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Einzelfall der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung.
Unterbliebene Ermessenerwägungen bei Leistungsunfähigkeit des Klägers schon bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen für Eltern im Rentenalter und drei minderjährige Kinder.
Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die durch heutige Erklärung geänderten Bescheide vom 25. September 2017 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger mit syrischem Migrationshintergrund, wendet sich gegen eine Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen, die die Beklagte seinen syrischen Eltern, C. J. , geb. 0. Juni 1938 in Aleppo, Syrien, und B. S. , geb. 0. Januar 1940 in Aleppo, Syrien, gewährt hat.
3Am 13. März 2014 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Bundesstadt C1. in zwei Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Eltern zu tragen. Hierzu unterzeichnete er für jeden Elternteil eine Verpflichtungserklärung auf dem Formular der Bundesdruckerei Ausgabe 2011, Artikel-Nr. 10150, sowie eine Zusatzerklärung. Zur Dauer der Verpflichtung ist in den Verpflichtungserklärungen ausgeführt: “Vom Tag der voraussichtlichen Visumgültigkeit am 14. März 2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Das Feld Bemerkungen ist leer. Ein Hinweis auf ein Aufnahmeprogramm des Landes Nordrhein - Westfalen findet sich bei den in der Ausländerakte befindlichen Ausfertigungen der Verpflichtungserklärung nicht. Als Beruf des Klägers ist auf den Verpflichtungserklärungen „Gebäudereiniger“ aufgeführt und als Arbeitgeber ist „selbstständig“ eingetragen. Im Feld „Anschrift der Wohnung, in der die Unterkunft sichergestellt wird, falls abweichend vom gewöhnlichen Wohnsitz des Unterkunftgebers“ wurde „Islahyia, Türkei“ eingetragen. Das Verwandtschaftsverhältnis der namentlich bezeichneten syrischen Flüchtlinge zum Kläger wurde jeweils als „Kind“ angegeben. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers wurde vom Beschäftigten der Ausländerbehörde T. als „glaubhaft gemacht“ gekennzeichnet.
4Am selben Tag gab der Kläger vor der Ausländerbehörde C1. weitere Verpflichtungserklärungen für die syrischen Kinder C2. S1. , geb. am 0. Januar 2001, N. S1. , geb. am 0. Januar 2002, und N. S1. , geboren am 00. Januar 2003, ab. Bei den Kindern handelt es sich um zwei Neffen und eine Nichte des Klägers.
5Zur Glaubhaftmachung seiner Leistungsfähigkeit hatte der Kläger Schreiben des Steuerberaters G. zur Vorlage bei der Ausländerbehörde hinsichtlich seiner Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit vorgelegt. Mit Schreiben vom 13. März 2014 weist der Steuerberater G. für das Jahr 2013 Betriebseinnahmen von 411.821,51 € aus. Daraus ergebe sich ein vorläufiger Verlust von 19.326,72 €. Es handele sich um einen vorläufigen Wert, die Gewinnermittlung für das Jahr 2013 sei noch nicht erstellt. Mit weiterem Schreiben des Steuerberaters vom 13. März 2014 wurde für den 26. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ein Gewinn des Unternehmens des Klägers in Höhe von 20.501,87 € und für das Jahr 2012 ein Gewinn von 86.818,91 € beziffert.
6Ferner befinden sich in der Ausländerakte Gehaltsabrechnungen der Ehefrau des Klägers, von Frau N1. T1. , der A. GmbH für Dezember 2013 bis Februar 2014 mit einem monatlichen Nettoverdienst von 2500 bis 2900,- €.
7Die Ausländerbehörde erteilte unter dem 1. April 2014 eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums an die Eltern. Mit einem entsprechenden Visum der deutschen Botschaft in Ankara reisten die Eltern des Klägers am 4. September 2014 in das Bundesgebiet ein. Sie erhielten am 4. November 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Sie beantragten am 23. Dezember 2014 die Gewährung von politischem Asyl. Mit Bescheiden vom 16. April 2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zu.
