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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Weiterbildungsbefugnis. Er ist seit Januar 2003 Chefarzt der Klinik für Orthopädie, spezielle Orthopädie und Sportmedizin des C. K. in Q. . Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde ihm (zuletzt mit Bescheiden vom 21. April 2017 und 7. Juni 2018) die Weiterbildungsbefugnis für die Weiterbildungsstätte Krankenhausabteilung für Orthopädie für die Basisweiterbildung Chirurgie, Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie, Zusatzweiterbildung Kinder-Orthopädie, Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie sowie Zusatz-Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie erteilt.
3Nach einem vor dem Arbeitsgericht Q. geschlossenen Vergleich stellten der Kläger als „Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie“, Herr Dr. E. als „Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie, Wiederherstellungschirurgie und Handchirurgie“ sowie Herr G. als „Personalleiter“ unter dem 29. Februar 2012 ein „Zeugnis“ für Herrn Dr. C1. aus.
4Im Rahmen eines von Herrn Dr. C1. initiierten Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung von Weiterbildungspflichten durch den Kläger und Herrn Dr. E. kam die Beklagte ausweislich eines durch Herrn Dr. X. (als Geschäftsführender Arzt der Beklagten) verfassten Vermerks vom 21. September 2016 zu dem Ergebnis, dass das unter dem 29. Dezember 2012 verfasste Zeugnis falsche Angaben enthalte. Herr Dr. C1. sei kein Leitender Oberarzt gewesen, habe keine eigenen Vorträge in Veranstaltungen der Klinik für Unfallchirurgie gehalten und sei nicht systematisch in die Weiterbildung der Assistenzärzte in der Unfallchirurgie eingebunden gewesen. Mit Blick auf die angestrebte Facharztkompetenz für Orthopädie und Unfallchirurgie für Herrn Dr. C1. enthalte das Zeugnis allerdings keine falschen Aussagen zur Weiterbildungsqualifikation.
5Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Verfahren wegen der Verletzung von Weiterbildungspflichten mit Blick auf das für Herrn Dr. C1. am 29. Februar 2012 ausgestellte Zeugnis als erledigt erachtet werde. Jedenfalls enthalte das Zeugnis keine unzutreffenden Aussagen zur Weiterbildungsqualifikation des Kollegen C1. . Allerdings solle noch einmal auf die Berufspflichten hingewiesen werden, wonach ein Arzt bei der Ausstellung von Zeugnissen mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen habe. Denn der Kläger habe, wie dem gesamten Vorgang zu entnehmen sei, wenn auch unter dem Druck des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, das Zeugnis vom 29. Februar 2012 wohl nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgestellt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger aus dem Sachverhalt und den vorstehenden Hinweisen die notwendigen Konsequenzen ziehe und sich kein Wiederholungsfall ereigne.
6Im Februar und April 2018 reichte Herr B. I. im Rahmen eines seit September 2016 betriebenen Verfahrens auf Anerkennung von in Libyen absolvierten Weiterbildungsabschnitten im Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie zur Erlangung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie u.a. vom Kläger unterzeichnete Zwischenzeugnisse vom 14. April 2015 und 13. Februar 2018 sowie einen OP-Katalog vom 23. Januar 2018 bei der Beklagten ein. In diesem Leistungskatalog/ergänzende Anlage zum Zeugnis über die Weiterbildung im Gebiet Orthopädie und Unfallchirurgie zur Vorlage bei der Ärztekammer vom 23. Januar 2018 bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass Herr I. im Zeitraum vom 14. April 2014 bis 23. Januar 2018 näher aufgeführte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie unter seiner Leitung eigenständig durchgeführt habe.
7Frau S. , eine Sachbearbeiterin der Beklagten, erläuterte Herrn I. mit Schreiben vom 13. Juni 2018 u.a. die Möglichkeiten einer Anerkennung weiterer Weiterbildungsinhalte, u.a. vorbehaltlich der Einreichung weiterer mit Unterschrift der Ausbilder versehener Unterlagen. Sie führte dazu u.a. aus:
8„Zu Ihrer bisher absolvierten Weiterbildung haben wir den im Ressort Aus- und Weiterbildung ansässigen Prüfungsausschuss befragt. Daraufhin erkennt die Ärztekammer Westfalen-Lippe Ihnen folgende Weiterbildungsabschnitte an:
918 Monate unter Leitung von Dr. B1. in U. , anrechnungsfähig auf die Fachkompetenz „Orthopädie und Unfallchirurgie“
46 Monate unter Leitung von Prof. M. in Q. , davon mit 24 Monaten auf die Basisweiterbildung im Gebiet „Chirurgie“ (inklusive 6 Monate Notfallaufnahme und 6 Monate Intensivmedizin) sowie mit 22 Monaten auf die Facharztkompetenz „Orthopädie und Unfallchirurgie“
Vorbehaltlich der Ergänzung der Unterschrift von Dr. E. , Priv.-Doz. Dr. E1. und Dr. T. die gemeinsam für die Basisweiterbildung im Gebiet „Chirurgie“ [zuständig] waren bzw. sind.
13[…]
14Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine vorläufige Auskunft auf der Basis des derzeit bekannten Sachverhalts handelt, die nur für den Einzugsbereich der Ärztekammer X1. -M1. gilt. Eine abschließende Prüfung erfolgt bei späterer Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung nach Vorlage vollständiger Unterlagen (im Original oder in amtlich beglaubigten Kopien).“
15Darüber hinaus enthält das Schreiben eine tabellarische Auflistung über die - nach vorläufiger Würdigung - in Q. und Libyen erbrachten Leistungen des Herrn I. .
16Unter dem 19. Juli 2018 wurde für Herrn I. unter dem Briefkopf des Klägers ein „Zeugnis für die Weiterbildung zum Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ erstellt. Darin wird u.a. darauf hingewiesen, dass Herr I. mit den allgemeinen und speziellen orthopädischen und unfallchirurgischen Untersuchungstechniken an Wirbelsäule, Rumpf, oberer und unterer Extremitäten, Hand und Fuß sowie den großen und kleinen Gelenken vertraut sei; die Dokumentation der Befunde sei einwandfrei. Die Indikationsstellung, Wirkungsweise, Therapie und Nebenwirkungen der in der Orthopädie und Unfallchirurgie verordneten Pharmaka seien ihm bekannt. Er besitze ein umfangreiches Wissen in der bildgebenden Diagnostik, deren Indikationsstellung, Einstelltechniken, Lagerung und Anfertigung von Röntgenbildern in der Orthopädie und Unfallchirurgie einschließlich der Notfalldiagnostik wie auch bezüglich der Bestimmungen des Strahlenschutzes. Das Zeugnis weist die Unterschriften des Klägers als „Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie“, der Privatdozentin Frau Dr. E1. als „Chefärztin für Allgemein- und Viszeralchirurgie“ sowie des Herrn Dr. T. als „Chefarzt für Thoraxchirurgie“ auf. Die Unterschrift von Herrn Dr. E. als „Chefarzt für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie“ fehlt und wurde mit dem handschriftlichen Hinweis „nicht mehr im Haus“ versehen.
17Am 4. September 2018 - bei der Beklagten eingegangen am 6. September 2018 - stellte Herr Dr. E. für Herrn I. ein Weiterbildungszeugnis aus. In diesem führte er u.a. aus, dass er Herrn I. während seiner Weiterbildungszeit am C2. zu keinem Zeitpunkt kennengelernt habe, auch habe dieser in der unfallchirurgischen Notaufnahme keinen Dienst getan. Er habe somit weder Kenntnisse in der Notfalltherapie der Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie noch in der Klinikroutine erwerben können. Dass Herr I. die fachlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Facharztbezeichnung für Orthopädie und Unfallchirurgie erfülle, könne er nicht bescheinigen.
