen. Die Beziehungen zwischen dem Mitredakteur P. und Julius Mader seien ihm nicht bekannt gewesen;
24. Die Rubrik Naming Names (Enttarnung von Geheimagenten) habe diese Tradition aus den USA übernommen und habe nichts mit Julius Mader zu tun. In den USA habe zuvor das Magazin "Covert Action" über Operationen des CIA recherchiert und Agenten enttarnt. Als dies durch ein Gesetz verboten worden sei, habe dieses Magazin eingestellt werden müssen. Er selbst habe mit diesem Bereich des Magazins "Geheim" nichts zu tun gehabt. Dass ausschließlich CIA-Agenten enttarnt worden seien, habe wohl daran gelegen, dass der CIA in aller Welt bereits schwere Verbrechen begangen hätte und hier offenbar die Quellenlage am gesichertsten gewesen sei. Die inhaltliche Ausrichtung von "Geheim" habe sich schwerpunktmäßig auf bundesdeutsche und westliche Geheimdienste bezogen, was auch daran gelegen habe, dass er über bundesdeutsche Sicherheitsbehörden intensiv gearbeitet und recherchiert habe. Er habe 1994 einen Artikel u.a. zum Thema der Stasi-Aufarbeitung in "Geheim" veröffentlicht, auch wenn es in der Tat zuvor diesbezüglich in der Redaktion zu kontroversen Diskussionen gekommen sei. Im Übrigen habe er von Beginn an die Aufarbeitung der Stasitätigkeit begleitet, etwa als Berater der damaligen DDR-Bürgerkomitees. Er sei auch vom Deutschen Bundestag als Sachverständiger zur Beurteilung des Stasi-Unterlagengesetzes geladen worden. Er habe dabei vor einer drohenden Beerbung der Stasi durch den Verfassungsschutz gewarnt und eine differenzierte und rechtsstaatliche Aufarbeitung und Ahndung von SED- und Stasiunrecht angemahnt. Er habe ebenfalls mehrfach bei der PDS referiert, in deren Reihen sich zahlreiche ehemalige Stasimitarbeiter und SED-Kader befunden hätten, und habe sie nachdrücklich aufgefordert, sich ihrer eigenen Geschichte zu stellen. Die Behauptung, er habe nachdrücklich die DKP und DKP-beeinflusste linksextremistische Personenzusammenschlüsse unterstützt, sei unhaltbar. Insbesondere könne dies nicht aus seinen verfassungskonformen Beiträgen abgeleitet werden, nur weil diese u.a. im Umfeld dieser Organisationen publiziert worden seien. Entsprechendes gelte, soweit er als unabhängiger Publizist Positionen vertreten habe, die von nahezu allen Bürger- und Menschenrechtsorganisationen weitgehend geteilt würden, nur weil er diese bei entsprechenden Organisationen vorgetragen habe und diese teilweise ganz ähnliche Positionen einnähmen. Außerdem könne man aus etwa 15 Kontakten zu DKP-Presseorganen innerhalb von 15 Jahren keine umfangreiche und nachhaltige Unterstützungstätigkeit zu Gunsten der DKP ableiten, zumal dies zahlenmäßig nur einen winzigen Ausschnitt aus seiner sonstigen Tätigkeit in publizistischen, anwaltlichen, bürgerrechtlichen und parlamentarischen Bereichen darstelle.
25Was die angebliche Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen der DKP und DKP-beeinflusster Organisationen angehe, so habe er - trotz der offiziellen Ächtungs- und Ausgrenzungspolitik - unter anderem auch dieses politische Spektrum als Teil des politischen Willensbildungsprozesses begriffen und in diesem Umfeld ebenfalls die Ergebnisse seiner Recherchearbeiten präsentiert und zur Debatte gestellt. Dabei sei es auch zu kontroversen Diskussionen gekommen, etwa über die Menschenrechtslage in der DDR und über Stasimachenschaften. In Bezug auf den VVN-BdA sei dem Kläger die Finanzierung seitens der DDR vor 1990 nicht bekannt gewesen. Dies sei zudem kein hinreichender Grund, die Organisation insgesamt zu verdammen. Sie sei 1947 von Überlebenden des NS-Terrorregimes und von Widerstandskämpfern als überparteiliche Vereinigung gegründet worden. Zu den Gründungs- bzw. Vorstandsmitgliedern hätten u.a. Heinz Galinski, Prof. Dr. Eugen Kogon (Autor von "Buchenwald-Report", "Der SS-Staat") oder der Literaturwissenschaftler Hans Meyer gehört. Zum 50jährigen Bestehen der VVN habe in Bremen nicht nur der Kläger, sondern auch der damalige Oberbürgermeister Henning Scherf eine Rede gehalten und zehn Jahre später der jetzige Bürgermeister Jens Börnsen. Der Kläger habe in seiner Funktion als Präsident der "Internationalen Liga für Menschenrechte" im Jahre 2004 u.a. drei VVN-Mitglieder mit der Carl-von-Ossietzky-Medaille ausgezeichnet für ihre jahrzehntelange antifaschistische Arbeit. Ebenfalls in seiner Funktion als Präsident der "Internationalen Liga für Menschenrechte" habe er zu deren 60. Jubiläum im Jahr 2007 ein kurzes Statement verfasst. Zu diesem Jubiläum der VVN hätten in einem Lesebuch mit ihm zusammen zahlreiche Persönlichkeiten aus Politik und Kultur geschrieben und gratuliert.
26Was die Aktivitäten im Jahr 1970 betreffend Kontakte zu DDR-Wissenschaftlern und Schriftstellern betreffe, habe er schon damals die Absicht gehabt, damit die lähmende Blockmentalität in der Gesellschaft wenigstens ein Stück weit aufzubrechen und die neue Ostpolitik von Willy Brandt mit Leben zu erfüllen.
27Im Zuge der Recherchen zu seinem Buch "Die vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges" habe er Kontakt zu der "Initiativgruppe für Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges" aufgenommen, um deren Archivmaterial auszuwerten. Nach Schätzungen von Experten seien in der Zeit von 1951 bis 1968 ca. 150.000 bis 200.000 Ermittlungsverfahren gegen tatsächliche oder vermeintliche Kommunisten eingeleitet worden, was nach Auffassung des damaligen Strafrechtsprofessors und späteren FDP Bundesinnenministers Werner Maihofer "einem ausgewachsenen Polizeistaat alle Ehre" gemacht hätte. Dabei seien die unterschiedlichsten Aktivitäten kriminalisiert worden, bis hin zum Bezug von Post aus der DDR bzw. von DDR-Material oder die Organisation von Ferienreisen in die DDR für Kinder aus sozial schwachen Familien. Auch wenn sich am Ende die meisten Ermittlungsverfahren als unberechtigt herausgestellt hätten, hätten sie für die Betroffenen oft existenzielle Folgen gehabt. Diese Verfahren seien auch vom späteren NRW-Justizminister Dieter Posser und dem ehemaligen Stuttgarter OLG-Präsidenten Richard Schmidt deutlich kritisiert worden.
28Am 29.05.1968 sei mit dem 8. Strafrechtsänderungsgesetz die Reform des politischen Strafrechts beschlossen worden, mit der eine Streichung einer Reihe von politischen Straftaten und eine deutliche Reduzierung der Meinungsäußerungsdelikte und damit ein gewisser Bruch mit der bisherigen Praxis der Kommunistenverfolgung seitens des Gesetzgebers vollzogen worden sei.
29Im März 1995 habe ein Ausschuss des niedersächsischen Landtages eine Entschließung gefasst, an deren Formulierung er als parlamentarischer Berater beteiligt gewesen sei. Darin sei eine Wiedergutmachung auch für kommunistische Naziopfer eingefordert worden, die bislang nach dem Bundesentschädigungsgesetz von den ihnen eigentlich zustehenden Wiedergutmachungsrenten ausgeschlossen gewesen seien, wenn sie sich nach 1945 (weiter) kommunistisch betätigt hätten. Das zeige, dass der Kläger auch und gerade außerhalb des kommunistischen Meinungsspektrums mit seiner Auffassung keineswegs alleine stehe, dass vielen Menschen in den ersten beiden Jahrzehnten der Bundesrepublik Deutschland systematische Ungerechtigkeiten widerfahren seien.
30In Bezug auf die "Agitation" des Klägers gegen das KPD-Verbot sei darauf hinzuweisen, dass in einem demokratischen Rechtsstaat selbst scharfe Kritik an Gerichtsentscheidungen erlaubt sei. In der liberalen juristischen und politologischen Literatur sei das Parteiverbot als "Fremdkörper" im System einer freiheitlichen Demokratie bezeichnet worden (so der Grundgesetz-Kommentar von Ingo von Münch oder eine Äußerung von Prof. Dr. Helmut Ridder). Der Kläger halte, wie etwa auch Frau Limbach und andere, Parteiverbote ohnehin für ein Dilemma und ein Problem in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat.
31Was die Betätigung des Klägers gegen "Berufsverbote" betreffe, könne man über diese Bezeichnung trefflich streiten, jedoch habe sie sich längst weit über die auch nicht parteigebundene Linke hinaus eingebürgert. Es habe im In- und Ausland starke Proteste gegen diese bundesdeutsche Praxis gegeben. Im Jahre 1987 habe der von der internationalen Arbeitsorganisation ILO, einer Unterorganisation der UNO, eingesetzte Untersuchungsausschuss einen umfassenden Bericht zu dieser Problematik vorgelegt mit dem Ergebnis, bei dieser Praxis - insbesondere gegen DKP-Mitglieder - gehe es "im Wesentlichen um den Ausdruck politischer Meinungen, nicht um die Betätigung gegen die Sicherheit des Staates". Es wurde angesichts der präventiven Vorverlagerung des Staatsschutzes die stärkere Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes empfohlen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Jahre 1995 ausgesprochen habe, dass die Entlassung einer Studienrätin wegen ihrer Mitgliedschaft in der DKP und ihrer Kandidatur für diese Partei bei Landtagswahlen in Niedersachsen gegen Art. 10 und 11 (Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen habe. Auch in anderen Fällen seien von deutschen Gerichten Behördenentscheidungen aufgehoben worden, mit denen die Übernahme in den Schuldienst in entsprechenden Fällen abgelehnt worden sei.
32In Bezug auf die Thematik "Entmachtung der Polizei, Auflösung der Verfassungsschutzbehörden und deren Verunglimpfung" sei auf Folgendes hinzuweisen: Der Kläger habe insoweit keine Diffamierung des Gesetzgebers oder der Sicherheitsbehörden beabsichtigt und schon gar nicht der Bundesrepublik die Rechtsstaatlichkeit insgesamt abgesprochen. Er habe lediglich versucht, an Gesetzgebungsbeispielen aus dem Bereich der "inneren Sicherheit" auf ein Problem aufmerksam zu machen, das der ehemalige Düsseldorfer Polizeipräsident Prof. Dr. Hans Liskens wie folgt beschrieben habe: "In der Lebenswirklichkeit wird sich diese Umgestaltung des Staates ... erst dann spürbar bemerkbar machen, wenn die Machtinhaber von der Fülle der Freiheitsbeschränkungen einmal nachhaltig Gebrauch machen sollten...An Stelle des Freiheitsstaates wird der Kontrollstaat getreten sein. Das alles wird "rechtsstaatlich" verlaufen, so dass die Mehrheit den fließenden Übergang vom Rechtsstaat zum Unrechtsstaat - wie so oft in der Geschichte - gar nicht bemerken wird". Der Kläger habe mit vielen anderen Bürgerrechtlern aus Wissenschaft und Politik wie etwa Gerhard Baum, Sabine Leuthäuser-Schnarrenberger oder Burkhard Hirsch immer wieder vor der politischen Dramatisierung von Gefahren wie Terrorismus, Linksextremismus oder organisierter Kriminalität gewarnt, mit deren Hilfe häufig der Zweck verfolgt worden sei, immer wieder neue Eingriffsbefugnisse und den Ausbau der Sicherheitsbehörden zu rechtfertigen.
33Mit dem Satz des Klägers, dieses Land könne sich "keine staatlich organisierte Gegen-Mafia' leisten, die mit der organisierten Kriminalität Schritt halte und sie bis zur Verwechselbarkeit zu durchdringen versuche", habe er auf die Probleme hinweisen wollen, die mit der Legalisierung geheimpolizeilicher Instrumente wie verdeckte Ermittler verbunden seien. Sein Einsatz für eine Aufhebung des Straftatbestandes des
34§ 129 a StGB (terroristische Vereinigung) sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass aufgrund dieser Vorschrift in den 80er Jahren fast 10.000 angebliche Terroristen, Unterstützer und sogenannte Sympathisanten in Ermittlungsverfahren involviert gewesen seien. In diesen Verfahren habe ein besonderes Arsenal an Ermittlungsinstrumenten aktiviert werden können. Nach oft langwierigen Ermittlungen sei es aber überhaupt nur in 6 % der Fälle zu einer Aburteilung gekommen. Deshalb habe der Kläger im Hinblick auf die im Fall des § 129 a StGB vorhandenen speziellen Ermittlungsmöglichkeiten auch von einem Ermittlungs- oder Ausforschungsparagraphen gesprochen. Im Übrigen seien die Schlussfolgerungen der Beklagten aus Schriften des Klägers von der Mitte der 80er Jahre unseriös, anmaßend und abenteuerlich sowie jenseits jedes wissenschaftlich professionellen Verständnisses gesellschaftlicher Zusammenhänge.
35Die Forderung des Klägers nach Auflösung der Verfassungsschutzbehörden beruhe darauf, dass diese in weiten Teilen gegen das Demokratieprinzip verstießen. Der Kläger halte die Geheimdienste für skandalanfällig und für einen "Fremdkörper in einer Demokratie", weil sie mit tragenden Prinzipien der Demokratie unvereinbar seien, nämlich der Transparenz und der vollen Kontrollierbarkeit. Als rechtspolitischer Berater der damaligen Regierungsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in Niedersachsen habe er an dem Zustandekommen eines neuen Geheimdienstgesetzes mitgearbeitet, das als liberalstes der Bundesrepublik zu bezeichnen sei.
36Entgegen der Behauptung der Beklagten gebe es keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine nachdrückliche Unterstützung der DKP durch den Kläger. Er habe in seinen Artikeln und Referaten niemals positiv Bezug genommen auf DKP-Positionen, sondern habe -unabhängig von Parteien wie der DKP und anderen- in Debatten der Bürgerrechtsbewegung eigenständige bürgerrechtliche Positionen entwickelt. Den vom BfV registrierten, zahlenmäßig verschwindend geringen publizistischen Kontakten des Klägers zur DKP und zu "linksextremistisch" beeinflussten Organisationen in 38 Jahren stünden in die Tausende gehende Veröffentlichungen des Klägers zu unterschiedlichen Themen in ganz anderen Medien gegenüber (von denen der Kläger zahlreiche benennt); es sei von mindestens 50 Artikeln, Reden und Interviews pro Jahr und fast doppelt so vielen Berichten über den Kläger auszugehen. Er habe sich insoweit u.a. gegenüber Parlamenten, Fraktionen und Gerichten, Kirchen und Moscheen, Universitäten, Gewerkschaften und Parteien, Berufsverbänden und Bürgerinitiativen geäußert. Zudem sei er in der Zeit von 1990 bis 2001 fest angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. rechtspolitischer Berater der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Niedersächsischen Landtag gewesen und habe daneben noch als selbständiger Rechtsanwalt gearbeitet sowie als Sachverständiger für den Bundestag und diverse Landtage. Schon von daher sei es ausgeschlossen, den Schwerpunkt seiner publizistischen und sonstigen politischen Tätigkeit im Bereich der DKP bzw. DKP-beeinflusster Organisationen zu sehen. Im Übrigen sei eine angebliche inhaltliche Übereinstimmung (auch in Bezug auf Argumentationsduktus und Stil) mit den Äußerungen der DKP in keiner Weise vorhanden.
