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Einzelfall der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung.
Unterlassene Aufklärung durch die die Verpflichtungserklärung entgegennehmende Ausländerbehörde bei Kenntnis der Fehlvorstellungen des Klägers über die Dauer der Haftung.
Der Bescheid vom 16. Februar 2018 wird aufgehoben, soweit das beklagte Jobcenter nach dem 31. Juli 2015 erbrachte Leistungen von dem Kläger zurückfordert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Jobcenter.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Jobcenter kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen, die das beklagte Jobcenter dem syrischen Kind T. B. T1. , geb. am 00. Oktober 2007 in B1. , Syrien, gewährt hat. Der Kläger ist mit T. B. T1. nicht verwandt oder verschwägert.
3Unter dem 1. August 2014 verpflichtete sich der Kläger, der damals seinen Wohnsitz in C2. hatte, gegenüber der Ausländerbehörde der C3. C2. , nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Kosten für den Lebensunterhalt des Kindes T. B. T1. zu tragen. Hierzu unterzeichnete er eine Verpflichtungserklärung auf dem Formular der Bundesdruckerei Ausgabe 2011, Artikel-Nr. 10150, sowie eine Zusatzerklärung. Zur Dauer der Verpflichtung ist in der Verpflichtungserklärung ausgeführt: “vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 01.08.2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Das Feld Bemerkungen ist leer. Auf das Formular ist aufgedruckt:
4„Diese Verpflichtungserklärung umfasst aufgrund der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 23 Abs. 1 AufenthG vom 26.09.2013 – Az. 391203-1-13-100- nicht die Haftung für Kosten bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4,6, Asylbewerberleitungsgesetz.“
5Als Beruf des Klägers ist „Geschäftsführer“ und als sein Arbeitgeber der W. c. G. und Q. angegeben. Ferner wurde auf das Formular der Vermerk „Wohnraum und Einkommen glaubhaft nachgewiesen“ aufgedruckt. Im Formularbereich „Stellungnahme der Ausländerbehörde“ hat der Zeuge Q1. der Ausländerbehörde C2. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers als „glaubhaft gemacht“ angekreuzt.
6Beigefügt waren neben der unterschriebenen Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Ausländerbehörde zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung eine Gehaltsabrechnung des Klägers vom Juni 2014 über eine Bruttovergütung von 2023,37 €. Aus dieser ergab sich ein Nettoverdienst (Steuerklasse 1, kein Kinderfreibetrag) von 1.365,75 €. In dem Berechnungsbogen des Ausländeramtes zum Pfändungsfreibetrag wurde als pfändbarer Betrag 220,47 € ausgewiesen. Als unpfändbar wurden bei diesem Nettoverdienst 1.145,28 € errechnet. Ferner wurde ein Mindestfreibetrag bei keinem Unterhaltsberechtigten von 1049,99 € angegeben. Handschriftlich war auf dem Berechnungsbogen vermerkt, dass eine Differenz von 315,76 € vorliege.
7Die Ausländerbehörde erteilte daraufhin unter dem 4. September 2014 eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums an das syrische Kind. Als Gastgeberin wurde die Tante des minderjährigen Kindes D. T1. bezeichnet.
8Mit einem entsprechenden Visum der deutschen Botschaft in Ankara auf einem Passersatz reiste das Kind mit seiner Familie nach eigenen Angaben am 24. Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 29. Januar 2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die erteilt wurde.
9Seit Einreise ist die Familie T1. in C. gemeldet. T. B. T1. besuchte im Schuljahr 2017/2018 die 4. Grundschulklasse.
10Am 23. März 2015 stellten die Eltern des T. B. T1. für die Familie Asylanträge. Mit Bescheiden vom 22. Juni 2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen die Flüchtlingseigenschaft zu. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsteller auf unbekanntem Weg in die Bundesrepublik eingereist seien.
11Am 18. August 2015 erhielt T. B. T1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
12Seit dem 1. Juli 2015 gewährt das beklagte Jobcenter C. T. B. T1. Leistungen nach dem SGB II. Bei der Antragstellung erklärte der Vater des T. B. T1. , dass die Familie von Januar bis zum August 2015 Unterstützung durch die ev. U.kirchengemeinde in C. von monatlich etwa 1.500,- € erhalten habe. Sie haben in einer von der Schwägerin angemieteten Wohnung gelebt.
13Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 schrieb das beklagte Jobcenter den Kläger an und teilte ihm die Absicht mit, auch für gegenwärtige, also nach der Flüchtlingsanerkennung gewährte Leistungen Rückforderungen gegen den Kläger geltend zu machen.
14Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte das beklagte Jobcenter dem Kläger die Absicht mit, ihn zur Erstattung von 6.707,58 € der an T. B. T1. gezahlten Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass der T. B. T1. weiterhin im Leistungsbezug stehe und sich weitere Erstattungsansprüche ergeben könnten. Der bezifferte Betrag sei die Summe der an T. B. T1. vom 1. Juli 2015 bis zum Dezember 2017 gezahlten Leistungen.
15Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2018 und widersprach der Geltendmachung. Im Ausländeramt C. sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass „mit der Anerkennung des Asylstatus die Verpflichtungserklärung erlösche.“ Diese Auffassung sei auch vom Innenminister Jäger - Innenministerium NRW in der Landesanordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtling vom 24. April 2015 (Az.: 000-00.00.00-0-00-000) - geteilt worden und die Ausländerbehörden haben sowohl ihn als auch alle anderen Verpflichtungsgeber für die Familie T1. dahingehend beraten. Auch in Anbetracht seiner finanziellen Situation sei die Nachforderung unbillig.
16Mit Bescheid vom 16. Februar 2018, zugestellt am 21. Februar 2018, stellte das beklagte Jobcenter fest, dass der Kläger aufgrund der Verpflichtungserklärung vom 1. August 2014 zur Erstattung der an T. B. T1. im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 23. Dezember 2017 gewährten Hilfen in Höhe von 6.707,58 € verpflichtet sei, und forderte den Kläger zur Überweisung des Erstattungsbetrages auf. Dabei teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die abgegebene Verpflichtungserklärung nach wie vor gültig sei. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG habe sich der Aufenthaltszweck nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geändert. Es liege eine Regelfallkonstellation vor, welche nach § 68 AufenthG keine Ermessensausübung verlange. Die Bonität sei geprüft worden.
17Am 20. März 2018 hat der Kläger Klage erhoben.
18Zu Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Er habe sich in einem rechtlich relevanten Irrtum befunden, als er die fragliche Verpflichtungserklärung unterschrieb. Grundlage für die eingegangene Verpflichtung sei der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2015 gewesen. Die Ausländerbehörde der Stadt C. habe sich den in diesem Erlass bekräftigten Rechtsstandpunkt bei der Beurkundung zu eigen gemacht, dass die Kostenhaftung aus der Verpflichtungserklärung ende, sobald der syrische Kriegsflüchtling als Flüchtling anerkannt werde und er statt der durch die Asylantragstellung erloschenen bisherigen Aufenthaltserlaubnis eine Flüchtlingsaufenthaltserlaubnis erhielte. Gestützt auf diese Beratung, die in diametralem Gegensatz zu der im angefochtenen Erstattungsbescheid geäußerten Rechtsauffassung stehe, sei der Kläger davon ausgegangen, dass der maßgebliche Einreisezweck für das Visum und die zunächst erteilte humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, dem T. B. T1. eine gesicherte Einreisemöglichkeit und eine vorübergehende aufenthaltsrechtliche Grundlage zu verschaffen. Das in dem Erlass ausdrücklich zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1998,1 C 33/97, unterstütze diese Rechtsauffassung des Klägers. Die Äußerung des Klägers im Anhörungsverfahren sei als Anfechtung zu werten.
19Im Übrigen verletze der Erstattungsbescheid des beklagten Jobcenters den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Aufnahme und Unterstützung syrischer Kriegsflüchtlinge sei eine öffentliche Aufgabe, dieses habe der Beklagte überhaupt nicht in seine Ermessenserwägung einbezogen. Aus Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie ergebe sich eine europarechtliche Verpflichtung des Staates, hier der Bundesrepublik, die notwendige Sozialhilfe zu leisten. Die Erstattung sozialrechtlicher Leistungen, die es für Inländer nicht in vergleichbarem Maß gebe, habe eine abschreckende Wirkung auf die Inanspruchnahme. Flüchtlinge bzw. Schutzbedürftige werden deswegen gegenüber inländischen Sozialhilfeempfängern unterschiedlich behandelt.
20Nach Akteneinsicht ergänzte der Kläger seine Klagebegründung wie folgt:
21Im Rahmen des Anhörungsverfahrens habe der Kläger konkludent eine Anfechtung erklärt. Ferner liege hier kein Regelfall vor. Zum Zeitpunkt der Abgabe der verfahrensgegenständlichen Verpflichtungserklärung sei es nie in Zweifel gezogen worden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach erfolgter Flüchtlingsanerkennung des eingeladenen Besuchers ein vom ursprünglichen Einreise- und Aufenthaltszweck abweichender Aufenthaltszweck sei. Dass demzufolge die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts des – wenn auch mit humanitärer Motivation – eingeladenen Besuchers mit dem Zeitpunkt dessen Flüchtlingsanerkennung ende und fortan die Sicherung seines Lebensunterhalts eine ausschließlich staatliche Aufgabe sei, sei völlig im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1998. Diese Entscheidung sei im Kontext mit einer vergleichbaren Ausgangslage ergangen, nämlich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Privatpersonen zur Sicherung des Lebensunterhalts bosnischer Flüchtlinge. Es sei zu berücksichtigen, dass mit der Eingehung der Verpflichtungserklärung nicht nur der Verpflichtete ein Risiko eingegangen sei, sondern auch die zuständigen Behörden eine Risikoentscheidung getroffen haben und damit eine Mitverantwortung für die entstehenden Kosten übernommen haben. Sie haben sich nämlich zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtling bereitgefunden, auch wenn im Einzelfall nicht nachgewiesen sei, dass die Aufwendungen für den Lebensunterhalt durch den jeweiligen Verpflichteten unter aller Eventualitäten getragen werden könnte. Die zuständigen Behörden haben daher das mit der Einreise und dem Aufenthalt der Flüchtlinge einhergehende Kostenrisiko gleichsam mitübernommen. Das mache es erforderlich, bei der Heranziehung zu Erstattungsleistung im Ermessenswege zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt sei, die finanziellen Folgen dieser Risikoentscheidung allein von dem Verpflichteten tragen zu lassen.