18In einem Schreiben des Klägers vom 18. September 2018 an Frau S. teilte der Kläger bezugnehmend auf ein vorhergehend geführtes Telefonat und das Schreiben vom 13. Juni 2018 u.a. mit, dass auf dem Zeugnis für Herrn I. vom 19. Juli 2018 die Unterschrift des für die Unfallchirurgie zuständigen Chefarztes Dr. E. fehle, da er das Haus verlassen habe, sodass er nicht mehr für eine Unterschrift und weitere Tätigkeiten im Haus zur Verfügung stehe. Er bitte um wohlwollende Zulassung des Herrn I. zur Facharztprüfung.
19Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 wendete sich Herr Dr. X. für die Beklagte an den Kläger mit dem Hinweis, dass Erläuterungsbedarf bestehe, weil der von ihm unterzeichnete OP-Katalog des Herrn I. vom 23. Januar 2018 unfallchirurgische Inhalte der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie enthalte, obwohl ihm, dem Kläger, dafür die Weiterbildungsbefugnis fehle. Dies betreffe u.a. die Inhalte „Mitwirkung und Dokumentation bei Schwerverletztenbehandlung (ISS>16)“, zahlreiche „Frakturosteosynthesen“ und zahlreiche „Notfallsonografien der Körperhöhlen“. Die unfallchirurgischen Inhalte würden durch eine Rotation in die unfallchirurgische Abteilung im Rahmen einer Verbundweiterbildung vermittelt. Ein entsprechender Klärungsbedarf bestehe auch bezüglich des Zeugnisses vom 19. Juli 2018, auf dem die Unterschrift von Herrn Dr. E. fehle.
20Ausweislich eines Vermerks des Herrn Dr. X. vom 13. November 2018 über ein Telefonat mit dem Kläger vom 12. November 2018 hatte der Kläger bestätigt, dass er in dem von ihm unterzeichneten Leistungskatalog unfallchirurgische Inhalte bescheinigt habe, die eigentlich Herr Dr. E. hätte bescheinigen müssen. Er habe sich hier auf die Angaben des Weiterbildungsassistenten verlassen.
21Nachdem die Beklagte Herrn I. mit Schreiben vom 2. Juli 2019 u.a. auf wahrheitswidrige Angaben in dem Leistungskatalog vom 23. Januar 2018 hingewiesen hatte, erklärte dieser mit Schreiben vom 18. Juli 2019 an die Beklagte u.a. folgendes:
22„Die erhobenen Vorwürfe in Ihrem Brief sind völlig haltlos und weise ich hiermit ausdrücklich zurück. Mein einziges „Verschulden“ ist, dass ich in einem Krankenhaus gearbeitet habe, wo es jahrelange Rivalitäten zwischen den orthopädischen und unfallchirurgischen Abteilungen samt Chefärzten herrschte. Deswegen hat Prof. M. , der Chefarzt der Klinik für Orthopädie am C2. immer betont, dass er die volle Weiterbildungsermächtigung für den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie besitzt und dass es für seine Assistenzärzte nicht nötig ist, in die unfallchirurgische Klinik zwecks Komplettierung des Weiterbildungskatalogs zu wechseln. Den hat er wohlwissend und nicht aus Versehen unterschrieben, genauso das Weiterbildungszeugnis wo er mir sowohl die orthopädischen als auch die unfallchirurgischen Fähigkeiten bescheinigt hat. In meinem Fall hatte ich den Vorteil, dass ich tatsächlich in meinem Heimatland im Zentralkrankenhaus U1. bis 6/2010 und anschließend im Krankenhaus U. bis März 2013 unfallchirurgisch ausgebildet war und den unfallchirurgischen Inhalt vor meiner Zeit in Q. durchgeführt hatte. Deswegen habe ich diese Eingriffe in meinem Leistungskatalog mit dem Segen des Chefarztes Prof. M. aufgeführt, dass Prof. M. dies im Nachhinein als Versehen bezeichnet, nachdem sich Dr. E2. nach seinem Ausscheiden als Chefarzt der Unfallchirurgie darüber schriftlich und ausführlich beschwert hat, ist für mich nicht nachvollziehbar. […] Außerdem habe ich nie behauptet, dass ich unter Dr. E2. gearbeitet habe und ich hatte mit ihm im C2. tatsächlich kaum zu tun gehabt. Er fühlte sich aber in seiner Kompetenz übergangen und wollte sich gegen „fachabteilungsfremde Angriffe“ von Herrn Prof. M. schriftlich wehren, was ich ja auch verstehen kann.“
23Letztlich erkannte die Beklagte die von Herrn I. behaupteten, in Libyen absolvierten unfallchirurgischen Leistungen nicht auf die Weiterbildung an.
24Der Vorstand der Beklagten beschloss am 5. September 2018, dass Herr Dr. C3. C4. die Weiterbildungszeit zur Erlangung der Zusatz-Bezeichnung Spezielle Orthopädische Chirurgie bei dem Kläger im C2. K. Q. absolvieren könne und er - als Ausnahmeregelung - unter Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung von 50% eine Mindestzeit von 12 Monaten (effektiv 6 Monate bei Vollzeittätigkeit) ableisten müsse.
25In einer E-Mail vom 17. Oktober 2018 an Herrn Dr. C4. bestätigte Herr Dr. X. für die Beklagte u.a., dass im Sinne einer kompetenzbasierten Weiterbildung auch die Vorerfahrungen aus seiner Zeit in N. berücksichtigt würden. Im Übrigen müsse der Kläger nicht bei jeder Operation des Herrn Dr. C4. „mit am Tische stehen“. Er müsse sich aber persönlich und bei einer hinreichend großen Zahl von Operationen davon überzeugen, dass bei dem Weiterbildungsassistenten die erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten für den Erwerb der angestrebten Zusatzbezeichnung vorlägen.
26Ausweislich eines Vermerks des Herrn Dr. X. vom 13. November 2018 erklärte der Kläger in einem Telefonat am 12. November 2018 gegenüber Herrn Dr. X. , dass der Weiterbildungsassistent Herr Dr. C4. aktuell noch in N1. tätig sei, er aber aufgrund des Telefonats eine Übernahme nach Q. erwäge. Der Erfahrungsstand von Herrn Dr. C4. bezüglich der operativen Eingriffe im Bereich der Speziellen Orthopädischen Chirurgie (Eingriffe an der Wirbelsäule, knöcherne Eingriffe am Becken, Bandersatz und Knorpelersatzoperationen am Kniegelenk, Eingriffe am Fuß) sei ihm noch unbekannt. Der Kläger habe zugesichert, diesem Punkt fortan besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
27Mit Schreiben vom 13. November 2018 des Herrn Dr. X. erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Blick auf das vorangegangene Telefonat, dass die Ankündigung des Klägers zur Übernahme des Herrn C4. nach Q. überraschend sei, weil dieser bereits Ende September unter Vorlage eines Arbeitsvertrags mitgeteilt habe, in Q. tätig zu sein. Überdies wies die Beklagte darauf hin, dass Grundlage des Erwerbs einer Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung nur wahrheitsgemäße Angaben sein könnten. Dies betreffe auch den Kläger als Weiterbildungsbefugten und seine Aufgabe, ein wahrheitsgemäßes Zeugnis zu erstellen und einen wahrheitsgemäßen OP-Katalog zu bestätigen.
28Unter dem 31. Juli 2019 stellte der Kläger Herrn Dr. C4. ein Zeugnis zur Vorlage bei der Beklagten für die Schwerpunktbezeichnung Spezielle Orthopädische Chirurgie aus, indem er u.a. bestätigte, dass Herr Dr. C4. „vom 01.08.2018 bis zum 31.07.2019 in meiner Klinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am C2. Q. als Facharzt für Orthopädie in Teilzeit (50%) beschäftigt“ gewesen sei. Überdies erklärte er, dass er von den Fähigkeiten und dem Wissen des Weiterbildungsassistenten überzeugt sei.
29Am 26. November 2019 wurde der Kläger in einem persönlichen Gespräch zu den vorstehenden Vorwürfen angehört.
