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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Die Kläger wenden sich gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz.
3Sie sind Bundestagsabgeordnete der FDP-Fraktion sowie registrierte Nutzer des sozialen Netzwerks Facebook.
4Am 11.06.2018 haben sie eine vorbeugende Feststellungsklage erhoben, die sich gegen die Beklagte, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, richtet und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) vom 01.09.2017 (BGBl. I S. 3352) betrifft.
5Die Kläger sind der Auffassung, der Verwaltungsrechtsweg sei hierfür eröffnet und die vorbeugende Feststellungklage zulässig. Diese sei gegenüber einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde vorrangig. Maßgebliches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sei das Verhältnis zwischen der Beklagten und Facebook; insoweit hätten sie – die Kläger – ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Dieses Rechtsverhältnis sei konkret, gegenwärtig und feststellungsfähig. Denn die begehrte Feststellung beziehe sich auf die Bindung von Facebook an bußgeldbewehrte Löschpflichten, durch die sie in ihren Grundrechten betroffen seien. Die vorbeugende Feststellungsklage sei nicht subsidiär gegenüber einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage, auch die Sachurteilsvoraussetzungen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage würden nicht umgangen. Ein qualifiziertes Feststellungsinteresse bestehe, denn es sei ihnen nicht zumutbar, strafbewehrte, rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG zu verbreiten und deren Löschung durch Facebook abzuwarten, um dann dagegen zivil- oder verwaltungsgerichtlich vorzugehen. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis sei auch in der „Prangerwirkung“ zu sehen, die die öffentliche Mitteilung einer Löschung mit sich bringe. Da eine Grundrechtsbeeinträchtigung zumindest möglich sei, seien sie auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klage sei auch begründet, weil das Netzwerkdurchsetzungsgesetz formell wie materiell verfassungswidrig sei und ihre Grundrechte verletze. Das Gesetz lasse sich nicht auf eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 GG stützen. Das Gesetz verstoße gegen Grundrechte der Nutzer (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 GG) und der Anbieter (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) sozialer Medien. Insbesondere bestehe die Gefahr einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des freien Kommunikationsprozesses (Overblocking). Da die Frage der Verfassungsmäßigkeit entscheidungserheblich sei, habe das Gericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
6Die Kläger beantragen,
7festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das Netzwerksdurchsetzungsgesetz gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerks Facebook durch Maßnahmen nach § 4 NetzDG zu vollziehen und dadurch eine Löschung von ihren Inhalten durch Facebook zu bewirken.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Trotz Zweifeln geht sie von der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aus. Denn die Verwaltungsbehörden würden bei der Verhängung von Bußgeldern als Hoheitsträger mit hoheitlichen Mitteln tätig. Die Klage sei unzulässig. Es liege kein konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Hierfür gebe es keine konkreten Inhalte, hinsichtlich derer Löschpflichten geprüft werden könnten. Die Kläger seien auch nicht klagebefugt. Denn auch für einen insoweit denkbaren mittelbaren Grundrechtseingriff fehle es an der Vorhersehbarkeit unbeabsichtigter Nebenfolgen. Ein besonderes Feststellungsinteresse bestehe nicht, weil bereits kein konkretes Bußgeldverfahren gegenüber dem Anbieter drohe. Die Kläger beschritten den Verwaltungsrechtsweg nur, um der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde Rechnung zu tragen, zielten jedoch auf eine konkrete Normenkontrolle ab.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist als vorbeugende Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) unzulässig. Zwar ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, jedoch sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt.
14Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei der Klage handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegverweisung fehlt. Maßgeblich ist allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht hingegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger. Regelmäßig kommt es darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
15Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85 –, juris, Rz. 11; BVerwG, Beschluss vom 08.06.1994 – 11 B 140.93 –, juris, Rz. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2014 – 13 E 827/14 –, juris, Rz. 6 ; OVG Rhl.-Pf., Beschluss vom 03.11.2014 – 2 E 10685/14 –, juris, Rz. 5.
16Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerkes Facebook durch Maßnahmen nach § 4 NetzDG zu vollziehen und dadurch eine Entfernung von Inhalten der Kläger durch Facebook (vgl. § 3 NetzDG) zu bewirken. § 4 NetzDG enthält Bußgeldvorschriften, mit denen das Bundesamt für Justiz den ordnungswidrigen Umgang von Anbietern sozialer Netzwerke mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte ahnden kann. Bei der Verhängung von Bußgeldern wird das Bundesamt für Justiz als Hoheitsträger mit hoheitlichen Mitteln tätig. Die Streitigkeit ist nicht verfassungsrechtlicher Natur. Sie ist auch nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen. Eine abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte nehmen die § 62 oder §§ 67 f. OWiG erst ab der – hier nicht erfolgten – Einleitung eines Bußgeldverfahrens vor.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 – 3 C 53.85 –, juris, Rz. 18.
18Die Klage ist jedoch als vorbeugende Feststellungsklage unstatthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Weder liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis noch ein qualifiziertes Feststellungsinteresse vor.
19Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten und bereits übersehbaren Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann, darf oder nicht zu tun braucht. Zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses muss zudem ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Ebenso wenig bilden Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Anders liegt es dagegen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm als – wenn auch streitentscheidende – Vorfrage aufgeworfen wird.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.1989 – 2 C 23.88 –, juris, Rz. 17 und vom 20.11.2003 – 3 C 44.02 –, juris, Rz. 18; OVG NRW, Urteil vom 17.09.2018 – 13 A 1328/15 –, juris, Rz. 28 ff. jeweils m.w.N.
21Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis muss nicht zwischen Kläger und Beklagtem, sondern kann auch zwischen dem Beklagten und einem Dritten bestehen, wenn der Kläger an der diesbezüglichen Feststellung ein berechtigtes Interesse hat.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.1984 – 7 B 187.84 –, juris, Rz. 10; Urteile vom 31.08.2011 – 8 C 8.10 –, juris, Rz. 14 und vom 26.10.2016 – 10 C 3.15 –, juris, Rz. 13.
23Die Kläger machen primär ein Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und Facebook zum Gegenstand ihres Feststellungsantrags. Ein solches Rechtsverhältnis ist jedoch nicht hinreichend konkret. Insoweit kann dahinstehen, ob bei einem geäußerten Inhalt bereits ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis mit Blick auf die Bußgeldvorschrift des § 4 NetzDG entsteht, die nicht einzelne Maßnahmen oder Unterlassungen des Anbieters, sondern nur systemisches Versagen erfasst. Denn es liegt kein bereits übersehbarer Sachverhalt in Form von Inhalten der Kläger vor, hinsichtlich derer Löschpflichten nach § 3 NetzDG oder überschießende Löschungen („Overblocking“) von Facebook geprüft werden könnten. Ebenso wenig gibt es – bei vorbeugenden Feststellungsklagen typische – Verhaltensweisen von staatlicher Seite (z.B. Ankündigungen oder Androhungen), die das Rechtsverhältnis konkretisieren könnten. Mangels bereits konkreter, tatsächlicher Grundlagen käme auch nicht die Feststellung eines zukünftigen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diesen Grundlagen entstehenden Rechtsverhältnisses in Betracht, wenn man die Feststellungsfähigkeit zukünftiger Rechtsverhältnisse zulassen wollte.
24Die Feststellungsfähigkeit zukünftiger Rechtsverhältnisse bejahend: VG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2002 – 17 K 1907/02 –, juris, Rz. 39.
25Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Kläger ist ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis auch nicht in einer „Prangerwirkung“ der öffentlichen Mitteilung einer Entfernung zu sehen. Wie eine solche Mitteilung in der Regel formuliert und inwieweit sie für andere Nutzer zugänglich ist, braucht hier nicht weiter geklärt zu werden. Es liegt zwar aus Sicht des Gerichts fern, dass durch die Löschung von Äußerungen im Bereich der Sozialsphäre im Einzelfall soziale Ausgrenzung und Stigmatisierung mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) drohen,
26vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 28.01.2010 – 1 BvR 2477/08 –, juris, Rz. 25; BGH, Urteil vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13 –, juris, Rz. 16,
27zumal das Netzwerksdurchsetzungsgesetz immerhin solche Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der von einer Äußerung Betroffenen zu verhindern sucht. Aber auch diese Frage ist – wie die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes – nicht vom Gericht zu entscheiden. Denn zum einen liegt gerade kein Einzelfall einer konkreten Entfernung von Inhalten der Kläger vor, der es gebieten könnte, ihrem Persönlichkeitsrecht den Vorrang einzuräumen gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des von der Löschung Begünstigten. Zum anderen wird eine öffentliche Mitteilung der Entfernung nicht durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vorgeschrieben. Sollten die Kläger sich im Falle einer solchen Mitteilung von dieser verletzt sehen, müssten sie zivilrechtlich gegen den Anbieter des sozialen Netzwerks vorgehen.
