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Landessozialgericht NRW, L 7 AS 1289/14 B ER und L 7 AS 1290/14 B

Datum:
18.08.2014
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 1289/14 B ER und L 7 AS 1290/14 B
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2014:0818.L7AS1289.14B.ER.U.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 11 AS 2097/14 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.06.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Forderung aus Energieschulden in Höhe von 800 EUR vorläufig ein Darlehen zu gewähren. Die Zahlung in Höhe von 800 EUR ist unmittelbar an den Versorger - die Firma s - zu leisten. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U aus T beigeordnet. Kosten diesbezüglich sind nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U aus T beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

 
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