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Die Bundesnetzagentur darf keine Pressemitteilung veröffentlichen, in der sie unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens über den Erlass eines Bußgeldbescheides unterrichtet.
Eine entsprechende Anwendung von § 53 Abs. 5 GWB kommt nicht in Betracht.
Der Beklagten wird untersagt, eine Pressemitteilung wie in Anlage K 1 zur Klageschrift vom 10. Juli 2021 zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin ist im Telemarketing tätig und betreibt mehrere Call-Center. Im Auftrag von Unternehmen kontaktiert sie Bestandskunden und akquiriert Neukunden.
3Im März 2016 leitete die Beklagte gegen die Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts unerlaubter Werbeanrufe ein (Az.: OWi 00000 00 00000). Mit Bußgeldbescheid vom 00.00.2020 setzte sie eine Geldbuße in Höhe von 000.000 Euro fest. Hierzu stellte sie fest, dass die Geschäftsleitung der Klägerin im Zeitraum von Januar 2017 bis Februar 2019 fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlassen habe, die erforderlich seien, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung zu verhindern bzw. wesentlich zu erschweren (§ 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. März 2010 (UWG a.F.) in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568)). Die Klägerin legte am 00.00.2020 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, über den noch nicht entschieden ist.
4Gegen die Auftraggeber der Klägerin setzte die Beklagte ebenfalls Geldbußen fest. Der Bußgeldbescheid gegen die N. GmbH & Co. KG vom 00.00.2019 wurde rechtskräftig. Die G. GmbH, die gegen den an sie gerichteten Bußgeldbescheid vom 00.00.2020 Einspruch eingelegt hatte, wurde am 00.00.2022 – mittlerweile als A. GmbH firmierend – vom Amtsgericht Bonn freigesprochen (Az.: 000 OWi - 000 Js 000/00 - 0/00).
5Die Beklagte beabsichtigte im Zusammenhang mit dem Bußgeldbescheid gegen die Klägerin die Veröffentlichung einer Pressemitteilung.
6Hierzu vermerkte sie unter dem 00.00.2020 mit dem Betreff „Veröffentlichung einer Pressemitteilung nach Bußgeldbescheid – Fallbericht und namentliche Nennung der mittels Bußgeldverfahren verfolgten“ Klägerin, dass das verhängte Bußgeld nicht nur einen repressiven und tadelnden, sondern auch einen general- und spezialpräventiven Charakter entfalten solle. Insofern sei per Leitungsvorlage vom 1. Dezember 2016 grundsätzlich entschieden worden, dass die Bundesnetzagentur in geeigneten Fällen unter namentlicher Nennung der verfolgten Unternehmen über die entsprechenden Bußgeldverfahren per Pressemitteilung berichte. Diese Überlegungen lehnten sich an die Praxis des Bundeskartellamts an und seien vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 9. Oktober 2014 (Az.: VI Kart 5/14 (V)) für rechtmäßig erachtet worden. Danach sei die Bußgeldbehörde befugt, über die Öffentlichkeit interessierende Vorgänge aus dem ihr zugewiesenen Tätigkeitsbereich durch eine Presseerklärung zu berichten. Das staatliche Informationshandeln sei an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Soweit es wie hier um Informationen über amtliche Vorgänge gehe, sei zwischen dem Informationsrecht der Presse und den Geheimhaltungsinteressen der jeweils betroffenen Person abzuwägen. An diesen Vorüberlegungen gemessen greife die geplante Pressemitteilung nicht in unzulässiger Weise in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Die Pressemitteilung berichte in zutreffender Weise über die Tatsache, dass gegen die Klägerin wegen Verstößen gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung eine Geldbuße festgesetzt worden sei. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen würden auszugsweise wiedergegeben bzw. zusammengefasst. Die Veröffentlichung sei auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Für eine namentliche Nennung der Klägerin spreche insbesondere, dass sie sich die Einleitung des Bußgeldverfahrens nicht habe zur Warnung dienen lassen, ihre Compliance-Maßnahmen nicht überprüft habe und während des gesamten Verfahrens weitere Anzeigen zu unerlaubter Telefonwerbung eingegangen seien. Den Feststellungen im Ermittlungsverfahren zufolge habe die Klägerin die Angerufenen zudem schwerwiegend belästigt. Es bestehe folglich ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse, sodass betroffene Verbraucher gewarnt seien und wüssten, wie sie sich gegen andauernde unerlaubte Werbeanrufe der Klägerin aber auch in Bezug auf andere Unternehmen zur Wehr setzen könnten.
7Unter dem 00.00.2020 vermerkte die Beklagte, dass der Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch die Absicht, eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, mitgeteilt worden sei.
8Am 00.00.2021 veröffentlichte die Beklagte sodann eine Pressemitteilung, in der die Klägerin mehrfach namentlich genannt wurde. Der in Anlage K 1 zur Klageschrift vom 10. Juli 2021 enthaltene Text der Pressemitteilung lautet wie folgt:
9Bußgeld gegen Call-Center wegen unerlaubter TelefonwerbungPräsident Homann: „Ahnden Verstöße gegenüber allen Beteiligten konsequent“Die Bundesnetzagentur hat gegen das Call-Center E. GmbH & Co. KG eine Geldbuße in Höhe von 000.000 Euro verhängt. „Wir ahnden unerlaubte Telefonwerbung und gehen konsequent gegen alle beteiligten Unternehmen vor“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Call-Center sind bei der Beachtung der gesetzlichen Regelungen genauso in der Pflicht wie ihre Auftraggeber.“Werbeanrufe ohne ZustimmungDie E. hatte nach Erkenntnissen der Bundesnetzagentur im Auftrag des F. G. an dessen Kunden insbesondere „Textzeile wurde entfernt“ vertrieben. Dabei kam es immer wieder dazu, dass den Angerufenen im Nachgang des Telefonats Zusatzdienstleistungen untergeschoben und teilweise auch in Rechnung gestellt wurden, die diese überhaupt nicht bestellt hatten.Daneben hatte E. für den Z. N. telefonische Neukundenakquise übernommen. Das Unternehmen führte all diese Anrufe durch, obwohl keine gültige Werbeeinwilligung der Angerufenen vorlag. Viele Betroffene berichteten zudem gegenüber der Bundesnetzagentur, dass trotz Untersagung weiterer Anrufe gehäuft Kontaktaufnahmen erfolgten, durch die sie sich massiv belästigt fühlten.Gegen die beiden beauftragenden Unternehmen G. und N. hatte die Bundesnetzagentur wegen der rechtswidrigen Werbeanrufe ebenfalls bereits hohe Bußgelder verhängt.Unseriöser DatenhandelBei der telefonischen Neukundenakquise für N. hatte die E. Adresskontingente bei Adresshändlern eingekauft. Angeblich hätten die Betroffenen auf Internetseiten der Adresshändler Q. GmbH, M. GmbH und V. GmbH an Gewinnspielen teilgenommen und dabei auch ein Werbeeinverständnis abgegeben.Nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur haben die Angerufenen diese Internetseiten jedoch weder besucht noch im Rahmen eines Gewinnspiels eine Werbeeinwilligung erteilt. Weder die E. noch ihre Auftraggeber hatten dies im Vorfeld der Telefonkampagne ausreichend geprüft.Die Geldbuße gegen die E. GmbH & Co. KG ist noch nicht rechtskräftig. Über einen möglichen Einspruch entscheidet das Amtsgericht Bonn.Unerlaubte Telefonwerbung meldenVerbraucherinnen und Verbraucher, die Werbeanrufe erhalten, in die sie nicht eingewilligt haben oder die sie trotz eines Werbewiderrufs erhalten, können sich bei der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur. de/telefonwerbung-beschwerde melden. Um die Täter überführen zu können, sind möglichst präzise und detaillierte Angaben hilfreich.