22Mit Nachdruck sei in diesem Zusammenhang zu betonen, dass auch bei Abgabe der Verpflichtungserklärung die Ausländerbehörde in die gleiche Richtung beraten habe. Die Flüchtlingsanerkennung und die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling bedeuteten das Ende der vom Kläger übernommenen Kostenhaftung. Das einzige Risiko, welches der Kläger einzugehen bereitgewesen sei, sei die Übernahme der Verantwortung für einen zum Zeitpunkt der Abgabe unabsehbaren Zeitraum für den unerwarteten Fall, dass der syrische Kriegsflüchtling keinen internationalen Schutz und keinen neuen Aufenthaltstitel auf dieser Grundlage erhalten würde.
23Der Kläger beantragt,
24den Bescheid des beklagten Jobcenters vom 16. Februar 2018 aufzuheben.
25Das beklagte Jobcenter beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Es verweist zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017,1 C 10 / 16. Der vom Kläger behauptete Irrtum bei Abgabe der Verpflichtungserklärung dürfte als Motivirrtum unbeachtlich sein. Der Vortrag, der Erlass des MIK NRW vom 24. April 2015 habe beim Kläger einen relevanten Irrtum hervorgerufen, widerspreche denklogischen Grundsätzen. Denn die Verpflichtungserklärung sei bereits im August 2014 unterzeichnet worden, also acht Monate bevor die Landesanordnung erlassen wurde.
28Die Anfechtung habe der Kläger nicht erklärt. Selbst wenn er sie erklärt haben sollte, wäre die Anfechtung nicht dem richtigen Anfechtungsgegner gegenüber erklärt worden.
29In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q2. .
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
33Der Bescheid des beklagten Jobcenters vom 16. Februar 2018, der den Kläger zur Erstattung der an das Kind T. B. T1. im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 23. Dezember 2017 gewährten Hilfen in Höhe von 6.707,58 € auffordert, ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, als der Kläger zur Erstattung von Leistungen aufgefordert wurde, die nach dem 31. Juli 2015 erbracht wurden (dazu Ziffer 1). Im Übrigen - in Höhe von 86,37 € - ist die Klage unbegründet (dazu Ziffer 2).
341.
35Die Klage ist begründet und der Bescheid vom 16. Februar 2018 rechtswidrig, soweit das beklagte Jobcenter damit die Erstattung für gewährte Leistungen ab dem 31. Juli 2015 fordert. Denn die Haftung aus dieser Verpflichtungserklärung erstreckt sich in diesem Einzelfall nur bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an T. B. T1. nach § 25 Abs. 2 AufenthG, welche im August 2015 erfolgt ist.
36Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, zitiert nach juris,
38und damit im vorliegenden Fall das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der ab dem 9. November 2017 bis zum 15. März 2018 geltenden Fassung.
39Rechtsgrundlage für den Erstattungsbescheid ist § 68 AufenthG in Verbindung mit § § 68 a AufenthG. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat derjenige, der sich einer Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendung auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruht. Die Verpflichtung bedarf der Schriftform - § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar, § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat, § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG.
40Dieses umfasst auch die Befugnis, die Erstattungsforderung per Verwaltungsakt – wie vorliegend geschehen – festzusetzen,
41vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, juris.
42Nach § 68a AufenthG ist zudem bestimmt, dass - wie vorliegend - für eine vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärung der Verpflichtungsgeber nur für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend ab Einreise des begünstigten Ausländers, zur Erstattung herangezogen werden darf.
43Eine Verpflichtungserklärung des Umfangs, dass er auch für die Zeit ab Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an T. B. T1. zu erbringenden Sozialleistungen haften werde, hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht abgegeben. Denn das Gericht ist bei der gebotenen Auslegung der Erklärung des Klägers davon überzeugt, dass diese sich ausschließlich auf die Zeit vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erstreckt.
44Dabei kann dahinstehen, ob eine Anfechtung der Verpflichtungserklärung bei der Abgabe einer Willenserklärung im öffentlichen Recht überhaupt in Betracht kommen kann oder ob Korrekturen insoweit nur im Wege der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden können, denn jedenfalls wäre die vom Kläger trotz Erhalt des schriftlichen Hinweises des beklagten Jobcenters vom 5. Oktober 2015 auf die Fortdauer seiner Haftung erst mit Schreiben vom 14. Februar 2018 abgegebene Erklärung nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern und damit unverzüglich im Sinne von § 121 BGB erfolgt.
45Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der objektive Erklärungswert der auf dem Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung dahingehend zu verstehen, dass ein anderer Aufenthaltszweck im Sinne der vorformulierten Erklärung und in Anwendung der Regelungen in § 7 AufenthG erst dann eintritt, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach einem anderen Titel des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG wie auch diejenige nach § 25 Abs. 2 AufenthG unter dem Titel „Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ geregelt sind, findet bei einem Wechsel von der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG zu einer solchen nach § 25 Abs. 2 AufenthG ein solcher maßgeblicher Wechsel nicht statt, die Haftung bleibt bestehen,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - . BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, zitiert nach juris Rn 29.
47Vorliegend ergibt sich im Einzelfall aufgrund der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen Auslegung der Verpflichtungserklärung, dass sich die Verpflichtungserklärung hier nur bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Anerkennung eines Schutzstatus für T. B. T1. erstreckt.
48Das folgt indes noch nicht aus der Auslegung des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunikation NRW vom 26. September 2013 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge (Az.: 15-39.12.03- 1-13-100(2603)) – Aufnahmeanordnung - oder dessen Folgeerlasses vom 3. Februar 2014 (Az.: 15- 39.12.03-1-13-346(2603)). Aus diesen besteht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
49OVG NRW , Urteil vom 8. Dezember 2017 – 18 A 1040/16 –, juris
50kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, die Haftung des Verpflichtungsgebers habe sich nicht auf Zeiträume nach der Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstrecken sollen. Dies folge schon daraus, dass den zitierten Erlassen für eine dahingehende Haftungsbeschränkung nichts zu entnehmen sei.
51Die ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht der Annahme bedarf,
52BVerwG, Urteil vom 24. November 1998,- 1 C 33.97- ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2017, 18 A1197/16, veröffentlicht in juris.
53Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung sind durch Auslegung zu ermitteln. Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der jeweiligen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll,
54so BVerwG Nichtzulassungsbeschluss vom 18. April 2018, - 1 C 6/28 – zitiert nach juris unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 ,8.
55Maßgeblich für den Haftungsumfang ist danach in erster Linie die Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung. Grundsätzlich ist der erklärte Wille des Verpflichtungsgebers, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste, entscheidend.
56Der Inhalt der von dem Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung ist unter Würdigung der der Abgabe der Erklärung zugrundeliegenden Umstände in entsprechender Anwendung von § 133 BGB im Wege der Auslegung zu ermitteln. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an einem buchstäblichen Sinne des Erklärten zu haften. Maßgeblich ist allerdings nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger - hier also die Ausländerbehörde - bei objektiver Würdigung aller maßgeblichen Begleitumstände und des Zwecks der Erklärung verstehen durfte.
57Die Auslegung hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Maßgeblich ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch, nur bei Texten, die sich an Fachleute richten, die fachsprachliche Bedeutung. Ähnlich wie bei der Gesetzesauslegung sind auch bei Willenserklärungen der sprachliche Zusammenhang (grammatikalische Auslegung) und die Stellung der Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes (systematische Auslegung) zu berücksichtigen. Nach der Ermittlung des Wortsinnes sind in einem zweiten Schritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Als relevante Begleitumstände kommen vor allem die Entstehungsgeschichte der Erklärung, die Interessenlage und der mit der Erklärung verfolgte Zweck sowie Äußerungen der Beteiligten über den Inhalt der Erklärung in Betracht. Obwohl die Erklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann auch späteres Verhalten der Beteiligten zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein. Bei der Auslegung dürfen allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Der Empfänger darf der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat;
58vgl. VG Hannover Urteil vom 27. April 2018 – 12 A 60/17 – Rn 33 zitiert nach juris.
59Hiervon ausgehend ist die Erklärung des Klägers dahin auszulegen, dass die von ihm eingegangene Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen bereits mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Flüchtlingsanerkennung endete, denn er hatte selbst in verschiedenen Kontakten mit der Ausländerbehörde der Stadt C. immer wieder deutlich gemacht, dass seine Erklärung diesen Inhalt haben sollte, ohne dass die Ausländerbehörde dem mit einer gebotenen Belehrung über sein Fehlverständnis entgegengetreten wäre.
60Es steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger weder bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 1. August 2014 noch zuvor durch Telefonate ausdrücklich und zutreffend über die zeitlich unbefristete und über die Flüchtlingsanerkennung hinausreichende Haftung aus der Verpflichtungserklärung hingewiesen wurde, obwohl dazu Anlass bestand, weil der Kläger seine Auffassung, wann die Haftung ende – nämlich mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Gewährung eines internationalen Schutzstatus - der Ausländerbehörde vorgetragen hat.