30Mit Bescheid vom 26. Juni 2020 widerrief die Beklagte die dem Kläger mit Bescheiden vom 21. April 2017 und 7. Juni 2018 für die Weiterbildungsstätte Krankenhausabteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie, C2. K. in Q. , zur Weiterbildung in der Basisweiterbildung Chirurgie, Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie, Zusatz-Weiterbildung Kinder-Orthopädie, Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie sowie Zusatz-Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie erteilten Befugnisse. Zudem forderte sie den Kläger auf, die am 22. Februar 2018 (Basisweiterbildung Chirurgie) und 26. November 2015 (Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie, Zusatz-Weiterbildung Kinder-Orthopädie, Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie sowie Zusatz-Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie) ausgestellten Befugnisurkunden bis zum 28. Juli 2020 an die Kammer zurückzusenden. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Kläger die persönliche Eignung als Weiterbilder fehle, da er nach entsprechender Belehrung in grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Weise gegen die Pflicht zur ordnungs- und wahrheitsgemäßen Ausstellung von Zeugnissen verstoßen habe. Das vom Kläger unterzeichnete Zeugnis für Herrn Dr. C1. vom 29. Februar 2012 enthalte drei formal als wahrheitswidrig zu bezeichnende Angaben mit Blick auf die Funktion und Aufgaben des Weiterbildungsassistenten. Zudem habe der Kläger in dem für Herrn I. erstellten Leistungskatalog vom 23. Januar 2018 unfallchirurgische Inhalte bestätigt, obwohl der zuständige Chefarzt der Unfallchirurgie den Weiterbildungsassistenten zu keiner Zeit weitergebildet habe. In dem allein auf die Weiterbildungszeit in Q. bezogenen Leistungskatalog seien vermeintlich in Libyen erbrachte unfallchirurgische Fallzahlen aufgelistet. Überdies habe der Kläger, obwohl er mit Schreiben vom 13. November 2018 auf seine Wahrheitspflicht bei der Erstellung von Zeugnissen hingewiesen worden sei, unter dem 31. Juli 2019 wahrheitswidrig bestätigt, dass Herr Dr. C4. ab dem 1. August 2018 ununterbrochen unter der Aufsicht des Klägers in der Klinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am C2. Q. in Teilzeit tätig gewesen sei, obwohl er dort erst ab Januar 2019 beschäftigt gewesen sei. Schließlich habe sich der Kläger kein hinreichendes Bild von den Fähigkeiten des Weiterbildungsassistenten gemacht, da er nur in Ausnahmefällen gemeinsam mit Herrn Dr. C4. operiert habe, Herr Dr. C4. bei vielen Operationen ausweislich der Operationsberichte nur als Assistent statt als Operateur tätig geworden sei und zahlreiche, eigentlich erforderliche Operationen von Herrn Dr. C4. gar nicht durchgeführt worden seien.
31Der Kläger hat am 23. Juli 2020 Klage gegen den Widerrufsbescheid erhoben.
32Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
33Bei dem unter dem 29. Februar 2012 für Herrn Dr. C1. gefertigten Zeugnis handele es sich um ein vor dem Arbeitsgericht erstrittenes Arbeitszeugnis und nicht um ein Weiterbildungszeugnis. In diesem Sinne sei es mit „Zeugnis“ überschrieben und nicht mit „Weiterbildungszeugnis“. Für diese Sichtweise spreche auch, dass neben den beiden Chefärzten auch der Personalleiter Herr G. das Zeugnis unterschrieben habe. Nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs sei er von der Geschäftsführung des Krankenhauses und dem beratenden Anwalt unter Androhung von Degradierung und Zimmerräumung genötigt worden, dieses Zeugnis zu unterschreiben. Im Übrigen seien in dem Zeugnis die Qualifikation des Herrn Dr. C1. korrekt beschrieben und damit die wesentlichen Inhalte - auch nach Ansicht der Beklagten - korrekt angegeben. Da er nicht habe ausschließen können, dass Herr Dr. C1. das erstrittene Arbeitszeugnis als Weiterbildungszeugnis verwende, habe er einige Tage nach Abfassung des Zeugnisses Frau T1. K1. , eine Mitarbeiterin der Beklagten in der Weiterbildungsabteilung, telefonisch darüber informiert, dass es sich bei dem Zeugnis vom 29. Februar 2012 um ein Arbeitszeugnis handele und nicht um ein Weiterbildungszeugnis.
34Schließlich könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er auf das mahnende Schreiben des Präsidenten der Beklagten vom 18. Januar 2017 nicht reagiert habe. Es habe sich dabei um ein formloses Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung gehandelt. Überdies werde lediglich vage darauf hingewiesen, dass er „wohl“ die notwendige Sorgfalt bei der Ausstellung des Zeugnisses für Herrn Dr. C1. nicht eingehalten habe.
35Herr B. I. habe ihm mehrfach versichert, dass seine unfallchirurgische Weiterbildung in Libyen vollständig von der Ärztekammer anerkannt worden sei. Dennoch habe er sich zunächst geweigert, das Weiterbildungszeugnis einschließlich des unfallchirurgischen Inhalts zu unterschreiben. Er habe auf seinen unfallchirurgischen Kollegen Herrn Dr. E. verwiesen, der kurz zuvor seine Tätigkeit als Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie im C2. beendet habe. Da dieser sich geweigert habe, Herrn I. zu empfangen, habe er die Unterschrift geleistet.
36Die Beklagte habe durch das Schreiben der Frau S. vom 13. Juni 2018 selbst den Eindruck erweckt, dass die in Libyen erbrachten Leistungen anerkannt worden seien. Daraufhin habe er sich auf die glaubhaften Erklärungen des Herrn I. verlassen und das Weiterbildungszeugnis vom 19. Juli 2018 zusammen mit seinen Kollegen Dr. E1. und Dr. T. unterzeichnet.
37Zu seiner Entlastung habe er mit einer Sachbearbeiterin der Ärztekammer - nach seiner Erinnerung Frau S. - telefoniert und sie auf den Missstand hingewiesen, dass sich Herr Dr. E. geweigert habe, Herrn I. zu empfangen. Er habe die Mitarbeiterin gebeten, ein von ihm allein unterzeichnetes Zeugnis mit Blick auf die Zulassung zur Weiterbildungsprüfung zu prüfen. Er habe auch darauf hingewiesen, dass er nur 36 Monate Weiterbildung im Fachgebiet bescheinigen könne. Er habe also gegenüber der Beklagten mit „offenen Karten“ gespielt und das Zeugnis lediglich zur „Vorprüfung“ übersendet. Die Beklagte hätte das Zeugnis als ungeeignet zurücksenden können. Das sei aber nicht erfolgt, sodass ihn kein Vorwurf eines berufswidrigen Verhaltens treffe.
38Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sich die Bereiche Orthopädie und Unfallchirurgie überlappten. Herr I. habe in seiner Weiterbildungszeit zahlreiche Operationen und Behandlungen aus dem unfallchirurgischen Bereich erlernt und durchgeführt. Dies gelte insbesondere für die Behandlung von Osteosynthesen bei Knochenbrüchen und Osteomien/Knochendurchtrennungen sowie Schenkelhalsfrakturen mit Endoprothesenversorgung. Auch bei komplexen Tumoroperationen sei er mit unfallchirurgischen Techniken vertraut gemacht worden. Während des Bereitschaftsdienstes, der vom Ärzte-Pool der Kliniken für Orthopädie und Unfallchirurgie geleistet werde, sei er bei der Erstversorgung von Unfallpatienten und polytraumatisierten Patienten regelhaft tätig geworden. Im Verbund mit den Ärzten der Unfallchirurgie habe Herr I. die Erstversorgung der Patienten mit diesen akuten Verletzungen in der Zentralen Notaufnahme des Krankenhauses durchgeführt und dabei auch Notfallsonographien und Notfalleingriffe durchgeführt.
39In dem für Herrn Dr. C4. ausgestellten Weiterbildungszeugnis vom 31. Juli 2019 sei - im Ergebnis - zutreffend eine Weiterbildungszeit von „effektiv 6 Monaten bei einer Vollzeittätigkeit“ bescheinigt worden. Der Zeitraum für die Beurteilung der Qualifikation des Weiterbildungsassistenten sei sogar länger gewesen.