10Die Veröffentlichung erfolgte über die Internetseite www.bundesnetzagentur.de, einen Mailverteiler an Journalisten im Telekommunikationsbereich sowie eine Meldung bei Twitter.
11Mit Schreiben vom 00.00.2021 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Pressemitteilung zu löschen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 00.00.2021 ab, stellte der Pressemitteilung jedoch folgenden Hinweis voran:
12„Die E. GmbH & Co. KG hat gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.“
13Aufgrund einer Gegendarstellung der V. GmbH änderte die Beklagte die Pressemitteilung am 00.00.2021 unter dem Abschnitt „Unseriöser Datenhandel“ teilweise ab.
14Am 28. Januar 2021 beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beklagte. Das Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 17. Februar 2021 ab (Az.: 1 L 166/21). Auf die Beschwerde der Klägerin untersagte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: OVG NRW) der Beklagten mit Beschluss vom 17. Mai 2021 vorläufig, die Pressemitteilung vom 00.00.2021 über deren Internetseite zu verbreiten (Az.: 13 B 331/21). Mit Beschluss vom 18. Juni 2021 – den Beteiligten am selben Tag zugestellt – gab das OVG NRW der Klägerin auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Klage beim Gericht der Hauptsache zu erheben.
15Die Klägerin hat am 10. Juli 2021 Klage erhoben.
16Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ihr stehe ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, weil die Pressemitteilung der Beklagten rechtswidrig in ihre Rechte aus Art. 19 Abs. 3, Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 5 und Art. 12 GG sowie aus §§ 1004, 823 BGB eingreife.
17Die Pressemitteilung habe erhebliche Folgen für sie gehabt. Die mediale Berichterstattung habe sich vor allem auf den Vorwurf untergeschobener Verträge konzentriert. Dies habe zu einer immensen Rufschädigung geführt und Auswirkungen auf potentielle Neukunden und Folgeverträge gehabt. Ein Kunde, mit dem in den letzten Jahren ein Umsatz von über 150.000 Euro erzielt worden sei, habe einen Auftrag storniert. Drei Großkunden hätten Prüfverfahren eingeleitet. Ein weiterer Kunde habe einen geplanten Projektstart verschoben und andere Projekte vollständig ausgesetzt. Insgesamt drohten ihr Umsatzeinbußen im siebenstelligen Bereich.
18Wie das OVG NRW im Beschluss vom 17. Mai 2021 entschieden habe, gehe die streitgegenständliche Pressemitteilung aufgrund der namentlichen Nennung ihres Unternehmens über das allgemeine behördliche Informationshandeln hinaus und bedürfe einer Ermächtigungsgrundlage. Eine solche existiere nicht. Die Beklagte könne sich weder auf § 45n Abs. 8 noch auf § 67 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (TKG a.F.) in der Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) berufen. Sie überdehne Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschriften. Im Übrigen sei es der Beklagten ausweislich des Vermerks vom 00.00.2020 bei der Veröffentlichung der Pressemitteilung nicht um verbraucherschützende Zielsetzungen, sondern um eine zusätzliche Sanktionierung sowie um spezial- und generalpräventive Wirkungen gegangen.Die Beklagte könne sich auch nicht auf presserechtliche Vorschriften stützen. Der Vergleich zur Praxis des Bundeskartellamts gehe ebenfalls fehl, da es dort ein konkretes Informationsinteresse der durch das Kartell Geschädigten gebe. An einer namentlichen Nennung ihres Unternehmens bestehe auch sonst kein öffentliches Interesse. Sie sei in der Öffentlichkeit unbekannt. Dem öffentlichen Informationsinteresse könne ebenso gut durch eine allgemein gefasste Pressemitteilung, ggf. mit Angabe der Rufnummer, entsprochen werden. Zudem seien allgemeine Aufklärungsmaßnahmen zum Umgang mit Telefonwerbung möglich. Auch der Jahresbericht der Bundesnetzagentur komme ohne Namensnennungen aus.Das sog. „naming and shaming“ bedürfe demgegenüber einer gesetzlichen Grundlage. Das sei schon 2017 im Schlussbericht der Evaluierung der verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gefordert worden. In der Literatur sei die Entscheidung des OVG NRW auf Zustimmung gestoßen. Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858 ff.), das zum 1. Dezember 2021 in Kraft getreten sei (TKG n.F.), habe keine Änderung der Rechtslage bewirkt. Eine zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtswidrige Pressemitteilung ließe sich ohnehin nicht durch eine spätere Gesetzesänderung rechtfertigen.
19Die Pressemitteilung sei auch aus anderen Gründen rechtswidrig. Die Beklagte habe im zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Gleichwohl habe sie die Pressemitteilung noch vor Rechtskraft des Bußgeldbescheids veröffentlicht. Darüber hinaus enthalte die Pressemitteilung falsche Aussagen und verstoße gegen die Gebote der Sachlichkeit und Neutralität. Ferner sei ihr die Veröffentlichung nicht ausreichend angekündigt worden, weil nicht auf die beabsichtigte namentliche Nennung ihres Unternehmens hingewiesen worden sei.
20Die Klägerin beantragt,
21der Beklagten zu untersagen, eine Pressemitteilung mit nachfolgend eingeblendetem Inhalt zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:
22„Bußgeld gegen Call-Center wegen unerlaubter Telefonwerbung
23Präsident Homann: ‚Ahnden Verstöße gegenüber allen Beteiligten konsequent‘
24[...wie oben Seiten 4 bis 5...]
