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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Integrierten Gesamtschule X. -Y. aufzunehmen,
4hilfsweise,
5den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, erneut über den Aufnahmeantrag ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
6hat insgesamt keinen Erfolg.
7Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
8Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
9Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein (vorläufiger) Aufnahmeanspruch an der Integrierten Gesamtschule X. -Y. (im Folgenden nur: Gesamtschule) zum Schuljahr 2021/2022 zusteht.
10Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW.
11Danach entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet.
12Die Aufnahmekapazität der Gesamtschule für das Schuljahr 2021/2022 in der Jahrgangsstufe 5 ist erschöpft.
13Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV.NRW. S. 349), zu ermittelnden Klassenstärke. Nach § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I der Gesamtschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens – wie hier – kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.
14Angesichts der Aufnahme von 18 Kindern (8 Mädchen und 10 Jungen) mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in der sechszügig geführten Jahrgangsstufe 5 bestehen keine Bedenken gegen die Entscheidung, den Bandbreitenhöchstwert nicht auszuschöpfen. Die Entscheidung, den Bandbreitenhöchstwert von 29 wegen der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 162 (6 x 27) Kinder aufzunehmen, lässt insbesondere keine Ermessensfehler erkennen.
15Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 – 19 B 826/16 –, juris, zur Begrenzung der Aufnahmekapazität auf 216 Schülerinnen und Schüler (8 x 27) bei einer achtzügigen Gesamtschule desselben Schulträgers, sowie Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 19 B 1353/18 –, juris, zur Begrenzung der Aufnahmekapazität auf 162 Schülerplätze (sechs Eingangsklassen zu je 27 Schülerplätze) bei einer Gesamtschule.
16Mit Blick auf die Erschöpfung dieser Kapazität konnte der Schulleiter die Aufnahme auch nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ablehnen. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass zwischenzeitlich wieder Plätze frei geworden wären.
17Auch der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
18Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf die erneute Bescheidung seines Aufnahmeantrags zu haben. Vielmehr ist der Antrag auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag bei summarischer Prüfung durch die ermessensfehlerfreie Entscheidung vom 12. Februar 2021 auf der Grundlage des im Februar 2021 durchgeführten Auswahlverfahrens untergegangen.
19Der Schulleiter der Gesamtschule hatte wegen des Anmeldeüberhangs nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV.NRW. S. 488 – APO-S I) in der Fassung der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV.NRW. S. 394), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem er Härtefälle zu berücksichtigen (Satz 1) und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte (Satz 2). Dabei gilt in Gesamtschulen Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität), § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I. Im Übrigen zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eines oder mehrere der Kriterien heran, § 1 Abs. 2 Satz 4 APO-S I.
20Der Schulleiter der Gesamtschule hat bei der Vergabe der (nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung) zur Verfügung stehenden Plätze Härtefälle berücksichtigt, im Ergebnis jedoch nicht aufgenommen, und neben dem vorgegebenen Kriterium der Leistungsheterogenität von den möglichen weiteren Auswahlkriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 im Rahmen seines Auswahlermessens die Kriterien „Geschwisterkinder“ (Nr. 1), „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (Nr. 2) und „Losverfahren“ (Nr. 6) herangezogen und auch ermessensfehlerfrei angewendet.
21Soweit der Antragsteller rügt, dass das Kriterium des „ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen“ durch den Schulleiter fehlerhaft in dem Sinne ausgelegt worden sei, dass über die Jahrgangsstufe exakt gleich viele Mädchen und Jungen aufzunehmen seien, dringt er mit seinem Einwand nicht durch.
22Vielmehr ist das Aufnahmekriterium des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses beachtet worden, indem insgesamt (einschließlich der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung) eine gleiche Zahl von Jungen und Mädchen (jeweils 81) aufgenommen worden ist. Die Herstellung einer gleichgewichtigen Aufnahme von Jungen und Mädchen durch einen Ausgleich über die gesamte fünfte Jahrgangsstufe hinweg ist rechtlich nicht zu beanstanden.
23Das Aufnahmekriterium „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ trägt dem pädagogischen Prinzip der Koedukation Rechnung. Entscheidet sich der Schulleiter dazu, dieses Kriterium heranzuziehen, so ist es grundsätzlich ermessensgerecht, der Ausgewogenheit weitestgehend Geltung zu verschaffen, indem nach Möglichkeit, soweit es die Anmeldezahlen nach Anwendung des vorrangig – weil verpflichtend – zu beachtenden Kriteriums der Leistungsheterogenität erlauben, eine gleiche Zahl von Jungen und Mädchen aufgenommen wird.