28Den Klägern fehlt ebenso ein qualifiziertes Feststellungsinteresse. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 – 5 C 40.84 –, juris, Rz. 28.
30Für eine vorbeugende Feststellungsklage ist darüber hinaus ein qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und anlasslos zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2016 – 2 C 18.15 –, juris, Rz. 19 f.
32Den Klägern ist weiteres Zuwarten in Bezug auf behördliche Maßnahmen gegenüber Facebook zuzumuten. Sie sind weder Adressaten bußgeldbewehrter Vorschriften des Netzwerksdurchsetzungsgesetzes noch droht ihnen durch ein(e) Bußgeld(androhung) gegenüber Facebook der Eintritt vollendeter Tatsachen oder ein erheblicher, nicht mehr ausräumbarer Rechtsnachteil oder Schaden. Denn die Maßnahmen nach dem Netzwerksdurchsetzungsgesetz sind nicht auf einzelne Einträge der Nutzer bezogen, sondern auf systematisches Versagen des Beschwerdeverfahrens beim Anbieter.
33Schließlich sind die Kläger auch nicht klagebefugt. Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechend anzuwenden. Demnach ist die Klage nur zulässig, wenn subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers verletzt sein können. Es muss dem Kläger um die Verwirklichung seiner Rechte gehen, sei es dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 – 11 C 13.99 –, juris, Rz. 32.
35Der Erlass eines Bußgeldbescheides gegenüber Facebook würde keine Rechte der Kläger verletzen. Ebenso würde die Löschung ihrer Einträge nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Kläger verletzen, sondern ihnen möglicherweise zivilrechtliche, von Grundrechten mittelbar beeinflusste Ansprüche verwehren. In diesem Fall wäre es den Klägern zuzumuten, den Kampf um Recht und Meinung in der Arena des Zivilrechts zu bestreiten: Das Bürgerliche Recht ist das große Freiheits- und Gleichheitsmodell unserer Gesellschaft; sein Sinn ist nicht, die Freiheit des Einzelnen um jeden Preis zu erhalten, sondern rechtliche Bindungen auf eine freie Entscheidung zurückzuführen.
36Großfeld, Götterdämmerung?, NJW 1995, 1719; Raue, Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken, JZ 2018, 961 (966); s.a. z.B. OLG München, Beschlüsse vom 17.07.2018 – 18 W 858/18 –, juris, Rz. 30 ff. und vom 24.08.2018 – 18 W 1294/18 –, juris, Rz. 28 ff.; LG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18 u.a. –, juris, Rz. 11 ff.
37Auch der von den Klägern angeführte Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs in ihre Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) kann vorliegend keine Klagebefugnis begründen. Denn ohne dass die Voraussetzungen eines mittelbaren Grundrechtseingriffs im Einzelnen zu klären sind, fehlt jedenfalls bei der hier allein in Betracht kommenden Fallgruppe der unbeabsichtigten Nebenfolgen deren Vorhersehbarkeit als erforderliches Finalitätsäquivalent.
38Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 – 7 C 2.87 –, juris, Rz. 51; Dreier, Grundgesetz, Bd. 1, 3. Aufl., Vorb., Rz. 127.
39Die klagenden Bundestagsabgeordneten verfolgen offen eine konkrete Normenkontrolle. Das Verwaltungsprozessrecht dient jedoch nicht dazu, die Voraussetzung eines Antrags von einem Viertel der Abgeordneten des Bundestages (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG) für eine abstrakte Normenkontrolle zu umgehen.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht erfüllt.
42Rechtsmittelbelehrung
43Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
441. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
52Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
53Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
54Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
55Beschluss
56Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
575.000,00 €
58festgesetzt.
59Gründe
60Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
61Rechtsmittelbelehrung
62Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
63Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
64Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
65Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
66Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.