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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1299/16

Datum:
13.12.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1299/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2016:1213.9L1299.16.00
 
Leitsätze:

- § 49 Abs. 7 HG NRW (2014) ermächtigt die Hochschulen ausschließlich dazu, als zusätzliches Zugangserfordernis zu einem Masterstudiengang den Nach-weis einer auf die inhaltlichen Anforderungen bzw. die curriculare Ausbildung des jeweiligen Masterstudiengangs bezogenen besonderen Vorbildung, künst-lerischen oder sonstigen Eignung oder praktischen Tätigkeit zu verlangen.

- § 49 Abs. 7 HG NRW ist kein Instrument zur Einflussnahme auf Studierenden-zahlen und damit Kapazitätsfragen und bietet auch nicht die Möglichkeit, au-ßerhalb der den spezifischen Anforderungen gerade des jeweiligen Studien-gangs geschuldeten besonderen Eignungsmerkmale etwa ein „Wunschkandida-tenprofil“ festzulegen (Anschluss an BayVGH, B. v. 2. September 2014 - 7 CE 14.1203 -, juris).

- Der Nachweis einer „wissenschaftlichen Originalität“ gehört nicht zu einer auf der Zugangsstufe zu fordernden „besonderen Eignung“ i.S.d. § 49 Abs. 7 HG NRW für einen - auch wissenschaftlich betonten - Masterstudiengang (hier: Na-tional and Transnational Studies: Literature, Culture, Language).

- Der Inhalt eines nach der Prüfungsordnung vorzulegenden Motivationsschrei-bens (Letter of Intent) bietet als solcher keine valide Grundlage, hieran den Nachweis einer „besonderen Eignung“ für den Masterstudiengang wesentlich anzuknüpfen.

 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Wintersemester 2016/2017 zum 1. Fachsemester des Masterstudiengangs „National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language“ zuzulassen, wenn sie ihre Einschreibung bei der Hochschule binnen einer Woche nach Rechtskraft dieses Beschlusses beantragt und dabei die Einschreibungsvoraussetzungen im Übrigen nachweist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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