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- § 49 Abs. 7 HG NRW (2014) ermächtigt die Hochschulen ausschließlich dazu, als zusätzliches Zugangserfordernis zu einem Masterstudiengang den Nach-weis einer auf die inhaltlichen Anforderungen bzw. die curriculare Ausbildung des jeweiligen Masterstudiengangs bezogenen besonderen Vorbildung, künst-lerischen oder sonstigen Eignung oder praktischen Tätigkeit zu verlangen.
- § 49 Abs. 7 HG NRW ist kein Instrument zur Einflussnahme auf Studierenden-zahlen und damit Kapazitätsfragen und bietet auch nicht die Möglichkeit, au-ßerhalb der den spezifischen Anforderungen gerade des jeweiligen Studien-gangs geschuldeten besonderen Eignungsmerkmale etwa ein „Wunschkandida-tenprofil“ festzulegen (Anschluss an BayVGH, B. v. 2. September 2014 - 7 CE 14.1203 -, juris).
- Der Nachweis einer „wissenschaftlichen Originalität“ gehört nicht zu einer auf der Zugangsstufe zu fordernden „besonderen Eignung“ i.S.d. § 49 Abs. 7 HG NRW für einen - auch wissenschaftlich betonten - Masterstudiengang (hier: Na-tional and Transnational Studies: Literature, Culture, Language).
- Der Inhalt eines nach der Prüfungsordnung vorzulegenden Motivationsschrei-bens (Letter of Intent) bietet als solcher keine valide Grundlage, hieran den Nachweis einer „besonderen Eignung“ für den Masterstudiengang wesentlich anzuknüpfen.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Wintersemester 2016/2017 zum 1. Fachsemester des Masterstudiengangs „National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language“ zuzulassen, wenn sie ihre Einschreibung bei der Hochschule binnen einer Woche nach Rechtskraft dieses Beschlusses beantragt und dabei die Einschreibungsvoraussetzungen im Übrigen nachweist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang „National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language“ - im Folgenden als NTS bezeichnet - (1. Fachsemester) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2016/2017.
4Die Antragstellerin, die nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (DN.: 1,5) im März 2016 an der WWU Münster ein Zwei-Fach-Bachelorstudium mit den Fächern Anglistik/Amerikanistik (Note: gut 2,0), Kultur- und Sozialanthropologie (Note: gut 1,7) und Allgemeine Studien (Note sehr gut 1,5) erfolgreich (Gesamtnote: gut 1,7) abgeschlossen hatte, bewarb sich form- und fristgerecht bei der Antragsgegnerin zum WS 2016/2017 um einen Studienplatz im Masterstudiengang NTS. Der Studiengang unterliegt zum WS 2016/2017 keiner Zulassungszahlenbegrenzung. Dem Zulassungsantrag waren u. a. ein Certificate of Proficiency in English auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, ein Lebenslauf, ein Zeugnis über die Tätigkeit als Lehrkraft an einem privaten College und ein fünfseitiger, in englischer Sprache abgefasster „Letter of Intent“ beigefügt.
5Mit Bescheid vom 08. August 2016 lehnte die Antragsgegnerin die begehrte Zulassung ab. Die Antragstellerin habe nach Prüfung der Bewerbungsunterlagen durch die Auswahlkommission die gemäß § 6 Abs. 3 der Anlage 2 der maßgeblichen Prüfungsordnung (im Folgenden: A2 PO) zum Nachweis der „besonderen Eignung“ für diesen Studiengang erforderliche Gesamtpunktzahl von mindestens 24 nicht nachgewiesen. Auf Nachfrage wurden ihr am 30. August 2016 durch das Studienberatungsbüro des Englischen Seminars die in den einzelnen Bewertungsbereichen nach Bewertung ihrer Unterlagen durch die Kommission erreichten gewichteten Punktwerte und die abschließende Punktzahl (21,2) mitgeteilt.
6Die Antragstellerin hat gegen den Ablehnungsbescheid am 26. August 2016 Klage erhoben (9 K 3442/16). Zugleich hat sie um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
7II.
8Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Antrag auf Zulassung zum verfahrensbetroffenen Masterstudiengang an der WWU Münster zum WS 2016/2017 bislang nicht rechtmäßig beschieden worden ist (Anordnungsanspruch) und hieraus nach Lage des Falles die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung ihrer Rechte durch eine einstweilige Anordnung (Anordnungsgrund) besteht, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO.
9Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr auf den verfahrensbetroffenen Studiengang bezogener Zulassungsantrag mit hoher, wenn nicht sogar sich aufdrängender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft wegen einer angeblich nicht nachgewiesenen „besonderen Eignung“ für diesen Studiengang abgelehnt worden ist.
10Die Antragsgegnerin hat den Zulassungsantrag der Antragstellerin anhand der Regelungen der zum WS 2015/2016 in Kraft getretenen „Prüfungsordnung für den Masterstudiengang National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 05. Juni 2015“ (AB Uni 2015, 822 ff.-, im Folgenden: PO -) behandelt.
11Die PO enthält, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen:
12§ 2 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung:
13(1) Das Masterstudium soll den Studierenden, aufbauend auf ein abgeschlossenes grundständiges Studium, vertiefte wissenschaftliche Grundlagen, sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufswelt, Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in den Bereichen „National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language“ so vermitteln, dass sie zur selbständigen und verantwortlichen Beurteilung komplexer wissenschaftlicher Problemstellungen und zur praktischen Anwendung der gefundenen Lösungen befähigt werden. …
14§ 8 Studieninhalte:
15(1) Das Masterstudium im Studiengang „National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language“ umfasst das Studium folgender Module nach näherer Bestimmung durch die als Anhang beigefügten Modulbeschreibungen, die Teil dieser Prüfungsordnung sind:
16I. Fachmodule
17- Foundations of National and Transnational Studies: History, Theory, Methods
18- Research Module I
19- Nationalism, Transnationalism, Transculturalism – Literary, Cultural and Linguistic Manifestations
20- Minorities and Migration
21- Culture Contact, Culture Conflict
22- Work Experience
23- Research Module II
24- Master Thesis
25II. Fremdmodul
26- External Module …
27Nach § 4 der PO sind die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium in deren Anlage 2 „Feststellung der besonderen Eignung“ - im Folgenden: A2 PO -im Wesentlichen wie folgt geregelt:
28§ 1 Anwendungsbereich
29Diese Anlage regelt den Zugang und die Feststellung der besonderen Eignung zum Masterstudiengang „National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
30§ 2 Kommission zur Feststellung der besonderen Eignung
31(1) Für die Durchführung der Feststellung der besonderen Eignung und des Zulassungsverfahrens zum Masterstudiengang „National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language“ wählt der Fachbereichsrat eine Kommission.
32(2) Die Kommission besteht aus drei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern und zwei akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Englischen Seminars sowie einem Studierenden mit beratender Stimme. Die/Der Vorsitzende sowie ihre/seine Stellvertretung müssen aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer stammen. …
33§ 3 Zugangsvoraussetzungen
34(1) Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang „National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language“ ist neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss erfolgreich beendet worden ist. Fachlich einschlägig im Sinne von Satz 1 ist ein Studium in philologischen Studiengängen sowie den Studiengängen Geschichte, Kulturwissenschaft, Medienwissenschaft, Kommunikationswissenschaft, Philosophie, Soziologie, Politikwissenschaft, Theologie, Erziehungswissenschaft, Ethnologie, Kunstgeschichte oder Psychologie an einer deutschen oder ausländischen Hochschule. …
35(2) Zugangsvoraussetzung sind zudem ausgezeichnete Englischkenntnisse auf dem Niveau C2 nach dem europäischen Referenzrahmen. Diese werden bei Bewerberinnen/Bewerbern, deren Muttersprache nicht Englisch ist, nachgewiesen durch das Cambridge Proficiency Exam (CPE) oder ein äquivalentes Sprachzeugnis. …
36(3) Nachzuweisen ist neben den Zugangsvoraussetzungen eine besondere Eignung (s. § 6).
37§ 4 Termine, Fristen und Unterlagen
38(Abs. 1 S. 3) Die Bewerberin/der Bewerber muss folgende Bewerbungsunterlagen einreichen:
391. Nachweis der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung oder einer von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkannten Qualifikation
402. Nachweise über das Vorliegen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses gem. § 3 Abs. 1. …
413. Nachweise über ausreichende Sprachkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2
424. Tabellarischer Lebenslauf
435. Beglaubigter Nachweis über die während des Erststudiums erbrachten Leistungen und besuchten Lehrveranstaltungen (Transcript of Records)
446. Schreiben zur Begründung der Studiengangswahl (Letter of Intent). Das Schreiben muss einen Umfang von etwa 2000 Wörtern haben und die Bewerbungsmotivation der Bewerberin/des Bewerbers vor dem Hintergrund der bisherigen Interessen und Studienschwerpunkte sowie Perspektiven auf die eigene Zukunft in Studium und Beruf formulieren.
