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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 4230/17

Datum:
21.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4230/17
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2018:1221.6K4230.17.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den von ihr belegten Heimplatz Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 10. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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