61Der zur Frage der Belehrung vernommene Sachbearbeiter Q1. hat nicht angeben können, einen entsprechenden Hinweis erteilt zu haben. Er hat sich lediglich ausweichend dahingehend eingelassen, dass zu Beginn der Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen aus dem humanitären Aufnahmeprogramm nicht so sehr nach der Dauer der Haftung nachgefragt worden sei. Die Leute seien froh gewesen, ihre Verwandten nach Deutschland holen zu dürfen. Diese Aussage trifft bereits nicht den vorliegenden Fall, in dem eine Erklärung nicht für einen Verwandten, sondern aus altruistischen Motiven erfolgt ist. Es wäre überdies lebensfremd, wenn Verpflichtungsgeber, die nicht außerordentlich wohlhabend sind und allein aus altruistischen Motiven handeln, sich nicht über die Dauer bzw. das Risiko der mit der Verpflichtungserklärung übernommenen Haftungsrisiken erkundigten. Der Zeuge hat auch nicht etwa angegeben, sich an den vorliegenden Fall nicht mehr erinnern zu können. Er wiederholte lediglich immer wieder, die Ausländerbehörde der Stadt C. habe immer die Auffassung vertreten, die Haftung ende nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs, 2 AufenthG. Dazu, ob und wie er persönlich diese Auffassung dem Kläger mitgeteilt hätte, hat sich der Zeuge nicht eingelassen.
62Der Zeuge wirkte auf das Gericht sehr nervös, gleichsam „unter Druck“. Ihm war seine Rolle als Zeuge ersichtlich unangenehm. Ferner benutzte er in auffälliger Weise die passive Rede, wonach es immer Auffassung der Ausländerbehörde C. gewesen sei, dass die Haftung auch über die Anerkennung als Flüchtling weiterreiche. Erst auf eindringliche Nachfrage der Kammer, was denn seine Meinung gewesen sei, antwortete der Zeuge, dann sei das auch seine Auffassung gewesen. Die rechtlichen Hintergründe einer solchen von dem Zeugen für sich selbst in Anspruch genommenen Auffassung, etwa die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom November 1998 oder der Bezug zu humanitären Verpflichtungserklärungen unter dem Ausländergesetz im Bosnienkonflikt, waren dem Zeugen Q1. allerdings unbekannt. Befragt nach der von ihm gegebenen Belehrung erklärte er, dass er den Verpflichtungsgebern gesagt habe, wenn die einreisenden Syrer keine Leistungen in Anspruch nähmen, die Verpflichtungsgeber auch nicht haften müssten. Schulungen zu dem Thema humanitäre Verpflichtungserklärungen hat es nach seinen glaubhaften Einlassungen in der Ausländerbehörde C. nicht gegeben. Glaubhaft hat er wie auch seine in der Sitzung der Kammer in anderen Verfahren vernommenen Kollegen erklärt, dass im Vordergrund der Überlegungen des Ausländeramtes die Berechnung der Leistungsfähigkeit der Verpflichtungsgeber gestanden habe. Wichtig war es allen in der Kammersitzung vernommenen Beamten zu betonen, dass auch viele Interessenten, die für Verwandte Erklärungen haben abgeben wollen, mangels Leistungsfähigkeit keine abgeben konnten.
63Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer ferner überzeugt, dass sich der Kläger im Vorfeld der Unterzeichnung am 1. August 2014 intensiv mit den haftungsrechtlichen Folgen, insbesondere mit dem Ende der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung beschäftigt hat, und diese Überzeugung auch der die Willenserklärung empfangenden Ausländerbehörde kundgetan hat. Von dieser fühlte er sich in seinem Verständnis, dass die Haftung mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Schutzberechtigter bzw. Flüchtling ende, bestätigt. Die Ausländerbehörde hat die danach erfolgte Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung, der der Kläger eben diesen Erklärungswert beigemessen hat, in Kenntnis dieses Verständnisses des Klägers angenommen.
64Der Kläger hat detailliert und glaubhaft geschildert, wie wichtig ihm gerade die Klärung dieser Frage im Vorfeld der Verpflichtungserklärung war. Da er weitere Personen für Verpflichtungserklärungen für weitere Familienmitglieder der Familie T1. gefunden hat, fühlte er sich diesen gegenüber verantwortlich. Er selbst beschrieb sich als eher sorglos, der nur die Kinder im Flüchtlingslager gesehen habe. Außerdem habe ihn die Tante der Kinder, die er aus seiner beruflichen Tätigkeit kannte, gedrängt zu helfen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Telefonat des Klägers mit dem damaligen Sachgebietsleiter Stein der Ausländerbehörde für die Kammer glaubhaft. Da der Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer des W1. g. c. G. und Q. nach eigenem Bekunden häufiger mit dem Sachgebietsleiter telefonierte, ist es für die Kammer völlig nachvollziehbar, dass er auch über das Haftungsthema mit ihm sprach. Ob Herr T2. ihm ausdrücklich seine Interpretation des Haftungsendes bestätigte, lässt sich infolge des Todes von Herrn T2. nicht mehr aufklären.
65Dass sich vorliegend der Kläger mit seinem Bruder und weiteren Personen, die im Umkreis der C1. kirchlichen Flüchtlingshilfe stehen, gerade über die Dauer der Haftung intensiv ausgetauscht hat, steht nicht nur durch die glaubhafte Einlassung des Klägers, sondern auch durch die E-Mail seines Bruders an den Unterstützerkreis der Familie T1. vom 8. August 2014 fest, wonach auf ein Telefonat mit dem Zeugen hinsichtlich der Haftung aus der Verpflichtungserklärung während der Zeit der Aufenthaltsgestattung – also vor der Flüchtlingsanerkennung - mit den Worten Bezug genommen wurde, dass dieser das anders sah oder nicht genau wüsste. Daraus lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die Ausländerbehörde der Stadt C. den Kläger bei Unterzeichnung seiner Verpflichtungserklärung am 1. August 2014 nicht dahingehend belehrt hat, dass sich die Haftung aus der Verpflichtungserklärung selbst über den Zeitraum nach Erteilung nach Flüchtlingsanerkennung erstreckt, denn dann hätte kein Aufklärungsbedarf aus der Sicht des Bruders für die Zeit der Aufenthaltsgestattung des Asylbewerbers bestanden.