24Dahingegen wäre eine Vorgehensweise, bei der von der paritätischen Aufnahme abgewichen wird, etwa um einem Ungleichgewicht der Anmeldezahlen von Jungen und Mädchen Rechnung zu tragen, zweckwidrig und damit ermessensfehlerhaft.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 68 ff., insbesondere Rn. 81, wonach Förderschüler zu berücksichtigen sind.
26Wenn sich eine Ungleichbehandlung daraus ergeben sollte, dass infolge der Aufnahme von Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung die Aufnahmechancen eines Geschlechts von Schülerinnen und Schülern ohne einen solchen Unterstützungsbedarf insgesamt gesehen geringer sind, ist dies mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG verfassungsrechtlich jedenfalls hinreichend durch die Ziele der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation sowie der Inklusion gerechtfertigt.
27Vgl. VG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 10 L 757/20 –, juris, Rn. 35.
28Hiergegen dringt der Antragsteller mit dem Argument, dass bei dieser Betrachtungsweise in Wahrheit eine Bevorzugung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ermöglicht werde, weshalb die Verteilung der Regelschulplätze bezüglich des Geschlechterverhältnisses separat zu erfolgen habe, nicht durch.
29Zunächst folgt daraus, dass der Schulleiter zunächst das Verfahren für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf durchführt, keine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den Regelschülern, auch nicht gegenüber Kindern des Geschlechts, dessen Aufnahmechancen bei einem ungleichen Verhältnis von bereits aufgenommenen Schülerinnen und Schülern verringert werden. Dies führt insbesondere nicht dazu, dass das Verhältnis von Mädchen und Jungen für die verbleibenden Regelplätze zwingend unter Außerachtlassung der bereits aufgenommenen Schülerinnen und Schüler anzuwenden wäre. Zunächst ist es dem Aufnahmeverfahren auch an anderer Stelle immanent, dass die Auswahlkriterien sich unterschiedlich auf die weiteren Chancen eines Geschlechts auswirken können. So wurden hier beispielsweise nach dem Kriterium der Geschwisterkinder 27 Jungen und 22 Mädchen (bevorzugt) aufgenommen, was sich ebenfalls im weiteren Verfahren auf die Chancen der einzelnen Geschlechter ausgewirkt hat. In ähnlicher Weise kann es möglich sein, dass Härtefälle in einem Jahr überdurchschnittlich bei einem der Geschlechter auftreten. Daneben kann sich die Bewerberzahl eines Geschlechts innerhalb einer Leistungsgruppe auf die weiteren individuellen Chancen im Losverfahren auswirken. Diese und andere mögliche Verschiebungen der Chancen sind Teil des Verfahrens und als solche hinzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter die Auswahl der Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Förderung hinsichtlich der Geschlechter besonders steuern könnte und so eine dem Grundsatz der Koedukation auch dort entsprechende Verteilung erreichen könnte. Zunächst kommt die Auswahl erst bei einem Bewerberüberhang in Betracht und ist zudem nach § 1 Abs. 4 Satz 4 APO-S I dadurch begrenzt, dass Kinder vorrangig aufzunehmen sind, die für diese Schule gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW durch die Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagen sind. In der Praxis werden – wie auch hier – die Inklusionsplätze in aller Regel durch solche den Ermessensspielraum begrenzenden Vorschläge oder Zuweisungen durch die Schulaufsichtsbehörde vergeben. Letztlich steht für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Jungen und Mädchen jedoch auch hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Vordergrund, dass diese durch die Inklusion im Klassenverband zusammen mit den übrigen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden und insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen ist. Dem wird die Entscheidung hier unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Inklusion und Koedukation gerecht.
30Etwas anderes ergibt sich im Einzelfall auch nicht aus dem weiteren Argument, dass Kinder mit einer Lese-Rechtschreibschwäche – wie der Antragsteller – oder Dyskalkulie etwa besonders benachteiligt würden, weil sie ein besonderes Interesse am Besuch der Gesamtschule mit flexibler Schullaufbahn hätten.
31Jede Schule ist gemäß Ziffer 1.2 Satz 2 des Runderlasses „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)“ (BASS 14-01 Nr. 1) verpflichtet, Schülerinnen und Schülern, bei denen besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens beobachtet werden, besondere schulische Fördermaßnahmen anzubieten. Ihnen steht – wie anderen Schülerinnen und Schüler auch – der Wechsel der Schullaufbahnen offen.
32Fehler bei der Anwendung der übrigen Kriterien sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Die Mehrheit von Anträgen hat sich vorliegend nicht streitwerterhöhend ausgewirkt.
35Rechtsmittelbelehrung
36Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
37Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
38Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
39Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
40Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
41Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
42Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
43Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
44Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.