37Die Auslegung von Äußerungen des Klägers sei teilweise als willkürlich zu bezeichnen. Aus seiner Bemerkung, die Entnazifizierung habe "im glatten Gegenteil" geendet, abzuleiten, er behaupte nichts anderes, "als dass die Bundesrepublik Deutschland letztlich nationalsozialistisch geprägt sei", sei nicht vertretbar. In diesem Zusammenhang wolle er nur darauf hinweisen, dass viele ehemalige NS-Staatsanwälte und -Richter, Gestapo-Beamte und SS-Angehörige wieder höhere oder gar hohe Posten in Justiz, Polizei und Geheimdiensten sowie der gesamten staatlichen Administration erreicht hätten, während man Nazi-Gegner alsbald - zumeist wegen mangelnder Ausbildung - systematisch entlassen habe.
38Die Behauptung, er habe sich gegen eine pauschale Bezeichnung der DDR als Unrechtsstaat ausgesprochen, habe aber andererseits von politischer Verfolgung in der Bundesrepublik gesprochen, lasse sich nicht verifizieren. Denn er habe ausdrücklich auf qualitative und quantitative Unterschiede einer politischen Verfolgung in der Bundesrepublik und der DDR hingewiesen. Was die Tatsache einer politischen Verfolgung in Westdeutschland anbelange, so sei auch etwa vom Verfassungsrechtler Prof. U.K. Preuß die Sanktionierung politischen "Unrechts" als kriminelles schuldhaftes Unrecht als politische Verfolgung in Form der Strafverfolgung bezeichnet worden.
39Die Annahme der Beklagten, er stehe in grundsätzlicher Opposition zur bestehenden Ordnung und strebe eine andere Staats- und Gesellschaftsform an, wobei er zu deren Herbeiführung auch illegale und gewaltsame Aktionen nicht ausschließe, lasse sich mit der angeführten Aussage des Klägers aus dem Jahre 1990 in keiner Weise belegen. Damals habe er für "radikaldemokratische Veränderungen" plädiert und festgestellt, dass "grundsätzliche bürgerrechtliche Opposition" auch den "kalkulierten Rechtsbruch im Sinne des zivilen Ungehorsams" mit einschließe, also Besetzungen, Sitzblockaden und andere Formen des zivilen Ungehorsams. Dies habe nichts mit einem gewaltsamen Anstreben einer anderen Staats- und Gesellschaftsordnung zu tun.
40Der Kläger beantragt,
41festzustellen, dass die Beobachtung des Klägers bis zum 13.11.2008 einschließlich der während dieses Zeitraums erfolgten Erhebung und Speicherung von Daten zu seiner Person rechtswidrig gewesen ist.
42Die Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Es könne nunmehr offengelegt werden, dass der Grund für den Beginn der Speicherung personenbezogener Daten zur Person des Klägers im Jahre 1970 seine Mitgliedschaft im SHB der Universität Freiburg gewesen sei. Bei dem SHB (zunächst Sozialdemokratischer Hochschulbund, später Sozialistischer Hochschulbund) habe es sich anfangs um einen der SPD nahestehenden bundesweiten Studentenverband gehandelt. Dieser habe sich zunehmend zu einem Bündnispartner des DKP-nahen marxistischen Studentenbundes Spartakus entwickelt. Nachdem Anfang November 1970 auf einer Bundesdelegiertenversammlung die Zusammenarbeit mit Kommunisten beschlossen worden sei, habe die SPD 1972 dem SHB förmlich verboten, sich sozialdemokratisch zu nennen. Dies sei durch gerichtliche Entscheidungen bestätigt worden. Auf der Bundesdelegiertenversammlung im November 1972 sei eine neue Grundsatzerklärung verabschiedet worden. Danach sei es Ziel gewesen, auf der Grundlage des wissenschaftlichen Sozialismus und der marxistischen Grundlage den endgültigen Sieg der Arbeiterklasse und der mit ihr verbündeten gesellschaftlichen Schichten über die herrschenden Klassen zu erreichen. Damit habe sich der SHB (der sich schließlich in Sozialistischer Hochschulbund mit derselben Abkürzung umbenannt habe) in Übereinstimmung mit marxistisch-leninistischen Vorstellungen befunden, wie sie etwa die DKP vertreten habe.
45Der Kläger sei seit 1970 aktives Mitglied des SHB gewesen. So sei er - nach den Angaben in der Personenakte - am 08.12.1970 als Referent bei einem Teach-in von SHB, Spartakus, Aktion "Dritte Welt" in der Universität Freiburg aufgetreten. Des Weiteren sei er als Mitglied des SHB bei den Wahlen zum Studentenparlament als Vertreter gewählt worden (laut Personenakte am 28.06.1971 und 15.05.1972).
46Mit weiteren Autoren habe er einen vom AStA Freiburg und dem SHB Freiburg 1970/71 herausgegebenen Sammelband "Aktuelle Materialien zur Klassenanalyse hochentwickelter Gesellschaften" zusammengestellt. In dessen Vorwort habe er seine Zustimmung zur marxistischen Lehre des Klassenkampfes und der Notwendigkeit der Überwindung der bürgerlichen Gesellschaft in Richtung auf eine klassenlose sozialistische Gesellschaft deutlich gemacht.
47Des Weiteren sei der Kläger von 1986 bis 1999 Mitglied der aus drei Personen bestehenden Redaktion der Zeitschrift "Geheim" gewesen. Diese Zeitschrift verfolge linksex-
48tremistische Bestrebungen. Dies ergebe sich einmal aus der Benennung der Zeitschrift unter Anlehnung an das SED-propagandistische Buch "Nicht länger geheim" des DDR-Autors Julius Mader. Von 1989 bis 1999 sei auch der Titel von "Geheim" in "Nicht länger geheim" umbenannt worden. Bei dem Buch von Mader habe es sich eindeutig um eine propagandistisch in den Dienst der SED und der von ihr gesteuerten Organe der DDR gestellte Publikation gehandelt. In den Jahren 1988 und 1989 seien auch drei Beiträge von Mader in "Geheim" veröffentlicht worden. Als weiterer Anhaltspunkt für die linksextremistische Ausrichtung von "Geheim" sei die Tätigkeit der Redaktionsmitglieder anzuführen. Eines der Redaktionsmitglieder habe in der Zeit vor der ersten Herausgabe der Zeitschrift Kontakte zu Mader gehabt und sei jedenfalls bis 2004 Mitglied der DKP gewesen sowie des Vereins zur Förderung demokratischer Publizistik e.V., der die stalinistisch geprägte Zeitschrift "Offensiv" herausgegeben habe. Er habe auch im Mai 1995 auf der Liste der DKP Nordrhein-Westfalen kandidiert.
49Ein weiteres Redaktionsmitglied habe seinerzeit Broschüren und Artikel in Verlagen und Zeitschriften veröffentlicht, die linksextremistisch beeinflusst gewesen seien.
50Schließlich sei die Zeitschrift im GNN-Verlag veröffentlicht worden, der von Angehörigen des ehemaligen "Bund Westdeutscher Kommunisten" (BWK) kontrolliert werde. Dort würden auch Zeitschriften des orthodox-marxistisch-leninistischen Spektrums publiziert.
51Des Weiteren sei der Inhalt der redaktionellen Beiträge als linksextremistische Bestrebung zu bewerten. Die Zeitschrift habe sich seit ihrer Gründung mit angeblichen Machenschaften - ausschließlich - der Verfassungsschutzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und anderer westlicher Nachrichtendienste beschäftigt und in ihrer Rubrik "Naming Names" ausschließlich tatsächliche oder vermeintliche CIA-Angehörige enttarnt. Eine Auseinandersetzung oder gar Kritik an den Machenschaften östlicher Geheimdienste habe bis 1990 überhaupt nicht stattgefunden. Nach der Wiedervereinigung seien Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen der Stasi zwar vom Kläger in einzelnen Beiträgen angesprochen worden, jedoch nicht im Sinne einer detaillierten Auseinandersetzung und Aufarbeitung, sondern vielmehr als Ausgangspunkt für diffamierende Gleichsetzungen von Stasi und Verfassungsschutzbehörden der Bundesrepublik Deutschland. Bezeichnenderweise habe eine bloß kursorische Benennung der Stasiverbrechen durch den Kläger zu Diskussionen in der Redaktion geführt, so dass der Beitrag erst später habe veröffentlicht werden können. Es sei der Zeitschrift "Geheim" nicht um die Bewahrung von Freiheits- und Bürgerrechten gegangen. Vielmehr sei sie aufgrund ihrer einseitigen Agitation gegen (west)deutsche Verfassungsschutzbehörden an den politischen Interessen insbesondere der DDR ausgerichtet gewesen und habe die Schwächung der wehrhaften Demokratie bezweckt. Dies entspreche Argumentationsmustern kommunistischer Gruppen.
52Auch nach seinem Ausscheiden aus der Redaktion im Jahre 1999 habe der Kläger die Zeitschrift als ständiger Autor durch eine Vielzahl von Beiträgen nachdrücklich unterstützt. So seien in den Jahren 2000 bis 2006 insgesamt zwölf näher bezeichnete Beiträge in "Geheim" veröffentlicht worden.
53Des Weiteren habe der Kläger die DKP und von ihr beeinflusste Organisationen nachdrücklich unterstützt, und zwar die "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes" (VVN), nunmehr "Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten" (VVN-BdA), die "Deutsche Friedensunion" (DFU) sowie die "Initiativgruppe für die Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges". Die VVN-BdA unterliege dem herrschenden Einfluss der DKP. Seit den 70er Jahren sei mehr als die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums DKP- oder frühere KPD-Mitglieder gewesen. Außerdem sei die Vereinigung vollständig finanziell von der SED - via DKP - abhängig gewesen, wie mit dem Umbruch 1989/90 offenbar geworden sei.
54Die DFU sei auf kommunistisches Betreiben als "Volksfront" konstituiert worden, jedoch wegen ausbleibender Wahlerfolge nur noch als politische Vereinigung fortgeführt worden. Unter den hauptamtlichen Funktionären hätten sich zahlreiche Kommunisten befunden, von den acht Mitgliedern der DFU-Wahlkampfleitung seien sieben bis zum KPD-Verbot hauptamtliche Funktionäre der KPD bzw. von deren Organisationen gewesen. Sie sei hauptsächlich von der SED finanziert worden. Die "Initiativgruppe für die Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges" sei ebenfalls von DKP- und früheren KPD-Funktionären getragen worden und habe sich für eine Aufhebung des KPD-Verbotes und die Rückgabe des KPD-Vermögens eingesetzt.
55Der Kläger habe wesentliche Zielsetzungen der DKP publizistisch unterstützt, eine sei die Aufhebung des KPD-Verbotes gewesen. Er habe die Auffassung vertreten, dass "die Kommunistenverfolgung der 50er und 60er Jahre" materielles, politisch motiviertes Unrecht gewesen sei und habe gefordert, die "Justizopfer des Kalten Krieges" - womit nicht die Opfer des SED-Unrechts, sondern Verurteilungen durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gemeint gewesen seien - zu rehabilitieren, da diesen Menschen "systematisch Ungerechtigkeiten widerfahren" seien. Entsprechend habe er sich in Referaten bei diesen Organisationen geäußert.
56Des Weiteren agiere die DKP gegen die sogenannten "Berufsverbote". Auch diese Zielsetzung habe der Kläger in zahlreichen Äußerungen nachdrücklich unterstützt. Durch die Benutzung des diffamierend gemeinten Begriffs "Berufsverbot" werde eine Propaganda betrieben, die darauf angelegt sei, die Bundesrepublik Deutschland im In- und Ausland zu diskreditieren, wie es auch in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen werde. Auch das Bundesverfassungsgericht habe betont, dass das politische Schlag- und Reizwort vom "Berufsverbot" für Radikale völlig fehl am Platze sei und offensichtlich nur politische Emotionen wecken solle. Der Kläger habe in einer Vielzahl öffentlicher Äußerungen gegen die "Berufsverbotspraxis" Stellung bezogen und diese als "Kommunistenverfolgung" und "politische Verfolgung" angeprangert, deren "Opfer" zu rehabilitieren seien.
57Eine weitere Forderung der DKP sei die Auflösung des Verfassungsschutzes, wie sich dem Parteiprogramm der DKP von 1978 und späteren Äußerungen der Partei entnehmen lasse. Dies sei ein wesentliches, wenn nicht das zentrale Anliegen des Klägers gewesen. Zwar sei Kritik an bestehenden Gesetzen im Bereich der inneren Sicherheit und des Verfassungsschutzes zulässig. Jedoch steche die Einseitigkeit des Ansatzes des Klägers ins Auge. Er plausibilisiere seine Forderung scheinbar dadurch, dass er - mit Ausnahme des Rechtsextremismus - Bedrohungen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger systematisch herunterspiele (Bedrohungen durch islamistisch motivierte Terror- und Gewalttaten, organisierte Kriminalität, linksextremistische Bedrohungen). Vor dem Hintergrund derart heruntergespielter und geleugneter Bedrohungen könne er dann die Bemühungen von Parlament und Regierungen, Sicherheits- und Verfassungsschutzbehörden um eine präventive Gefahrenabwehr als unnötig und überzogen erscheinen lassen. Hiervon ausgehend versuche er es so darzustellen, als ginge es in Wirklichkeit darum, legitime linke Opposition gegen das herrschende kapitalistische System zu unterdrücken. Entsprechend argumentiere auch die DKP in ihrem Parteiprogramm von 2006. Es bestünden noch weitere tatsächliche Anhaltspunkte für eine nachdrückliche Unterstützung der DKP durch den Kläger. Insoweit sei hinzuweisen auf eine umfangreiche Publikationstätigkeit des Klägers in Zeitungen der DKP oder von ihr beeinflusster Organisationen. Dabei handele es sich um "Unsere Zeit" (UZ ) - Zentralorgan der DKP -, "Marxistische Blätter" - Theorieorgan der DKP -, Publikationen der DKP-beeinflussten DFU, und zwar "Deutsche Volkszeitung" (DVZ) und "info demokratie", Publikationen der DKP-beeinflussten VVN-BdA, und zwar "Schwarz-Braun-Buch" von 1995, schließlich Publikationen des damals DKP-gesteuerten Pahl Rugenstein-Verlages, und zwar "Blätter für deutsche und internationale Politik" und "Demokratie und Recht".
58Der Kläger habe die DKP und DKP-beeinflusste Organisationen als Erst- und
59Mitunterzeichner entsprechender Aufrufe unterstützt (Erstunterzeichner eines Aufrufs der VVN-BDA "zur Unterstützung antirassistischen und antifaschistischen Engagements vor Ort") und durch Referententätigkeit auf Veranstaltungen, indem er, oftmals unter ausdrücklicher Berufung auf seine Fachkenntnisse als Jurist, sich in den Dienst der entsprechenden Anliegen und damit auch der diese Anliegen propagierenden Organisationen gestellt habe. Zu nennen sei insoweit der Ratgeber "Erste Rechts-Hilfe", eine Rede 1997 bei einer Veranstaltung "50 Jahre VVN" mit dem Thema "Vergessene und aktuelle Opfer des Staatsschutzes", und einen Vortrag 1998 auf Einladung der "Initiativgruppe für die Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges" u.a. zum KPD-Verbot und zur "Kommunistenverfolgung" sowie den "Berufsverboten".