66Ferner spricht der objektive Umstand, dass der Kläger bzw. die die flüchtende syrische Familie unterstützende Kirchengemeinde nach seinem/ihrem Verständnis alle erforderlichen Kosten für Unterhalt und Unterkunft ohne Kranken- und Pflegeversicherung für die Familie nach der Einreise bis zur Flüchtlingsanerkennung auch getragen haben, ebenfalls dafür, dass dieses Verständnis der übernommenen Pflichten aus der Verpflichtungserklärung auch schon bei der Unterzeichnung vorlag.
67Der Kläger erschien ferner sehr glaubwürdig, da er zugab, das Anhörungsschreiben des beklagten Jobcenters vom Oktober 2015 trotz Umzugs erhalten zu haben. Er musste damit rechnen, dass er mit dieser Erklärung Gefahr lief, eine mögliche Anfechtungsfrist nicht eingehalten zu haben.
68Die Auffassung des Klägers über das Haftungsende aus der Verpflichtungserklärung ist - insbesondere aus damaliger Sicht - nicht überraschend, sondern lag im August 2014 nahe. Aus allgemein zugänglichen Quellen – inklusive den Unterlagen, die das MIK im Internet zum Aufnahmeprogramm zur Verfügung stellte - konnte man sich zu diesem Zeitpunkt über die Auffassung, die Haftung aus einer Verpflichtungserklärung, die im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms abgegeben wurde, reiche über die Flüchtlingsanerkennung des Ausländers hinaus, nicht informieren. Denn diese Auffassung wurde in hinreichender Deutlichkeit zu diesem Zeitpunkt weder publiziert noch – mangels Rechtsstreitigkeiten zu diesem Zeitpunkt – judiziert.
69Die Formulierung zur Dauer der Haftung („bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“) wird im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms, das einen zeitlich unbestimmten humanitären Aufenthalt gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG ermöglichen soll, erläuterungsbedüftig. Das Aufenthaltsgesetz verwendet in § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG das Wort „Aufenthaltszweck“ als Rechtsbegriff. Aufenthaltstitel werden zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt. Während bei den bis zur Aufnahme des humanitären Aufnahmeprogramms für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge 2013 üblichen Verpflichtungserklärungen zum Zwecke des Studiums, des Spracherwerbs usw. ein Zweckwechsel, sowohl nach laienhafter als auch nach dem juristischen Verständnis bei nachfolgender Flüchtlingsanerkennung ganz außer Frage steht, ist das bei Verpflichtungserklärungen zu humanitärem Aufenthalt und späterer Flüchtlingsanerkennung bzw. internationaler Schutzstellung unklar. Zur Klärung hat erst die Entscheidung des BVerwG vom 26. Januar 2017 beigetragen,
70Urteil vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, juris.
71Dass die Formulierung in der Verpflichtungserklärung nicht selbsterklärend war und im Zweifel erläutert werden musste, ergibt sich für die Kammer auch aus dem Umstand, dass seit Oktober 2014 unter den Innenministerien der Länder und des Bundes unterschiedliche rechtliche Auffassungen über das Ende der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung im Rahmen humanitärer Aufnahmeprogramme für syrische Staatsangehörige bei Anerkennung als Flüchtling oder Schutzberechtigten schriftlich vertreten wurden,
72vgl für NRW: Landesanordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.12.03-1-13-346(2603) vom 24. April 2015 zitiert nach Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.9.2018.
73Die verschiedenen Auffassungen wurden alle auf derselben textlichen Grundlage des bundeseinheitlichen Formulars diskutiert.
74Ferner muss die Kammer berücksichtigten, dass die Innenminister selbst auf ihrer Konferenz im Dezember 2017 festgestellt haben, dass im Rahmen der Programme der Länder zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge viele Verpflichtungsgeber bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung davon ausgegangen seien, dass ihre Verpflichtung mit der Anerkennung des Betroffenen als Schutzberechtigter ende,
75s. freigegebener Beschluss 207. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 07./08.12.17 in Leipzig – 30 TOP 42: Verpflichtungserklärungen im Rahmen der Programme zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge, zitiert nach https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2017-12-07_08/beschluesse.pdf;jsessionid=B4DBCA6B30A0FAE78B14AF0E1367E6B0.1_cid349?__blob=publicationFile&v=3.
76Die Innenminister gingen im Dezember 2017 also nicht davon aus, dass die Verpflichtungsgeber sich nachträglich einer Haftung durch eine bloße Schutzbehauptung entziehen wollen, sondern hielten die Darstellung vieler Verpflichtungsgeber, dass sie von anderen – sich jetzt als fehlerhaft darstellenden - Vorstellungen ausgegangen seien, für zutreffend.
77Aus den Aufdrucken auf der Verpflichtungserklärung selbst sowie den der Ausländerakte schriftlich beigefügten Erläuterungen oder aus dem Aufnahmeerlass vom 26. September 2013 lässt sich die unbefristete Dauer der Haftung, solange der syrische Flüchtling eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis innehat, nicht explizit entnehmen. Aufgrund der mehrfachen Erwähnung des § 23 Abs. 1 AufenthG auf der Urkunde selbst als auch im Aufnahmeerlass und durch den Ausschluss der Haftung für Kranken- und Pflegekosten nach §§ 4,6 AsylbLG, ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass ein Vorverständnis der Verpflichtungsgeber, diese Verpflichtungserklärung beziehe sich nur auf den Zeitraum des humanitären Aufenthalts nach § 23 Abs. 1 AufenthG, sich bestätigt sieht. Dies gilt insbesondere auch wegen der vorzunehmenden Bonitätsprüfung, wie sie im hier relevanten Aufnahmeerlass vom 26. September 2013 niedergelegt wurde. Diesbezüglich sollte lediglich geprüft werden, ob der sich Verpflichtende den Regelsatz nach dem AsylbLG tragen konnte. Die erheblich höher liegenden Regelsätze nach SGB II, auf die der anerkannte Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte Anspruch hat, wurden zur Klärung der Frage, ob der Verpflichtende die damals zeitlich unbefristete Belastung überhaupt tragen kann, nicht angewandt. Es ist nicht naheliegend, bei der Bonitätsprüfung ex ante eine erheblich geringere Leistungsfähigkeit zu prüfen, als bei erwarteter internationaler Schutzstellung durch den Verpflichteten zu erstatten ist. Dadurch mag der Eindruck bestärkt worden sein, dass sich die Haftung auf die Zeit vor Flüchtlingsanerkennung oder Schutzstellung beschränkt.
78Ohne dass es im vorliegenden Fall für die Entscheidung darauf ankäme, weist die Kammer darauf hin, dass selbst für den Fall, dass der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch den Kläger nicht der oben beigemessene Erklärungswert zuzuerkennen wäre, der Bescheid vom 16. Februar 2018 aufzuheben ist, da das beklagte Jobcenter die hier erforderliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Klägers zur Erstattung von Leistungen nicht getroffen hat. Das beklagte Jobcenter hätte dann in einer erneuten Entscheidung im Wege der Ermessensausübung zu befinden, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger auch für den Zeitraum nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zur Haftung heranzuziehen ist. In diesem Fall bestand zudem Anlass für eine Ermessensprüfung, weil der Kläger schon bei Eingehung der Verpflichtungserklärung nicht leistungsfähig war.
79Der Vorschrift des § 68 AufenthG ist zwar nicht zu entnehmen, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den Verpflichteten heranziehen muss oder unter welchen Voraussetzungen sie davon absehen kann. Der Staat ist unter Berücksichtigung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Gebots der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit öffentlicher Haushalte allerdings in der Regel verpflichtet, ihm zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen, ohne dass dahingehende Ermessenserwägungen anzustellen wären. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufnahmeerlasses einschließlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte.
80Die erstattungsberechtigte Stelle hat allerdings bei atypischen Gegebenheiten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit im Einzelfall im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden,
81vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 10.16 -, BVerwGE 157, 208, 212, juris.
82Ein atypischer Einzelfall ist bereits unter Berücksichtigung der oben aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme dargelegten tatsächlichen Umstände gegeben. Diese hätten dem beklagten Jobcenter schon aus dem Anhörungsschreiben des Klägers, jedenfalls aber aus der Beiziehung der Ausländerakten mit den erforderlichen dienstlichen Erklärungen ermittelbar sein können. Der Kläger hatte die maßgeblichen Einwände bereits im Anhörungsverfahren im Februar 2018 gegenüber dem beklagten Jobcenter geltend gemacht. Dieses hat weder die Ausländerakte beigezogen, noch dienstliche Stellungnahmen der Sachbearbeiter des Ausländeramtes eingeholt.
83Weiter liegt ein atypischer Fall vor, weil die Leistungsfähigkeit des Klägers nach Auffassung der Kammer von der Ausländerbehörde bei Entgegennahme der Verpflichtungserklärung zu Unrecht angenommen worden ist. Dieses wäre dem beklagten Jobcenter bei Beiziehung der Ausländerakte deutlich geworden.
84Zwar hat der Kläger laut Verpflichtungserklärung erklärt, zur Übernahme der Verpflichtung wirtschaftlich in der Lage zu sein. Jedoch hatte er der Ausländerbehörde eine Verdienstbescheinigung über sein monatliches Nettoeinkommen vorgelegt, die objektiv seiner behaupteten Leistungsfähigkeit für den sich aus dem objektiven Verständnis der Verpflichtungserklärung ergebenden Haftungsdauer, nämlich bis zum Ende des humanitären Aufenthalts des T. B. T1. , entgegenstand. Schon allein dieser Umstand hätte das beklagte Jobcenter zu einer Ermessensprüfung veranlassen müssen.