457. Ggf. Nachweis über Auslandsaufenthalte, berufspraktische Erfahrungen oder sonstige Zusatzqualifikationen.
46§ 5 Feststellung der besonderen Eignung
47(1) Die Kommission stellt zunächst anhand der mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen und Zeugnisse fest, ob die Bewerberin/der Bewerber die für den Masterstudiengang „National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language“ erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt sowie die besondere Eignung für den Studiengang nachweisen kann. …
48§ 6 Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung
49(1) Zur Feststellung der besonderen Eignung werden anhand folgender Kriterien den Bewerbern und Bewerberinnen Punkte zugewiesen:
501. Der Letter of Intent wird mit 40% gewichtet. Dazu wird er mit einem Punktwert zwischen 0 und 40 Punkten versehen und sodann mit dem Faktor 0,4 multipliziert.
51Die Punkte werden nach pflichtgemäßem Ermessen der Kommission wie folgt verteilt:
52Einschlägigkeit max. 15 Punkte
53Originalität max. 5 Punkte
54Wissenschaftlicher Anspruch max. 10 Punkte
55Formale Aspekte und Englischkenntnisse max. 10 Punkte
562. Die Noten der im Bachelorstudium bzw. in einem gleichwertigen Studium studierten Schwerpunkte, die thematisch für den Studiengang „National and Transnational Studies“ besonders relevant sind, werden mit insgesamt 30% gewichtet. Dazu wird die Note (oder die mittels relevanter Einzelnoten gebildete Durchschnittsnote) gemäß Abs. 2 mit einem Punktwert zwischen 10 und 40 versehen und sodann mit dem Faktor 0,3 multipliziert.
573. Zusätzliche Qualifikationen (Auslandsaufenthalte, Praktika, Berufserfahrungen, extracurriculare Aktivitäten, Fremdsprachen) werden in ihrer Gesamtheit mit 30% gewichtet. Dazu werden diese mit einem Gesamtpunktwert von 0 bis 40 Punkten versehen. Die Punktzahl wird dann mit dem Faktor 0,3 multipliziert.
58Die Punkte werden nach pflichtgemäßem Ermessen der Kommission wie folgt verteilt:
59Einschlägige Auslandsaufenthalte max. 10 Punkte
60Einschlägige Praktika/ Berufserfahrungen max. 10 Punkte
61Einschlägige extracurriculare Aktivitäten max. 10 Punkte
62Sprachkenntnisse max. 10 Punkte
63…
64(3) Eine besondere Eignung für den Studiengang liegt vor, wenn der Bewerber/die Bewerberin eine Gesamtpunktzahl von mindestens 24 erreicht.
65Die vorbezeichneten Regelungen, soweit sie sich auf das für den Zugang zu dem Masterstudium zusätzliche Erfordernis einer - über die allgemeinen Zugangsbestimmungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 A2 PO hinausgehenden - „besonderen Eignung“ des Bewerbers/der Bewerberin beziehen, erweisen sich nach summarischer Prüfung als mit hoher Wahrscheinlichkeit unvereinbar mit höherrangigem Gesetzesrecht, was mit einer ebenso hohen Wahrscheinlichkeit deren materielle Unwirksamkeit zur Folge hat.
66Normativer Prüfungsmaßstab der genannten Bestimmungen der PO und der A2 PO über die Zugangsvoraussetzungen zum verfahrensbetroffenen Masterstudiengang sind die Regelungen des § 49 Hochschulgesetz NRW (HG NRW) vom 16. September 2014 in der derzeit geltenden Fassung, insbesondere dessen Abs. 6 und 7. Dieses formelle Gesetzesrecht, das zugleich die Grenzen hochschulautonomer Regelungen aufzeigt, ist wiederum im Lichte der aus dem Verfassungsrecht, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG, folgenden Anforderungen zu verstehen und anzuwenden.
67Nach der Grundnorm des § 49 Abs. 6 Satz 1 HG NRW hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Die Bestimmungen in § 3 A2 PO greifen diese Regelung auf, indem sie als Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang NTS die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern verlangen, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss erfolgreich beendet worden ist. Fachlich einschlägig soll nach § 3 Abs. 1 Satz 2 A2 PO ein Studium in philologischen Studiengängen sowie den Studiengängen Geschichte, Kulturwissenschaft, Medienwissenschaft, Kommunikationswissenschaft, Philosophie, Soziologie, Politikwissenschaft, Theologie, Erziehungswissenschaft, Ethnologie, Kunstgeschichte oder Psychologie an einer deutschen oder ausländischen Hochschule sein. Nach diesen - nicht zu beanstandenden - Regelungen stellt sich der Masterstudiengang NTS in Abgrenzung zu einem sog. weiterbildenden Masterstudiengang (§ 62 Abs. 3 HG NRW) als ein konsekutiver Masterstudiengang im heutigen Begriffsverständnis dar,
68vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 04. Februar 2010 „Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“, dort A4, www.kmk.org/file admin/.../2003_10_10-Laendergemeinsame-Struktur-vorgaben.pdf,
69mithin als ein Masterstudiengang, der ein erfolgreiches Erststudium aus dem Fächerkanon der in § 3 Abs. 1 Satz 2 A2 PO genannten grundständigen Studiengänge, die als fachlich einschlägig beurteilt worden sind, vertieft oder ggf. auch fachübergreifend verbreitert.
70§ 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW eröffnet den Hochschulen anknüpfend an dessen Satz 1 die Befugnis, durch Prüfungsordnungen zu bestimmen, dass für den Zugang zu einem Masterstudiengang ein vorangegangener "qualifizierter" Abschluss nachzuweisen ist. Hierunter kann bei einer willkürfreien und angemessenen Einschätzung der Hochschule eine Mindestnote im Abschluss des vorausgegangenen (Bachelor-)Studiengangs oder können - als Minus hierzu - Mindestnoten in den Modulen dieses Erststudiengangs, die für den Masterstudiengang eine gehobene Bedeutung haben, gefordert werden. Die Festlegung derartiger Mindestnoten, die als weitere Zugangsvoraussetzung zum gewünschten Masterstudiengang eine subjektive Berufszugangshürde darstellen, ist grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie dient dem Ziel, prognostisch sicherzustellen, dass der Bewerber/die Bewerberin die gegenüber dem Erststudium erhöhten - insbesondere wissenschaftlich betonten - Anforderungen des Masterstudiums wird erfüllen können. Hierfür ist die Höhenlage des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses ein geeignetes Zugangskriterium.
71Vgl. statt Vieler: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2016 - 13 B 1159/16 - und vom 18. April 2012 - 13 B 52/12 -, jeweils m.w.N., juris.
72Derartige auf die Note oder die Noten des Erststudiums bezogene Anforderungen nach § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW sind nicht Gegenstand der hier betroffenen Prüfungsordnung. § 6 Abs. 1 Nr. 2 A2 PO stellt zwar die Noten des Erststudiums insgesamt bzw. der dort studierten Schwerpunkte mit besonderer Relevanz für den Masterstudiengang NTS mit näher bestimmten Werten in das punktwertgesteuerte System der Feststellung der "besonderen Eignung" ein. Mindestnoten werden aber dort, wie auch die Durchstufung in der Tabelle des § 6 Abs. 2 A2 PO bis zur Note 4,0 belegt, nicht gefordert. Auch können in der Gesamtbewertung selbst unterdurchschnittliche Noten im Bewertungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 A2 PO durch gehobene Punktwerte in den übrigen Bereichen zu den nach § 6 Abs. 3 A2 PO geforderten 24 Punkten als Mindestwert für die geforderte besondere Eignung führen.
73Schließlich hat der Gesetzgeber durch § 49 Abs. 7 HG NRW in der derzeit geltenden Fassung den Hochschulen die Befugnis ("können") eröffnet, durch Prüfungsordnungen zu bestimmen, dass von den Bewerbern/Bewerberinnen um einen Studienplatz neben den Zugangsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 bis 6 HG NRW eine "studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit" nachzuweisen ist. § 49 Abs. 7 HG NRW bezieht sich, wie sich auch aus seiner derzeitigen systematischen Stellung im Rahmen des § 49 HG NRW ergibt, nunmehr auch auf den Zugang zu einem Masterstudiengang.
74So ausdrücklich die amtliche Begründung zu § 49 Abs. 7 HG NRW 2014, s. http://www.wissenschaft.nrw.de/ fileadmin/Medien/Dokumente/Hochschule/Gesetze/HZG_mit_Begr%C3%BCndung.pdf, dort S. 273; zur bisherigen, auf der Zugangsstufe zum Masterstudiengang engeren Rechtslage nach § 49 HG NRW a.F. s. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1649/10 -, juris.
75Die Ermächtigung des § 49 Abs. 7 HG NRW, an die Bewerber/innen um einen Masterstudiengang besondere Anforderungen zu stellen, bezieht sich in Anknüpfung an die den Hochschulen zukommende Lehr- und Wissenschaftsfreiheit zur curricularen Ausbildung der Masterstudiengänge auf die Erfordernisse des jeweiligen von der Hochschule konzipierten Masterstudiengangs, denen die Bewerber bereits bei Aufnahme dieses Studiums gerecht werden müssen, um sodann diesen Studiengang auf der Basis der dort vermittelten Lehrinhalte erfolgreich durchlaufen und abschließen zu können. Hieraus folgen zugleich der Umfang und die Grenzen der den Hochschulen hier eröffneten Möglichkeiten. Die Hochschulen werden durch diese Ermächtigung nicht in den Stand gesetzt, den Zugang zu den Masterstudiengängen uneingeschränkt zu begrenzen. § 49 Abs. 7 HG NRW - wie auch § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW -,
76vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 13 B 1516/15 -, juris,
77ist kein Instrument zur Einflussnahme auf Studierendenzahlen und damit auf Kapazitätsfragen.
78Siehe hierzu jedenfalls thematisch den Info-Flyer des Masterstudiengangs unter "Advice and support" mit dem Hinweis: Small student numbers in this M.A. programme (max. 20 students per year) ensure excellent teacher–student ratios and intense mentoring, eingestellt unter http://www.uni-muenster.de/ZSB/material/flyer_645.pdf (Abfrage am 8. Dezember 2016).
79Auch bietet er den Hochschulen nicht die Möglichkeit, außerhalb der den speziellen fachlichen Anforderungen gerade des jeweiligen Masterstudiengangs geschuldeten besonderen Eignungsmerkmale etwa ein "Wunschkandidatenprofil" festzulegen.
80Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 7 CE 14.1203 -, juris (zur gleichgerichteten Regelung in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG).
81Damit sind Anforderungen, die etwa darauf angelegt sind, besondere Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium aus Gründen einer "Bestenauslese" oder sogar einer wissenschaftlichen "Niveaupflege" aufzustellen, nicht im Wege des § 49 Abs. 7 HG NRW umsetzbar. Der Landesgesetzgeber hat dies zutreffend erkannt. In der amtlichen Begründung zu § 49 Abs. 7 HG NRW (2014), a.a.O., ist ausdrücklich ausgeführt worden: Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot die Erweiterung der Zugangsvoraussetzungen im konkreten Masterstudiengang - wie auch sonst - nur zulässig, wenn es der jeweilige Studiengang erfordert. Die erhöhten Zugangsvoraussetzungen müssen aus den Studieninhalten heraus inhaltlich gerechtfertigt sein und zudem rechtlich verhältnismäßig sein.
82Hinzutreten aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen das Erfordernis der Bestimmung geeigneter verfahrensrechtlicher Vorgaben in der Prüfungsordnung und eine Normierung, die die inhaltlichen Kriterien, die für den Nachweis der geforderten "besonderen Eignung" maßgeblich sein sollen, hinreichend klar festlegt.
83Diese Anforderungen werden nach der im summarischen Verfahren gefundenen Beurteilung durch das Gericht in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten.
84Das Gericht hat bei seiner Überprüfung der Sach- und Rechtslage alle - englischsprachigen, aber dem Gericht zugänglichen - offiziellen Verlautbarungen in den Blick genommen, die von der Hochschule zu dem verfahrensbetroffenen Masterstudiengang in das Internet eingestellt worden sind.
85Vgl. insb. https://www.uni-muenster.de/MA_transnational/ mit dem dort dargestellten Studieninhalt und dem betreffenden Curriculum.