25Um die Täter überführen zu können, sind möglichst präzise und detaillierte Angaben hilfreich.“
26hilfsweise festzustellen, dass die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 00.00.2021 (gemäß Anlage K 1) sie in ihren Rechten verletzt hat.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Pressemitteilung sei rechtmäßig. Sie diene der Gefahrenabwehr, namentlich der Warnung der Verbraucher. Dies ergebe sich aus dem Vermerk vom 00.00.2020. Die Pressemitteilung schaffe Transparenz für die Empfänger von Telefonwerbung und ermögliche einen selbstbestimmten und informierten Umfang mit unerlaubten Werbeanrufen. Diese Warnfunktion liefe ohne Namensnennung ins Leere. Dies gelte auch für Call-Center.
30Ihre Ermächtigung zur Veröffentlichung der Pressemitteilung ergebe sich aus § 45n Abs. 8 TKG a.F.. Die Vorschriften zum Rufnummernmissbrauch gehörten zum Telekommunikationsrecht und damit zu einem für Endnutzer relevanten Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Telefonwerbung seien nicht nur im UWG, sondern auch im TKG geregelt, wie etwa die Rufnummernübermittlung bei Werbeanrufen (§ 102 Abs. 2 TKG a.F.). Beide Gesetze verfolgten verbraucherschützende Zwecke. Die systematische Stellung von § 45n Abs. 8 TKG a.F. sei damit lediglich der heterogenen Struktur der gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherschutz in der Telekommunikation geschuldet. Gleichwohl seien ihre Befugnisse als einheitliches Regulierungssystem zu betrachten. So könne sie einerseits auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. verwaltungsrechtlich gegen eine rechtswidrige Rufnummernnutzung durch unerlaubte Telefonwerbung vorgehen. Andererseits könne sie bußgeldrechtlich vorgehen, bei Verstößen gegen das Einwilligungserfordernis auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG a.F. und bei Verstößen gegen die Rufnummernübermittlung nach § 149 Abs. 1 Nr. 17e, § 102 TKG a.F.. In beiden Fällen ermächtige § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG a.F., über ihr Tätigwerden – auch unter namentlicher Nennung der Verursacher – zu berichten. Die Norm verfolge den Zweck, Transparenz bei Verbrauchern zu schaffen. Dafür komme es nicht auf die behördliche Handlungsform, sondern nur auf die Bedeutung der Information für Verbraucher als Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen an. Auch sonst sei der Anwendungsbereich der Norm nicht beschränkt, anders als noch bei der Vorgängervorschrift des § 27 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung 1997. Damit beinhalte § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG a.F. eine sehr weit gehende Ermächtigung zur Veröffentlichung von Informationen. Laut Gesetzesbegründung gehörten hierzu auch unternehmensindividuelle statistische Auswertungen von Verbraucheranfragen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Transparenz gegenüber den Endnutzern auf den punktuellen Moment der Auswahlentscheidung für einen bestimmten Telekommunikationsdiensteanbieter beschränken solle. Transparenz könne gleichermaßen im Zeitraum der Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistung sowie in anderen Bereichen, die der Erfüllung der gesetzgeberischen Ziele des TKG dienten, geschaffen werden.
31Die Pressemitteilung könne außerdem auf § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. gestützt werden. Der weite Wortlaut der Norm sei Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, jeglichen Verstößen bei der Nummernnutzung wirksam zu begegnen. Unerlaubte Werbeanrufe i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. stellten zugleich einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften der Nummernverwaltung dar. Bei der streitgegenständlichen Pressemitteilung handele es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Nummernverwaltung, weil sie ihren Ausgangspunkt in der Verwendung einer Rufnummer für die Durchführung unerlaubter Werbeanrufe habe. § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. erlaube alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der gesetzlichen Vorschriften, egal ob reaktiver oder präventiver Natur. Hiervon sei auch eine Pressemitteilung umfasst, mit der präventive Zwecke wie die Sensibilisierung vor den Gefahren unerlaubter Werbeanrufe verfolgt würden. Vorliegend habe die konkrete Gefahr zahlreicher weiterer Gesetzesverletzungen bestanden. Dies zeigten schon die nach wie vor eingehenden Verbraucherbeschwerden gegen die Klägerin. Die Pressemitteilung sei auch geeignet, künftigen Verstößen gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung entgegenzuwirken. Verbraucher würden in die Lage versetzt, Werbeanrufe der Klägerin nicht entgegenzunehmen. Mit einer direkt an die Klägerin gerichteten Maßnahme, etwa einer Geschäftsmodelluntersagung, würde keine gleich wirksame Sensibilisierung der Verbraucher erreicht. Die Pressemitteilung sei auch angemessen. Sie diene dem Schutz der Privatsphäre. Der Hinweis auf die bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten trage dem Unternehmensinteresse der Klägerin ausreichend Rechnung. Für eine namentliche Nennung spreche insbesondere, dass sich die Klägerin die Einleitung des Bußgeldverfahrens nicht zur Warnung habe dienen lassen.
32An diesen Ermächtigungsgrundlagen habe sich durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz nichts geändert. Der Wortlaut von § 52 Abs. 7 Satz 1 und § 123 Abs. 1 TKG n.F. entspreche im Wesentlichen dem von § 45n Abs. 8 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F.
33Davon unabhängig sei die Veröffentlichung der Pressemitteilung nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit von Behörden gerechtfertigt gewesen.
34Auch sonst sei die Pressemitteilung rechtmäßig. Sie basiere auf einer gefestigten Tatsachengrundlage. Mit Erlass des Bußgeldbescheids sei das verwaltungsbehördliche Ordnungswidrigkeitenverfahren ungeachtet eines etwaigen Einspruchs abgeschlossen. Hierüber dürfe sie schon vor Rechtskraft berichten. Die Pressemitteilung sei inhaltlich richtig und verstoße nicht gegen das Gebot der Sachlichkeit. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei auch über die beabsichtigte Pressemitteilung informiert worden.
35Darüber hinaus sei vor der Veröffentlichung der Pressemitteilung eine umfassende Interessenabwägung erfolgt. Dabei habe das öffentliche Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin überwogen. Es sei insbesondere die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen berücksichtigt worden. Die Klägerin werde als Call-Center weiterhin Werbeanrufe durchführen, habe aber weder Compliance-Maßnahmen ergriffen noch sich das Bußgeldverfahren zur Warnung dienen lassen. Durch ihr Verhalten seien Verbraucher schwerwiegend belästigt worden. Zudem sei die Tatausführung geeignet gewesen, Verbraucher durch untergeschobene Verträge wirtschaftlich zu schädigen. Die namentliche Nennung der Klägerin sei geboten, um Verbraucher zu warnen und weitere Schäden zu verhindern. Daneben erfülle die Namensnennung eine Warn- und Abschreckungsfunktion gegenüber anderen Marktteilnehmern. Insoweit entfalte das verhängte Bußgeld nicht nur einen repressiven, sondern auch einen general- und spezialpräventiven Charakter. Die auf der Leitungsvorlage vom 1. Dezember 2016 basierende Praxis zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen über Bußgeldverfahren unter namentlicher Nennung der verfolgten Unternehmen orientiere sich an der Praxis des Bundeskartellamts. Diese habe das Oberlandesgericht Düsseldorf auch mit Blick auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht für rechtmäßig erachtet. Das gleiche gelte für Art. 12 Abs. 1 GG.