40Der Kläger beantragt,
41den Bescheid über den Widerruf der Weiterbildungserlaubnis vom 26. Juni 2020 aufzuheben
42Die Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen
44Der Kläger habe das - wenn auch unter dem Druck des arbeitsgerichtlichen Verfahrens - erstellte Zeugnis vom 29. Februar 2012 für Herrn Dr. C1. nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgestellt. Er sei nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 18. Januar 2017 angemahnt und ihm sei der Hinweis erteilt worden, dass Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt ausgestellt werden müssten. Dieses Schreiben habe er zur Kenntnis genommen und letztlich akzeptiert.
45Im Fall B. I. habe der Kläger unfallchirurgische Inhalte bescheinigt, bei denen er sich nur auf mündliche Angaben des Weiterbildungsassistenten verlassen habe. Diese seien wahrheitswidrig gewesen. In dem Schreiben des Herrn I. vom 18. Juli 2019 bestätige dieser, dass der Kläger ihm sowohl die orthopädischen als auch die unfallchirurgischen Fähigkeiten wohlwissend bescheinigt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Herr I. dem Kläger glaubhaft habe versichern können, dass seine vermeintlich in Libyen erbrachten unfallchirurgischen Weiterbildungsinhalte bereits von der Ärztekammer anerkannt worden seien. Unerklärlich sei auch, dass er sich diesbezüglich nicht bei der Ärztekammer erkundigt habe.
46Es sei unzutreffend, wenn der Kläger behaupte, er habe das Zeugnis für Herrn I. lediglich zur „Vorprüfung“ übersendet. Anders als im Klageverfahren behauptet, habe der Kläger in seinem Schreiben vom 18. September 2018 an Frau S. nicht um „Vorprüfung“, sondern um wohlwollende Zulassung des Herrn I. zur Facharztprüfung gebeten.
47Unerheblich sei, dass es sich bei den Bereichen Orthopädie und Unfallchirurgie um überlappende Bereiche handele. Maßgeblich sei allein, dass die unfallchirurgische Weiterbildung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Klägers falle. Er habe nicht beurteilen können und dürfen, ob Herr I. die berufspraktischen Anforderungen der Weiterbildung erfülle.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der Gerichts- und Beiakte zum Verfahren 7 K 3368/19.
49Entscheidungsgründe:
50Die zulässige Klage ist unbegründet.
51Der Bescheid über den Widerruf der Weiterbildungserlaubnis vom 26. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen von § 42 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 i.V.m. § 7 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer X1. -M1. vom 1. September 2019, in Kraft getreten am 1. Juli 2020 (Weiterbildungsordnung), sind erfüllt.
52Die Kammer geht im vorliegenden Verfahren davon aus, dass der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist. Zwar handelt es sich bei dem Widerruf der Weiterbildungsbefugnis um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt und nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Für die Gerichtsentscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt spricht aber der Umstand, dass in der Weiterbildungsordnung keine besonderen Regelungen über ein Wiedererteilungsverfahren enthalten sind, die - wie z.B. in § 8 Bundesärzteordnung oder § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung - eine Sperrfrist vorsehen oder der zuständigen Behörde für den Übergangszeitpunkt bis zur möglichen Wiedererteilung weitergehende Ausgestaltungsmöglichkeiten (z.B. Zurückstellung des Antrags auf Wiedererteilung einer Approbation unter Erteilung einer Berufserlaubnis) an die Hand geben. Kann der Betroffene unmittelbar nach Erlass der Widerrufsentscheidung einen Antrag auf Wiedererteilung stellen, spricht dies dafür, Entwicklungen nach Abschluss des behördlichen Verfahrens zu berücksichtigen.
53Letztlich bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung. Die hier maßgeblichen Regelungen sind jedenfalls mit den zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 26. Juni 2020 geltenden Vorschriften der Weiterbildungsordnung vom 9. April 2005, in Kraft getreten am 1. Januar 2019, vergleichbar. Ebenso liegen die Widerrufsvoraussetzungen - wie im Folgenden dargelegt wird - zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin vor.
54Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG erlassen die einzelnen Kammern - hier die Ärztekammer X1. -M1. - die Weiterbildungsordnung als Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. In der Weiterbildungsordnung sind (insbesondere) nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HeilBerG die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 und 4 HeilBerG zu regeln und nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HeilBerG die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 37 Abs. 3 Satz 2 HeilBerG zu stellen, sind zu regeln.
55Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 HeilBerG ist die Ermächtigung zur Weiterbildung zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
56Umgesetzt ist diese Regelung in § 7 Abs. 1 Weiterbildungsordnung. Danach ist die Befugnis zur Weiterbildung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn
57- ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung der Ärztin/des Arztes als Weiterbilder ausschließt,
58- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die aufgrund dieser Weiterbildungsordnung an Umfang und Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können,
59- berufsrechtliche Pflichten in erheblichen Maße verletzt werden.
60Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Weiterbildungsordnung erfüllt, ergeht auf der Rechtsfolgenseite der Widerruf als gebundene Entscheidung.
61§ 37 Abs. 1 HeilBerG bestimmt u.a., dass die ärztliche Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder - wie im Falle des Klägers - in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt wird. Nach § 37 Abs. 2 HeilBerG kann die vorbenannte Ermächtigung zur Weiterbildung nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet sind (Satz 1). Sie kann Kammerangehörigen grundsätzlich nur für das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung sie führen; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden (Satz 2).
62Ermächtigte Kammerangehörige sind nach § 37 Abs. 3 verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen (Satz 1). Über die Weiterbildung haben sie in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit diese nach § 42 Abs. 2 Satz 2 HeilberG („Die Weiterbildungsordnung kann die Weiterzubildenden verpflichten, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung zu dokumentieren“) vorgeschrieben ist (Satz 2).
63In diesem Sinne bestimmt § 9 Abs. 1 Weiterbildungsordnung, dass befugte Ärztinnen und Ärzte den in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzten über die unter ihrer Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen haben, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt (Satz 1). Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten (Satz 2). Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort (Satz 3).
64Überdies sind die befugten Ärztinnen und Ärzte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Weiterbildungsordnung im Sinne des § 37 Abs. 3 HeilBerG verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie inhaltlich und zeitlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung von in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzten gemäß § 8 Abs. 1 Weiterbildungsordnung zu bestätigen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Weiterbildungsordnung hat die/der in Weiterbildung befindliche Ärztin/Arzt die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte in dem Logbuch (vgl. dazu Definition in § 2a Abs. 7 Weiterbildungsordnung) kontinuierlich zu dokumentieren. Hierzu ist mindestens einmal jährlich die Bestätigung des Weiterbildungsstandes im Logbuch durch die/den zur Weiterbildung befugte/n Ärztin/Arzt erforderlich, § 8 Abs. 1 Satz 2 Weiterbildungsordnung.
65Dass die einschlägigen Vorschriften der Weiterbildungsordnung von der Ermächtigung im Heilberufsgesetz NRW gedeckt sind und diese selbst verfassungsmäßig ist, steht außer Zweifel.
66Vgl. allgemein: Quaas, in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Auflage 2018, § 13 Rn. 31; und zu vergleichbaren Regelungen in Bayern und Niedersachsen: VG Würzburg, Urteil vom 15. Mai 2020 - W 10 K 19.671 -, juris Rn. 43 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 7. November 2007 - 6 A 96/06 -, juris Rn. 48.
67Die danach geforderte fachliche Eignung bezieht sich auf die im Zusammenhang mit der Weiterbildung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den weiterbildenden Arzt befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln.
68Vgl. auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juli 1992 - 3 L 323/91 -, juris Rn. 25.
69Demgegenüber sind Gegenstand der persönlichen Eignung zum einen die Befähigung, Weiterbildungsinhalte gründlich und angemessen zu vermitteln (im weitesten Sinne pädagogische Persönlichkeitsmerkmale), zum anderen charakterliche Merkmale.
70Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Juni 2014 - 9 S 1348/13 -, juris Rn. 41 ff., sowie vom 21. Juni 1988 - 9 S 3269/87 -, MedR 1989, 48 ff.; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2003 - 6 A 11314/03 -, juris Rn. 16.
71Ziel und Zweck der ärztlichen Weiterbildung ist (u.a.) die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung (vgl. § 1 Satz 2 Weiterbildungsordnung).
72Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 A 2254/12 -, juris Rn. 16.
73An die - hier allein in Streit stehende - persönliche wie auch die - hier nicht in Zweifel gezogene - fachliche Eignung von Weiterbildern sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Die Ermächtigung ist nicht nur zu versagen, falls die Eignung fehlt, sondern bereits dann, wenn sie nicht positiv festgestellt werden kann, mit anderen Worten, wenn Zweifel an der Eignung des Kammermitglieds bestehen, die nicht ausgeräumt werden können. Die fachliche Eignung ist keine bloß formale Voraussetzung, sondern entscheidende Bedingung für eine erfolgreiche Weiterbildung. Eine jeden Zweifel ausschließende Integrität ist zudem vorauszusetzen, da sie die Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Anerkennungsbehörde und dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt bildet.
74Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Juni 2014 - 9 S 1348/13 -, juris Rn. 38, und vom 25. Juli 2000 - 9 S 157/00 -, juris Rn. 35, sowie Beschlüsse vom 21. September 1990 - 9 S 1138/89 -, juris Rn. 3, und vom 7. September 1987 - 9 S 1048/87 -, MedR 1988, 101 ff.
75Die ärztliche Weiterbildung (Facharztbezeichnung, Schwerpunktbezeichnung, Zusatzbezeichnung) zielt vornehmlich auf eine berufspraktische spezialärztliche Befähigung des Facharztbewerbers ab. Diese soll daher auch in der beruflichen Praxis durch eine qualifizierte Anleitung erworben werden. Die Weiterbildungsordnung sieht deshalb entsprechend lange Weiterbildungszeiten vor und regelt auch im Einzelnen inhaltlich, inwieweit der weiterzubildende Arzt in seiner Berufspraxis mit den Gegenständen des Spezialgebiets vertraut zu machen ist. Dem weiterbildenden Arzt wird danach durch die Weiterbildungsordnung ein hohes Maß an Verantwortung zugewiesen. Ihm obliegt nicht nur die Anleitung und Ausbildung in dem Spezialgebiet, sondern er ist auch derjenige, der letztverantwortlich beurteilt, ob der weiterzubildende Arzt die berufspraktischen Anforderungen erfüllt. Die vor der Anerkennung noch durchzuführende Prüfung des Bewerbers (vgl. § 2 Abs. 5 Weiterbildungsordnung) im Sinne eines Facharztgesprächs dient lediglich dem Nachweis der theoretischen Kenntnisprüfung - der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses (§ 14 Abs. 4 Weiterbildungsordnung), eine Überprüfung der berufspraktischen Fähigkeiten findet nicht statt. Deshalb ist der das Zeugnis ausstellende weiterbildende Arzt der eigentliche Garant dafür, dass der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung nur fachlich hierzu qualifizierten Ärzten bescheinigt wird. Die Ärztekammer als Anerkennungsbehörde (vgl. 15 Abs. 2 Weiterbildungsordnung) muss sich deshalb auf die Richtigkeit der Weiterbildungszeugnisse verlassen und dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt uneingeschränkt ihr Vertrauen entgegenbringen können. Eine jeden Zweifel ausschließende persönliche Integrität ist folglich Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Anerkennungsbehörde und dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt. Seine besondere Verantwortung wird dadurch hervorgehoben, dass ihm die Weiterbildungsordnung in § 5 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, die Weiterbildung persönlich zu leiten und diese zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der von den in der Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzten bestätigt (vgl. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 3 HeilBerG).
76Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. September 1987 - 9 S 1048/87 -, MedR 1988, 101 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 8 K 389/98 -, MedR 1998, 370 ff.; vgl. auch Quaas, in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Auflage 2018, § 13 Rn. 40.
77Aus diesem Grunde fehlt beispielsweise die für die Weiterbildungsermächtigung erforderliche persönliche Eignung, wenn Anlass besteht, die Richtigkeit von Tatsachenangaben im Weiterbildungszeugnis oder in Begleitdokumenten zu bezweifeln. Solche Zweifel sind z.B. berechtigt, wenn ein Operationskatalog mit falschen Angaben vom weiterbildenden Arzt gutgläubig durch seine Unterschrift als sachlich richtig bestätigt worden ist und er dies durch nachgefertigte Operationsberichte zu vertuschen sucht.
78Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 1988 - 9 S 3269/87 -, MedR 1989, 48 ff., und Beschluss vom 7. September 1987 - 9 S 1048/87 -, MedR 1988, 101 ff.
79Die Feststellung der fehlenden Eignung muss mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die an den Widerruf der Weiterbildungsbefugnis grundsätzlich anknüpfende mittelbare Eingriffswirkung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das bedeutet, nicht jede Pflichtverletzung im Rahmen der Weiterbildung rechtfertigt die Schlussfolgerung der fehlenden Eignung, sondern nur solche, die in Würdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen die hinreichende Gefahr begründen, er werde seine Pflichten auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß wahrnehmen.
80Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 1988 - 9 S 3269/87 -, MedR 1989, 48 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 8 K 389/98 -, MedR 1998, 370 ff.
81Ob der beklagten Ärztekammer bei der Einschätzung über das (Nichtmehr-)Vorliegen der (persönlichen und fachlichen) Eignung des Weiterbildungsbefugten ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt,
82vgl. z.B. dagegen: VG Würzburg, Urteil vom 15. Mai 2020 - W 10 K 19.671 -, juris Rn. 29 ff., 33; VG Regensburg, Urteil vom 16. April 2015 - RN 5 K 14.345 -, juris Rn. 36; dafür: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. September 1990 - 9 S 1138/89 -, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2003 - 6 A 11314/03 -, juris Rn. 14 ff.; VG Meiningen, Urteil vom 30. September 2013 - 1 K 86/11 Me -, juris Rn. 30; Quaas, in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Auflage 2018, § 13 Rn. 37; offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2014 - 9 S 1348/13 -, juris Rn. 40; VG Bayreuth, Urteil vom 17. April 2013 - B 4 K 11.870 - juris Rn. 38; VG München, Urteil vom 11. März 2014 - M 16 K 13.1440 - juris Rn. 28,
83kann offen gelassen werden. Denn auch wenn die Entscheidung der Beklagten gerichtlich voll überprüfbar ist, ist diese nicht zu beanstanden.
84Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass dem Kläger die persönliche Eignung zur Weiterbildung fehlt.
851. Zunächst wird der Eignungsmangel des Klägers dadurch belegt, dass er in dem unter dem 23. Januar 2018 verfassten Leistungskatalog für Herrn I. mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass dieser unter seiner Leitung auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eigenständig in Q. durchgeführt habe, die der Weiterbildungsassistent nur in Libyen und dies auch nur nach eigenen nicht von der Ärztekammer bestätigten Angaben absolviert haben will.
86Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt (§ 108 VwGO). Der Zeuge I. hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2021 bekundet, dass er in dem OP-Katalog vom 23. Januar 2018 auch unfallchirurgische Tätigkeiten aufgenommen habe, die er nur in Libyen, nicht aber in Q. erbracht habe. Wenn er Behandlungsmethoden wie z.B. die eingetragenen 300 Ultraschalluntersuchungen zum Teil bei dem Kläger und teils in Libyen vorgenommen habe, so habe er die Gesamtzahl der absolvierten Untersuchungen in den Katalog eingetragen. Auf diesen Umstand habe er den Kläger ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger habe ihm daraufhin erklärt, dass das kein Problem sei, er könne alle diese Leistungen in den OP-Katalog aufnehmen.