86Auf die dortigen Inhalte wird verwiesen. Ferner hat es den Inhalt der Prüfungsordnung selbst mit der dortigen Beschreibung des Ziels des Studiums (insb. § 2 PO) und den dort in § 8 PO unter Einschluss der Modulbeschreibungen in dessen Anlage 1 enthaltenen Angaben sowie den bereits angesprochenen Info-Flyer einbezogen. Die dort hervorgehobenen Studieninhalte und Anforderungen an die Studierenden im Masterstudiengang machen deutlich, dass der Masterstudiengang NTS nach seinen Inhalten eine sicher hohe fachwissenschaftlich spezialisierte und stark forschungsprofilierte Ausprägung auf einer deutlich interdisziplinären Basis aufweist. Gleichwohl kann das Gericht keine für § 49 Abs. 7 HG NRW tragfähigen besonderen fachspezifischen Zugangsanforderungen erkennen, die über das Qualifikationsniveau hinausgehen, welches nach der grundsätzlichen - auch in § 49 Abs. 6 HG NRW zum Ausdruck gebrachten - Wertung des Gesetzgebers zur Einführung der gestuften Studienabschlüsse bereits mit dem erfolgreichen Abschluss einer der als fachlich einschlägig bestimmten grundständigen (konsekutiv aufgenommenen) Studiengänge nachgewiesen wird. Damit kann auch für ein Erfordernis „besonderer“ und zusätzlich in der Zugangsstufe zu fordernder Eignungs- und Befähigungsnachweise kein tragfähiger Anknüpfungspunkt festgestellt werden. Der Vergleich etwa mit anderen an der WWU Münster angebotenen (derzeit nach den Verlautbarungen der Antragsgegnerin im Internet - www.uni-muenster.de/international/ incoming/ master - über 65) Masterstudiengängen, die wie der Masterstudiengang NTS auch bezüglich ihrer Studieninhalte entsprechend (system-)akkreditiert sind,
87zum Masterstudiengang NTS vgl. Akkreditierungsurkunde der AQAS vom 19. August 2014, erreichbar unter https://www.uni-muenster.de/lehre/studiengaenge/ akkreditierung/akk_stud.html,
88bringt ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein gerade diesen Masterstudiengang im Verständnis des Gesetzes kennzeichnendes „besonderes“ Eingangsprofil, das den Nachweis zusätzlicher Zugangseignungen oder -befähigungen gebieten oder auch nur nahelegen könnte. Die für den Masterstudiengang NTS unzweifelhaft erforderliche besonders hohe englische Sprachkompetenz ist bereits - und zwar rechtlich beanstandungsfrei - auf der Grundlage des § 49 Abs. 8 HG NRW zum Gegenstand der mit der Bewerbung nachzuweisenden Zugangsqualifikationen gemacht worden, § 3 Abs. 2 A2 PO.
89Schließlich lässt auch der auf die „besondere Eignung“ bezogene Bewertungskatalog des § 6 Abs. 1 A2 PO, wollte man ihn hier mittelbar fruchtbar machen, keine nach den gesetzlichen Vorgaben tragfähigen Merkmale erkennen, die das Erfordernis besonderer Eignungs- und Befähigungsnachweise gerade für diesen Masterstudiengang aufzeigen könnten.
90Die Antragsgegnerin hat hierzu zwar mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 eine ergänzende Stellungnahme des Vorsitzenden der Auswahlkommission vom 6. Dezember 2016 vorgelegt. Dort ist erläuternd insbesondere zu dem Bewertungskriterium „Originalität“ des Letter of Intent (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 A2 PO) ausgeführt worden, dieses Kriterium sei gezielt aufgrund des besonderen Profils des Studiengangs in das Eignungsfeststellungsverfahren aufgenommen worden. Das akademische Feld der National and Transnational Studies sei in besonderer Weise mit der Hinterfragung und Überschreitung einseitiger national-kultureller sowie disziplinärer Gewissheiten befasst. Der Masterstudiengang verlange von den Studierenden die grundsätzliche Bereitschaft, lokale wie globale soziokulturelle Dynamiken jenseits des etablierten akademischen Kanons neu zu denken. Das didaktische Produktivmachen des dem Masterstudiengang eigenen innovativen Potentials sei daher entscheidend von zwei unmittelbar miteinander verknüpften Kompetenzen der Studierenden abhängig: Nur wer selbständig und ungewöhnlich (also originell) denke, werde gleichsam bereit sein, Positionen kritisch zu berücksichtigen, die vom akademisch Tradierten und nationalkulturell Gewohnten abweichen.