36Im Anschluss an den Beschluss des OVG NRW vom 17. Mai 2021 habe sie die streitgegenständliche Pressemitteilung umgehend von ihrer Internetseite und ihren sozialen Medien-Accounts gelöscht. Zudem habe sie generell ihre Publikationen bis zur gerichtlichen Klarstellung des Umfangs ihrer Veröffentlichungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Die Frage, ob über einen festgestellten Rufnummernmissbrauch und unerlaubte Werbeanrufe unter namentlicher Nennung des Unternehmens öffentlich berichtet werden dürfe, sei für ihre Tätigkeit als Verbraucherschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 1 L 166/21 (VG Köln) und 13 B 331/21 (OVG NRW) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
38Entscheidungsgründe
39Die Klage ist zulässig und begründet.
40Der Klägerin steht der in erster Linie geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 00.00.2021 rechtswidrig in ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung eingreift.
41Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es – wie hier – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 –, juris Rn. 11.
43Diese Voraussetzungen liegen vor.
441.Die Klägerin hat die Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten Pressemitteilung durch die Beklagte zu besorgen.
45Dass weitere Eingriffe drohen, kann ohne weiteres angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von ihr Abstand zu nehmen. Sie wird sie in der Zukunft aufrechterhalten und in diesem Sinne wiederholen wollen.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 – 7 C 20.04 –, juris Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 –, juris Rn. 21.
47Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zwar geäußert, dass sich ihr Interesse an der streitgegenständlichen Pressemitteilung aufgrund des Zeitablaufs verringert habe. Sie hat aber weder ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben noch konnte sie auf Nachfrage der Klägerin ausschließen, dass die Pressemitteilung beispielsweise im Rahmen eines Online-Archivs erneut abrufbar wäre. Eine drohende Wiederholung kann auch deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil das Ordnungswidrigkeitenverfahren betreffend den Bußgeldbescheid vom 00.00.2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
482.Die streitgegenständliche Pressemitteilung der Bundesnetzagentur verletzt die Klägerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG.
49a)Die Klägerin kann sich auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen.
50Art. 12 GG gewährt das Recht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht.
51StRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 26.
52Dies trifft auf die Klägerin zu. Der Begriff der juristischen Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG erstreckt sich auch auf teilrechtsfähige Organisationen des Privatrechts, wie hier eine Kommanditgesellschaft.
53Vgl. Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 101. EL Mai 2023, Art. 19 Abs. 3 Rn. 39.
54Soweit die Beklagte im Vermerk vom 00. Dezember 2020 auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin Bezug nimmt, scheidet Art. 2 Abs. 1 GG als Maßstab aus. Denn der Schutz von Marktteilnehmern im Wettbewerb wird von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, juris Rn. 82.
56b)Die streitgegenständliche Pressemitteilung der Bundesnetzagentur greift in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin ein.
57Die Berufsfreiheit schützt grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Rahmenbedingungen unternehmerischer Tätigkeit. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen.
58Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 27.
59Grundlage der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs ist ein möglichst hohes Maß an Informationen der Marktteilnehmer über marktrelevante Faktoren. Dem dienen etwa die rechtlichen Vorkehrungen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, die Festlegung von Werberegeln und Maßnahmen des Verbraucherschutzes, der vor allem durch Bereitstellung von Informationen bewirkt wird. Art. 12 Abs. 1 GG schützt insoweit nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn die Inhalte sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken. Es verbürgt auch kein ausschließliches Recht auf eigene Außendarstellung und damit auf eine uneingeschränkte unternehmerische Selbstdarstellung am Markt. Zwar darf ein Unternehmen selbst darüber entscheiden, wie es sich und seine Produkte im Wettbewerb präsentieren möchte. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt aber nicht ein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht.
60Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, juris Rn. 42 ff.
61Demgemäß berühren Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht. Mithin ist nicht jedes staatliche Informationshandeln, das die Wettbewerbschancen von Unternehmen am Markt nachteilig verändert, ohne Weiteres als Grundrechtseingriff zu bewerten. Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind. Das gilt auch für die Grundrechtsbindung des Staates bei amtlichem Informationshandeln. Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert.
62Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 27 f.
63Dies zugrunde gelegt stellt sich die streitgegenständliche Pressemitteilung der Beklagten in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung als funktionales Äquivalent eines Grundrechtseingriffs dar. Hierzu hat das OVG NRW im Eilverfahren bereits ausgeführt:
64„Die mit der Pressemitteilung verbreiteten Informationen sind inhaltlich geeignet, die Markt- und Wettbewerbssituation mittelbar-faktisch zum wirtschaftlichen Nachteil der Antragstellerin zu verändern. Im Einzelnen informiert die Bundesnetzagentur sowohl über die Verhängung des Bußgeldes selbst als auch über das der Antragstellerin bzw. ihrer Geschäftsleitung in diesem Zusammenhang zur Last gelegte Fehlverhalten. [...]Da die Antragstellerin in der Pressemitteilung mehrfach unter ihrer vollen Firma genannt wird, können ihr die Feststellungen der Bundesnetzagentur individuell zugeordnet werden. Bisherige Geschäftspartner der Antragstellerin können die mitgeteilten Informationen zum Anlass nehmen, schon aus Sorge vor einer eigenen Rufschädigung von einer weiteren Zusammenarbeit mit der Antragstellerin Abstand zu nehmen. Potentielle neue Geschäftspartner können durch die mitgeteilten Informationen verschreckt werden und sich vorsorglich für die Inanspruchnahme anderer ‚unbelasteter‘ Dienstleister entscheiden. Nicht zuletzt kann der Antragstellerin die eigene Tätigkeit im Bereich des Telemarketings dadurch erschwert werden, dass ihr Ruf im Kreis der Verbraucher in Mitleidenschaft gezogen wird und Anrufe ihrer Mitarbeiter wegen der gemäß § 312a Abs. 1 BGB gebotenen Offenlegung der Identität der Antragstellerin als Unternehmerin per se als unseriös bewertet und abgewehrt werden. [...]Diese mittelbar-faktischen Wirkungen der Pressemitteilung sind auch nicht bloßer Reflex eines nicht hierauf ausgerichteten Informationshandelns. Die Pressemitteilung wird durch die Bundesnetzagentur unter den gegebenen Umständen vielmehr wegen dieser Wirkungen ziel- und zweckgerichtet eingesetzt, um die general- und spezialpräventive Wirkung des verhängten Bußgeldes zu verstärken und um Geschäftspartner und Verbraucher vor der Antragstellerin zu warnen. Ausweislich eines im Zuge der Veröffentlichung der Pressemitteilung angefertigten Aktenvermerks [vom 00.00.2020, Anm. d. Gerichts] folgt die Veröffentlichung der Pressemitteilung einer behördenintern abgestimmten Kommunikationsstrategie. Verhängte Bußgelder sollen hiernach nicht nur einen repressiven und tadelnden, sondern auch einen general- und spezialpräventiven Charakter entfalten. Zu diesem Zweck soll in geeigneten Fällen auch unter namentlicher Nennung der verfolgten Unternehmen über die entsprechenden Bußgeldverfahren per Pressemittteilung berichtet werden. Für eine namentliche Nennung der Antragstellerin spreche dabei im vorliegenden Fall insbesondere, dass sie sich die Einleitung des Bußgeldverfahrens nicht habe zur Warnung dienen lassen; vielmehr seien auch während der Bußgeldverfahrens weitere Anzeigen zu unerlaubter Werbung eingegangen.Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin diese Erwägungen näher erläutert. Die Antragstellerin habe ihr rechtswidriges Verhalten trotz Einleitung des Bußgeldverfahrens fortgesetzt. Es bestehe daher auch zukünftig eine akute Gefahr weiterer Rechtsverletzungen, vor denen die Verbraucher zur Vermeidung weiterer Schäden gewarnt werden sollten. Zugleich erfülle die Pressemitteilung auch eine Warnfunktion gegenüber den Geschäftspartnern der Antragstellerin in dem Sinne, dass diese bei einer etwaigen Zusammenarbeit mit der Antragstellerin einen gesteigerten Aufsichtsmaßstab anwenden, um Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen präventiv zu begegnen. Schließlich sei die namentliche Nennung der Antragstellerin auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Sie könne in den einschlägigen Marktkreisen eine Abschreckungswirkung entfalten, die andere Unternehmen zu rechtmäßigem Verhalten anhalte. Diese Ausführungen der Antragsgegnerin belegen, dass die Bundesnetzagentur [...] die beanstandete Pressemitteilung [...] ziel- und zweckgerichtet als funktionales Äquivalent für die teils präventiven, teils repressiven Aufsichtsmaßnahmen einsetzt, die ihr nach näherer Maßgabe von § 67 TKG und § 20 Abs. 3 UWG bei der ihr zugewiesenen Sachaufgabe der sog. Nummernverwaltung zukommen.“,OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 13 B 331/21 –, juris Rn. 31 ff.
65Dieser Bewertung der Zielsetzung und Wirkungen der streitgegenständlichen Pressemitteilung schließt sich die Kammer in eigener Überzeugung an. Dass es der Beklagten entscheidend auf eine unternehmensspezifisch individualisierte Warnung mit möglichst großer Reichweite ankommt, zeigt auch ihr Vorbringen im vorliegenden Hauptsacheverfahren. Danach laufe die Warnfunktion der Pressemitteilung ohne Namensnennung ins Leere. In der mündlichen Verhandlung ergänzte sie, dass die Pressemitteilung zur effektiven Abwehr der Gefahr unerlaubter Telefonwerbung – gleichsam spiegelbildlich – „in die Breite“ gehen müsse. Insoweit verstärkte die Beklagte den für die Klägerin ohnehin schon nachteiligen Effekt bewusst, indem sie die Pressemitteilung zusätzlich über einen E-Mail-Verteiler an Journalisten im Telekommunikationsbereich versendete und bei Twitter teilte und damit die mediale Berichterstattung bzw. die sozialen Medien gezielt als Multiplikatoren nutzte.
66c)Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin ist nicht gerechtfertigt.
67In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden.
68StRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2016 – 1 BvR 1326/15 –, juris Rn. 23.
69Dies gilt auch bei Vorliegen eines funktionalen Äquivalents eines Eingriffs. Die Rechtmäßigkeit des Informationshandelns hängt insoweit davon ab, dass die für Grundrechtseingriffe maßgeblichen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 –, juris Rn. 14.
71Vorliegend fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Pressemitteilung durch die Bundesnetzagentur.
72aa)Die von der Beklagten herangezogenen telekommunikationsrechtlichen Vorschriften kommen hierfür nicht in Betracht. Dies folgt für § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG a.F. aus dem Anwendungsbereich der Norm, für § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. aus der anderweitigen Zielsetzung der streitgegenständlichen Pressemitteilung.
73(1)Gemäß § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG a.F. kann die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben kann.
74Zum Anwendungsbereich der Norm hat das OVG NRW im Eilverfahren ausgeführt:
75„Dem Wortlaut nach steht der Bundesnetzagentur damit zwar eine sehr weit reichende Ermächtigungsgrundlage für eine Informationspolitik zum Schutz der Endnutzer zur Verfügung. Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass die Vorschrift nach dem ihr durch den Gesetzgeber beigemessenen Zweck jedenfalls nicht zur Rechtfertigung der hier im Streit stehenden Informationspolitik herangezogen werden kann.§ 45n TKG ist Teil des Kundenschutzrechts des Telekommunikationsgesetzes und dient in erster Linie der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus Art. 21, 22 und 29 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (ABl. L 108, S. 51) in der insoweit zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Universaldienstrichtlinie). [...]Die genannten Bestimmungen sehen eine Reihe von Transparenz-, Informations- und Bereitstellungspflichten vor, zu denen die nationalen Regulierungsbehörden die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Telekommunikationsdienste im Interesse der Verbraucher bzw. Endnutzer verpflichten können. Sie betreffen insbesondere transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über die geltenden Preise und Tarife, über die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren, über die Standardbedingungen für den Zugang zu den bereitgestellten Diensten und deren Nutzung, über die Qualität der Dienste und die Bereitstellung verschiedener Dienstmerkmale. Sie ergänzen damit den in Art. 20 der Universaldienstrichtlinie vorgegebenen Mindestinhalt der mit Verbrauchern bzw. Endnutzern geschlossenen Verträge über den Zugang zu und die Nutzung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen elektronischen Telekommunikationsdiensten. Die Erwägungsgründe 30 und 31 sowie die Einleitung zum Anhang II der Universaldienstrichtlinie machen in diesem Zusammenhang deutlich, dass sowohl die Vertragsinhalte als auch der Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen dazu dienen sollen, für Verbraucher bzw. Endnutzer ein Mindestmaß an Transparenz über Preise, Vertragsbedingungen und sonstige für den Vergleich unterschiedlicher Angebote von Wettbewerbern relevante Details der Leistungen sicherzustellen, damit sie in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. [...]Ausgehend hiervon hat der Gesetzgeber in § 45n Abs. 1 bis 7 TKG eine Ermächtigung zu Gunsten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einschließlich einer Subdelegationsmöglichkeit zu Gunsten der Bundesnetzagentur geschaffen, um Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter von öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten durch Rechtsverordnung verpflichten zu können, dem Verbraucher und auf Verlangen auch anderen Endnutzern transparente Informationen über die angebotenen Dienste sowie zusätzliche Dienstmerkmale zur Kostenkontrolle bereitzustellen. In diesem Zusammenhang ermächtigt schließlich § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG die Bundesnetzagentur dazu, auch selber Informationen in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, soweit diese für Endnutzer von Bedeutung sein können. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung soll mit dieser Ermächtigung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nach der Einleitung zum Anhang II der Universaldienstrichtlinie die nationalen Regulierungsstellen entscheiden sollen, welche Informationen von den Unternehmen veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der nationalen Regulierungsstelle selbst veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Verbraucher in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. [...]Der Mehrwert einer Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur selbst liegt dabei nach der Vorstellung des Gesetzgebers maßgeblich darin, dass den Verbrauchern Informationen über verschiedene Anbieter auf einer neutralen Plattform zur Verfügung stehen. [...]Hieraus folgt, dass die für sich genommen sehr weite Formulierung in § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG eine inhaltliche Einschränkung erfährt. Zunächst streiten der systematische Zusammenhang und die Erwägungen des Gesetzgebers zum Mehrwert einer durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten neutralen Vergleichsplattform dafür, dass § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG nicht zu jeder Informationstätigkeit zu Gunsten der Endnutzer gleich welchen Inhalts ermächtigt. Voraussetzung einer Veröffentlichung ist vielmehr, dass die bereitgestellten Informationen wie in § 45n Abs. 1 bis 7 TKG sicherstellen, dass die Endnutzer bei der Wahl eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen zugänglichen Kommunikationsdienstes über eine volle Sachkenntnis verfügen. [...]Schon hiernach scheidet eine Verbreitung der im Streit stehenden Pressemitteilung voraussichtlich aus, weil die Antragstellerin als Betreiberin mehrerer Call-Center weder ein öffentliches Telekommunikationsnetz noch einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst betreibt. [...]Es ist hiernach nicht ersichtlich, wie die Information über den Erlass des Bußgeldbescheides zu einer größeren Sachkenntnis der Endnutzer bei der Wahl eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen zugänglichen Kommunikationsdienstes beitragen könnte.Soweit die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des Senats vom 8. April 2011 – 13 B 237/11 – zur öffentlichen Unterrichtung der von einem Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot betroffenen Endnutzer dem Verwaltungsgericht [im Verfahren 1 L 166/20, Anm. d. Gerichts] in diesem Zusammenhang Anlass zu einer weiteren Auslegung von § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG gegeben hat, hält der Senat an dieser Entscheidung aus den vorstehenden Gründen nicht fest. [...]Unabhängig von diesen Erwägungen macht der Kreis der in § 45n Abs. 1 bis 7 TKG ausdrücklich genannten Informationen – Preise, Tarife, Bedingungen, Qualitätsmerkmale etc. – zudem deutlich, welche Art Informationen dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang grundsätzlich vor Augen gestanden hat. Hieraus muss nicht zwingend abzuleiten sein, dass § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG ausschließlich zur Veröffentlichung solcher Informationen ermächtigt, zu deren Bereitstellung die Anbieter nach § 45n Abs. 1 bis 7 TKG verpflichtet werden können. Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass jedenfalls die öffentliche Bekanntmachung bußgeldbewehrter Rechtsverstöße außerhalb dessen liegt, was der Gesetzgeber mit § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG an Informationspolitik intendiert hat. Die öffentliche Anprangerung begangener Rechtsverstöße ist vom Kreis in § 45n Abs. 1 bis 7 TKG genannten Informationen so weit entfernt, dass eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung zu erwarten wäre, hätte der Gesetzgeber auch hierzu ermächtigen wollen. [...]“,OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 13 B 331/21 –, juris Rn. 48 ff.
76Dieser Auslegung des Anwendungsbereichs von § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG a.F. stimmt die Kammer in eigener Überzeugung zu. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beklagten im vorliegenden Hauptsacheverfahren führen zu keiner anderen Beurteilung. Dass die systematische Stellung der Norm lediglich der heterogenen Struktur der gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherschutz in der Telekommunikation geschuldet sei, lässt die Systematik der Vorschrift gänzlich unberücksichtigt. Dabei nimmt schon Abs. 8 Satz 2 mit den Informationen über die standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung Bezug auf die vorstehenden Absätze des § 45n TKG a.F., namentlich Abs. 2 Nr. 6. Dasselbe gilt für Abs. 8 Satz 4, der „vergleichbare Informationen nach Absatz 1“ betrifft. Dass es nach Auffassung der Beklagten sinnvoll wäre, Transparenz für Endkunden nicht nur auf den punktuellen Moment der Auswahlentscheidung für einen bestimmten Telekommunikationsanbieter zu beschränken, rechtfertigt ebenfalls keine weitergehende Auslegung. Dem stehen – wie vom OVG NRW überzeugend herausgearbeitet – die Systematik der Norm, die Begründungen des Gesetzgebers sowie die zugrundeliegende Universaldienstrichtlinie entgegen.
77Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch im Rahmen der Neufassung des TKG nichts dafür spricht, dass die Vorschrift anders auszulegen wäre. Wortlaut und Systematik von § 52 Abs. 7 Satz 1 TKG n.F. sind im Vergleich zu § 45n Abs. 8 Satz 1 TKG a.F. im Wesentlichen unverändert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 103 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Die Gesetzesbegründung macht ebenfalls deutlich, dass es nur um den Vergleich und die Beurteilung verschiedener Dienste durch den Endnutzer geht,
78vgl. BT-Drs. 19/26108, S. 285.
79(2)Die Beklagte kann die streitgegenständliche Pressemitteilung nicht auf § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. stützen. Danach kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
80Die Norm findet auf Fälle unerlaubter Telefonwerbung Anwendung,
81vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 13 B 331/21 –, juris Rn. 67 f. m.w.N. Vgl. zu § 123 Abs. 1 TKG n.F. auch BT-Drs. 19/26108, S. 326.
82Auf der Tatbestandsseite setzt § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. eine konkrete Gefahr der Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder der von der Beklagten erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern voraus. Hierbei hat die Beklagte eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob hinreichende Verdachtsmomente für eine drohende Verletzung bestehen. Auf der Rechtsfolgenseite ist der Beklagten ein Entschließungs- und ein Auswahlermessen eingeräumt. Sie hat nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu entscheiden, ob und wie sie eingreift.
83Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 13 B 331/21 –, juris Rn. 69 ff. m.w.N.
84Davon ausgehend hat das OVG NRW im Eilverfahren ausgeführt:
85„Hiermit steht die hier im Streit stehende Informationspolitik zur Anprangerung bußgeldbewehrter Rechtsverstöße aus der Vergangenheit nicht im Einklang. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ersetzt für sich genommen nicht die für eine angestrebte öffentliche Warnung vor der Geschäftspraktik der Antragstellerin erforderlichen hinreichenden Verdachtsmomente dafür, dass sich die Antragstellerin auch weiterhin regelwidrig [...] verhalten wird. Die von der Bundesnetzagentur angeführte spezialpräventive Wirkung eines Bußgeldbescheides zur Sanktionierung begangener Rechtsverstöße liegt ja gerade in der Erwartung, dass der Betroffene das Bußgeld zum Anlass nimmt, sich künftig regelkonform zu verhalten. Falls der Bundesnetzagentur belastbare Verdachtsmomente für künftiges regelwidriges Verhalten der Antragstellerin vorlägen, würde dies wiederum nicht die hier in Mitten stehende Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Erlass eines Bußgelbescheides, sondern allenfalls eine konkrete Warnung vor künftigem Fehlverhalten rechtfertigen, wobei die Bundesnetzagentur im Rahmen des ihr durch § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG eröffneten Ermessens zu erwägen hätte, warum sie zur Beseitigung der drohenden Gefahr nicht gleich auf die ihr nach § 67 Abs. 1 TKG zustehenden Aufsichtsmaßnahmen zurückgreift. Eine allgemeine generalpräventive Wirkung oder eine etwaige Verstärkung der Sanktionswirkung des verhängten Bußgelds gegenüber der Antragstellerin ließen sich auf die der Abwehr einer konkreten Gefahr dienende Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG von vornherein nicht stützen.“,OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 13 B 331/21 –, juris Rn. 73.
86Auch nach Überzeugung der Kammer stellt sich die streitgegenständliche Pressemitteilung nicht als eine Maßnahme dar, mit der i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. – künftige – Verstöße bei der Nummernnutzung abgewendet werden sollten. Sie diente allein der Unterrichtung der Öffentlichkeit über das – vergangene – Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin. Das lässt sich dem Vermerk vom 00.00.2020 unmissverständlich in Überschrift und Gründen entnehmen. Darauf aufbauend enthält auch die Pressemitteilung vom 00.00.2021 fast ausschließlich Informationen über das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies zeigen die Überschrift („Bußgeld gegen Call-Center wegen unerlaubter Telefonwerbung“) sowie der nachfolgende Text, in dem das verhängte Bußgeld und die zugrundeliegenden Vorwürfe – bezeichnenderweise ohne Angabe der zugehörigen Rufnummern – dargestellt werden. Lediglich der letzte Absatz enthält einen allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit, unerlaubte Telefonwerbung bei der Bundesnetzagentur zu melden.
87Vor diesem Hintergrund findet der Einwand der Beklagten im vorliegenden Hauptsacheverfahren, dass die Pressemitteilung der Warnung der Verbraucher vor unerlaubten Werbeanrufen der Klägerin diene, keine Stütze. Zwar mag die Kammer nicht ausschließen, dass § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. (bzw. § 123 Abs. 1 TKG n.F.) im Einzelfall zu öffentlichen Warnungen ermächtigen könnte. Der Schwerpunkt der streitgegenständlichen Pressemitteilung lag aber erkennbar in der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den erlassenen Bußgeldbescheid und hatte damit eindeutig eine andere Zielsetzung als § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F.
88bb)Die Beklagte kann sich bei der Veröffentlichung der Pressemitteilung nicht auf die Praxis der Kartellbehörden stützen.
89Die Kartellbehörden sind zu ihrer Informationspraxis, einschließlich namentlicher Nennung der Unternehmen, gesetzlich befugt. Die Ermächtigungsgrundlagen finden sich auf Unionsebene in Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (gemeint ist der EG-Vertrag) sowie auf nationaler Ebene in § 53 Abs. 5 GWB. Nach letzterer Vorschrift soll das Bundeskartellamt jede Bußgeldentscheidung wegen eines kartellrechtlichen Verstoßes nach Abschluss des behördlichen Bußgeldverfahrens mitteilen, wobei die Mitteilung unter anderem Angaben zu den Unternehmen enthalten soll.
90Eine erweiternde Auslegung von § 53 Abs. 5 GWB auf die Veröffentlichung einer Pressemitteilung durch die Bundesnetzagentur kommt nicht in Betracht. Dem steht der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen, der angesichts der Eingriffsqualität der streitgegenständlichen Pressemitteilung eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung der Beklagten zu einem solchen Vorgehen erfordert.
91Davon unabhängig fehlt es an einer Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Informationspraxis der Beklagten und derjenigen der Kartellbehörden. § 53 Abs. 5 GWB trägt dem Informationsbedürfnis möglicher Geschädigter Rechnung, damit diese das Bestehen möglicher Schadensersatzansprüche gegen die am kartellrechtlichen Verstoß beteiligten Unternehmen prüfen können.
92Vgl. BT-Drs. 18/10207, S. 82, und BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – KVZ 14/19 –, juris Rn. 9.
93Der Entscheidung der Kartellbehörde kommt dabei gemäß § 33b GWB Bindungswirkung für das zivilrechtliche Verfahren zu. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Nachweis eines Kartellverstoßes privaten Klägern regelmäßig schwerer fällt als den Wettbewerbsbehörden, denen weitreichende sanktionsbewährte Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse zustehen. Die Bindungswirkung bezweckt damit eine Erleichterung der privaten Kartellrechtsdurchsetzung.
94Vgl. Lübbig, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 33b GWB Rn. 1.
95Im Lauterkeitsrecht können Mitbewerber zwar ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen (§ 9 UWG). Ebenso kommen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in Betracht (§ 8 UWG). Anders als im Kartellrecht kommt der behördlichen Feststellung der Ordnungswidrigkeit aber keine Bindungswirkung zu. Bei der Einführung von § 20 UWG ging es lediglich darum, eine zusätzliche Sanktionierung ohne vorherige Abmahnung zu ermöglichen,
96vgl. BT-Drs. 16/10734, S. 13.
97Angesichts dieser Unterschiede kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die schon vor Einführung des § 53 Abs. 5 GWB zum 1. Juni 2017 ergangene kartellrechtliche Rechtsprechung stützen. Diese hatte die Veröffentlichung von Pressemitteilungen über abgeschlossene Bußgeldverfahren unter namentlicher Nennung der betroffenen Unternehmen mit Blick auf das besondere Informationsbedürfnis der Kartellgeschädigten auch ohne gesetzliche Grundlage gebilligt.
98Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – VI-Kart 5/14 (V) –, juris Rn. 50 f.
99Davon ungeachtet war die genannte Rechtsprechung weder unumstritten,
100vgl. Zorn, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 53 GWB Rn. 14 m.w.N.,
101noch verhielt sie sich zur Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Unternehmen und damit zum Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG,
102daher im Eilverfahren ebenfalls ablehnend OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 13 B 331/21 –, juris Rn. 36.
103cc)Eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Pressemitteilung war nicht nach den Grundsätzen staatlichen Informationshandelns gerechtfertigt.
104Staatliches Informationshandeln ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine staatliche Aufgabe vorliegt, die Zuständigkeitsordnung eingehalten wird und die Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen beachtet werden.
105Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, juris Rn. 49. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 28.
106Können Aufgaben der Regierung oder der Verwaltung mittels öffentlicher Informationen wahrgenommen werden, liegt in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich auch eine Ermächtigung zum Informationshandeln.
107Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 (Glykolwarnung) –, juris Rn. 51.
108Die gesetzliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der unerlaubten Telefonwerbung (§ 20 Abs. 3 UWG a.F.) kann die streitgegenständliche Unterrichtung der Öffentlichkeit über die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße nicht rechtfertigen. Die Veröffentlichung der Pressemitteilung durch die Bundesnetzagentur diente nicht dem Zweck, die ihr zugewiesene spezifische Aufgabe als Verfolgungsbehörde zu erfüllen, sondern ist ihrer behördlichen Öffentlichkeitsarbeit zuzuordnen. Dabei unterscheidet sich eine unternehmensspezifisch individualisierte Unterrichtung in ihrer Eingriffsqualität deutlich von der allgemeinen behördlichen Öffentlichkeitsarbeit und setzt gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eine eigene gesetzliche Grundlage voraus. Insoweit hat auch das OVG NRW im Eilverfahren überzeugend zwischen der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit und amtlichen Äußerungen mit Eingriffscharakter unterschieden:
109„Öffentliche Stellen – und so auch die Bundesnetzagentur – sind grundsätzlich ohne besondere Ermächtigung dazu berechtigt, im Zusammenhang mit der ihnen jeweils zugewiesenen Sachaufgabe Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu betreiben. [...]Amtliche Äußerungen, die einen unmittelbaren Grundrechtseingriff darstellen oder einem Grundrechtseingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, bedürfen jedoch regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigungsgrundlage. Durch die Wahl eines funktionalen Äquivalents eines Eingriffs können die besonderen Bindungen der Rechtsordnung nicht umgangen werden; vielmehr müssen auch in diesem Fall die für Grundrechtseingriffe maßgebenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sein.“,OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 13 B 331/21 –, juris Rn. 9, 11.
110Auch das Bundesverwaltungsgericht verlangt eine besondere gesetzliche Ermächtigung, wenn sich die staatliche Informationstätigkeit als funktionales Äquivalent eines Eingriffs erweist. Andernfalls könnten durch die Wahl der Handlungsform die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Grundrechtseingriff umgangen werden.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 –, juris Rn. 20 betreffend die öffentliche Warnung eines Gesundheitsministeriums vor E-Zigaretten.
112Das Bundesverfassungsgericht fordert bei Vorliegen eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG sogar für die zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung eine Regelung durch Gesetz. Für die konkrete Ausgestaltung der Befristung seien unterschiedliche, jeweils bedeutende Belange und Parameter zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Das sei gesetzlicher Regelung vorbehalten und könne nicht allein durch Behördenpraxis oder Rechtsprechung erfolgen.
113Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 60 betreffend den sog. Lebensmittelpranger in § 40 Abs. 1a LFGB.
114Für die Veröffentlichung an sich gilt nichts anderes.
115Ohne gesetzliche Ermächtigung kann staatliches Informationshandeln nur auf die verfassungsunmittelbare Aufgabe der Staatsleitung gestützt werden.
116Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, juris Rn. 72 ff.
117Das kommt vorliegend ersichtlich nicht in Betracht, da es sich – ungeachtet eines etwaigen öffentlichen Interesses – lediglich um gesetzesvollziehende Verwaltungstätigkeit der Bundesnetzagentur handelt.
118dd)Eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Pressemitteilung ist auch im Übrigen nicht erkennbar.
119Die im Ordnungswidrigkeitenverfahren geregelten Akteneinsichts- und Auskunftsrechte der §§ 46 Abs. 1, 49b OWiG i.V.m. §§ 474 ff. StPO kommen ersichtlich nicht in Betracht.
120Dasselbe gilt für § 12 Abs. 2 Satz 1 UWG, der die Veröffentlichung eines zivilgerichtlichen Urteils ermöglicht.
121Die Norm tritt neben die materielle Berechtigung eines Mitbewerbers zur Veröffentlichung einer Entscheidung außerhalb des Verfahrens, vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – I ZR 167/20 –, juris Rn. 33. Vgl. ergänzend zu den zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten, die Rechtswidrigkeit oder Unlauterkeit des Verhaltens eines anderen öffentlich bekannt zu machen Schlingloff, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 12 UWG Rn. 276.
122Auch auf presserechtliche Auskunftsansprüche lässt sich die streitgegenständliche Pressemitteilung nicht stützen,
123vgl. mit näherer Begründung OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 13 B 331/21 –, juris Rn. 40 ff.
124Über den Hilfsantrag der Klägerin war nach alledem nicht zu entscheiden.
125Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
126Die Berufung und die Sprungrevision sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die hier streitigen Rechtsfragen zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen durch die Bundesnetzagentur sind über den Einzelfall hinaus bedeutsam.
127Rechtsmittelbelehrung
128Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
129Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
130Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
131Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
132Die Berufungsschrift sollte einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
133Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten wahlweise statt der Berufung auch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn die Klägerin und die Beklagte schriftlich zustimmen. Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision ist der Revisionsschrift beizufügen.
134Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen.
135Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist schriftlich bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
136Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
137Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
138Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
139Die Revisionsschrift sollte einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
140Beschluss
141Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
142100.000,00 €
143festgesetzt.
144Gründe
145Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
146Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser gerade für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen.
147Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 – 10 E 375/23 –, juris Rn. 3.
148In Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens berücksichtigt die Kammer, dass die mit der streitgegenständlichen Pressemitteilung einhergehenden Beeinträchtigungen für die Klägerin von großem Gewicht sind. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ihr Umsatzeinbußen im siebenstelligen Bereich drohten. Zudem habe die Pressemitteilung zu einer immensen Rufschädigung geführt. Davon ausgehend schätzt die Kammer, dass der festgesetzte Betrag der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Klägerin gerecht wird.
149Rechtsmittelbelehrung
150Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
151Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
152Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
153Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
154Die Beschwerdeschrift sollte einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.