87Die Kammer erachtet diese Aussage als glaubhaft. Der Zeuge hat die Hintergründe des Zustandekommens des Leistungskatalogs in der mündlichen Verhandlung seiner Persönlichkeitsstruktur, seinem Bildungsstand und seiner Herkunft entsprechend detailliert und lebensnah dargelegt. Insbesondere hat der aus Libyen stammende Zeuge überzeugend ausgeführt, dass die Weiterbildungsstelle bei dem Kläger seine erste Arbeitsstelle in Deutschland gewesen sei und er (daher) auf die Auskunft seines Weiterbilders vertraut habe, dass dieses Vorgehen kein Problem darstelle. Nachfragen ist der Zeuge nicht ausgewichen, überdies deckt sich seine Aussage mit seinen schriftlichen Ausführungen vom 18. Juli 2019. Darüber hinaus erschließt sich der Kammer nicht, warum der Zeuge I. - zu seinen Lasten - die unzutreffenden Angaben in den OP-Katalog einräumen sollte, wenn die (gegenteilige) Aussage des Klägers zutreffend wäre, dass er ausschließlich in Q. unter seiner Leitung erbrachte Behandlungs- und Untersuchungsmethoden bescheinigt habe. Schließlich führten auch die gesamte Mimik und Gestik des Zeugen dazu, dass das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, dass er von etwas tatsächlich Erlebten berichtet hat.
88Der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage steht - anders als der Kläger meint - nicht entgegen, dass der Zeuge I. in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten stehe. Zwar ist richtig, dass er weiterhin die Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie erwerben möchte und die erforderliche Zulassung zur mündlichen Prüfung (zunächst) von der Beklagten zu erteilten ist. Allerdings entsteht dadurch keine irgendwie geartete Zwangslage für den Zeugen, im Sinne der Beklagten auszusagen. Dass insoweit Druck auf den Zeugen ausgeübt worden sein könnte, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Im Übrigen besteht für diesen auch immer die Möglichkeit vor den Verwaltungsgerichten effektiven Rechtsschutz zu suchen, sollten die beiden Verfahren auf unzulässige Weise miteinander verquickt werden. Diese Vorgehensweise ist dem Zeugen auch bekannt, da er sich bereits früher gegen eine Entscheidung der Beklagten gerichtlich zur Wehr gesetzt hat. Allein der Umstand, dass die Ausstellung des OP-Katalogs (und Weitebildungszeugnis) natürlich im Interesse des Zeugen liegt, der die Facharztkompetenz erwerben möchte, stellt die Glaubhaftigkeit seiner Bekundung nicht durchgreifend in Frage.
89Demgegenüber erachtet die Kammer die - gegenteilige - Aussage des Klägers, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass er am 23. Januar 2018 nur solche Leistungen bescheinigt habe, die Herr I. unter seiner Leitung erbracht habe und die auch in seinen Kompetenzbereich fielen, ernstlich zweifelhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung spricht schon das über das gesamte Verfahren inkonsistente Aussageverhalten des Klägers mit Blick auf den von ihm unterzeichneten OP-Katalog vom 23. Januar 2018 und das ausgestellte Weiterbildungszeugnis vom 19. Juli 2018. Im Verwaltungsverfahren hat er gegenüber der Beklagten mehrfach darauf verwiesen, dass er diese Dokumente unterzeichnet habe, weil sich der für die Unfallchirurgie zuständigen Chefarzt Dr. E. geweigert habe, entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Er hat in seinem Schreiben vom 18. September 2018 an Frau T2. S. sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf dem Zeugnis für Herrn I. vom 19. Juli 2018 die Unterschrift des für die Unfallchirurgie zuständige Chefarztes Dr. E. fehle, da er das Haus verlassen habe, sodass er nicht mehr für eine Unterschrift und weitere Tätigkeiten zur Verfügung stehe. Er bitte um wohlwollende Zulassung des Herrn I. zur Facharztprüfung. Wenn er damals tatsächlich der Meinung gewesen wäre, ausschließlich in seiner Kompetenz liegende Fertigkeiten und unter seiner Leitung absolvierte Behandlungs- und Untersuchungsmethoden in Zeugnis und OP-Katalog bescheinigt zu haben, hätte er Herrn E. gar nicht involvieren brauchen. Dieses Verhalten ist auch nicht in Einklang zu bringen mit seinen schriftsätzlichen Angaben im Klageverfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Im Klageverfahren hat der Kläger mehrfach erklärt, dass Herr I. ihm glaubhaft versichert habe, dass er die unfallchirurgische Weiterbildung bereits in Libyen absolviert habe. Wenn er damit rechtfertigen wollte, unfallchirurgische Leistungen bescheinigt zu haben, kann dies mangels erforderlicher Weiterbildungsbefugnis nicht erfolgreich sein. Zudem wäre es auch in diesem Falle nicht erforderlich gewesen, dass Herr Dr. E. Leistungen bescheinigt, die im Übrigen ausschließlich in Q. erbracht worden sein dürften. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dann erklärt, dass er ausschließlich in seiner Befugnis liegende und unter seiner Leitung absolvierte Leistungen bestätigt habe. Diese Angabe steht aber im Widerspruch zu den vorhergehenden Einlassungen im Verwaltungsverfahren und schriftsätzlichen Ausführungen im Klageverfahren, in denen er versucht hat, seine Kompetenzüberschreitungen zu rechtfertigen. Die Genese dieses Aussageverhaltens hat er auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklärt.
90Der Umfang der wahrheitswidrig bescheinigten Behandlungs- und Untersuchungsmethoden ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den OP-Katalogen vom 23. Januar 2018 und 9. Dezember 2020 - die beide von dem Kläger unterzeichnet worden sind. In dem aktuellen Leistungskatalog sind (auch) die zwischen den Beteiligen streitigen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nicht mehr enthalten.
91Zusammenfassend ist die Kammer daher nach dem Gesamtbild, wie es sich ihr insbesondere aufgrund der Angaben des Klägers und des Zeugen I. sowie der zum Verfahren beigezogenen Unterlagen darstellt, gerade auch nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger vorsätzlich in Libyen erbrachte unfallchirurgische Behandlungs- und Untersuchungsmethoden in dem OP-Katalog vom 23. Januar 2018 bescheinigt hat.
92Erschwerend kommt hinzu, dass die vom Zeugen I. behaupteten, in Libyen erbachten unfallchirurgischen Leistungen in dem Verfahren auf Anerkennung von im Ausland erbrachten Weiterbildungsabschnitten letztlich nicht von der dafür zuständigen Beklagten anerkannt worden sind. Der Kläger hat sich bis zur Unterzeichnung des Weiterbildungskatalogs im Januar 2018 auch zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten erkundigt, in welchem Verfahrensstand sich das Anerkennungsverfahren des Herrn I. befindet. Er hat damit billigend in Kauf genommen, unfallchirurgische Fähigkeiten zu bescheinigen, für die es jedenfalls keine in Deutschland anerkannten Leistungsnachweise gibt. Dass Herr I. nach dem Bekunden des Klägers ein „hervorragender Operateur“ sei, mildert den Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation von Weiterbildungsleistungen nicht ab.
93Darüber hinaus hat der Kläger seine Weiterbildungsbefugnis bewusst überschritten, indem er in dem Leistungskatalog vom 23. Januar 2018 für Herrn I. mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass der Weiterbildungsassistent unter seiner Leitung auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf dem Gebiet der Unfallchirurgie eigenständig durchgeführt habe.
94Die Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich insbesondere bei den im OP-Katalog vom 23. Januar 2018 aufgelisteten Methoden „Mitwirkung und Dokumentation bei Schwerverletztenbehandlung (ISS>16)“, „Frakturosteosynthesen“ und „Notfallsonografien der Körperhöhlen“ um originär unfallchirurgische Inhalte handelt. So deutet der Begriff der „Fraktur“osteosynthesen eindeutig auf eine unfallbedingte Ursache hin, dient die „Notfall“sonografie der Abklärung innerer Blutungen nach einem Unfallereignis und impliziert der Begriff der „Schwerverletzten“behandlung bereits einen unmittelbaren Zusammenhang zur Unfallchirurgie in Abgrenzung zur Orthopädie.