85Im Einzelnen:
86Die von der Ausländerbehörde angestellte Überprüfungsberechnung, mit der sie zu der Bewertung kam, der Kläger sei zur Übernahme der Verpflichtungen finanziell in der Lage, ist nicht tragfähig. Zwar entspricht sie den in der Aufnahmeanordnung vom 26. September 2013 gegebenen Beispielen, hier insbesondere Beispiel 1, in dem bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit vom „Mindesteinkommen“ ausgegangen wurde. Mit „Mindesteinkommen“ ist offensichtlich der Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO gemeint, ohne Berücksichtigung der unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens nach § 850c Abs. 2 ZPO. Dieser Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO betrug vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 für eine Person ohne Unterhaltspflichten 1049,99 € monatlich, ist also betragsmäßig mit dem im Aufnahmeerlass bezeichneten Mindestfreibetrag identisch. Nach der Berechnungsmethode gemäß Beispiel 1 des Aufnahmeerlasses hätte der Kläger 315, 76 € monatlich zur Verfügung, so dass er den monatlichen Regelbedarfssatz nach AsylblG 2014 für ein über 7-jähriges Kind von 247 €, angenommen wurden hier fälschlich die Sätze von 2013 (242 €), hätte tragen können.
87Im textlichen Teil des Aufnahmeerlass ist im Widerspruch zu den Beispielen dargelegt, dass bei der Bonitätsprüfung in der Regel die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen (vgl. Pfändungstabelle der Anlage zu §850c III ZPO) zuzüglich der jeweiligen Regelbedarfsstufe nach dem AsylbLG zugrunde zu legen seien. Diese Formulierung lässt nicht erkennen, dass der öffentlichen Hand nach Auffassung des Erlassgebers – zeitlich bis zum nicht absehbaren Ende des humanitären Aufenthalts des einreisenden Syrers begrenzt – auch Teile des unpfändbaren Einkommens des Verpflichtungsgebers zur Verfügung stehen sollten. Im vorliegenden Fall betrug das unpfändbare Einkommen, das von der Ausländerbehörde bei der Überprüfung der Bonität auch korrekt ermittelt wurde, 1145,28 €. Pfändbar waren demnach nur 220,47 € monatlich. Dieser Betrag reichte zur Deckung des Regelbedarfs des einreisenden Kindes selbst nach den geringeren Sätzen nach dem AsylblG nicht aus.
88Eine solche Berechnung wie hier vorgenommen würde den Kläger möglicherweise zu einem Berechtigten für ergänzende Leistungen nach §§ 11 b SGB II machen und damit die Allgemeinheit belasten. Sie steht im Widerspruch zum Ziel der Aufnahmeanordnung, die Sozialkassen nicht oder nicht vollständig mit dem humanitären Aufenthalt des Ausländers zu belasten.
89Somit war offenkundig, dass der Kläger von Anfang an nicht in dem geltend gemachten Umfang leistungsfähig war.
90Die daraus folgende Ermessensfehlerhaftigkeit im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht durch eine Nachholung von Ermessenserwägungen geheilt werden. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt.
912.
92Soweit das beklagte Jobcenter Leistungen für den Juli 2015 gegen den Kläger in Höhe von 86,37 € in dem Bescheid vom 16. Februar 2018 geltend macht, ist die Klage unbegründet. Aus der vorliegenden schriftlichen Verpflichtungserklärung vom 1. August 2014 kann der Kläger zur Erstattung der dem T. B. T1. im Juli 2015 verauslagten Kosten für Unterhalt und Wohnraum in Anspruch genommen werden.
93Das beklagte Jobcenter hat die öffentlichen Mittel für T. B. T1. erbracht und ist somit Inhaber eines möglichen Erstattungsanspruchs. In sachlicher Hinsicht handelt es sich auch um nach dem SGB II erbrachte Sozialleistungen, auf die sich die Verpflichtungserklärung ihrem Inhalt nach erstreckt. Schließlich liegt der Juli 2015 innerhalb der hier maßgeblichen dreijährigen Haftungshöchstdauer, die erst am 24. Dezember 2017 endete. Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung hat nach dem oben Ausgeführten auch zum Inhalt, dass dieser für die vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erbrachten Leistungen an das aus der Erklärung begünstigte Kind einstehen wollte. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig.
94Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Jobcenter insoweit das ihm eingeräumte Ermessen in dem vom Gericht überprüfbaren Umfang (vgl. § 114 VwGO) unzutreffend ausgeübt hätte, sind nicht ersichtlich, zumal der Betrag von rund 86,37 € hier nach Kenntnis des Gerichts der einzige Beitrag ist, den der Kläger zur Unterstützung des Kindes zu erbringen letztlich verpflichtet ist.
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
96Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Das Gericht weicht im vorliegenden Fall nicht von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab.
97Rechtsmittelbelehrung
98Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
991. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
106Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
107Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
108Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
109Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
110Beschluss
111Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1126.707,58 €
113festgesetzt.
114Gründe
115Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
116Rechtsmittelbelehrung
117Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
118Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
119Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
120Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
121Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.