91Auch diese Erläuterungen, so nachvollziehbar sie aus der Sicht der Lehrenden auch sein mögen, führen nicht auf eine auf der Zugangsstufe nachzuweisende „besondere Eignung“ der Bewerber/innen, die sämtlich einen erfolgreichen Abschluss in einem fachlich als konsekutiv einschlägig angesehenen Bachelorstudiengang besitzen. Das angesprochene Merkmal, sich im wissenschaftlichen Kontext in besonderer Weise „originell“, „selbständig“, „ungewöhnlich“ und jenseits vom „akademisch Tradierten und nationalkulturell Gewohnten“ in dem Masterstudiengang befassen zu können, zielt auf ein hergebrachtes und allgemein für die Bewertung wissenschaftlicher Arbeiten geltendes Qualitätsmerkmal einer intellektuellen Eigenleistung ab.
92Vgl. statt Vieler: Balzert/Schröder/Schäfer, Wissenschaftliches Arbeiten: Ethik, Inhalt & Form wiss. Arbeiten, Handwerkszeug, Quellen, Projektmanagement, Präsentation, S. 13 ff., 2. Auflage 2011; s. auch www.w3l.de/ w3lmedia/W3L/Medium 112698/9783868340341_Lese probe.pdf; Initiative Originalitätsverdacht? Neue Optionen für die Geistes- und Kulturwissenschaften, www.volkswagenstiftung. de/ originalitaetsverdacht.html.
93Ein rechtlich im Bereich des § 49 Abs. 7 HG NRW zu erfassendes besonderes Eignungsmerkmal gerade für den Masterstudiengang NTS vermag das Gericht auch hierin nicht zu erkennen. Das gilt unabhängig davon, dass die nach der Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 angesprochenen Merkmale nur unter hohem interpretatorischem Aufwand als in dem Bewertungskriterium „Originalität“ des § 6 Abs. 1 Nr. 1 A2 PO angesprochen angesehen werden können. Die von der Antragsgegnerin in das Internet eingestellten Hinweise dazu, welche Aspekte in dem Letter of Intent dargestellt werden sollten,
94vgl. FAQ zu diesem Studiengang "Which aspects should be covered in the letter of intent?" unter www.wwu.de/MA_transnational/faq.html,
95sprechen solches jedenfalls nicht erkennbar an. Dass in § 9 Satz 3 PO die Zielrichtung der Seminare dieses Studiengangs „auf eine vorrangig selbständige Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Fragestellungen sowie auf die Einsicht in komplexe Zusammenhänge nationaler und transnationaler Gegenstandsbereiche“ abzielt und von den Studierenden dort eine „kritisch-argumen-tative Haltung gegenüber den wissenschaftlichen Positionen und eine eigenständige Auswertung und Interpretation der Fachliteratur erwartet wird“, ist keine gerade diesen Studiengang als Zugangskriterium kennzeichnende und rechtlich in § 49 Abs. 7 HG NRW erfassbare Maßgabe einer wissenschaftlichen Eingangsqualifikation.
96Unabhängig davon bestehen ganz erhebliche rechtliche Bedenken dahin, ob ein Motivationsschreiben (Letter of Intent) mit dem hier geforderten Inhalt, zumal ohne ein nachgehendes Auswahlgespräch, überhaupt eine auch nur ansatzweise valide Grundlage dafür sein kann, hieran (mit bis zu 40 Punkten und einer anschließenden Gewichtung mit 40 v. H.) eine besondere Eignung zu messen. Derartige Motivationsschreiben sind ihrer Anlage nach in erster Linie darauf gerichtet, über eine Verbalisierung der ohnehin aus den weiteren Bewerbungsunterlagen ablesbaren Umstände hinaus Gelegenheit zu bieten, sich als Bewerber/Bewerberin vorzustellen und das Interesse an gerade diesem Studiengang mehr oder weniger umfassend und nachvollziehbar zu beschreiben. Gerade der Motivationsbereich ist von subjektiven - zumeist inneren - Aspekten geprägt, die oftmals, wie auch die Angabe etwaiger späterer beruflich angestrebter Tätigkeitsfelder, reine Bekundungen und Absichtserklärungen aus der aktuellen Sicht darstellen. Einer Überprüfbarkeit stehen sie nicht offen. Motivationsschreiben, zu deren Abfassung Handreichungen und Vorstücke in kaum überschaubarer Zahl auch im Internet erreichbar sind, sind dabei selbst für insoweit erfahrene und ggf. sogar geschulte Bewerter nur schwer in ihrer Realitätsnähe erfassbar. Sie stehen weitgehend subjektiven Betonungen und Hervorhebungen durch den Verfasser/die Verfasserin offen.