95Hinzu kommt, dass Herrn I. auf dem Briefkopf des Klägers und mit dessen Unterschrift am 19. Juli 2018 ein Weiterbildungszeugnis ausgestellt worden ist, indem Herrn I. auch unfallchirurgische Fähigkeiten bescheinigt werden. In dem Zeugnis wird u.a. darauf hingewiesen, dass Herr I. mit den unfallchirurgischen Untersuchungstechniken an Wirbelsäule, Rumpf, oberer und unterer Extremitäten, Hand und Fuß sowie den großen und kleinen Gelenken vertraut sei; die Dokumentation der Befunde sei einwandfrei. Die Indikationsstellung, Wirkungsweise, Therapie und Nebenwirkungen der in der Orthopädie und Unfallchirurgie verordneten Pharmaka seien ihm bekannt. Er besitze ein umfangreiches Wissen in der bildgebenden Diagnostik, deren Indikationsstellung, Einstelltechniken, Lagerung und Anfertigung von Röntgenbildern in der Unfallchirurgie einschließlich der Notfalldiagnostik. Die Unterschrift von Herrn Dr. E. als Chefarzt für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie fehlt allerdings und wurde mit dem handschriftlichen Hinweis „nicht mehr im Haus“ versehen.
96Der Kläger, der als Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (u.a.) die Weiterbildungsbefugnis für die Fachrichtung Orthopädie inne hat, nicht aber der Fachrichtung Unfallchirurgie, hat damit seine Kompetenz bewusst überschritten. Die umfassende Weiterbildung im Bereich der Unfallchirurgie durfte er so nicht bestätigen. Dass dem Kläger insoweit nicht nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, sondern er sich seines Aufgabenbereichs bewusst war, steht außer Zweifel. Diese Pflichtverletzung hat er (mit Blick auf die Angaben im OP-Katalog) in einem Telefonat mit dem geschäftsführenden Arzt Herrn Dr. X. am 12. November 2018 auch eingeräumt.
97Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Einwand des Klägers, dass sich die Bereiche Orthopädie und Unfallchirurgie überlappten und Herr I. - unter seiner Leitung - zahlreiche Operationen und Behandlungen aus dem unfallchirurgischen Bereich erlernt und durchgeführt habe. Ungeachtet des Umstandes, dass ihm die Befugnis zur Bescheinigung der zuvor benannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden fehlt, hat er weder schlüssig dargelegt, wie er sich einen persönlichen Eindruck von den im Zeugnis bescheinigten unfallchirurgischen Fähigkeiten des Herrn I. verschafft hat, noch hat er ausreichend konkretisiert, welche der im Leistungskatalog bescheinigten (unfallchirurgischen) Methoden unter seiner Leitung von Herrn I. durchgeführt worden sein sollen. Der allgemeine Hinweis auf die Behandlung von Osteosynthesen bei Knochenbrüchen und Knochendurchtrennungen sowie Schenkelhalsfrakturen mit Endoprothesenversorgung genügt mit Blick auf die verschiedenen Knochenarten, an denen Frakturosteosynthesen vorgenommen werden können und die im OP-Katalog aufgelistet sind, jedenfalls nicht. Ebenso vage ist sein Vortrag, Herr I. habe sich „bei komplexen Tumoroperationen“ mit unfallchirurgischen Techniken vertraut gemacht. Überdies hat der im maßgeblichen Zeitraum zuständige Chefarzt für Unfallchirurgie Herr Dr. E. in dem Zeugnis vom 4. September 2018 ausdrücklich erklärt, dass er Herrn I. während seiner Weiterbildungszeit am C2. zu keinem Zeitpunkt kennengelernt habe, auch habe dieser in der unfallchirurgischen Notaufnahme keinen Dienst getan. Er habe somit weder Kenntnisse in der Notfalltherapie der Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie noch in der Klinikroutine erwerben können. Es ist nicht nachvollziehbar, wie Herr I. dennoch im Rahmen der Erstversorgung Notfallsonographien und Notfalleingriffe durchgeführt haben soll.
98Es entlastet den Kläger auch nicht, dass er, nachdem er am 19. Juli 2018 mit den Kollegen Dr. E1. und Dr. T. das (weitere) Zeugnis für die Weiterbildung zum Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie - ohne die Unterschrift des Herrn Dr. E. - ausgestellt hatte, die Beklagte (in Person von Frau S. ) mit Schreiben vom 18. September 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Unterschrift des Herrn Dr. E. fehle, da dieser das Haus verlassen habe. Der Kläger legt in diesem Schreiben nicht offen, dass er gar nicht weiß, ob das Zeugnis mit Blick auf die unfallchirurgischen Inhalte korrekt ist. Er erklärt mit dem Weggang des Herrn Dr. E. lediglich die fehlende Unterschrift des zuständigen Kollegen. Überdies suggeriert er mit seiner Bitte um wohlwollende Prüfung der Zulassung sogar, dass die Inhalte nach seinem Kenntnisstand korrekt sind und sein Kollege sie so bescheinigen würde. Dass er die Verantwortung nunmehr auf die Beklagte abwälzen will, bestätigt seinen charakterlichen Mangel in diesem Bereich. Schließlich bezieht sich sein Schreiben nur auf das im Juli 2018 ausgestellte Zeugnis, eine Erklärung zum Leistungskatalog vom 23. Januar 2018 unterbleibt. Die Erläuterungen dazu gibt der Kläger erst in dem Telefonat vom 12. November 2018 ab, nachdem er von der Beklagten ausdrücklich auf den Leistungskatalog angesprochen wurde.
99Der Kläger behauptet im Übrigen auch nicht, dass er in dem mit Frau S. zuvor geführten Telefonat weitere Erklärungen abgegeben hat, die ihn entlasten könnten.
100Allein der Umstand, dass Herr Dr. E. nicht mehr am C2. tätig und das Verhältnis zwischen den Chefärzten angespannt war, rechtfertigt das Verhalten des Klägers in keiner Weise. Herr Dr. E. war nach § 9 Abs. 1 Weiterbildungsordnung weiterhin verpflichtet, Weiterbildungszeugnisse zu unterschreiben. Von dieser Verpflichtung musste auch der Kläger Kenntnis haben und durfte nicht unbesehen den Weg des geringsten Widerstandes gehen. Überdies hat Herr Dr. E. bereits am 4. September 2018 ein Weiterbildungszeugnis für Herrn I. ausgestellt, in dem er erklärt hat, dass er diesen zu keinem Zeitpunkt kennengelernt habe und er nicht bescheinigen könne, dass Herr I. die fachlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie erfülle.
101Diese Pflichtverletzungen sind nicht deshalb als untergeordnet zu bewerten, weil der Kläger behauptet, Herrn I. habe ihm glaubhaft versichert, die unfallchirurgische Weiterbildung bereits in Libyen absolviert zu haben. Mangels Befugnis durfte der Kläger diese Behandlungs- und Untersuchungsmethoden (die in Libyen erbrachte worden sein sollen bzw. originär die Unfallchirurgie betreffen) nicht bescheinigen.
102Gleiches gilt, soweit der Kläger darüber hinaus meint, Herr I. habe ihm gegenüber auch glaubhaft bekundet, die angeblich in Libyen erbrachten Leistungen seien von der Beklagten bereits anerkennt worden. Es ist die originäre Aufgabe des Weiterbildenden für eine korrekte Dokumentation zu sorgen und etwaige Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Aussage dürfte außerdem als reine Schutzbehauptung zu werten sein, da es überhaupt keinen Sinn ergibt, die bereits anerkannten Inhalte noch einmal in einen Leistungskatalog aufzunehmen. Im Übrigen bezieht sich der Leistungskatalog allein auf in Q. erbrachte Leistungen.
103Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 2018 selbst den Eindruck erweckt habe, dass von Herrn I. angeblich in Libyen erbrachte Leistungen anerkannt worden seien, verhilft ihm das nicht zum Erfolg. Der (u.a.) streitgegenständliche Leistungskatalog stammt bereits aus Januar 2018. Zudem ist es Aufgabe des Weiterbildungsbefugten, die bescheinigten Inhalte auf ihre Korrektheit zu prüfen. Hinzu kommt, dass in dem Schreiben vom 13. Juni 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass es sich dabei um eine vorläufige Auskunft auf Basis des derzeit bekannten Sachverhalts handele und eine abschließende Prüfung bei späterer Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung nach Vorlage vollständiger Unterlagen erfolge. Schließlich hätte dem Kläger bei genauer Lektüre des Schreibens auffallen müssen, dass die in der Spalte „Prof. M. “ angeführte Anzahl erbrachter Behandlungs- und Untersuchungsmethoden der Anzahl in dem von ihm unterzeichneten Leistungskatalog vom 23. Januar 2018 entspricht. Wären die - nach Auffassung und Kenntnis der Beklagten - angeblich in Libyen erbrachten Leistungen bereits anerkannt worden, oder könnten sie als „in Q. erbracht angesehen werden“, so hätten sie in Abzug gebracht werden müssen. Stattdessen wurden sie aber neben den vom Kläger bestätigten Leistungen aufgeführt.
1042. Der Mangel der charakterlichen Eignung des Klägers wird manifestiert durch den Umstand, dass dieser in dem Zeugnis für Herrn Dr. C4. vom 31. Juli 2019 zur Vorlage bei der Beklagten für die Schwerpunktbezeichnung Spezielle Orthopädische Chirurgie u.a. bestätigt hat, dass Herr Dr. C4. „vom 01.08.2018 bis zum 31.07.2019 in meiner Klinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am C2. Q. als Facharzt für Orthopädie in Teilzeit (50%) beschäftigt“ gewesen sei. Diese zeitliche Angabe ist aber nicht korrekt. Herr Dr. C4. war zunächst in N1. tätig und ist erst im Januar 2019 in das C2. nach Q. gewechselt.
105Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger durch ein Telefonat am 12. November 2018 und ein Schreiben vom 13. November 2018 sogar durch Herrn Dr. X. dahingehend aufgeklärt worden war, dass es ein Problem mit dem Beschäftigungsort von Herrn Dr. C4. gebe und der Kläger seine Weiterbildungsaufgabe wahrnehmen müsse. Trotz dieser Sensibilisierung hat der Kläger nur ein halbes Jahr später erneut Falschangaben in einem Zeugnis mit seiner Unterschrift als wahr bestätigt.
106Der Umstand, dass Herr Dr. C4. letztendlich jedenfalls die geforderte Weiterbildungszeit einer Teilzeitbeschäftigung von 50% mit einer Mindestzeit von 12 Monaten (effektiv 6 Monate bei Vollzeittätigkeit) absolviert hat, da er ab Januar 2019 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung im C2. in Q. tätig war, ändert nichts an den falschen Angaben über die Weiterbildungszeit.
107Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Zeugnisses kann auch nicht im Wege einer Auslegung aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) zu Gunsten des Klägers angenommen werden, dass für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar war, dass Herr Dr. C4. statt der angegeben Zeit vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 in Teilzeit (50%) tatsächlich von Januar bis Ende Juli 2019 in Vollzeit in der Klinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am C2. Q. beschäftigt war.
108Vgl. dazu: OVG Greifswald, Beschluss vom 24. August 2011 - 11 O 43/11 -, juris.
109Dass die beiden Kliniken C2. K. Q. und N2. -I1. N1. grundsätzlich zusammengehören, ist unerheblich. Zudem bezieht sich die Weiterbildungsbefugnis des Klägers nur auf die Weiterbildungsstätte im C2. Q. .
1103. Nicht entschieden werden muss, ob der Kläger weitere Verstöße gegen die Pflichten als Weiterbilder begangen hat, weil er sich kein persönliches Bild von den Fähigkeiten des Herrn Dr. C4. gemacht hatte, bevor er diese in dem Weiterbildungszeugnis vom 31. Juli 2019 bescheinigt hat und ihm ein gravierender Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Ausstellung von Zeugnissen als allgemeine Berufspflicht i.S.e. gewissenhaften Ausübung des Berufs angelastet werden kann, weil er in dem Zeugnis für Herrn Dr. C1. vom 29. Februar 2012 falsche Angaben bezüglich dessen Stellung als Weiterbildungsverantwortlicher und den Umfang der Vortragstätigkeit gemacht hat. Die beiden unter Ziffer 1 und 2 dargelegten Verstöße rechtfertigen bereits die Annahme, dass dem Kläger die persönliche Eignung für die Weiterbildungsbefugnis fehlt.
1114. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig gegen Weiterbildungspflichten insbesondere mit Blick auf die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausstellung von Weiterbildungszeugnissen verstoßen wird. Die Kammer geht nicht davon aus, dass das hiesige Verfahren den Kläger von künftigen Pflichtverletzungen abhält. Dafür spricht, dass er weder im vorangegangenen Verwaltungs- noch im hiesigen Klageverfahren Einsicht gezeigt und seine Fehler anerkannt hat, stattdessen hat er die Verantwortung stets auf andere Personen geschoben. Zudem hat der Kläger in einem nahen zeitlichen Zusammenhang in den Jahren 2018/2019 gleich in zwei Fällen - I. und C4. - objektiv falsche Angaben in Weiterbildungszeugnissen bestätigt. Auch wenn die Inhalte in dem Zeugnis für Herrn Dr. C1. vom 29. Februar 2012 bezüglich der Weiterbildungsinhalte zutreffend sind und die nicht korrekten Angaben über die von dem Weiterbildungsassistenten absolvierten Aufgaben keine gravierende Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstellung von Zeugnissen darstellen mögen, zeigt das Zeugnis doch, dass der Kläger insoweit nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legt und kein Einsichtsvermögen zeigt. Denn jedenfalls mit Blick auf die behauptete Tätigkeit des Herrn Dr. C1. als Weiterbildungsverantwortlicher ist davon auszugehen, dass das Zeugnis unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Klageverfahren und des Herrn Dr. E. im Verwaltungsverfahren insoweit nicht korrekt ist, als dass der Weiterbildungsassistent nicht systematisch in die Weiterbildung der Assistenzärzte der Klinik für Unfallchirurgie eingebunden war. Nicht korrekt ist zudem die Angabe, dass Herr Dr. C1. Vorträge bei Veranstaltungen der Klinik für Unfallchirurgie gehalten habe, da er auch nach dem Vortrag des Klägers nur fächerübergreifende Vorträge der sich überlappenden Disziplinen Orthopädie und Unfallchirurgie gehalten habe, die von Ärzten beider Kliniken besucht worden seien. Hinzu kommt, dass der Kläger mehrfach und auch in den o.g. Verfahren am 17. Januar 2017 und 13. November 2018 ausdrücklich auf seine Wahrheitspflichten hingewiesen worden ist.
112Der Widerruf genügt angesichts der festgestellten gravierenden Pflichtverletzungen durch den Kläger und der begründeten Annahme einer Wiederholungsgefahr auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
113Da insbesondere die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstellung von Weiterbildungszeugnissen und Dokumentationen alle Bereich der Weiterbildung trifft, genügt es nicht, nur einzelne dem Kläger verliehene Befugnisse zu widerrufen.
1145. Soweit die Beklagte den Kläger aufgefordert hat, die Weiterbildungsurkunden auszuhändigen, ist dies mit Blick auf § 52 Satz 1 VwVfG NRW nicht zu beanstanden.
115Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.
116Die Berufung wird nicht zugelassen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bezüglich der Abgrenzung von Arbeits- und Weiterbildungszeugnis, der Auslegung des Begriffs „kompetenzbasierte Weiterbildung“ und der Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten bzw. Weiterbildungsabschnitten zum Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung.