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Verwaltungsgericht Köln, 4 L 4065/17

Datum:
12.10.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 4065/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2017:1012.4L4065.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt,

auf ihrer Internetseite unter der Adresse www.X.     .de in Bezug auf die Antragstellerin eine Erklärung von Bürgermeister V.      T.       zu veröffentlichen, soweit es darin heißt:

„Ich kann die Entrüstung und Empörung vieler Bürgerinnen und Bürger darüber, dass der Landesparteitag der AfD in unserer Stadt stattfindet, nun wirklich nachvollziehen.

Die sehr deutlich zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der politischen Grundhaltung der AfD teile ich vollumfänglich.

Zu Recht weisen viele Bürgerinnen und Bürger auf unhaltbare und verabscheuenswürdige Aussagen von Vertretern der AfD besonders bei den Themen der Flüchtlings- und Asylpolitik wie auch in Fragen zur deutschen Geschichte hin. Die von dieser Partei propagierten völkischen Parolen sind unerträglich.

Lassen Sie uns gemeinsam friedlich Stellung beziehen gegen Ausgrenzung und Hass. Unsere Stadt darf mit diesen Botschaften nicht in Verbindung gebracht werden.

Wenn wie angekündigt Veranstaltungen geplant werden, um der Haltung der AfD andere politische und gesellschaftliche Modelle und Antworten entgegen zu stellen, dann begrüße ich das außerordentlich.

Mit den Spitzen der im Rat der Stadt X.     vertretenen Parteien und der Verwaltungsleitung möchte ich zu Beginn der kommenden Woche die Situation erörtern und gemeinsam überlegen, wie die Stadt gerade jetzt im Vorfeld dieses Parteitags Botschaften von Toleranz und Mitmenschlichkeit senden kann.“

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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