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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 6704/17

Datum:
19.06.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 6704/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:0619.2K6704.17.00
 
Schlagworte:
landwirtschaftlicher Betrieb, Bestandsschutz, Pferdezucht
Normen:
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 61 BauO NRW; §§ 43, 42 VwVfG
Sachgebiet:
Besonderes Verwaltungsrecht
Leitsätze:

1. Wirksamkeit einer Baugenehmigung trotz Auswechslung von Bauvorlagen im Rahmen des Bauantragsverfahrens durch den Bauvorlageersteller ohne Kenntnis des Bauherrn (§§ 43, 42 VwVfG NRW).2.

2. Zur Abgrenzung einer Hobbypferdezucht zu einem gewerblichen Pferdezuchtbetrieb (landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) u.a. anhand des Tierbestandes und seiner Zusammensetzung sowie weiterer Indizien.

3. Anforderungen an die tatsächlichen Grundlagen der wirtschaftlichen Prognoseentscheidung im Falle eines Pferdezuchtbetriebes.

4. Allein dass ein neu errichtetes Gebäude die Bodenplatte des im Übrigen vollständig abgerissenen Bestandsgebäudes weiter nutzt, ist für die Wahrung des Bestandsschutzes nicht hinreichend.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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