8Am 23. Juli 2015 erklärte der Kläger der Beklagten, dass er an seiner Verpflichtungserklärung nicht mehr festhalten wolle. Seiner Firma gehe es aufgrund schlechter Auftragslage nicht gut. Sie lebten zurzeit zu siebt in der Wohnung des Klägers.
9Unter dem 5. August 2015 beantragten sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII, die rückwirkend zum 1. August 2015 bewilligt wurden. Am 21. August 2015 erhielten die Eltern des Klägers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
10Mit Schreiben vom 27. März 2017 wurde der Kläger zur beabsichtigten Erstattung für die durch die Beklagte an die Eltern des Klägers gewährten Hilfen zum Lebensunterhalt angehört. Auf die am 13. August 2014 unterzeichneten Verpflichtungserklärungen wurde Bezug genommen.
11Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trug mit Schreiben vom 4. April 2017 vor, dass die Erstattungsansprüche vor dem Hintergrund der zum 6. August 2016 erfolgten Änderungen der §§ 68 und 68 a AufenthG grundsätzliche Fragen aufwerfen. Bis dahin sei es praktisch unstreitig gewesen, dass die Verbindlichkeit der Verpflichtungserklärung jedenfalls ab dem Zeitpunkt ende, in dem dem Ausländer ein Aufenthaltstitel aufgrund einer vor dem Hintergrund der eingegangenen Verpflichtungserklärung abweichenden Rechtsgrundlage erteilt worden sei. Das Landesaufnahmeprogramm sei als „humanitäres Entgegenkommen“ gedacht gewesen. Die Ankommenden seien animiert worden, um Flüchtlingsschutz nachzusuchen. Die Sozialbehörden müssten Ermessen ausüben, um von der nachträglichen Inanspruchnahme aus der Verpflichtungserklärung abzusehen. Unter dem 21. Juni 2017 führte der Prozessbevollmächtigte ergänzend aus, dass die Bonitätsprüfung des Klägers mangelhaft erfolgt sei, denn der Kläger habe im ersten Jahr seines Geschäftes nur Verluste gemacht. Dieser Gesichtspunkt könnte im Rückforderungsermessen nicht außer Betracht bleiben. Zur Glaubhaftmachung fügte der Kläger seinen Steuerbescheid vom 28. April 2015 bei, nach dem der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2013 zu versteuernde Einnahmen von 5.698,- € hatten. Laut Steuerbescheid vom 26. Juli 2016 betrug das zu versteuernde Einkommen für das Jahr 2014 3.398 €.
12Unter dem 6. September 2017 wurden an den Kläger zwei Erstattungsbescheide mit der Überschrift „Anhörung nach § 28 VwVfG“ geschickt. Diese enthielten im Tenor eine bezifferte Rückforderung und waren jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die auf einen einzulegenden Widerspruch hinwiesen.
13Mit Schreiben vom 13. September 2017 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Missverständlichkeit der Schreiben vom 6. September 2017 und die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hin.
14Daraufhin fragte die Beklagte bei der Ausländerbehörde nach, wie die Leistungsfähigkeit des Klägers konkret geprüft worden sei. Die Akten wurden nicht angefordert. Der Zeuge Wendels vom Ausländeramt führte daraufhin in einer Email aus:
15Wie die Berechnung vorzunehmen sei, könne das Amt für Soziales und Wohnen dem Erlass vom 26. September 2013 entnehmen. Es habe sich um ein drastisch vereinfachtes Verfahren im Gegensatz zu der sonst vorgeschriebenen Vorgehensweise gehandelt. Die zahlreichen Zu- und Abschläge seien vollkommen entfallen. Zu dem vorliegenden Fall führte er aus, dass selbst das Durchschnittseinkommen der Ehefrau noch ausgereicht habe, um die Verpflichtungserklärungen für die Eltern des Klägers abzugeben.
16Mit Bescheiden vom 25. September 2017, zugestellt am 27. September 2017, stellte die Beklagte fest, dass der Kläger aufgrund der Verpflichtungserklärungen vom 14. März 2014 zur Erstattung der im Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. August 2016 gewährten Hilfen in Höhe von 10.032,89 € für Herrn B1. S2. und 11.1570,89 € für die Frau C3. J1. und in Höhe der ab 01.01.2017 noch zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verpflichtet sei und forderte den Kläger zur Überweisung des Erstattungsbetrages auf. Dabei teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Leistungsfähigkeit gemäß den Kriterien des Erlasses vom 26. September 2013 bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärungen geprüft worden sei und er diese erfüllt habe. Er sei außerdem über den Umfang, die Dauer und Vollstreckbarkeit der eingegangenen Verpflichtung informiert worden. § 68 AufenthG sehe keine Ermessensentscheidung vor. Daher sei die rückfordernde Beklagte zu der Entscheidung gekommen, dass weder das klägerische Vorbringen im Anhörungsverfahren noch die Aktenlage eine unbillige Härte erkennen lassen. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG habe sich der Aufenthaltszweck nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 nicht geändert. Eine abweichende Einzelfallentscheidung sei nicht gerechtfertigt, da die rechtlichen Erwägungen aus dem Rechtsanwaltsschreiben im Anhörungsverfahren nicht geteilt werden.
17Am 25. Oktober 2017 hat der Kläger Klage erhoben.
18Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Sicherung des Lebensunterhalts anerkannter Flüchtlinge eine staatliche Aufgabe sei. Dieser Aspekt sei in den klagegegenständlichen Erstattungsbescheiden in keiner Weise eingeflossen. Das führe zur Rechtswidrigkeit der Bescheide. Der Kläger habe sich in einem rechtlich relevanten Inhaltsirrtum befunden. Die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers sei ferner europarechtswidrig. Zum Zeitpunkt der Erklärung sei es nie in Zweifel gezogen worden, dass die Haftung eines Verpflichtungsgebers aus der Verpflichtungserklärung mit der Flüchtlingsanerkennung ende. So sei der Kläger auch bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung beraten worden. Nach dem Urteil des BVerwG vom 24. November 1998 sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall erforderlich, diese habe hier nicht stattgefunden. Der Kläger habe seine Verpflichtungserklärung ferner im Juli 2015 angefochten. Der Kläger sei bei Abgabe der Verpflichtungserklärung mittellos gewesen. Seien Ehefrau habe keine Verpflichtungserklärung unterzeichnet.
19Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Erstattungsbescheide teilweise geändert: Sie hat die Bescheide insofern aufgehoben, als der zurückzufordernde Betrag jeweils 9.370,12 € überschreitet und sie hat den Satzteil des Tenors „ und in der Höhe der ab 1. Januar 2017 noch zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ gestrichen. Insofern haben die Beteiligten den Rechtstreit in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt.
20Der Kläger beantragt,
21die durch Erklärung der Beklagten vom heutigen Tag geänderten Bescheide vom 25 September 2017 aufzuheben.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die geänderten Bescheide hält die Beklagte nun für bestimmt und rechtmäßig. Mit Schreiben vom 28. April 2018 habe sie erkannt, dass sie mit den Bescheiden auch Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung zurückgefordert habe. Um die Höhe dieser Beträge sei der Erstattungsbeitrag zu kürzen gewesen. Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017,1 C 10/16. Die vom Kläger vertretene Auffassung sei rechtlich irrelevant. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles könne die Beklagte nicht erkennen, denn der Kläger habe schriftlich auf der Verpflichtungserklärung bestätigt, leistungsfähig zu sein und er sei belehrt worden.
25Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die ihm überlassenen Ausfertigungen der streitgegenständlichen Verpflichtungserklärungen vorgezeigt. Diese enthielten einen Aufdruck mit Bezug zum Aufnahmeprogramm des Landes NRW:
26„Diese Verpflichtungserklärung umfasst aufgrund der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 23 Abs. 1 AufenthG vom 26.09.2013 – Az. 391203-1-13-100- nicht die Haftung für Kosten bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4,6, Asylbewerberleitungsgesetz.“
27Die Kammer hat Beweis erhoben durch Zeugenvernahme der Beamten T2. und X. der Ausländerbehörde der Beklagten. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Soweit die Beteiligten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.
31Bezüglich des zur Entscheidung verbleibenden Streitgegenstandes ist die zulässige Klage begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 25. September 2017 in der Fassung vom 25. September 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
32Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, zitiert nach juris,
34und damit im vorliegenden Fall das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der ab dem 1. August 2017 bis zum 8. November 2017 geltenden Fassung.
35Die streitgegenständlichen Erstattungsbescheide finden vorliegend keine Rechtsgrundlage in der als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat derjenige, der sich einer Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendung auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruht. Die Verpflichtung bedarf der Schriftform - § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar, § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat, § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG.
36Dieses umfasst auch die Befugnis, die Erstattungsforderung per Verwaltungsakt festzusetzen,
37vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, juris.
38Nach § 68a AufenthG ist zudem bestimmt, dass - wie vorliegend - für eine vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärung der Verpflichtungsgeber nur für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend ab Einreise des begünstigten Ausländers, zur Erstattung herangezogen werden darf.
39Zwar liegen die Tatbestandvoraussetzungen des § 68 i.V.m. § 68 a AufenthG vor (s. unten 1.) Der Kläger ist also grundsätzlich zur Leistung verpflichtet. Die angefochtenen Erstattungsbescheide sind hier im Einzelfall aber rechtswidrig, da die Beklagte die hier erforderliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von Leistungen nicht getroffen hat (s. unten 2.).
401.
41Es liegt eine formwirksame schriftliche Verpflichtungserklärung vor. Die Beklagte hat die öffentlichen Mittel für die Eltern des Klägers erbracht und ist somit Inhaber des Erstattungsanspruchs geworden. In sachlicher Hinsicht handelt es sich um gemäß SGB XII erbrachte Sozialleistungen, auf die sich die Verpflichtungserklärung ihrem Inhalt nach erstreckt. Schließlich liegt der Zeitraum der zu erstattenden Leistungen nach der Änderung der Bescheide am 25. September 2018 innerhalb der hier maßgeblichen 3-jährigen Haftungshöchstdauer. Forderungen für Kranken- und Pflegeleistungen bzw. entsprechende Versicherungsleistungen werden nach der Änderung der Bescheide ebenfalls nicht mehr erhoben.
42Die Verpflichtungserklärungen vom 25. September 2017 sind nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Zwar liegen für beide Verpflichtungserklärungen unterschiedliche Ausfertigungen jeweils mit und ohne Bezug zur Aufnahmeanordnung des Landes NRW vom 26. September 2013 vor, alle Beteiligten insbesondere der Kläger und die die Erklärung annehmende Ausländerbehörde sind aber von der Abgabe dieser Verpflichtungserklärungen im Rahmen der Aufnahmeanordnung ausgegangen und haben dementsprechend gehandelt. Die fehlerhafte Bezeichnung der Verwandtschaftsbeziehung des Klägers zum syrischen Flüchtling (Kind statt richtigerweise Elternteil) dürfte wegen der ansonsten zutreffenden aufgenommenen Personalien der Eltern ebenfalls unschädlich sein.
43Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger mit der Unter-zeichnung der Verpflichtungserklärungen einen von den übergreifenden Aufenthalts-zwecken des Aufenthaltsgesetzes abweichenden, engeren Zweckbegriff verwendet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der objektive Erklärungswert der auf dem Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung dahingehend zu verstehen, dass ein anderer Aufenthaltszweck im Sinne der vorformulierten Erklärung und in Anwendung der Regelungen in § 7 AufenthG erst dann eintritt, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach einem anderen Titel des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG wie auch diejenige nach § 25 Abs. 2 AufenthG unter dem Titel „Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ geregelt sind, findet bei einem Wechsel von der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG zu einer solchen nach § 25 Abs. 2 AufenthG ein solcher maßgeblicher Wechsel nicht statt, die Haftung bleibe bestehen,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - . BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, zitiert nach juris Rn 29.