97Was den Bewertungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 3 A2 PO betrifft (zusätzliche Qualifikationen) kann dahinstehen, was hieran - auch unter Beifügung des Merkmals „einschlägige …“ - gemessen am Bestimmtheitserfordernis überhaupt bei der Prüfung einer besonderen Eignung als relevant angesehen werden soll. In dem bereits angesprochenen Flyer der Antragsgegnerin zu dem Masterstudiengang ist unter “Requirements and admissions” ausgeführt worden: „It is desirable but not obligatory that prospective students have spent several months abroad or that they have experience of internships relevant to the programme”. Um Erfordernisse, die - wie eine besondere Vorbildung oder praktische Tätigkeit - nach § 49 Abs. 7 HG NRW zum Gegenstand besonderer Anforderungen für gerade diesen Studiengang erhoben werden könnten, kann es sich danach ebenfalls ersichtlich nicht handeln.
98Erfüllen nach alledem die auf die Feststellung einer besonderen Eignung als Zugangsvoraussetzung bezogenen Regelungen mit hoher Wahrscheinlichkeit aus mehreren Gründen nicht die hieran zu stellenden gesetzlichen Anforderungen, kann dahinstehen, ob ihre Umsetzung, auch und gerade im Falle der Antragstellerin, beanstandungsfrei gewesen ist. Fragen wirft insoweit etwa auf, woraus sich die für die Antragstellerin bei der Einzelbewertung mit einem Durchschnitt von 1,8 eingesetzte „relevante Note“ gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 A2 PO erklärt. Das Bachelorzeugnis der Antragstellerin weist eine Gesamtnote von „gut - 1,7 -“ aus. Die Teilnote für das Fach Anglistik/Amerikanistik beträgt 2,0, die für das Fach Kultur- und Sozialanthropologie beträgt 1,7. Hier ist, ohne dass dies allerdings von der Antragsgegnerin erläutert worden ist, möglicherweise der Durchschnitt gebildet worden. Auch hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin seien wie alle anderen der insgesamt zum WS 2016/2017 eingegangenen 69 Bewerbungen von einem damit von der Kommission beauftragten wissenschaftlichen Mitarbeiter ausgewertet worden. Der daraufhin erarbeitete vorbereitende Vorschlag dieses Mitarbeiters sei sodann von diesem mit einer stichwortartigen Bemerkung und mit einem mündlichen Referat der Kommission unterbreitet worden. Hieran habe sich die Entscheidung der Kommission angeschlossen, ob sie die - dann in einer Excel-Tabelle festgehaltene - Bewertung teilt. Der Vorsitzende der Kommission hat hierzu ergänzend ausgeführt, der Letter of Intent sei zusammen mit den übrigen Bewerbungsunterlagen im Rahmen der Kommissionssitzung angemessen diskutiert und evaluiert worden. Ob der Letter of Intent von den der Kommission angehörenden Hochschullehrern oder jedenfalls von einem von ihnen selbst gelesen wurde, bleibt damit offen. Es spricht manches dafür, dass nach der von der Antragsgegnerin normativ selbst gesetzten Ordnung eine solche eigene Kenntnisnahme des Motivationsschreibens, dem wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der besonderen Eignung zukommen soll, wegen des prüfungsähnlichen Charakters dieses Bewertungsschrittes geboten ist.
99Erweist sich danach der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Prüfung mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, hält das Gericht an seiner den Beteiligten bekannten Spruchpraxis,
100vgl. etwa VG Münster, Beschluss vom 17. November 2016 – 9 L 1291/16 -, juris, Rn. 45 ff. (dort: nicht rechtskonformes Auswahlsystem); vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2013 - 13 K 2959/12 -, juris, Rn. 31 f.,
101fest, im Rahmen seiner Befugnis zur Anordnung rechtswahrender und rechtssichernder einstweiliger Anordnungen die Antragsgegnerin zu einer vorläufigen Zulassung der Antragstellerin, die einen Anordnungsgrund ebenfalls glaubhaft gemacht hat, zu verpflichten.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Handhabung in Verfahren der vorliegenden Art.