60Wie sich verschiedenen Veröffentlichungen des Klägers entnehmen lasse, sei seine Unterstützung der DKP von einer zumindest grundsätzlichen ideologischen Übereinstimmung getragen im Sinne eines Anstrebens einer sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung.
61Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Gerichtsakten der Verfahren 20 K 6178/05 und 20 K 2329/08, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Personenakte Bezug genommen.
62E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
63Die Klage ist zulässig und begründet.
64Der Kläger ist über 38 Jahre bezogen auf seine Person Objekt einer zielgerichteten verfassungsbehördlichen Beobachtung gewesen; ihm ist daher ein Feststellungsinteresse in Gestalt eines Rehabilitierungsinteresses zuzubilligen.
65Die Klage ist auch begründet.
66Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass seine Beobachtung durch die Beklagte und die während dieses Zeitraumes erfolgte Erhebung und Speicherung von Daten zu seiner Person rechtswidrig gewesen ist.
67In Bezug auf die Beobachtung des Klägers von 1970 bis zum 29.12.1990 bietet grundsätzlich das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 27.09.1950 (später in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 07.08.1972) -BVerfSchG 1950- eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung und Speicherung von Daten zu seiner Person.
68Zwar finden sich in diesem Gesetz keine Befugnisregelungen bzw. Eingriffsnormen. § 3 des Gesetzes enthält lediglich Aufgabenzuweisungen für das BfV, u.a. -soweit hier von Interesse- für die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 ). Der in der Aufgabenzuweisung enthaltene Begriff der " Sammlung" von Unterlagen wurde seinerzeit gleichzeitig als ausreichende Rechtsgrundlage für Maßnahmen und Eingriffe der Verfassungsschutzämter angesehen,
69vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.2.1984 - 1 C 37/79 -, NJW 1984,1636 (betreffend die Übermittlung von Unterlagen einer Verfassungsschutzbehörde an eine andere Verfassungsschutzbehörde); Borgs/Ebert, das Recht der Geheimdienste, Kommentar, 1986, Teil A, § 3 BVerfSchG Rdnr. 11,
70zumindest für eine Übergangsfrist,
71BVerwG, Urteil vom 20.02.1990 - 1 C 42.83 -, DVBl 1990, 707 (709).
72Allerdings waren die konkret getroffenen Maßnahmen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen,
73vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.1990 a.a.O. S. 709; Borgs/Ebert a.a.O. Rdnr. 14.
74Voraussetzung für das Tätigwerden des BfV gemäß § 3 Abs. 1 BVerfSchG 1950 war - soweit hier einschlägig - das Vorliegen von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Dabei geht die Kammer davon aus, dass derartige Bestrebungen, die zur Sammlung und Auswertung von Informationen berechtigten, nicht nur von Organisationen ausgehen konnten, sondern auch von einzelnen Personen, die sich in derartigen Organisationen betätigten oder für diese tätig wurden. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie des Umstandes, dass die Regelung nicht mehr in vollem Umfang verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprach, nimmt die Kammer allerdings an, dass in der Sache die Befugnisse jedenfalls grundsätzlich nicht weiter gingen als die im späteren BVerfSchG vom 20.12.1990 (zuletzt - soweit hier relevant - geändert durch Gesetz vom 23.11.2007) -BVerfSchG 1990 - geregelten. Danach ist - in gewisser Parallele zu den Regelungen im nunmehr geltenden § 4 BVerfSchG 1990- in Bezug auf Einzelpersonen letztlich danach zu differenzieren, in welchem Umfang sie selbst in eine Organisation eingebunden waren, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgte bzw. in welcher Intensität sie gegebenenfalls eine derartige Organisation unterstützten. Je geringer der Grad der Einbindung in eine derartige Organisation war bzw. je geringer deren Unterstützung ausfiel, desto eher kann sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Sammlung und Speicherung von Informationen zu einer Person (d.h. in Form einer Personenakte) als unverhältnismäßig darstellen.
75Das Vorliegen einer Bestrebung setzte Aktivitäten gegen die in § 3 BVerfSchG 1950 genannten Schutzgüter voraus, es musste jedoch kein aktiv kämpferisches oder aggressives Verhalten vorliegen,
76Borgs/Ebert a.a.O. § 3 RdNr.63; so auch BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 22.9 -, DVBl 2010, 1370 zu § 4 BVerfSchG 1990.
77Die Beobachtung des Klägers ab dem 30.12.1990 ist auf der Grundlage des BVerfSchG 1990 zu würdigen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erheben, verarbeiten und nutzen. Zu den Aufgaben des Bundesamtes gehört die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BVerfSchG). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung "solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen". Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten. Verdacht ist also mehr als bloße Vermutung, verlangt aber keine Gewissheit. Es reicht aus, dass eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, auch wenn jeder für sich genommen nicht genügt.
78Unter "Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" sind Aktivitäten zu verstehen, die auf die Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtet sind. Das Tatbestandsmerkmal einer "politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise" erfordert über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung. Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, - über kurz oder lang - politische Wirkungen zu entfalten. Erfasst werden also Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Neben der Durchsetzung des politischen Hauptziels müssen die Aktivitäten auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein. Die bloße Inkaufnahme einer entsprechenden Gefährdung ist nicht ausreichend. Die bloße Übereinstimmung oder Sympathie mit den Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation reicht ebenso wenig wie die wissenschaftliche Beschäftigung mit einer extremistischen Theorie. Die Grenze liegt dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei, also einer ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe, in ihren Willen aufgenommen, zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden,
79vgl. dazu insgesamt BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 a.a.O.
80Die Beobachtung von Einzelpersonen kommt in Betracht, wenn sie in einem oder für einen Personenzusammenschluss tätig sind, der entsprechende Bestrebungen verfolgt. Dabei handelt für einen Personenzusammenschluss, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt (§ 4 Abs. 1 S. 2 BVerfSchG). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob derartige Einzelpersonen selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Ebenso gefährlich können Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, ohne dies zu erkennen oder als hinreichenden Grund anzusehen, einen aus anderen Beweggründen unterstützten Personenzusammenschluss zu verlassen. Eine derartige Person, die nicht merkt, wofür sie missbraucht wird, kann für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung genauso gefährlich sein wie der Überzeugungstäter,
81vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 a.a.O.
82Entsprechendes gilt auch für Personen, die einen Personenzusammenschluss in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützen; ob eine derartige Unterstützung vorliegt, richtet sich allein nach objektiven Kriterien,
83vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.02.2009 - 16 A 845/08 - (juris) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 - (juris Rn. 39).
84Angesichts der damit gegebenen Weite des Tatbestandes ist der notwendigen Einzelfallbetrachtung, ob es zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung einer Beobachtung der in den Blick genommenen Einzelperson bedarf, zwingend ausreichender Raum im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu geben,
85vgl. OVG NRW, U.v. 13.02.2009 a.a.O.
86Der Schutzgehalt der jeweils betroffenen Grundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahmen haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen noch nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung anzusehen ist, sondern nur darüber hinausgehende Aktivitäten zu ihrer Beseitigung. Demgemäß ist die Kritik an wesentlichen Elementen der Verfassung ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern,
87vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = NJW 2005, 2912.
88Soweit es um die Feststellung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlages geht, kommt es für die Bewertung von entsprechenden Artikeln nicht auf den objektiven Erklärungsinhalt einer Verlautbarung an, wie er auf Dritte wirkt oder wie er bei vernünftiger Betrachtung verstanden werden kann. Vielmehr kommt es ausschließlich auf die Ziele der Gruppe an, und nicht auf die Wirkungen auf Dritte,
89vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 a.a.O. in Bezug auf den mit § 4 Abs. 1 Buchst. c) BVerfSchG wortgleichen § 3 Abs. 3 Buchst. c) VSG NRW.
90Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlagen, ist von den Anknüpfungspunkten auszugehen, die das BfV als relevant für sein Tätigwerden angesehen hat, d.h. das Gericht hat nur diese Anknüpfungspunkte daraufhin zu überprüfen, ob sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen der Eingriffsgrundlagen erfüllen. Dabei ist abzustellen auf die Umstände, die tatsächlich Anlass für entsprechende Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde waren. Die Rechtfertigung für eine Beobachtung kann also nicht nachträglich aus Erkenntnissen oder Unterlagen abgeleitet werden, die seinerzeit nicht zur Verfügung standen,
91so bereits Urteil der Kammer vom 23.04.2009 - 20 K 5429/07 - (juris Rn. 34).
92Was die tatsächliche Grundlage für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beobachtung des Klägers betrifft, ist festzuhalten, dass vorliegend der Personenakte eine ganz erhebliche Zahl von Unterlagen unter Bezugnahme auf die Sperrerklärungen entnommen oder Unterlagen geschwärzt worden sind (ob es sich gemäß der Annahme des Klägers insgesamt um einen Anteil von 88, 75% der Akte handelt, hat die Kammer nicht überprüft). Insoweit kann bei der Bewertung nur von den "offenen" Unterlagen ausgegangen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Konsequenzen der Nichtvorlage von Akten gemäß § 99 Abs.1 VwGO,
93vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13/07 -, NVwZ 2008, 1371 betr. Aussagen in einem Verfassungsschutzbericht.
94Danach darf die Nichtvorlage von Aktenteilen im Hinblick auf ein Geheimhaltungsinteresse für sich gesehen nicht im Sinne einer Beweisvereitelung zum Nachteil für die Behörde gewertet werden, da die Nichtvorlage der Akten durch die genannte Vorschrift gedeckt ist. Andererseits führt die berechtigte Verweigerung der Aktenvorlage nicht zu einer Umkehr der materiellen Beweislast oder zu einer Verringerung des Beweismaßes auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar auf eine bloße Glaubhaftmachung. Vielmehr besagen die aus der Anwendung des § 99 VwGO resultierenden Beweisschwierigkeiten nichts für die Frage der vom Gericht zu gewinnenden Überzeugungsgewissheit. Soweit keine Möglichkeiten bestehen, Anhaltspunkte für den Inhalt der als geheimhaltungsbedürftig eingeschätzten Unterlagen zu erhalten, kann sich dieser Umstand daher in der Form auswirken, dass das Gericht nicht die nötige Überzeugung gewinnen kann, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Da sich im vorliegenden Fall aus den Sperrerklärungen, dem Vorbringen der Beklagten und auch aus sonstigen Umständen keine Hinweise auf den konkreten Inhalt der entnommenen oder geschwärzten Unterlagen ergeben, lassen sich daraus jedenfalls keine für den Kläger nachteiligen Schlussfolgerungen ziehen. Abweichendes nimmt -soweit ersichtlich- auch die Beklagte nicht an.
95Soweit der Kläger rügt, die Argumentation der Beklagten habe sich nach der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2008 deutlich verändert, weil außer der Nennung von neuen Anknüpfungspunkten bzw. Aspekten für die Beobachtung nunmehr nicht nur darauf abgestellt werde, in welchen Presseerzeugnissen seine Artikel erschienen seien, sondern diese jetzt inhaltlich als verfassungsfeindlich bewertet würden, ist dies in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Jedoch sieht die Kammer keinen rechtlichen Grund, dieses neue Vorbringen unberücksichtigt zu lassen, sofern sich die entsprechenden Gründe aus den in der Personenakte befindlichen Unterlagen herleiten lassen.
96Die Beklagte stützt die erfolgte Beobachtung des Klägers auf seine Mitgliedschaft im SHB (1.), seine Mitgliedschaft in der Redaktion der Zeitschrift "Geheim" und seine spätere Unterstützung dieser Zeitschrift nach dem Ausscheiden aus der Redaktion (2.), die publizistische Unterstützung wesentlicher Zielsetzungen der DKP und zwar in Bezug auf Agitation gegen das KPD-Verbot, die "Berufsverbote" und die Forderung nach Abschaffung der Verfassungsschutzbehörden (3.) sowie schließlich auf die Unterstützung der DKP durch Publikationen in Zeitungen der DKP oder von ihr beherrschter Organisationen, durch Unterzeichnung von Aufrufen dieser Organisationen, Referententätigkeit auf Veranstaltungen dieser Organisationen und Zustimmung zu einer sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung (4.).
971.Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass (zunächst) für den Zeitraum bis Frühjahr 1986 (Beginn der Tätigkeit des Klägers als Redaktionsmitglied der Zeitschrift "Geheim") die Voraussetzungen für die Sammlung und Auswertung von Auskünften zur Person des Klägers - d.h. in Form einer Personenakte - gegeben waren, weil insoweit ausreichende Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG 1950 nicht vorlagen.
98Ausgangspunkt für die Beobachtung war ab Oktober 1970 die aus Sicht der Beklagten bestehende Mitgliedschaft des Klägers im damaligen "Sozialdemokratischen Hochschulbund" (SHB). Diesbezüglich kann dahinstehen, ob der Kläger - wie er vorträgt - formal nicht Mitglied des SHB gewesen ist. Denn zumindest im Hinblick darauf, dass er eine Zeitlang dem Vorstand in Freiburg angehörte, hat er sich jedenfalls innerhalb dieses Personenzusammenschlusses wie ein Mitglied betätigt und ist letztlich aufgrund seiner Arbeit im SHB in den AStA und zweimal in den Studentenrat der Universität Freiburg gewählt worden.
99Was die Ausrichtung des SHB bis Mitte 1972 (einstweilige Anordnung des Landgerichts Bonn vom 29.06.1972, mit der dem SHB verboten wurde, sich "sozialdemokratisch" zu nennen) bzw. bis Anfang November 1972 (Verabschiedung einer neuen Grundsatzerklärung durch die 13. Bundesdelegiertenversammlung vom 3. bis 5.11.1972 ) betrifft, hat die Beklagte auf den Beschluss der 11. Bundesdelegiertenversammlung des SHB vom November 1970 hingewiesen, mit dem alle SHB-Gruppen aufgefordert worden seien, Aktionsgemeinschaften mit Kommunisten dort zu praktizieren, wo es den gemeinsamen sozialen und politischen Interessen diene. Wie sich dies konkret in Bezug auf die Universität Freiburg ausgewirkt hat, ist nicht bekannt. Soweit die Beklagte sich diesbezüglich in ihrem Schriftsatz vom 23.01.2009 (Seite 26 und 27) auf Rechtsprechung bezieht, in der von verfassungsfeindlichen Zielsetzungen des SHB ausgegangen wird, haben diese Entscheidungen für den vorliegenden Fall keine Aussagekraft, weil sie sich ausschließlich auf deutlich spätere Zeiträume beziehen. Dies gilt etwa auch für die Antwort der Bundesregierung betreffend politische Studentenbewegungen vom 07.02.1975, BT-Drs. 7/3222. Dagegen deuten die im Beschluss des VGH München vom 31.03.1976 - NR. 301 III 75 -, NJW 1976, 1858 (1859) geschilderten Gegebenheiten (Ausschluss der SHB-Gruppe Erlangen aus dem SHB-Bundesverband und dessen Spaltung) durchaus darauf hin, dass es in Bezug auf die politische Neuausrichtung des SHB keine völlig einheitliche Meinung in den Gremien und Gruppen gab. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bereits der Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz des SHB vom November 1970 ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen auch des SHB in Freiburg bot, und von daher in Bezug auf den Kläger eine erste Prüfung veranlasst war, ob er selbst aufgrund seiner dortigen "Mitgliedschaft" derartige Bestrebungen verfolgte, reichten die diesbezüglichen -in der Akte dokumentierten- Erkenntnisse von ihrer Dichte und von ihrem zeitlichen Umfang her (8.12.70 Referent eines u.a. vom SHB mitveranstalteten teach-in; 28.1.71 Mitglied des AStA; 28.6.71 und 15.5.72 Mitglied des Studentenrates als SHB-Mitglied) unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls noch nicht aus, um auf dieser Grundlage bereits (dauerhaft) eine Personenakte anzulegen. Auch wenn man mit einbezieht, dass die Mitgliedschaft im Studentenrat bis zum Ende des Sommersemesters 1972 gedauert haben wird, ergeben sich für eine weitere Betätigung des Klägers in oder für den SHB aus den Akten - soweit sie nicht geschwärzt sind - keine Anhaltspunkte. Die Personenakte enthält bis zur Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen vom 04.08.1977, wonach der Kläger sich dort während seiner Ausbildung als Gerichtsreferendar um eine Ausbildungsstelle beworben hatte, nur eine weitere Seite mit einer geschwärzten Eintragung. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den eigenen Angaben des Klägers, wonach er seit 1972 mit dem SHB nichts mehr zu tun hatte. Danach hat der Kläger sein Engagement für den SHB noch vor der förmlichen Neuausrichtung in Form der Grundsatzerklärung der 13. Bundesdelegiertenversammlung vom 03.bis 05.11.1972 beendet. Demgemäß scheidet eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, die nach der Bewertung der Beklagten aus dieser Grundsatzerklärung abzuleiten sind, durch den Kläger aus,
100Soweit die Beklagte im vorliegenden -zeitlichen- Zusammenhang solche Bestrebungen damit belegen will, dass der Kläger mit weiteren Autoren einen vom AStA und SHB Freiburg 1970/71 herausgegebenen Sammelband "Aktuelle Materialien zur Klassenanalyse hochentwickelter Gesellschaften" zusammen gestellt und dazu ein Vorwort verfasst hatte, kann dahinstehen, welche Schlussforderungen inhaltlicher Art daraus zu ziehen wären. Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Unterlage seinerzeit für die Anlegung der Personenakte eine Rolle gespielt hat, weil sie dort nicht enthalten ist. Im Ergebnis gilt dies auch für den vom Kläger verfassten, in der Deutschen Volkszeitung Nr. 45 vom 05.11.1970 veröffentlichen Artikel "Freiburger Studenten knüpfen DDR-Kontakte". Diese Unterlage befindet sich in der Personenakte an einer Stelle, die den zeitlichen Bereich von 1995/1996 erfasst (Blatt 908). Ausgehend davon, dass die Dokumente -auch im Hinblick auf die (abgesehen von einzelnen "a" bzw. "b"-Seiten) durchgehende Nummerierung- entsprechend dem Eingang abgelegt worden sind, lag diese Unterlage bei Anlegung der Personenakte daher noch nicht vor.
101Nach dem "Komplex SHB" befindet sich in der Personenakte als nächste Information die bereits genannte Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen vom 04.08.1977 nebst entsprechender Anfrage des Klägers an den Verfassungsschutz des Landes Bremen vom 25.07.1977, wobei in diesem Kontext noch zwei ganz bzw. überwiegend geschwärzte Seiten vorhanden sind. Nach einer gemäß Sperrerklärung entnommenen und einer weiteren geschwärzten Seite ist als nächstes Dokument eine inhaltlich auch von der Beklagten nicht beanstandete Abhandlung des Klägers in "Demokratie und Recht 3/78" mit dem Titel "Der Menschenrechtschutz im Rahmen der Vereinten Nationen" in der Akte enthalten. Damit bleibt festzuhalten, dass für den Zeitraum von Mitte 1972 bis 1978 in der Personenakte keine - offenen - Informationen vorhanden sind, die auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hindeuten. Soweit in diesem (zeitlichen) Zusammenhang Dokumente geschwärzt oder entnommen worden sind, ergeben sich aus der Sperrerklärung oder dem Beklagtenvorbringen keine konkreten Hinweise darauf, dass diese Dokumente Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen enthalten.
102Auch wenn man -wie angesprochen- davon ausgeht, dass die Beklagte zunächst im Hinblick auf die Betätigung des Klägers in oder für den SHB einzelne Daten sammeln durfte, um zu überprüfen, ob sich " erste Anhaltspunkte" tatsächlich zu einem Verdacht für verfassungsfeindliche Bestrebungen verdichteten, ist eine derartige "Verdichtung" angesichts der dargelegten Gegebenheiten für den hier behandelten Zeitraum jedenfalls nicht eingetreten. Dementsprechend bestand keine ausreichende Grundlage, seinerzeit gezielt in Form einer Personenakte Daten über den Kläger zu erheben und zu speichern.
103In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen- laut Angaben in anderen Verfahren so vorgeht, dass vor Anlegung einer Personenakte zunächst Einzeldaten gespeichert werden, um dann erst bei Anfall weiterer Informationen gegebenenfalls eine Personenakte anzulegen. Auch wenn in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, ob eine derartige Praxis in den siebziger Jahren bereits bestand, ist die Kammer jedenfalls der Überzeugung, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit seinerzeit in jedem Fall eine derartige Verfahrensweise geboten war.
104Soweit die Beklagte sich zur Stützung ihrer abweichenden Rechtsauffassung auf ein Urteil des VGH Bad-Württ. vom 14.09.1982 - 10 S 905/80 -, DVBl 1983, 44 beruft (danach seien personenbezogene Unterlagen des Verfassungsschutzes nicht notwendigerweise bedeutungslos, wenn die betreffende Person isoliert betrachtet durch ihr Verhalten und durch ihre persönlichen Verhältnisse während eines langen Zeitraums keine Veranlassung zu der Vermutung gegeben hat, sie könne mit verfassungswidrigen Bestrebungen zu tun haben) geht aus dieser Entscheidung nicht klar hervor, ob sich diese Ausführungen auf die Vorhaltung von Daten in Personenakten beziehen sollen. Falls dies der Fall sein sollte, vermag die Kammer dieser Rechtsauffassung für den vorliegenden Fall aus den genannten Gründen jedenfalls nicht zu folgen. Außerdem stünde diese Entscheidung nicht mit der Rechtssprechung zur Unzulässigkeit einer "Dauerbeobachtung",
105vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 30/97 - (juris Rn. 34),
106in Einklang.
107Die nächste in der Personenakte folgende "offene" Unterlage ist die bereits erwähnte Abhandlung "Der Menschenrechtsschutz im Rahmen der Vereinten Nationen", die sich inhaltlich ausschließlich mit dem in der Überschrift genannten Thema beschäftigt und gemäß den Ausführungen des Beklagten unter dem Aspekt für speicherungsbedürftig angesehen wurde, dass die Zeitschrift "Demokratie und Recht", in der der Artikel veröffentlicht wurde, in dem damals DKP- gesteuerten Pahl Rugenstein - Verlag veröffentlich wurde. Unbeschadet der Frage, ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen die Veröffentlichung von Beiträgen etwa in DKP-gesteuerten Zeitschriften ausschließlich wegen des Veröffentlichungsortes als Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen angesehen werden kann, bietet allein dieser Artikel jedenfalls im Hinblick auf die dargestellte bis zu diesem Zeitpunkt vorhandene Entwicklung der Personenakte keinen ausreichenden Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers.
108Weitere darauf folgende Unterlagen, die großenteils geschwärzt sind, beziehen sich wiederum auf den "Komplex SHB" in Freiburg, wobei im Hinblick auf die erheblichen Schwärzungen nicht nachvollzogen werden kann, aus welchem Grunde entsprechende Unterlagen (nochmals) in die Personenakte aufgenommen worden sind.
109Die Dokumente des folgenden Aktenteils (bis 1986), der erhebliche Schwärzungen bzw. eine größere Zahl von gemäß Sperrerklärung entnommenen Blättern aufweist, bieten ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.
110Die nächste - nur in Bezug auf offenbar am Rand gemachte Anmerkungen teilweise geschwärzte - Unterlage ist ein Artikel "Arbeiterkampf" Nr. 174 vom 18.05.1980. Dort wird über einen vom Kläger bei der Volkshochschule Bremen zu haltenden Kurs " Vom Rechtsstaat zum Polizeistaat?" berichtet. In der Einladung zu dem Kurs wurde dem Bericht nach auf die Verbindung zwischen dem "ungeheuren Ausmaß von neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen, verbunden mit einem immensen Ausbau des staatlichen Gewaltapparates" und der sogenannten "Terrorismusbekämpfung" hingewiesen sowie darauf, dass die Polizei zu einer Bürgerkriegsarmee aufgerüstet wurde, welcher der gezielte Tötungsschuss, selbst auf Kinder unter 14 Jahren, erlaubt sein solle und die mit Maschinengewehren und Handgranaten gegen Menschenmengen eingesetzt werden könne. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kurs sich in dieser Form mit der Problematik beschäftigte, bietet dies noch keinen Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung des Klägers.
111Der danach in der Personenakte befindliche Auszug aus "Demokratie und Recht" Nr. 3/81 enthält eine Buchbesprechung des Klägers zu den Publikationen "Strafverteidiger" und "Neue Zeitschrift für Strafrecht", woraus sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben.
112Die nächste teilweise offene Information in der Personenakte des Klägers stammt vom 22.06.1983 (ein S. H. aus G. ist in einer Versandliste des "Nationaldemokratischen Hochschulbundes" (NHB) für dessen Publikation "NHB-Report" aufgeführt, wobei eine Identität mit dem Kläger nicht sicher beurteilt werden könne). Die zwischen diesem und dem letzten vorgenannten offenen Dokument liegenden 14 Seiten sind entweder überwiegend geschwärzt oder gemäß Sperrerklärung der Akte entnommen worden, wobei sich der Sperrerklärung diesbezüglich nur entnehmen lässt, dass die nicht vorgelegten Blätter teilweise eine Veranstaltung betreffen, an der der Kläger teilgenommen hat, bzw. eine vom Kläger gehaltene Rede, ohne dass allerdings der Sperrerklärung oder dem sonstigen Vorbringen der Beklagten Anhaltspunkte für den jeweiligen Inhalt/ Ort der Veranstaltung bzw. der Rede entnommen werden könnten. Nach zwei weiteren überwiegend geschwärzten Blättern folgt ein Deckblatt mit der Aufschrift "Boykott 83/ Volkszählung" im oberen Bereich und im unteren Bereich "Ausgezählt, Materialien zu Volkserfassung und Computerstaat, Ansätze zum Widerstand" und im Anschluss ein vom Kläger und einem anderen Journalisten verfasster Beitrag "Das unsichtbare Datennetz: Polizeicomputer und Innere Sicherheit' ", in dem die Autoren sich insbesondere mit der Datenerfassung durch Polizeibehörden und Verfassungsschutz, Rasterfahndung sowie Beispielen aus der Datenpraxis der Polizei beschäftigen. Dass über die dort durchaus kritische Darstellung der Datenerfassung durch Sicherheitsbehörden hinaus Ansatzpunkte für die Forderung oder Zielsetzung einer Abschaffung von Verfassungsgrundsätzen vorhanden wären, ist nicht ersichtlich.
113Nach mehreren wieder überwiegend geschwärzten Seiten folgt ein vom Kläger verfasstes Papier "Anträge zum ersten bundesweiten Treffen aller Bürgerinitiativen öffentliche Polizei-Kontrolle in Bremen vom 16. - 18. September 1983". Darin werden Vorschläge für Diskussionspunkte unterbreitet (u.a. etwa Umfragen bei Rechtsanwälten, Krankenhäusern, Polizeibehörden, Parlamenten zum Problem "Polizei und staatliche Kontrolle"; Diskussionen über Gesetzesverschärfungen im Bereich des Demonstrationsstrafrechtes und die Problematik "Überwachungsstaat", insbesondere zu maschinenlesbaren Personalausweisen). In Bezug auf die inhaltliche Bewertung gilt das vorher Gesagte entsprechend.
114Es folgen acht gemäß Sperrerklärung der Akte entnommene Blätter. Außer der Information, dass es sich insoweit um eine dem BfV zur Verfügung gestellte Deckblattmeldung handele, enthalten weder die Sperrerklärung noch der sonstige Vortrag der Beklagten einen Hinweis auf den Inhalt dieser entnommenen Blätter.
115Es folgen sodann
116Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben sich daraus ebenfalls nicht.
121Die vorgenannten Unterlagen lassen auch in ihrer Gesamtheit nicht erkennen, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgte. Der Umstand, dass Beiträge des Klägers teilweise in dem nach Angaben der Beklagten damals DKP-gesteuerten Pahl Rugenstein-Verlag veröffentlicht worden ("Demokratie und Recht") bzw. Veranstaltungshinweise auf Lesungen des Klägers in der "UZ" erfolgt sind, macht im vorliegenden Zusammenhang keine nähere Prüfung erforderlich, ob bzw. ab welcher Zahl von Veröffentlichungen in derartigen Publikationsorganen eine Bestrebung im genannten Sinne vorliegen könnte. Denn schon angesichts der zeitlichen Verteilung und der ausgesprochen geringen Zahl der Veröffentlichungen gemessen an dem entsprechenden Zeitraum reichen diese hier in keinem Fall für die Bewertung aus, dass damit der Kläger Bestrebungen der DKP in relevanter Weise mit unterstützt hat.
122Soweit demgegenüber die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29.09.2009 unter Verweis auf ihren Schriftsatz vom 23.01.2009 für den Zeitraum 1973 bis 1985 davon ausgeht, dass der Kläger als Nichtmitglied namentlich die DKP und DKP-beeinflusste Organisationen nachdrücklich unterstützt habe, wird dies für den fraglichen Zeitraum nicht näher belegt und ergibt sich - wie dargelegt - auch nicht aus der Personenakte selbst.
1232.Anknüpfungspunkt für die Beobachtung des Klägers im Zeitraum von 1986 bis 1999 war zunächst seine Zugehörigkeit zu der - aus drei Personen bestehenden - Redaktion der von der Beklagten als linksextremistisch bewerteten Zeitschrift "Geheim". Die Kammer sieht auf der Grundlage der in der Personenakte des Klägers auszugsweise enthaltenen Exemplare der Zeitschrift "Geheim" bzw. später "Nicht länger Geheim" in Verbindung mit den konkreten Darlegungen der Beklagten keine ausreichenden Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des aus den Redakteuren dieser Zeitschrift bestehenden Personenzusammenschlusses.
124Die Beklagte hat ihre diesbezügliche Bewertung abgeleitet - und zwar auch in dieser Reihenfolge - zunächst aus der Namensgebung der Zeitschrift in Anlehnung an das von Charisius/Mader verfasste, im Militärverlag der DDR erschienenen Buch "Nicht länger Geheim", aus den Kontakten zwischen dem Redaktionsmitglied P. und Mader, aus der - jedenfalls bis 2004 - bestehenden Mitgliedschaft von P. in der DKP,
125und bezüglich des Redaktionsmitgliedes K. S1. aus dessen Veröffentlichungen in linksextremistischen bzw. linksextremistisch beeinflussten Verlagen und Zeitschriften. Des Weiteren ist abgestellt worden auf die Veröffentlichung der Zeitschrift in dem von Angehörigen des ehemaligen "Bund westdeutscher Kommunisten" (BwK) kontrollierten GNN-Verlages und schließlich auf die inhaltliche Ausrichtung der Zeitschrift "Geheim".
126Die Kammer vermag insoweit bereits dem Ansatz der Beklagten nicht zu folgen. In Bezug auf die Frage, ob seitens einer Zeitschrift verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden, kann es nicht darauf ankommen, welche politische Einstellung die Redakteure besitzen, sondern was sie in der Zeitschrift verlautbaren (vgl. nunmehr auch § 4 Abs. 1 lit. c) BVerfSchG 1990: ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen"). Dementsprechend kann auch der Name einer Zeitschrift - sofern nicht der Titel selbst bereits aus sich heraus verfassungsfeindliche Bestrebungen erkennen lässt - und auch die Veröffentlichung in einem bestimmten Verlag nicht maßgeblich zur Begründung verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden. Vielmehr ist zunächst und in erster Linie auf die inhaltliche Ausrichtung der Zeitschrift abzustellen, wobei dann ggfls. die vorgenannten Aspekte ergänzend Berücksichtigung finden können.
127Es ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zeitschrift "Geheim" bzw. später "Nicht länger Geheim" nicht um das Organ einer Partei handelt; die Zeitschrift befasst sich auch nicht allgemein mit politischen Problemen, sondern ist auf einen bestimmten Themenkreis ausgerichtet, und zwar den Bereich Geheimdienste und Polizei. Insoweit lässt der Umstand, dass in der Zeitschrift "einseitig" nur westliche Geheimdienste und Polizeiorganisationen - und zwar äußerst kritisch - Gegenstand von Beiträgen verschiedener Autoren sind, keinen Rückschluss auf Bestrebungen im vorgenannten Sinne zu. Denn es liegt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Hand, dass aus Sicht eines Autors bestehende Fehlentwicklungen oder Missstände im Bereich von westlichen Sicherheitsbehörden kritisiert werden können, ohne dass im Hinblick auf eine nicht gleichzeitige Kritik an "östlichen" Geheimdiensten der Vorwurf erhoben werden könnte, es würden Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt. Dementsprechend kann aus dem von der Beklagten zitierten Editorial der Redaktion zur Nr. 0/ 85 der Zeitschrift
128nicht abgeleitet werden, die zitierte Aussage belege keine wirkliche Sorge um Freiheits-und Bürgerrechte, weil das Magazin sich ebenso wenig wie Mader mit den keinerlei effektiven Kontrollen und keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Machenschaften der Stasi befasse. (Letzteres trifft -wie noch auszuführen sein wird- in dieser pauschalen Form in Bezug auf die dafür angeführten Beiträge des Klägers auch nicht zu.)
130Dass insgesamt drei Beiträge von Mader -mit entsprechender inhaltlicher Ausrichtung- veröffentlich worden sind, lässt noch keine ausreichenden Schlüsse im Sinne der Beklagten zu, sind doch in dem Magazin z.B. auch Veröffentlichungen von bzw. Interviews mit Abgeordneten der SPD oder Bündnis 90/ Die Grünen enthalten.
131Dies gilt gleichfalls für die u.a. vom Kläger in einzelnen Beiträgen erhobene Forderung nach Abschaffung der Geheimdienste in der vorhandenen Form, die er letztlich wegen fehlender Transparenz und Kontrollierbarkeit mit demokratischen Grundsätzen nicht für vereinbar hält. Davon abgesehen, dass die Existenz der Verfassungsschutzbehörden in ihrer konkreten Form kein Element der freiheitlich demokratischen Grundordnung darstellt (vgl. dazu nunmehr auch § 4 Abs. 2 BVerfSchG 1990), ist darüber hinausgehend Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt wie die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten als Anlass nicht aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung zu bejahen,
132vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, NJW 2005, 2912 (2915), Rn. 72, 73 zu § 3 Abs. 3 VSG NRW.
133Die Annahme der Beklagten, dass durch diese Kritik letztlich die streitbare Demokratie unterminiert werde und dadurch die Errichtung eines sozialistischen bzw. kommunistischen Systems ermöglicht werden solle, stellt eine Interpretation dar, der die Kammer sich nicht anzuschließen vermag.
134Die mit Blick auf Beiträge des Klägers vertretene Auffassung der Beklagten, es trete - entsprechend einem bei kommunistischen Gruppen vielfach vorgefundenen Argumentationsmuster - unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung, die im einzelnen (tatsächlich oder vermeintlich) kritikwürdige Umstände bewusst entstelle oder überspitzt verallgemeinere, um eine allgemeine Diffamierung der Verfassungswirklichkeit sowie der wirklichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, so dass der Eindruck entstehen müsse, diese allenthalben bestehenden "Missstände" hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst und könnten deshalb nicht innerhalb dieser Verfassungsordnung, sondern nur durch ihre Abschaffung und Ersetzung durch eine kommunistische Staats- und Gesellschaftsordnung überwunden werden, vermag die Kammer auf der Grundlage der insoweit von der Beklagten angeführten Beiträge ebenso wenig zu folgen.
135Des Gleichen hält die Kammer die Interpretation der Beklagten in Bezug auf den Beitrag des Klägers "VS-Nur für den Dienstgebrauch" in "Geheim" Nr. 1/86 nicht für tragfähig. Eine scharfe Kritik an der gesetzlichen Verankerung von verdeckten Ermittlungsmethoden, Untergrundagenten, V-Leuten, nachrichtendienstlichen Mitteln für die Polizei - auch wenn sie in provokanter oder polemischer Art geäußert werden sollte - beinhaltet nicht zugleich die Aussage, dass der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstaatlichkeit abgesprochen werde. Dies gilt auch für die Passage, die bisher illegale bzw. ungesetzliche Praxis solle nun "- vollkommen rechtsstaatlich, versteht sich-" in Gesetzesform gegossen werden. Denn der Zusammenhang mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt erkennen, dass zum Ausdruck gebracht werden soll, dass allein die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage aus Sicht des Klägers die verfassungsrechtliche Problematik nicht ausräumt.
136Soweit im Beitrag des Klägers in "Geheim" Nr. 2/90 "Stasi-Ost/Stasi-West: Droht der "vereinigte Sicherheitsstaat" deutscher Nation?" teilweise eine Gleichsetzung der Überwachungsmethoden des Verfassungsschutzes einerseits und der Stasi andererseits enthalten ist, wird damit ebenfalls nicht der Abschaffung von Verfassungsgrundsätzen das Wort geredet. Denn in der Einleitung heißt es u.a.:
137"Stasi ist bekanntlich das DDR-Kürzel für "Staatssicherheit" und Synonym für systematische Staatsverbrechen am DDR-Volk und wider die Menschenrechte: Ein dichtes Spitzelnetz drangsalierte Andersdenkende und Abweichler, und Millionen waren im zentralen Stasi-Computer erfasst, die Firma "VEB Guck, Horch und Greif" war allgegenwärtig, um den Staat vor seinen Bürgern zu schützen. Ja, selbst Internierungslager für politisch verdächtige Personen waren bereits geplant. ...".
138In der weiteren Darstellung heißt es dann, dass Arbeitsweise, Mittel und Methoden der Stasi denen der BRD-Geheimdienste mehr glichen, als viele Politiker das wahrhaben wollten: nicht allein die systematische Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel für Späh- und Lauschangriffe hüben wie drüben, nicht allein der Einsatz von V-Leuten, Untergrundagenten, Agents Provocateurs zur Bespitzelung, Provokation und Infiltration sozial und politisch verdächtiger Szenen und Gruppen, und auch die Sicherheitskonzeption: der Verdacht als herrschendes Prinzip, der Mensch als potentielles Sicherheitsrisiko in Ost wie in West. Dies mag man für unberechtigt, überzogen und provokativ halten. Eine derart grundlegende Kritik an Verfassungsschutzbehörden wie auch die folgende Kritik an Entwicklungen im Polizeiapparat beinhaltet aber nicht zugleich die indirekte Forderung nach Abschaffung unserer Verfassung und Ersetzung durch eine kommunistische Staats- und Gesellschaftsordnung.
139In Bezug auf den Beitrag des Klägers in "Geheim" Nr. 4/94 "Die Problematik der personellen Abrechnung - zur Konzentration der öffentlichen Auseinandersetzung auf die Stasi und den inoffiziellen Mitarbeiter' des MfS" ergibt sich Folgendes: Der Artikel wird eingeleitet im Wesentlichen mit derselben Charakterisierung der Stasi wie in "Geheim" Nr. 2/90. Sodann werden sehr unterschiedliche Aspekte angesprochen. So heißt es u.a., dass West-Geheimdienste sich im Kern der gleichen schmutzigen, demokratiewidrigen Mittel bedienten wie V-Leute, Agents Provocateurs, Geheimagenten, Lausch- und Spähangriffe, Infiltration politisch verdächtiger Szenen etc. wie seinerzeit die Stasi und jeder andere Geheimdienst auch. Damit wird jedoch ersichtlich weder die Tätigkeit der Stasi gerechtfertigt noch die von westlichen Geheimdiensten zu schützenden Gesellschaftsordnungen diffamiert, wie die Beklagte meint. Vielmehr heißt es an anderer Stelle im Zusammenhang mit den aus Sicht von Stasi-Opfern unbefriedigenden Verfahren gegen mutmaßliche Stasi-Täter und die SED-Verantwortlichen:
140"Der Frust über die "komplizierten Errungenschaften des Rechtsstaates" scheint zu wachsen: "Der Rechtsstaat versagt! Der Rechtsstaat kapituliert!" Unschuldsvermutung und Persönlichkeitsschutz - nur noch Fremdworte im vereinten Deutschland? So "verständlich" solche Verdikte einerseits auch klingen mögen - "populär" sind sie ohnehin - so gefährlich sind sie andererseits: Lagern sie doch hochbrisanten Sprengstoff, kratzen sie doch an Kategorien und Prinzipien, die die Bevölkerung der DDR so schmerzlich vermisst hat und die gerade die alte Bundesrepublik für die DDR-Opposition so attraktiv gemacht haben, für deren Verwirklichung im eigenen Land die Menschen damals massenweise auf die Straße gegangen sind und die nun den ehemaligen Tätern "zu Gute" kommen. Sie kratzen nämlich an den staatlichen machtbegrenzenden Prinzipien des "liberalen Rechtsstaates", der Gewaltenteilung, der Bürgerrechte, des Persönlichkeitsschutzes, des informationellen Selbstbestimmungsrechtes usw."
141Die des Weiteren aufgestellte Forderung, als Stasi-Spitzel denunzierte Personen nicht vorschnell ohne ausreichende Beweise (vor-) zu verurteilen und die Kritik, Stellen-bewerber aus der ehemaligen DDR praktisch einer Regelanfrage zu unterziehen, lässt insbesondere in ihrer Gesamtheit ebenfalls keine verfassungsfeindliche Zielsetzung erkennen.
142Dass die Veröffentlichung dieses Artikels in der Redaktion im Hinblick auf die dortige Charakterisierung der Stasi zu intensiven Diskussionen führte - was in einer Vorbemerkung der Redaktion vor dem genannten Artikel offengelegt wird - und dort ernsthaft erwogen wird, ob "...das, was DDR war, mithin SED, mithin MfS, mithin Stasi' ...zur demokratischen Tradition der Menschheit gehöre...", mag die Gedankenwelt eines oder der beiden übrigen Redaktionsmitglieder erkennen lassen. Die seitens der Beklagten mit dem Inhalt der Beiträge des Klägers begründete Ausrichtung von "Geheim" erhält dadurch jedoch noch keinen verfassungsfeindlichen Charakter.
143Im Übrigen sei nur angemerkt, dass die genannte Diskussion innerhalb des Redaktionsteams erstaunt, weil - wie bereits dargelegt - bereits in "Geheim" Nr. 2/90 im Wesentlichen dieselben Charakterisierungen der Stasi enthalten waren.
144Soweit die Beklagte etwa - im Hinblick auf den Artikel in "Geheim", Nr. 1/97 "'Waffengleichheit' statt sozialverträglicher Lösungsansätze", der sich mit gesetzlichen Regelungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (OK) befasst, schon in Bezug auf die Sicherheitsbehörden den Satz für diffamierend -und damit wohl für verfassungsfeindlich- hält,
145"Dieses Land kann sich keine staatlich organisierte Gegenmafia' leisten, die mit der OK Schritt hält und sie bis zur Verwechselbarkeit zu durchdringen versucht.",
146lautet die Passage weiter:
147"Dieses Land verträgt - schon aus historischen Gründen - keine Geheimpolizei, die in der Lage ist, gesellschaftliche Bereiche zu infiltrieren und die sich der öffentlichen Kontrolle mehr und mehr entziehen kann. Denn: im Rechtsstaat kann es keine ´Waffengleichheit`mit dem organisierten Verbrechen geben, es sei denn um den Preis von staatlich (mit-)organisierter Kriminalität..."
148Diese Gesamtpassage, insbesondere auch in Verbindung mit der zuvor angesprochenen Problematik des Tätigwerdens von Polizeibehörden und Verfassungsschutzbehörden mit den gleichen verdeckten Mitteln und der ausreichenden Trennung beider Bereiche rechtfertigt nicht die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen, sondern bewegt sich innerhalb des nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässigen Rahmens.
149Was im Übrigen inhaltlich nicht mitgeteilte und auch in der Personenakte nicht enthaltene Artikel betrifft, die sich mit dem CIA beschäftigen, ist schon von der Thematik her nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwieweit eine entsprechende kritische Befassung mit diesem Geheimdienst als Forderung nach Abschaffung von in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätzen anzusehen sein könnte. Auch insoweit vermag die Kammer der Sichtweise der Beklagten nicht zu folgen, wonach im vorliegenden Zusammenhang der Aspekt einer "einseitigen" Kritik nur an westlichen Geheimdiensten ein starkes Indiz für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung sei.
150In Bezug auf den Zeitraum ab dem Ausscheiden des Klägers aus der Redaktion des Magazins (zum damaligen Zeitpunkt "Nicht länger Geheim"; gemäß Nr.1/1999 des Magazins vom 31.03.1999 war der Kläger seinerzeit mit sofortiger Wirkung aus der Redaktion ausgeschieden), stützt die Beklagte die weitere Beobachtung des Klägers darauf, dass dieser die Zeitschrift nachdrücklich unterstützt habe, indem er dort bis zur Nr. 3/2006 zahlreiche Beiträge veröffentlicht habe. Insoweit lagen jedoch bereits aus den vorgenannten Gründen die Voraussetzungen für eine Beobachtung des Klägers nicht vor. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die vom Kläger gelieferten Beiträge inhaltlich keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen enthielten. Dies trifft
151auch auf den Beitrag des Klägers in "Geheim" Nr. 4/1999 zu, in dem dieser -aus Sicht der Beklagten völlig zu Unrecht und verharmlosend- die Auffassung vertritt, dass die Gefahren der OK politisch dramatisiert werden, um weitere Kompetenzen zur Kriminalitätsbekämpfung rechtfertigen zu können.
1523.Die Beklagte hat die Beobachtung des Klägers des Weiteren damit begründet, dass er Zielsetzungen der DKP, nämlich die Aufhebung des KPD-Verbotes, die Bekämpfung der "Berufsverbote" sowie die Forderung nach Abschaffung der Verfassungsschutzbehörden durch publizistische Äußerungen unterstützt hat.
153Dass die DKP verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und u.a. die drei genannten Themen Zielsetzungen der DKP darstellen, ist für die Kammer aus den von der Beklagten dargelegten Gründen und der auch insoweit zitierten Rechtsprechung nicht zweifelhaft. Dass der Kläger sich in einzelnen Beiträgen für dieselben Anliegen eingesetzt hat, unterliegt ebenfalls keinem Zweifel und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass bei den hier gegebenen Umständen eine Beobachtung des Klägers -auch in diesem zeitlichen Umfang- nicht zulässig war.
154Der hier für die Zeit ab dem 30.12.1990 geltende § 4 Abs.1 S.2 BVerfSchG (nachdrückliche Unterstützung) setzt nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW und des BVerwG zwar nur voraus, dass rein objektiv betrachtet verfassungsfeindliche Bestrebungen eines Personenzusammenschlusses -in der notwendigen Intensität- gefördert werden. Da § 3 Abs. 1 BVerfSchG 1950 keine weitergehenden Einschränkungen enthielt, gelten diese Maßgaben auch für den vorhergehenden Zeitraum. Davon ausgehend dürfte durch die Betätigung des Klägers zwar der Tatbestand der genannten Normen erfüllt sein. Jedoch ist angesichts der Weite des Tatbestandes zwingend der Einzelfall unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit zu betrachten,
155vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2009 -16 A 845/08-.
156Dabei steht auf der einen Seite das Interesse, Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung abzuwehren. Auf der anderen Seite sind die Meinungs- und Pressefreiheit und die Berufsausübungsfreiheit des Klägers berührt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern,
157vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 -1 BvR 1072/01-, NJW 2005, 2912 (2915).
158Das schließt ein, bestimmte Positionen zu vertreten, die auch von verfassungsfeindlichen Organisationen geäußert werden.
159Davon ausgehend hält die Kammer es für unverhältnismäßig, schon den Umstand zum Anknüpfungspunkt für eine Beobachtung zu nehmen, dass der Kläger als außerhalb der DKP stehende (Einzel-)Person einzelne Auffassungen/Zielsetzungen vertritt bzw. als Journalist veröffentlicht, die auch von dieser Partei vertreten werden, wenn er andererseits das eigentliche Ziel der DKP -Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung- nicht verfolgt und -trotz Kontakten zur DKP oder ihr zumindest nahe stehenden Organisationen- sich in Veröffentlichungen und Äußerungen gerade in Bezug auf verfassungsrechtliche Grundsätze deutlich von diesen Organisationen absetzt.
160Die Forderung des Klägers nach Aufhebung des KPD-Verbotes steht in engem Zusammenhang mit seiner gleichfalls erhobenen Forderung, die von den 1951 in Kraft gesetzten Staatsschutzvorschriften Betroffenen zu rehabilitieren. Die für den Kläger maßgeblichen Zusammenhänge und die Motivation seines Anliegens ergeben sich u.a. aus dem auch seitens der Beklagten zitierten Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 17.06.1993 "Auch im Westteil des Landes gibt es Opfer des Kalten Krieges" -Die Verfolgung von Kommunisten und das Problem der Rehabilitierung-".
161"Am 24. September 1992 ist ..ein Gesetz beschlossen worden, daß den ..Titel Erstes Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht' ..trägt. Es soll ..einen Beitrag zur moralischen Wiedergutmachung zugunsten der Opfer kommunistischer Gewalt im Beitrittsgebiet' leisten. ..Auch im Westteil des Landes gibt es Opfer staatlicher Gewalt, Opfer des Kalten Krieges, die hierzulande überwiegend Kommunisten und sogenannte Sympathisanten waren - politisch verfolgte Menschen also, die in den 50er und 60er Jahren staatliche Ungerechtigkeiten erlitten haben... Doch eine solche Fragestellung scheint hierzulande eine, wenn auch nur selten geäußerte Ungeheuerlichkeit zu sein, provoziert sie doch.. immer wieder einen Aufschrei der Empörung aller Demokraten': Damit ..würden das Unrecht-Ost und die Ungerechtigkeiten-West auf eine Stufe gestellt. Eine solche Gleichsetzung wäre in der Tat falsch, weil die politischen und rechtlichen Systeme der DDR und der BRD, weil die Dimensionen des Unrechts und in weiten Teilen auch die Intensität der staatlichen Bürgerrechtsverletzungen unterschiedlich waren. Aber eine solche Gleichsetzung ist schließlich keine Voraussetzung, um zu erkennen und zuzugestehen, daß es auch in der Alt-Bundesrepublik Ungerechtigkeiten eigener Art gab... Ungerechtigkeiten im Bereich des Staatsschutzstrafrechts' erkannte demgegenüber selbst der frühere Bundesjustizminister Klaus Kinkel (FDP) in einem Brief an die Initiativgruppe ..; der NRW-Innenminister Herbert Schnoor (SPD) spricht davon, daß es in den 50er Jahren viele Strafurteile gegen KPD-Mitglieder und Anhänger gegeben hat, die unserem heutigen Rechtsempfinden zuwiderlaufen'... Und die stellvertretende Vorsitzende der SPD, Hertha Däubler-Gmelin, stellt fest, daß die politische Strafjustiz vor allem in den 50er Jahren .. ein dunkler Tatbestand in der hiesigen Strafjustiz' darstelle... Sicher ist die Gefahr nicht auszuschließen, daß bestimmte Kräfte innerhalb der PDS als Nachfolgepartei der SED sich mit solchen Initiativen von der Bürde der eigenen Vergangenheit in der ehemaligen DDR zu entlasten versuchen. Diese denkbare Motivation allerdings der PDS routinemäßig zum Generalvorwurf zu machen und mit diesem Argument' sämtliche ihrer inhaltlich noch so berechtigten Initiativen abzuwürgen, halte ich für ein allzu durchsichtiges politisches Manöver, an dem sich zumindest aufgeschlossene und weniger selbstgerechte politische Kräfte nicht beteiligen sollten. ..Die Struktur dieses neuen' politischen Strafrechts .. ist darauf angelegt, den Schutz des Staates möglichst weit vorzuverlegen; entsprechend sind die einzelnen Straftatbestände, in rechtsstaatlich bedenklicher Weise, weit gefasst, unbestimmt und beliebig auslegbar... Zwar könnte das Argument Schwierigkeiten machen, daß - wie es auch Alexander von Brünneck sieht.. - diese bundesdeutsche Politikjustiz jener ersten beiden Jahrzehnte - unbeschadet aller rechtsstaatlich gebotenen Kritik an Einzelerscheinungen - jedenfalls nicht prinzipiell den rechtsstaatlichen Rahmen' durchbrochen habe... Also: das konstatierte jahrzehntelange Unrecht sei - im Gegensatz zum DDR-SED-Unrecht - ein rechtsstaatliches' Unrecht und damit offenbar prinzipiell hinzunehmen; ob diese Unterscheidung die Opfer des bundesdeutschen Unrechts zu trösten vermag?"
162Bei der Würdigung dieser Äußerung ist mit einzubeziehen, dass die vom Kläger in Bezug genommenen Vorschriften durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1968 in wesentlichen Punkten deutlich eingeschränkt worden sind, weil sie schon damals nicht mehr als angemessen bewertet wurden,
163vgl. etwa Hermann Krauth - Werner Kurfess - Helmut Wulf im Bundesministerium der Justiz, Bonn "Zur Reform des Staatsschutz-Strafrechts durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz", JZ 1968, 577; Bundesrichter Dr. Horst Woesner, Karlsruhe/Bremen "Das neue Staatsschutzstrafrecht", NJW 1968, 2129;
164vgl. insoweit auch schon Dr.Dr. Gustav W. Heinemann, MdB, und Dr. Diether Posser "Kritische Bemerkungen zum politischen Strafrecht in der Bundesrepublik", NJW 1959, 121.
165Unter Berücksichtigung dieser - auch zeitgeschichtlichen - Gegebenheiten handelt es sich bei dem Anliegen des Klägers um die Forderung nach einer politischen und rechtlichen Neubewertung der damaligen Staatsschutzvorschriften, ohne dass der Kläger damit direkt oder indirekt die Forderung nach der Abschaffung wesentlicher Verfassungsgrundsätze erhebt.
166Diese Forderung erhält auch durch die anderen von der Beklagten zitierten Veröffentlichungen des Klägers inhaltlich keinen grundlegend anderen Charakter. Soweit die Beklagte aus einem Redebeitrag des Klägers zur Veranstaltung "50 Jahre VVN" in Bremen am 7.5.1997 "Vergessene und aktuelle Opfer des Staatsschutzes" (nur) die Forderung zitiert, die "Justizopfer des Kalten Krieges" zu rehabilitieren, da diesen Menschen "systematisch Ungerechtigkeiten widerfahren" seien, "die den offiziell postulierten Maßstäben der sog. freiheitlich demokratischen Grundordnung eklatant widersprechen", wird dies dem Gesamtzusammenhang nicht gerecht. Der Kläger hatte zuvor - wie in anderen Veröffentlichungen - u.a. darauf hingewiesen, dass bereits das Tragen bzw. Verteilen von roten Nelken am 1. Mai als Anknüpfungspunkt für eine Bestrafung ausgereicht habe bzw. die Organisierung von Ferienreisen in die DDR für die Organisatorinnen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr nebst Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes sowie einer fünfjährigen Polizeiaufsicht führen konnte; von etwa 200.000 Ermittlungsverfahren hätte nur etwa jedes Zwanzigste zu einer Verurteilung geführt, jedoch bereits die jahrelangen Ermittlungsverfahren hätten oft existenzielle Folgen für die Betroffenen gehabt.
167Weitere von der Beklagten zitierte Veröffentlichungen des Klägers führen im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung. Selbst wenn die Formulierungen in
168"Höhepunkt der Kommunistenverfolgung in Westdeutschland", "..mit verfassungsrechtlich und rechtsstaatlich zweifelhaften Mitteln wurde die Grundlage der politischen Arbeit der kommunistisch orientierten Linken und ihrer Bündnispartner zerschlagen" oder andere auf S. 80 bis 82 des Schriftsatzes der Beklagten vom 23.1.2009 angeführte Zitate isoliert gesehen auf eine Nähe zu Kommunisten hindeuten könnten, sind diese Formulierungen nicht für sich zu betrachten -was noch weiter darzulegen sein wird-, sondern in den weiteren Kontext der Arbeit des Klägers einzuordnen.
170In seinem von der Beklagten angeführten Referat vom 17.03.2001 (Personenakte Bl. 1740) formuliert der Kläger sein Anliegen nach Aufhebung des KPD-Urteils als politische Forderung mit der Intention, dass letztlich durch verstärkte Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit der Bundestag dazu veranlasst werden solle, die notwendigen gesetzgeberischen Schritte zu unternehmen, um dieses "Relikt des Kalten Krieges, das dem viel beschworenen Rechtsstaat großen Schaden eingehandelt hat, so schnell wie möglich abzuschaffen". In dem o.g. Artikel
171- "Wehrhafte Demokratie in Aktion", -
172bezeichnet der Kläger das KPD-Verbot als historisch und politisch überholt. Insoweit zeigen auch die vom Kläger zitierten Äußerungen von über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zweifelsfrei erhabener Personen, dass eine kritische Einstellung gegenüber dem KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht zwingend auf eine " kommunistische Gesinnung" schließen lassen muss. Die im Übrigen vom Kläger während des Verfahrens geäußerte Einstellung, dass er generell gegenüber Parteiverboten -etwa auch gegenüber einem möglichen Parteiverbot der NPD- grundsätzliche Bedenken habe, findet in dem Sinne, dass man sich auch mit derartigen Parteien vorrangig politisch auseinander setzen müsse, auch insoweit in der Personenakte Niederschlag, als er in Bezug auf neonazistische Kräfte eine politische Auseinandersetzung mit diesen für erforderlich hält statt einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz,
173Artikel "Eine Institution, die eher schadet, gehört aufgelöst", vom 17.11.2000, Personenakte Bl. 1674, 1674 a.
174In Bezug auf den Anknüpfungspunkt "Agitation gegen Berufsverbote" in öffentlichen Äußerungen des Klägers zitiert die Beklagte Beiträge des Klägers, in denen von "Berufsverbotspraxis" bzw. "15 Jahre institutionalisierte Berufsverbotspolitik" oder auch von "Opfern der damaligen Berufsverbotspraxis" die Rede ist ("Auf der Suche nach den verlorenen Maßstäben" in: "Demokratie und Recht" Nr. 2/87; "Auch im Westteil des Landes gibt es Opfer des Kalten Krieges" in: Frankfurter Rundschau vom 17.06.1993; "Einmal verdächtig, immer verdächtig" in "Geheim" Nr. 4/1999) und hält bereits die Wortwahl in ihrem Sinne für aussagekräftig. Sie bezieht sich u.a. auf das Bundesverfassungsgericht,
175Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - (juris),
176wonach "das politische Schlag- und Reizwort von einem Berufsverbot' für Radikale völlig fehl am Platze ist und offensichtlich nur politische Emotionen wecken soll." In diesem Zusammenhang kann jedoch die spätere Entscheidung des
177EGMR, Urteil vom 26.09.1993 - 7/1994/454/535 (Vogt/Deutschland), NJW 1996, 375,
178nicht außer Betracht bleiben. Danach kann die Entlassung eines Beamten aus seinem Dienstverhältnis ausschließlich wegen seiner Mitgliedschaft in der DKP -unabhängig von seiner Funktion und seinem dienstlichen Verhalten- gegen Art. 10 und 11 EMRK verstoßen (was im entschiedenen Fall angenommen wurde). Auch in anderen Fällen wurden von Verwaltungsgerichten entsprechende Verwaltungsentscheidungen aufgehoben. Vor diesem Hintergrund können nach Meinung der Kammer aus der Verwendung des Begriffs "Berufsverbote" nicht bereits die von der Beklagten abgeleiteten Folgerungen gezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger von institutionalisierter oder extensiver Berufsverbotspolitik spricht,
179vgl. etwa "Wiederkehr der Berufsverbote" in Junge Welt 7.9.2005, Pers.-akte Bl. 1919,
180Auch das aus diesem Artikel entstammende Zitat,
181"Berufsverbote Ost: Denn schon Anfang der neunziger Jahre zeichnete sich nach dem Anschluss der DDR an die BRD wieder die Gefahr einer neuen Berufsverbotswelle ab. ..... es ging um die Feststellung von Stasikontakten, SED-Mitgliedschaft und bloßer Staatsnähe'...",
182ergibt in dieser Kürze kein zutreffendes Bild. Denn zuvor hatte der Kläger von der bereits zitierten Entscheidung des EGMR berichtet. Nach der zitierten Passage kritisiert er, dass nach dem Einigungsvertrag mögliche fristlose Kündigungen u.a. von "IM" immer wieder ohne konkrete Einzelfallprüfung ausgesprochen worden seien. In dem von ihm etwas näher dargestellten Fall Q. sei der Betroffene ohne ausreichende Anhörung und unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung entlassen worden.
183Die in publizistischen Beiträgen des Klägers erhobene Forderung nach Abschaffung der Verfassungsschutzbehörden -wegen nicht ausreichender Kontrollierbarkeit-, kann ebenfalls nicht als verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers bewertet werden,
184Artikel vom 17.11.2000 "Eine Institution, die eher schadet, gehört aufgelöst", Personenakte Bl. 1674, 1674 a.
185Soweit die Beklagte aus verschiedenen Veröffentlichungen ableitet, es gehe dem Kläger bei näherer Betrachtung nur darum, die Verfassungsschutzbehörden zu schwächen und dadurch die wehrhafte Demokratie der Bundesrepublik Deutschland zu unterminieren, lässt sich dies nach Auffassung der Kammer aus den Veröffentlichungen des Klägers nicht ableiten.
186Der Kläger kritisiert u.a. die zunehmenden Ermächtigungen für verdeckte Ermittlungen (die auch im politischen Raum nicht unumstritten waren). In diesem Zusammenhang weist er auf den Trennungsgrundsatz zwischen Polizeibehörden und Verfassungsschutzbehörden hin, der gerade aufgrund der Erfahrungen der Naziherrschaft festgeschrieben worden sei und dessen Beachtung er zunehmend in Gefahr sieht. Die daraus für ihn folgende immer schwerer bis unmöglich werdende Möglichkeit, die Sicherheitsbehörden insgesamt noch ausreichend zu kontrollieren, sowie deren aus Sicht des Klägers fehlende Effizienz im Bereich der Bekämpfung des Rechtsextremismus münden dann in verschiedenen Veröffentlichungen in die Forderung, man solle die Geheimdienste auflösen.
187In Bezug auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität geht der Kläger davon aus, dass deren Gefahren von der Politik deutlich übertrieben werden, um damit immer weitergehende Ermächtigungsgrundlagen für die Sicherheitsbehörden rechtfertigen zu können. Unabhängig davon, in wieweit man die tatsächlichen Einschätzungen des Klägers in Bezug auf Gefahren durch organisierte Kriminalität oder Kontrollierbarkeit bzw. Effizienz der Verfassungsschutzbehörden teilt, lässt sich diesen Überlegungen und Forderungen nicht entnehmen, dass tragende Verfassungsgrundsätze abgeschafft oder "unterminiert" werden sollen, zumal Fragen im Zusammenhang der Bekämpfung der organisierten Kriminalität keine typische Thematik der DKP darstellen.
188Dass der Kläger seine Positionen teilweise durchaus polemisch oder ironisch vorbringt und möglicherweise bei einzelnen Aspekten auch überzeichnet (z.B. Zitate Bl. 93 ff des Schriftsatzes der Beklagten vom 23.1.2009: "Das Bundesverfassungsgericht ängstige
189sich vor kollektiver Oppositionsarbeit"; Bezeichnung der genannten Gesetzesverschärfungen als "Maßnahmen der inneren Aufrüstung' in Richtung autoritärer Sicherheitsstaat") lässt nicht die Bewertung als "verunglimpfend" im Sinne einer verfassungsfeindlichen Äußerung zu.
190Bezüglich des in diesem Zusammenhang von der Beklagten als "diffamierend" bezeichneten Artikels des Klägers in " Waffengleichheit' statt sozialverträglicher Lösungsansätze" in "Geheim" Nr. 1/97 kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werde. Dies gilt auch in Bezug auf den Beitrag in "Geheim" Nr. 1/86.
191Die Annahme der Beklagten, der Kläger verharmlose den Terrorismus, um seine Agitation gegen Sicherheitsbehörden begründen zu können, indem er etwa in seinem Artikel,
192"Auf der Suche nach den verlorenen Maßstäben" in: " Demokratie und Recht" Nr. 2/87,
193den Terrorismus zu einem "marginalen" Problem erkläre, überzeugt nicht. Diese nach Auswertung verschiedenster statistischer Daten gezogene Schlussfolgerung mag man für richtig oder falsch halten; Anhaltspunkte für eine "Bestrebung" lassen sich daraus jedenfalls noch nicht ableiten.
194Die weitere Annahme, der Kläger behaupte, dass die Bundesrepublik Deutschland den Terrorismus aus politischem Kalkül heraus selbst schaffe, lässt sich aus dem Zitat aus dem vorgenannten Aufsatz,
195"Verstärkt werden soziale Bewegungen dem ´Vorfeld des Terrorismus´ zugerechnet und ´Rekutierungsfelder' kriminalisiert, Widerstandsaktionen und Demonstrationen zu ´terroristischen Akten´ umgefälscht - kurz, Terroristen produziert. .....Der frisch verschärfte... §129a StGB....macht deutlich, wie bei entsprechendem politischem ´Bedarf´ per Gesetz ´ Terroristen´ erst geschaffen werden, um die solchermaßen Kriminalisierten besser verfolgen und aus dem Verkehr ziehen sowie ihr gesamtes politisches ´Umfeld´ auskundschaften und verunsichern zu können.",
196nicht entnehmen. Denn damit wird nur gesagt, dass durch entsprechende Ausdehnung strafrechtlicher Vorschriften "Terroristen" produziert werden, d.h. Verhaltensweisen, die nunmehr unter Strafvorschriften fallen. Was dies mit der Schaffung von Terrorismus zu tun hat, erschließt sich der Kammer nicht.
197Die in diesem Artikel an anderer Stelle enthaltende Passage,
198199
"Die angeklagten und verurteilten Mitglieder bewaffneter Gruppen sollten in der Öffentlichkeit nicht als Gegner mit politisch durchaus anerkennenswerter, moralisch hochstehender Motivierung erscheinen, sondern als moralisch minderwertige und ganz gewöhnliche, aber ungewöhnlich brutale, kriminelle und gefährliche ´Terroristen`, die keinerlei Sympathie und Solidarität verdienen.",
200hält allerdings auch die Kammer für problematisch. Der im Schriftsatz des Klägers vom 09.08.2009 enthaltener Versuch einer Interpretation, er attestiere RAF-Mitgliedern damit keine "moralisch hochstehende Motivierung", erscheint nicht ohne Weiteres überzeugend.
201Entsprechendes gilt in Bezug auf die in,
202"Einmal verdächtig, immer verdächtig" in: " Geheim", Nr. 4/1999,
203enthaltende Bemerkung:
204" ... der berühmt gewordene Artikel in den göttinger nachrichten', aus dem die Ermittler die - gründlich reflektierte - klammheimliche Freude' des Autors ´Mescalero´ über das tödliche Attentat der ´Rote Armee Fraktion´ (RAF) auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback herausgesondert hatten, führte zu geradezu hysterischer Diffamierung und Verfolgung von Professoren und Studenten..."
205Das vom Kläger stammende "gründlich reflektiert" im Zusammenhang mit der
206"klammheimlichen Freude" über den Mord sowie die Bezeichnung der nach-
207folgenden Ermittlungen als "geradezu hysterisch" werfen zumindest Fragen zu seiner Haltung in Bezug auf den damaligen Mord auf. Entsprechendes gilt für die Darstellung in dem Artikel,
208"Zum staatlichen Umgang mit dem Neonazi-Terror" in "Marxistische Blätter" Nr. 6/93,
209dass "rechtsterroristische" Anschläge sich prinzipiell im Gegensatz zu "linksterroristischen" entweder relativ ungezielt gegen Teile der Bevölkerung oder gezielt gegen missliebige Bevölkerungsgruppen richteten, während die von "Linksterroristen" verübten Anschläge gezielt gegen staatliche Institutionen und gesellschaftliche Repräsentanten und Funktionäre, gegen Einrichtungen und Vertreter des "großen Kapitals" und des " militärisch-industriellen Komplexes" gerichtet waren. Dies kann durchaus den Eindruck erwecken, dass linksterroristische Anschläge weniger verwerflich als rechtsterroristische seien. Allerdings dürften diese Veröffentlichungen eher als - vereinzelt gebliebene - Beispiele einer mangelnden Distanz zu militanten Gruppen zu bewerten sein.
210Soweit es den Komplex Einsatzstrategien und Ausrüstung der Polizei betrifft, ist
211nicht zu verkennen, dass der Kläger in diesem Bereich Auffassungen vertritt, die
212in deutlichem Kontrast zu den vorhandenen Regelungen und Vorstellungen
213stehen. Wenn die Beklagte allerdings aus der Rezension,
214Klaus Eichner, "Grundrechte im Ausnahmezustand: Big Brother - Rolf H. über Risiken und Nebenwirkungen der Informationsgesellschaft" in : Neues Deutschland vom 29.01.2001: "Als ein Gegenmodell schlägt H. die Bildung
215kommunaler Präventionsräte vor, in denen neue Formen von Sicherheit, neue strategische Konzepte, neue Kooperationen anzustreben sind",
216ableiten will, dass dadurch letztlich das staatliche Gewaltmonopol bei der Abwehr
217verfassungsfeindlicher Bestrebungen unterlaufen werde und man nicht in politisch neutraler Weise agieren, sondern zwar gegen rechtsextremistische Bestrebungen vorgehen, linksextremistische indessen gewähren lassen wolle, lässt sich dies mit dem genannten kurzen Zitat nicht belegen.
218Soweit die Beklagte aus einem Beitrag von 1986,
219"Voraussetzungen für eine öffentliche Kontrolle der Polizei", in "Die unheimliche
220Sicherheit", 3. Auflage 1986,
221zitiert,
222"Apparative und rechtliche Vorbedingungen für eine effiziente Kontrolle der Polizei" seien u.a. ein "genereller Verzicht auf Polizeiwaffen -auch auf Schußwaffen und Hochdruckwasserwerfer - bei Demonstrationseinsätzen.....Auflösung der Spezial- und Sondereinsatzkommandos (GSG9, MEK,SEK, Präzisionsschützenkommandos) der Länder und des Bundes sowie Auflösung der kasernierten Polizeieinheiten.....",
223und daraus entnehmen will, dem Kläger schwebe eine weitgehende Entmachtung der Polizei vor, dürfte damit die Zielrichtung des Anliegens des Klägers nicht vollständig erfasst sein. Denn der Kläger fordert in diesem Zusammenhang auch das Verbot der Kampfgase CN und CS und der lebensgefährlichen Hartholzschlagstöcke und verweist darauf, dass der Einsatz von Schußwaffen und Hochdruckwasserwerfern das Leben Tausender Menschen gefährde. Im Klageverfahren hat der Kläger -um seine Sichtweise zu verdeutlichen- in diesem Zusammenhang auf seine Arbeit im politisch parlamentarischen Bereich in Sachen Polizeireform hingewiesen, wonach er in seiner Zeit als rechtspolitischer Berater der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im niedersächsischen Landtag Anfang der 90er Jahre die rot-grüne Polizeistrukturreform und das Polizeigesetz in Niedersachsen begleitet und mitgeprägt habe (was sich auch in seiner Publikation "Mythos Sicherheit. Der hilflose Schrei nach dem starken Staat", 1995, sowie dem mit Oliver Neß verfassten Band "Polizei im Zwielicht. Gerät der Apparat außer Kontrolle?", 1996, widerspiegele). Des Weiteren habe sein Plädoyer für einen Polizeibeauftragten und ein von ihm für die Hamburger Bürgerschaft verfasster Gesetzentwurf gewissermaßen "Pate" gestanden, als 1998 unter dem rot-grünen Senat der Freien und Hansestadt Hamburg erstmalig in der Bundesrepublik eine spezielle Einrichtung zur externen Kontrolle der Polizei geschaffen worden sei: Die Hamburger Polizeikommission.
224Soweit die Beklagte (S. 106 ihres Schriftsatzes vom 23.01.2009) sich auf den Artikel "Polizeiliche Einkreisung der Demonstrationsfreiheit" vom 25.04.1987 bezieht, mögen die dort vom Kläger vertretenen Thesen in Bezug auf die Problematik der "Gewaltfrage" verfehlt sein. Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen enthalten sie nach Auffassung der Kammer gleichwohl nicht.
225Die Kammer teilt auch nicht die Einschätzung der Beklagten hinsichtlich des Referates des Klägers -"Zwischen Verharmlosung und Überreaktion -Zum staatlichen Umgang mit rechter Gewalt und Neonazismus"-, gehalten auf der Delegiertenversammlung der VVN-BdA Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2005:
226"Eine Gesellschaft gewinnt nicht dadurch an demokratischer Kraft, dass sie - auch extreme oder radikale - politische Positionen verbietet oder stellvertretend den administrativen Staatsschutz zur weiteren Veranlassung überstellt, wobei die Freiheit in der Demokratie des Grundgesetzes ihre Grenze dort finden muss, wo der Versuch unternommen wird, das menschenverachtende Gedankengut des Naziregimes wiederzubeleben. Doch generell dürfte gelten, dass eine Gesellschaft viel eher dann an demokratischer Kultur gewinnt, wenn sie sich offen und offensiv mit solchen Positionen auseinandersetzt, auseinanderzusetzen lernt. Und dazu gehört im Übrigen auch, sich den Neonazis ungestraft in den Weg stellen zu können - was jedoch immer häufiger über § 21 Versammlungsgesetz verhindert wird. Die recht heterogenen Bündnisse, die sich hier engagieren, sind ein ganz wichtiger Bestandteil des politisch zu führenden Kampfes gegen Rechts. Doch Polizei und Justiz versuchen immer wieder, ja zunehmend, diese engagierte Gegenwehr einseitig zu unterbinden."
227Nach Auffassung der Beklagten macht der Kläger damit unmissverständlich deutlich, dass er auf der einen Seite Linksextremisten gänzlich ungehinderte Betätigungsmöglichkeiten gewähren, auf der anderen Seite aber Rechtsextremisten keine entsprechende Freiheit belassen wolle und dass das staatliche Gewaltmonopol zum Nachteil von Rechtsextremisten aufgehoben werden solle, (...ungestraft in den Weg stellen zu können...). Nach Auffassung der Kammer hingegen können damit - wie auch der Kläger geltend macht - Formen des zivilen Ungehorsams gemeint sein. Diesbezüglich hat der Kläger (vgl. S.74 seines Schriftsatzes vom 9.8.2009) unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen in anderen Referaten auf VVN-Veranstaltungen darauf hingewiesen, dass er für eine offensiv geführte gesellschaftliche Auseinandersetzung plädiere und eine Verbotspolitik nicht für sinnvoll halte:
228"Sollen wir tatsächlich soweit gehen, Neonazis und rechte Anhänger gesellschaftlich auszugrenzen, so verlockend dies auch sein mag, sie also einem Sonder- oder Feindrecht zu unterstellen und damit quasi rechtlos stellen? Das würde bedeuten, dass bestimmte Bürger- und Menschenrechte für sie weitgehend suspendiert würden - so die Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsäußerungsfreiheit, konsequenterweise auch das Wahlrecht. Eine solche Rechtsverkürzung, die ein Feindrecht und rechtsfreie Räume gemahnt, würde vor dem Bundesverfassungsgericht und Europäischen Menschenrechtsgerichtshof keinen Bestand haben. Die Bundesrepublik würde wegen Verletzung von Bürger- und Menschenrechten verurteilt.
229...
230Eine Gesellschaft gewinnt nicht dadurch an demokratischer Kraft, dass sie - auch extreme, auch widerwärtige - politische Positionen verbietet oder stellvertretend dem administrativen Staatsschutz zur weiteren Veranlassung überstellt. Eine Gesellschaft gewinnt vielmehr dann an demokratischer Kultur, wenn sie sich offen und offensiv auch mit diesen Positionen auseinandersetzt, auseinanderzusetzen lernt, und sie auf diese Weise einzudämmen versucht. So gesehen sind Verfassungsschutz und Parteiverbote eher Ausdruck eines verkürzten Demokratieverständnisses in Deutschland."
2314. Die Publikation von Artikeln des Klägers in Presseorganen der DKP bzw. Zeitungen oder Verlagen von DKP-nahen Organisationen können eine Nähe des Klägers zur DKP im Sinne der von der Beklagten vorgenommenen Bewertung ebenfalls nicht belegen. Insoweit ist durchaus der zahlenmäßige Umfang in Relation zu der Zeitkomponente und der sonstigen Veröffentlichungstätigkeit des Klägers von Bedeutung. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten genannten Publikationen, nämlich gemäß Blatt 116-118 des Schriftsatzes vom 23.01.2009 fünfzehn Veröffentlichungen, sind - selbst wenn man unterstellt, dass damit möglicherweise nicht alle diesbezüglichen Veröffentlichungen exakt erfasst worden sind - jedoch eher geringfügig und stellen in Anbetracht des vom Kläger angegebenen Umfangs seiner gesamten publizistischen Tätigkeit letztlich einen sehr geringen Ausschnitt dar, insbesondere wenn man die Gesamtdauer des Beobachtungszeitraums durch das BfV mit in Rechnung stellt.
232Das von der Beklagten gezogene Resümee, dass schon angesichts der Vielzahl einschlägiger publizistischer Äußerungen des Klägers in Publikationen der DKP und DKP- beeinflusster Organisationen tatsächliche Anhaltspunkte für eine nachdrückliche Unterstützung dieser Personenzusammenschlüsse bestünden, sieht die Kammer daher nicht als zutreffend an. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Argument der Beklagten, der Kläger habe in seinen einschlägigen Publikationen oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen nicht etwa versucht, die typischen Leser oder Veranstaltungsteilnehmer von anderen als linksextremistischen Positionen zu überzeugen, nicht stichhaltig ist. Davon abgesehen, dass dies so pauschal nicht zutrifft, kann aus dem Umstand, dass eine Person nicht versucht, Verfassungsfeinde zu "bekehren", nicht auf die eigene verfassungsfeindliche Haltung geschlossen werden.
233In Bezug auf den Aspekt einer Unterstützung der DKP und DKP- beeinflusster Organisationen als Erst - und Mitunterzeichner entsprechender Aufrufe bzw. durch Auftreten als Referent belegen die von der Beklagten in Bezug genommenen Unterlagen und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt, dass er insbesondere auf Veranstaltungen der VVN-BdA und der "Initativgruppe für die Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges" aufgetreten ist, und zwar nach der Aufzählung im Schriftsatz der Beklagten vom 23.01.2009 bis zum Jahre 2006 bei insgesamt acht Veranstaltungen, was gemessen an dem gesamten Zeitraum letztlich nicht als intensive Verbindung zu diesen Organisationen bewertet werden kann. Dabei handelt es sich, soweit es um von der DKP bzw. ihrem Zentralorgan "UZ" organisierte Veranstaltungen geht, um drei Veranstaltungen (Tagesfahrt des Arbeitskreises Seniorenpolitik der DKP/Westfalen im Juni 1999, UZ- Pressefest im August 1999 und DKP Veranstaltung zum 50.Jahrestag des KPD-Verbotes im August 2006). Inwieweit die Bemerkung in dem Bericht über die erstgenannte Veranstaltung, dass der Kläger "vielen von uns" von Veranstaltungen und durch sein Engagement für die "Rehabilitierung der Opfer des Kalten Krieges" bekannt sei, auf weitere DKP-Veranstaltungen hindeuten soll, lässt sich letztlich nicht sagen. Bei den übrigen Veranstaltungen ging es um die bekannten Themen " KPD-Verbotsurteil" und " Rehabilitierung von Opfern des Kalten Krieges". Soweit die Beklagte sich des Weiteren auf die Teilnahme des Klägers an Veranstaltungen vom 30.09.2007 und 21.11.2007 und die diesbezügliche Berichterstattung beruft, sind entsprechende (offene) Unterlagen in der Personenakte nicht enthalten, sodass die Kammer aus den oben genannten Gründen nicht davon ausgehen kann, dass diese Aktivitäten in Bezug auf die weitere Beobachtung des Klägers relevant waren (die letzte offene Unterlage ist ein Zeitungsartikel vom 19.12. 2006).
234Die übrigen Vorträge als Referent bei den weiteren Veranstaltungen bewegen sich letztlich im Rahmen der bereits behandelten Artikel des Klägers. Dabei sei ergänzend auf den vom Kläger ebenfalls angesprochenen Aspekt hingewiesen, dass auf Veranstaltungen der VVN-BdA etwa auch zwei Oberbürgermeister Bremens gesprochen haben.
235Soweit die Beklagte sich unter dem Stichwort "Zustimmung zur einer sozialistischen Staat- und Gesellschaftsordnung" auf die Veröffentlichungen "Aktuelle Materialien zur Klassenanalyse hochentwickelter Gesellschaften" von 1970/71 bzw. "Freiburger Studenten knüpfen DDR-Kontakte" vom 05.11.1970 bezieht, hält die Kammer aus den oben genannten Gründen diese nachgeschobenen Unterlagen für nicht berücksichtigungsfähig.
236In diesem Zusammenhang zitiert die Beklagte die Veröffentlichung des Klägers in,
237" Atom" vom April/Mai 1987 "Terrorismus als Kampfbegriff der Herrschenden".
238In diesem Beitrag, der in seinem Duktus deutlich von anderen Beiträgen abweicht, wird nach der Feststellung, die herrschenden Kreise hätten aus der jüngeren Geschichte nichts gelernt, "Helmut K." als "gnadenlose Spätgeburt" bezeichnet, was sicherlich beleidigenden Charakter hat. Aus dem weiteren Text,
239"Es begann bekanntlich zur ideologisch - ominösen `Stunde Null` mit der Entnazifizierung - und endete im glatten Gegenteil ... Der deutsche Faschismus, seine Ursachen und seine Folgen wurden in der kapitalistischen Bundesrepublik, wie sich zeigt, mitnichten überwunden...",
240die Behauptung des Klägers abzuleiten, dass die Bundesrepublik Deutschland letztlich nationalsozialistisch geprägt sei, erscheint -trotz klassenkämpferisch anmutender Formulierungen- jedoch fragwürdig. Denn der Kläger stellt hierzu im Folgenden dar, dass NS-Täter nachsichtig behandelt und NS-Richter nicht belangt wurden, sondern in der Justiz verbleiben konnten.
241Dass der Kläger in einer anderen Veröffentlichung,
242"Stasi-Ost/Stasi-West: droht der `Vereinigte Sicherheitsstaat` deutscher Nation?" in: "Geheim" Nr. 2/90,
243ausführt, die Bevölkerung in der ehemaligen DDR habe im Zuge der Wiedervereinigung "mehrheitlich Kohl und Bananen gewählt", kann nicht ernsthaft als Geringschätzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewertet werden.
244Dass der Kläger in diesem Artikel an anderer Stelle von "radikaldemokratischen Veränderungen" spricht sowie davon, dass die grundsätzliche bürgerrechtliche Opposition auch den kalkulierten Rechtsbruch im Sinne des zivilen Ungehorsams mit einschließe im Sinne von Besetzungen, Blockaden und anderen Formen des zivilen Ungehorsams, ist für die Kammer als Beleg für eine grundsätzliche Opposition zur bestehenden Ordnung und für die Zielsetzung, eine andere Staats- und Gesellschaftsform - ggfls. auch durch illegale und gewaltsame Aktionen - herbeizuführen, nicht ausreichend.
245Soweit die Beklagte aus dem Artikel " `Waffengleichheit` mit dem `organisierten Verbrechen`?" in: Marxistische Blätter 3-00,
246"Was dieses Land über eine intelligente, nicht - prohibitive Drogenpolitik hinaus dringend nötig hätte, sind tiefgreifende politische und ökonomische Veränderungen ..... Wir brauchen einen konsequenten Ausbau demokratischer Strukturen, die Verbesserung von Transparenz und demokratischer Kontrolle in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, sowie eine Stärkung und Absicherung der Bürgerrechte statt deren Aushöhlung.",
247ableitet, dass diese auf den ersten Blick unverfängliche, als ein Bekenntnis zur Demokratie erscheinende Passage tatsächlich einen Aufruf zur Etablierung eines sozialistischen Staats- und Gesellschaftssystems beinhalte, weil die verwendeten Stichworte der "tiefgreifenden politischen und ökonomischen Veränderungen" und der " demokratischen Kontrolle" von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft Signalwörter der kommunistischen Doktrin seien, die von den Lesern der Marxistischen Blätter sofort verstanden würden, hält die Kammer diese Schlussfolgerung für nicht ausreichend fundiert. Denn soweit sie sich bezüglich der Bedeutung derartiger Begriffe etwa auf das "Kleine Politische Wörterbuch" (Berlin Ost 1983, S. 45) bzw. auf das DKP- Parteiprogramm von 1978 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Artikel des Klägers - auch wenn er in den Marxistischen Blättern veröffentlich worden ist - weder um ein Parteiprogramm noch eine parteipolitisch, programmatisch angelegte Veröffentlichung handelt.
248Die Kammer geht daher nach allem davon aus, dass in Bezug auf den Zeitraum von Ende 1970 bis 1986 (Aufnahme der Redaktionstätigkeit in "Geheim") und für den Zeitraum der Tätigkeit als Redaktionsmitglied sowie später als Autor für diese Zeitschrift seitens der Beklagten keine ausreichenden Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der betroffenen Personenzusammenschlüsse bzw. deren Unterstützung durch den Kläger dargelegt worden sind.
249250
In Bezug auf den Aspekt der nachdrücklichen Unterstützung der DKP und von ihr beeinflusster Organisationen geht die Kammer davon aus, dass die langjährige Beobachtung des Klägers nicht verhältnismäßig war.
251Zwar hat der Kläger mit den Komplexen KPD-Verbot, Rehabilitierung von Opfern des Staatsschutzrechtes von 1951, Berufsverbote und Abschaffung der Geheimdienste Themen angesprochen, die auch solche der DKP bzw. von ihr beeinflusster Organisationen sind. Der Bereich, mit dem der Kläger sich hauptsächlich beschäftigt, ist die (äußerst) kritische Betrachtung der Geheimdienste und Polizeibehörden, wobei sich seine Befassung mit dem Bereich "Verfassungsschutzbehörden" nicht auf die Forderung nach deren Abschaffung reduziert. Im Rahmen der Beschäftigung des Klägers mit den vorgenannten Themen lässt sich den von der Beklagten angeführten Artikeln und sonstigen Äußerungen des Klägers -trotz einzelner problematischer Äußerungen- nicht entnehmen, dass er selbst für die Abschaffung der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze bzw. für die Schaffung eines kommunistischen/ sozialistischen Staates plädiert.
252Soweit die Beklagte bei der allgemeinen Bewertung der Publikationen des Klägers davon ausgeht, dass sich sowohl für die Mitglieder der DKP oder DKP-beeinflusster Organisationen als auch für Außenstehende der Eindruck ergeben musste, dass der Kläger die Zielsetzungen der DKP unterstützen wollte, steht dies nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Denn danach kommt es ausschließlich auf die Ziele (der Gruppe) an und nicht auf die Wirkungen auf Dritte,
253vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = NJW 2005, 2912.
254Die Annahme, die Äußerungen des Klägers seien dadurch geprägt, die Mitglieder und Anhänger der DKP und der DKP-beeinflussten Organisationen von der Richtigkeit und
255Berechtigung ihrer linksextremistischen Auffassung und der Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bestärken, wird durch die angeführten Äußerungen des Klägers nicht ausreichend belegt. Es mag sein, dass einzelne Äußerungen oder Passagen einen formulierungsmäßigen Gleichklang mit Positionen der DKP oder von ihr beherrschter Organisationen aufweisen. Es mag auch sein, dass der Kläger in einzelnen Beiträgen "einseitig" argumentiert, also Aspekte nicht erwähnt, die er in anderen Beiträgen ausführt oder stärker herausstellt, und erst dadurch der Gesamtkontext bzw. die "Gesamthaltung" des Klägers deutlich wird. Diese Gefahr besteht hier besonders deshalb, weil -wie der Kläger nachvollziehbar vorträgt - seine von der Beklagten gesammelten Veröffentlichungen nur einen geringen Teil seines gesamten publizistischen Schaffens darstellen und sich die Beklagte dabei gerade auf die als problematisch angesehenen Artikel konzentriert.
256Hinsichtlich der aus Sicht der Beklagten vorhandenen inhaltlichen Identifikation des Klägers mit Positionen der DKP kann -wie schon erwähnt- nicht außer Betracht bleiben, dass er zu verschiedenen Zeiten und in verschiedenen Beiträgen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die "Tätigkeit" der Stasi in keiner Weise billigt und auch etwa die Mitglieder der (früheren) PDS aufgefordert hat, sich kritisch mit ihrer SED-Vergangenheit auseinander zu setzen, was erkennbar nicht der Sichtweise der DKP entspricht.
257Die von der Beklagten angeführten Kontakte des Klägers zu diesen Personenzusammenschlüssen lassen gleichfalls auch von ihrer zahlenmäßigen Intensität her nicht erkennen, dass der Kläger sich dort faktisch wie ein Mitglied betätigt. Soweit die Beklagte diesbezüglich die Auffassung vertritt, dass die fehlende formale Mitgliedschaft des Klägers in diesen Organisationen letztlich nur taktisch bedingt sei, weil sonst seine Reputation insbesondere als Sachverständiger betreffend Sicherheitsbehörden eingeschränkt werde, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn die dahinter letztlich stehende Annahme, dass der Kläger sich über Jahrzehnte in seiner vielfältigen beruflichen Tätigkeit "politisch verstellt" hat, ist eine Unterstellung, die durch die genannten Fakten nicht zu untermauern ist.
258Was allgemein seine Haltung zu verfassungsrechtlichen Grundlagen betrifft, fordert der Kläger in vielen Beiträgen gerade die strikte Einhaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben ein, und zwar nicht nur zugunsten linker Auffassungen oder Parteien, sondern auch
259etwa in Bezug auf Neonazis. Schließlich lassen seine Beiträge erkennen, dass er generell- auch in Bezug auf rechtsextremistische Gruppen - eine politische Auseinandersetzung repessiven staatlichen Maßnahmen vorzieht.
260Auf Seiten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass die - weithin bekannte - Sammlung von Daten zu seiner Person im Hinblick auf seine journalistische Arbeit, aber auch seine rechtsberatende Tätigkeit im parlamentarischen Raum als schwerwiegender Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen zu bewerten ist. Denn gerade ein Journalist wird sich möglicherweise bei der Abfassung von Artikeln veranlasst sehen, etwa bestimmte "Signalwörter" zu vermeiden oder Kritik nicht so drastisch zu formulieren wie eigentlich beabsichtigt (der Kläger sprach diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung von der "Schere im Kopf"). Dabei kommt für den Kläger erschwerend hinzu, dass vor allem bei Recherchen in seinem Haupttätigkeitsfeld "Innere Sicherheit" eine besondere Vertrauensbasis zu Auskunftspersonen nötig ist, die durch eine Beobachtung seitens des Verfassungsschutzes erheblich tangiert wird.
261Andererseits setzt eine Aufklärung der Bestrebungen der DKP bzw. von ihr beeinflusster Organisationen und des entsprechendes Umfeldes nicht zwingend die Sammlung von Daten zur Person des Klägers - d.h. in Form einer Personenakte - voraus.
262Für den Zeitraum ab Ende 2006 (die letzte "offene" Unterlage ist ein Artikel aus "Junge Welt" vom 19.12.2006) bis zum 13.11.2008 befinden sich nur noch eine geschwärzte und im Übrigen gemäß Sperrerklärung entnommene Seiten in der Akte. Zudem sind jedenfalls ab April 2008 bis zur offiziellen Einstellung der Beobachtung des Klägers am 13.11.2008 keine Unterlagen mehr angefallen. (Bezüglich der nicht in der übersandten
263Akte befindlichen restlichen Blätter 1939 bis 1941 hat das BMI nach der mündlichen Verhandlung ebenfalls noch eine Sperrerklärung abgegeben). Für die Kammer ist daher nicht erkennbar, dass für den genannten Zeitraum die Voraussetzungen für eine weitere Beobachtung des Klägers vorlagen.
264Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
265Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.