45Die ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht der Annahme bedarf,
46BVerwG, Urteil vom 24. November 1998,- 1 C 33.97- ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2017, 18 A1197/16, veröffentlicht in juris.
47Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung sind durch Auslegung zu ermitteln. Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) der jeweiligen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-) Aufenthaltsdauer sie gelten soll,
48so BVerwG, Nichtzulassungsbeschluss vom 18. April 2018, - 1 C 6/28 – zitiert nach juris unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 ,8.
49Maßgeblich für den Haftungsumfang ist danach in erster Linie die Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung. Grundsätzlich ist der erklärte Wille des Verpflichtungsgebers, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste, entscheidend.
50Der Inhalt der von dem Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung ist unter Würdigung der der Abgabe der Erklärung zugrundeliegenden Umstände in entsprechender Anwendung von § 133 BGB im Wege der Auslegung zu ermitteln. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an einem buchstäblichen Sinne des Erklärten zu haften. Maßgeblich ist allerdings nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger - hier also die Ausländerbehörde - bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen durfte.
51Der Kläger hat den Verpflichtungserklärungen keinen von dem objektiven Erklärungswert abweichenden Erklärungsinhalt beigemessen. Er erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Haftung aus den Verpflichtungserklärungen so verstanden habe, dass er lebenslang haften müsse. Der als Zeuge vernommene Beamte T2. hat zwar erklärt, dass er eine solche Belehrung mit Sicherheit nicht abgegeben habe, er habe die Verpflichtungsgeber dahingehend belehrt, dass sie „wie ein Gläubiger oder auch wie ein Bürge hafteten“. Im Ergebnis hat der Kläger aber eine zutreffende, jedenfalls nicht bis auf die Flüchtlingsanerkennung bzw. auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG beschränkte Haftungsdauer angenommen.
52Daher kann dahinstehen, ob eine Anfechtung der Verpflichtungserklärung bei der Abgabe einer Willenserklärung im öffentlichen Recht überhaupt in Betracht kommen kann oder ob Korrekturen insoweit nur im Wege der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden können, denn der Kläger befand sich bei Abgabe seiner Willenserklärung nicht in einem Irrtum. Er wollte und hat eine Verpflichtungserklärung mit dem objektiven Erklärungswert abgegeben.
53Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen führt ein Widerruf, der hier in der Erklärung des Klägers vom 23. Juli 2015 gegenüber der Beklagten, dass er an den Verpflichtungserklärungen mangels Leistungsfähigkeit nicht länger festhalten wolle, zu sehen sein könnte, nicht zum Erlöschen der Verpflichtungserklärung. Denn ein nach Wirksamwerden der Verpflichtungserklärungen erklärter Widerruf sei rechtlich nicht möglich, vgl. § 130 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB,
54vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. Dezember 2017 – 18 A 1040/16 – Rn 69, juris.
55Es kann ferner dahinstehen, ob die Vorschrift des § 138 BGB analog wegen „Ausnutzung einer Zwangslage“ überhaupt in Betracht kommen kann. Denn der Umstand, dass die Aufnahmeanordnung dem Zweck diente, vom Bürgerkrieg in Syrien betroffenen syrischen Staatsangehörigen Schutz durch eine Aufnahme im Bundesgebiet zu gewähren, rechtfertigt nicht die Annahme, das Erfordernis der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung verstoße in diesen Fällen gegen die guten Sitten. Den Eltern des Klägers stand auch bei Annahme einer ihnen zum damaligen Zeitpunkt unmittelbar drohenden Gefahr kein Anspruch auf Erteilung eines nationalen Visums nach Maßgabe der Vorschriften des AufenthG zur Einreise nach Deutschland zum Zweck der allgemeinen Schutzgewährung bzw. der Beantragung der Zuerkennung von Asyl- oder internationalem Schutz zu,
56vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, a.a.O. Rn. 31 OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 18 A 1040/16 –, Rn 49, beide zitiert nach juris.
57Auch gesetzliche Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, vgl. § 36 Abs. 2 AufenthG, sehen bei Nachzug von ausländischen Familienangehörigen zum Volljährigen bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nicht von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts des Einreisenden ab.
582.
59Die angefochtenen Erstattungsbescheide sind jedenfalls rechtswidrig, da die Beklagte die hier erforderliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von Leistungen nicht getroffen hat. Damit ist der Anspruch des Klägers auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt, § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO.
60In diesem Fall bestand Anlass für eine Ermessensprüfung, weil der Kläger schon bei Eingehung der Verpflichtungserklärungen nicht leistungsfähig war. Er hat die Beklagte mehrfach auf seine Leistungsunfähigkeit aufmerksam gemacht. Er hat mündlich gegenüber der Beklagten am 23. Juli 2015 erklärt, dass er an seinen Verpflichtungserklärungen nicht mehr festhalten wolle. Seiner Firma gehe es aufgrund schlechter Auftragslage nicht gut. Sie lebten zu siebt in der Wohnung des Klägers.
61Weiter hat er bei der Anhörung zum Erstattungsbescheid erklärt, schon bei Abgabe der Verpflichtungserklärungen nicht leistungsfähig gewesen zu sein. Die gemeinsamen Steuerbescheide des Klägers und seiner Ehefrau der Jahre 2013 und 2014 hatte er beigefügt, die eine Leistungsunfähigkeit des Klägers nahelegen.
62Der Vorschrift des § 68 AufenthG ist zwar nicht zu entnehmen, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den Verpflichteten heranziehen muss oder unter welchen Voraussetzungen sie davon absehen kann. Der Staat ist unter Berücksichtigung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Gebots der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit öffentlicher Haushalte allerdings in der Regel verpflichtet, ihm zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen, ohne dass dahingehende Ermessenserwägungen anzustellen wären. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufnahmeerlasses einschließlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte.
63Die erstattungsberechtigte Stelle hat allerdings bei atypischen Gegebenheiten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit im Einzelfall im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden,
64vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, juris
65Zwar hat der Kläger laut Verpflichtungserklärung erklärt, zur Übernahme der Verpflichtung wirtschaftlich in der Lage zu sein. Die Leistungsfähigkeit des Klägers war aber nach Auffassung der Kammer von der Ausländerbehörde bei Entgegennahme der Verpflichtungserklärung zu Unrecht angenommen worden. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass der Kläger fünf Verpflichtungserklärungen abgegeben hat, wären der Beklagten bei Beiziehung der Ausländerakten deutlich geworden und hätten zur Annahme eines atypischen Falles führen müssen.
66Das Einkommen des Klägers war offensichtlich nicht ausreichend, um fünf Verpflichtungserklärungen für drei Kinder und seine beiden, sich im Rentenalter befindlichen Eltern abzugeben.
67Dass der Kläger in den Jahren 2013 und 2014 nicht leistungsfähig war, ergibt sich – nachträglich – aus den Steuerbescheiden dieser Jahre, die der Kläger vorgelegt hat.
68Die genaue Berechnung der Leistungsfähigkeit bei Abgabe der Verpflichtungserklärung lässt sich den Ausländerakten mangels Berechnungsbogen des pfändungsfreien Einkommens des Klägers nicht entnehmen. Der Zeuge T2. erklärte dazu, er habe seiner Erinnerung nach keine Berechnung des pfändungsfreien Einkommens in die Akte genommen, da ihm die Leistungsfähigkeit des Klägers und seiner Frau offensichtlich gewesen sei. Die der Ausländerbehörde vorgelegten Schreiben des Steuerberaters des Klägers vom März 2014 wiesen für das bereits abgeschlossene Jahr 2013 einen vorläufige Verlust von über 19.326,72,- € und selbst für die anderthalb Jahre zuvor stark schwankende Gewinne aus.
69Bei Ausweisung eines Verlustes für das Vorjahr und keinen Einkommensnachweisen für das laufende Jahr oder Vermögensnachweisen liegt nach Auffassung der Kammer schon keine Leistungsfähigkeit für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung vor.
70Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass der Kläger fünf Verpflichtungserklärungen abgegeben hat. Es hätte zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit nach dem Aufnahmeerlass vom 26. September 2013 eines pfändbaren Einkommens von 2x 318 € für die Eltern und von 3x 247€ für die aufgenommenen Kinder jeweils gerechnet nach den Regelsätzen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für das Jahr 2014, also insgesamt eines pfändbaren Betrages von 1377 € bedurft. Das setzt nach den Pfändungstabellen für die Jahre 2013 bis 2015 ein Nettoeinkommen von mindestens 3020,- € voraus, wenn man wegen des eigenen Einkommens der Ehefrau des Klägers nicht von Unterhaltspflichten des Klägers ausgeht.
71Selbst ein nach den vorgelegten Schreiben des Steuerberaters errechneter fiktiver monatlicher Durchschnittsgewinn des Klägers (August 2011 bis Dezember 2013) hätte nur einen Betrag von 3034,- € ergeben. Hätte sich der Kläger diesen Gewinn vollständig - wie ein Arbeitnehmer als Bruttoeinkommen - anzurechnen, dann ergäbe sich daraus nur ein Nettoeinkommen von 2169 €. Dieser Betrag reicht nicht aus, um den Regelsätzen gerecht zu werden.
72Zudem ist die Einbeziehung des Einkommens der Ehefrau in die Berechnung der Leistungsfähigkeit des Klägers evident fehlerhaft. Dass das erfolgte, liegt nach den Erläuterungen des Zeugen T2. und den Emails des Zeugen X. vom September 2017 nahe.
73Unstreitig hat die Ehefrau des Klägers weder eigene Verpflichtungserklärungen für die Eltern oder für die syrischen Nichte und die zwei Neffen des Klägers abgegeben noch leben die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft. Das Einkommen oder das Vermögen der Ehefrau kann zur Erfüllung von Forderungen gegen ihren Ehemann nur im Rahmen des § 1357 BGB herangezogen werden. Nach § 1357 BGB wird der andere Ehegatte, hier die Ehefrau, aber nur hinsichtlich Forderungen gegen ihren Mann bei Geschäften des täglichen Lebens mitverpflichtet. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist kein Geschäft des täglichen Lebens.
74Somit war offenkundig, dass der Kläger von Anfang an nicht in dem geltend gemachten Umfang leistungsfähig war.
75Bei den Ermessenserwägungen hätte die Beklagte im hier vorliegenden Fall berücksichtigen müssen, dass der Kläger für die drei minderjährigen Kinder bis in das Jahr 2016 und für seine Eltern immerhin 8 Monate nach Einreise für Unterhalt und Wohnraum vollständig aufgekommen ist.
76Die Beklagte hätte ferner bei den Ermessenserwägungen zur Rückforderung den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 AsylbLG berücksichtigen müssen. Danach kann Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einem Leistungsberechtigten erfüllt haben, ein monatlicher Zuschuss bis zum Doppelten des Betrages nach § 3 Absatz 1 Satz 8 AsylbLG gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Im konkreten Fall wäre maximal ein monatlicher Zuschuss von 944,- € in Betracht gekommen, der wohl in der Form des Abzugs von dem Erstattungsbetrag gewährt werden würde.
77Die daraus folgende Ermessensfehlerhaftigkeit im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht durch eine Nachholung von Ermessenserwägungen geheilt werden. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt. Die Beklagte hat erklärt, dass die Erstattungsbescheide nicht auf einer Ermessensausübung beruhen.
78Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 ZPO.
79Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Das Gericht weicht im vorliegenden Fall nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.
80Rechtsmittelbelehrung
81Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
821. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
89Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
90Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
91Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
92Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
93Beschluss
94Der Wert des Streitgegenstandes wird bei Klageerhebung auf
9521.603,78 €
96festgesetzt.
97Gründe
98Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
99Rechtsmittelbelehrung
100Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
101Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
102Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
103Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt.
104Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.